Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Leistungsklage. amtsangemessene Beschäftigung. bestmögliche Krankenversorgung. Einvernehmen. Folgenbeseitigungsanspruch. Forschung und Lehre. Hochschulmedizin. medizinischer Fachbereich. medizinischer Hochschullehrer. Schließung einer Bettenstation. Subsidiarität der Feststellungsklage. Universitätsklinikum. Wissenschaftsfreiheit. Willkürverbot.
Leitsatz (amtlich)
Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung des Universitätsklinikums mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 2, § 123; HG NW §§ 27, 31, 31a, 31b; KlV-Dü NW §§ 2, 5, 17-18; UKVO NW § 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen 15 A 1771/11) |
VG Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 15 K 211/08) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 6. November 2012 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Schließung einer Bettenstation einer Nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätsklinikum.
Der Kläger ist Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an dem beigeladenen Fachbereich Medizin der ebenfalls beigeladenen A.-Universität B. und zugleich Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums B., das gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist. Zur Nuklearmedizinischen Klinik gehört neben den Einrichtungen für ambulante Behandlungen eine Bettenstation für stationäre Behandlungen auf dem Gelände der Forschungszentrum K. GmbH, die dem beklagten Universitätsklinikum auf vertraglicher Grundlage zugeordnet ist. Bis Anfang des Jahres 2007 verfügte die Nuklearmedizinische Klinik zudem über eine auf dem Gelände des beklagten Universitätsklinikums in B. gelegene Bettenstation (Station O.).
Am 11. September 2006 beschloss der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin, die Station O. zu schließen und die dortigen Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach K. zu verlagern. Seit dem 7. Januar 2007 wurden der Station O. keine Patienten mehr zugewiesen, Personal und Ausstattungsgegenstände wurden abgezogen.
Der Kläger, der sich durch die auf wirtschaftliche Gründe gestützte Stationsschließung vor allem in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt sah, suchte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schließungsbeschluss um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem Universitätsklinikum nach. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 – 1 BvR 1736/07 – juris und vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 – juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 1165/08 – juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 – 15 B 2574/06 – (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.
In der Hauptsache hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben und die Feststellung der anfänglich gegebenen bzw. im weiteren zeitlichen Verlauf eingetretenen Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. sowie die Verurteilung des Universitätsklinikums zur Errichtung und zum Betrieb einer gleichwertigen Einrichtung begehrt.
Während der gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich am 21. Januar 2008 das Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin dafür ausgesprochen, die Schließung der Station O. solle beibehalten werden. Am 27. Mai 2010 hat der Fachbereichsrat den Beschluss gefasst, das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin mit dem Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums über die Schließung der Station O. am 7. Januar 2007 werde in der Weise hergestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstrecke. Das beklagte Universitätsklinikum hat derweil den Stationsschließungsbeschluss weiter umgesetzt. Es hat die atomrechtliche Freigabe der Station O. durch die Bezirksregierung B. erwirkt, die nuklearmedizinischen Anlagen demontiert und die Einrichtung unter Inanspruchnahme einer von der Bezirksregierung B. bewilligten Investitionsförderung in Höhe von 3 Millionen Euro in eine interdisziplinäre Palliativstation umgebaut, die seit dem 1. Juni 2011 in Betrieb ist.
Die im Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihnen auf die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO im Wesentlichen stattgegeben: Der von dem Kläger mit der Leistungsklage verfolgte Folgenbeseitigungsanspruch sei begründet, weil der Kläger durch die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene, vollzogene und aufrecht erhaltene Stationsschließung fortdauernd in seinem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Die Voraussetzung des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin, von der nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Universitätsklinikums abhänge, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffe, sei nicht schon dann erfüllt, wenn das Einvernehmen – wie hier in Gestalt der Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats des Fachbereichs vom 21. Januar 2008 bzw. vom 27. Mai 2010 – überhaupt förmlich erteilt worden sei. Dies müsse vielmehr in einer Art und Weise geschehen sein, die dem grundrechtswahrenden Gehalt gerecht werde, der der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer zukomme. Zu verlangen und von dem Universitätsklinikum zu prüfen sei, dass der Fachbereich nach Anhörung des betroffenen Hochschullehrers eine Abwägung sämtlicher nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange durchgeführt und diese Abwägung dokumentiert habe. Diesen Anforderungen genüge keine der Einvernehmenserklärungen der Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin. Das beklagte Universitätsklinikum habe deshalb den Beschluss zur Schließung der Station O. nicht fassen bzw. an diesem Beschluss nicht festhalten dürfen. Der Kläger könne die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands – nach dem Organisationsermessen des beklagten Universitätsklinikums an der bisherigen oder einer anderen Stelle des Klinikumsgeländes – beanspruchen. Eine solche Wiederherstellung sei, sofern das Klinikum nur entsprechend seinen Handlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werde, weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch rechtfertigten die entstehenden Kosten nicht die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung. Was die erhobene Feststellungsklage anbelange, habe der Kläger das für deren Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse wegen des Amtshaftungsprozesses, den er gegen das beklagte Universitätsklinikum führe. Dies gelte allerdings nur für den Zeitraum zwischen dem Schließungsbeschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 und dem Beschluss des Fachbereichsrats des beigeladenen Fachbereichs Medizin vom 27. Mai 2010. Für die Zeit danach sei eine Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen und als Folge dessen das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Da das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der beigeladene Fachbereich Medizin sein Einvernehmen mit der Stationsschließung spätestens mit dem Fachbereichsratsbeschluss vom 27. Mai 2010 erteilt habe und das beklagte Universitätsklinikum jedenfalls seither keine Rechte des Klägers mehr verletze, fehle es ab diesem Zeitpunkt an einem Verschulden der für das Universitätsklinikum handelnden Amtsträger. In den Grenzen seiner Zulässigkeit erweise sich das Feststellungsbegehren des Klägers entsprechend den Erwägungen zu der erhobenen Leistungsklage als begründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des beklagten Universitätsklinikums, mit der dieses die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt: Es habe für eine Verletzung des Rechts des Klägers auf verfahrensförmige Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit durch den beigeladenen Fachbereich Medizin bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station O. nicht einzustehen. Auch liege eine solche Rechtsverletzung nicht vor. Sie wäre schließlich für sich genommen ohnehin nicht geeignet, den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen. Denn entscheidend sei, dass das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in materieller Hinsicht allenfalls gewährleistete Recht des Klägers auf eine für seine wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung durch die Schließung der Station O. nicht verletzt werde.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und hebt hervor: Das beklagte Universitätsklinikum sei ebenso wie der beigeladene Fachbereich Medizin zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, die ihm als medizinischem Hochschullehrer zustünden. Die Durchführung des Einvernehmensverfahrens durch den beigeladenen Fachbereich Medizin stelle eine Mitwirkungshandlung dar, die nach § 44a VwGO ausschließlich einer Inzidentkontrolle nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung in Gestalt der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum unterliege. Als entscheidungsbefugte Stelle trage das Universitätsklinikum die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung des Fachbereichs. Die Verletzung des Anspruchs auf ein wissenschaftsadäquates Einvernehmensverfahren reiche im konkreten Fall als Grundlage für den von dem Oberverwaltungsgericht zuerkannten Anspruch auf Folgenbeseitigung unter anderem deshalb aus, weil ein effektiver Grundrechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet sei. Unabhängig hiervon ergebe sich eine solche Grundlage aus einer Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten materiellen Rechte.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO statthafte und auch sonst
zulässige Revision des beklagten Universitätsklinikums ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum – auch in ihrer zeitlichen Dimension – gerichtete Klage ist entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nach der bundesprozessrechtlichen Norm des § 43 VwGO unzulässig (1.). Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger sein Begehren verfolgt, das beklagte Universitätsklinikum im Wege der Folgenbeseitigung rechtswidrigen Verwaltungshandelns zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht durfte ihr indes in der Sache nicht stattgeben, weil die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung nach den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen Bestimmungen zur Organisation der Hochschulmedizin nicht rechtswidrig gewesen ist (2.). Die Entscheidung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, zu der das Oberverwaltungsgericht bei zutreffender Anwendung des revisiblen Rechts hätte gelangen müssen, kann der Senat selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die der Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Universitätsklinikum erhoben hat, steht deren durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Subsidiarität entgegen. Der Kläger kann im Sinne dieser Vorschrift seine Rechte durch eine zivilrechtliche Leistungsklage verfolgen, wie er sie im Jahr 2010 vor dem Landgericht B. wegen des Wegfalls von Einnahmen aus der stationären Behandlung von Patienten für die Jahre 2007 und 2008 anhängig gemacht hat. Das Zivilgericht wird die Frage einer Rechtswidrigkeit der Stationsschließung in der für seine Entscheidung maßgeblichen Zeit in eigener Verantwortung zu klären haben.
Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 3.00 – BVerwGE 111, 306 ≪308 f.≫ = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 11). Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (Urteil vom 12. Juli 2000 a.a.O. S. 309 f. bzw. S. 11 f., vgl. auch: Urteil vom 8. Dezember 1995 – BVerwG 8 C 37.93 – BVerwGE 100, 83 ≪90 f.≫ = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 8). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die auf die Rückgängigmachung der Stationsschließung gerichtete allgemeine Leistungsklage hat sich nicht erledigt. Die bereits anhängige zivilgerichtliche Amtshaftungsklage hat der Kläger von vornherein unabhängig von seinem im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Leistungsbegehren erhoben.
2. Für seine auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Forderung, das beklagte Universitätsklinikum zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, steht dem Kläger die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (a); sie kann dieser Forderung jedoch aus Gründen des revisiblen Rechts in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen (b).
a) Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Oberverwaltungsgericht hat den von dem beklagten Universitätsklinikum am 11. September 2006 gefassten Beschluss zur Schließung der Station O. in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als einen mit Außenwirkung versehenen Verwaltungsakt, sondern als interne Organisationsmaßnahme qualifiziert. An dieser auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und vor dem Hintergrund des irrevisiblen Landeshochschulrechts vorgenommenen Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Berufungsentscheidung im Hauptsacheverfahren implizit festgehalten. Der Senat ist hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Dem Kläger ist es deshalb versagt, den Schließungsbeschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen und diese mit einem Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zu kombinieren. Er ist darauf verwiesen, die als Folgenbeseitigung beanspruchte Rückgängigmachung der unter möglicher Verletzung seiner Rechte beschlossenen und umgesetzten Stationsschließung mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (zu dieser Prozesssituation allgemein: Urteile vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 ≪145, 148 f.≫ = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 27, 30 f. und vom 20. Mai 1987 – BVerwG 7 C 83.84 – BVerwGE 77, 268 ≪274≫ = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 S. 6).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage unter Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht für begründet erachtet. Es hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein durch einen hoheitlichen Eingriff des beklagten Universitätsklinikums in ein subjektives Recht des Klägers geschaffener und andauernder rechtswidriger Zustand als Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu: Urteile vom 6. September 1988 – BVerwG 4 C 26.88 – BVerwGE 80, 178 ≪179≫ = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188 S. 17 und vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100 ≪104≫ = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 62) liege darin begründet, dass das nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der von dem Klinikumsvorstand verfügten und ins Werk gesetzten Stationsschließung (aa) zwar tatsächlich (bb), jedoch nicht nachweisbar in einer dem grundrechtswahrenden Gehalt des Einvernehmenserfordernisses gerecht werdenden Weise erteilt worden sei. Durch die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, das beklagte Universitätsklinikum habe zu überprüfen und dafür einzustehen, dass das von dem beigeladenen Fachbereich Medizin im tatsächlichen Sinne erteilte Einvernehmen unter Beachtung der Erfordernisse der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zustande gekommen sei, hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des Landeshochschulrechts den für die Organisation der Hochschulmedizin nach Bundesverfassungsrecht erforderlichen angemessenen Ausgleich zwischen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits verfehlt. Dieser Ausgleich verbietet eine Belastung des Universitätsklinikums mit der ihm von dem Oberverwaltungsgericht angesonnenen Kontrollaufgabe. Vielmehr kann der Kläger die Vereinbarkeit des von seinem Fachbereich tatsächlich erteilten Einvernehmens mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit generell gerichtlich nur im Verhältnis zu dem Fachbereich klären lassen. Eine Schmälerung des dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (cc). Da der Kläger der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum gestützt auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren Verbürgungen oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg entgegentreten kann, stellt sich die angefochtene Berufungsentscheidung insoweit auch nicht im Ergebnis als richtig dar (dd).
aa) Durch die mit dem Gesetz über die Hochschulen des Landes NordrheinWestfalen (Hochschulgesetz – HG NW) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190) eingeleitete Organisationsreform der Hochschulmedizin sind die vormaligen unselbständigen medizinischen Einrichtungen der nordrhein-westfälischen Universitäten als Universitätskliniken in die Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden (§ 41 HG NW in seinen bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen, für den vorliegenden Fall i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum 1. Januar 2008 außer Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf ≪Universitätsklinikum Düsseldorf≫ als Anstalt des öffentlichen Rechts ≪Klinikumsverordnung Düsseldorf – KlV-Dü NW≫ vom 1. Dezember 2000 ≪GV.NRW. S. 729≫). Diese Organisationsform ist in das geltende Landeshochschulgesetz, das in seiner Ursprungsfassung vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) stammt, übernommen worden (bis zum 31. Dezember 2007 § 31 HG NW, danach § 31a Abs. 2 HG NW i.V.m. § 1 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster ≪Universitätsklinikum-Verordnung – UKVO NW≫ vom 20. Dezember 2007 ≪GV.NRW. S. 744≫). Die organisatorisch verselbständigten Universitätskliniken haben neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen den medizinischen Fachbereichen der Universitäten bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zu dienen und die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UKVO NW). Sie arbeiten auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit den Universitäten zusammen, unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 5 HG NW, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW). Weiter ist bestimmt, dass Entscheidungen der Universitätskliniken unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universitäten im Einvernehmen mit den medizinischen Fachbereichen erfolgen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW); kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheiden die Aufsichtsräte der Universitätskliniken auf Antrag der Dekane (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW).
Dass die Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum den Bereich von Forschung und Lehre betraf und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin bedurfte (vgl. dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 – juris Rn. 30), hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 11) festgestellt. Diese Feststellung bindet den Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.
bb) Das Oberverwaltungsgericht (BA S. 13, 20) hat weiter festgestellt, dass die Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin – das Dekanat mit Beschluss vom 21. Januar 2008 und der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2010 – wenn auch seiner Ansicht nach in rechtlich nicht tragfähiger Weise, so doch im tatsächlichen Sinne Einvernehmenserklärungen im Hinblick auf die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene und umgesetzte Stationsschließung abgegeben, also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht haben, dass der beigeladene Fachbereich Medizin die Maßnahme inhaltlich mitträgt bzw. dass über sie völlige Willensübereinstimmung besteht (vgl. zu diesem Sprachsinn: Urteile vom 30. November 1978 – BVerwG 2 C 6.75 – BVerwGE 57, 98 ≪101≫ = Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 2 S. 3 und vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 ≪5≫ = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Auch an diese Feststellung ist der Senat – nach § 137 Abs. 2 VwGO – gebunden (zum tatsächlichen Charakter der Ermittlung des Erklärungsinhalts eines behördlichen Mitwirkungsakts in einem Verwaltungsverfahren: Urteile vom 30. November 1978 a.a.O. S. 102 bzw. S. 3 und vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 ≪355≫ = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13 S. 29).
cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhaltung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu dieser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2007 – 1 BvR 1736/07 – juris Rn. 29). Mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass für das nach den genannten Vorschriften erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der Stationsschließungsentscheidung des beklagten Universitätsklinikums und damit für die Rechtmäßigkeit der Schließung der Station O. nicht die – von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte – tatsächliche Erteilung durch eines der Fachbereichsorgane genüge, sondern eine von dem Universitätsklinikum nachzuprüfende Erteilung auf Grund eines von dem Fachbereich grundrechtskonform durchgeführten Verfahrens erforderlich sei. Hierdurch hat das Oberverwaltungsgericht Anforderungen gestellt, die den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen und den verfassungsrechtlich geschützten Interessen, die sich im Bereich der universitären Krankenversorgung gegenüberstehen, in nachhaltiger Weise stören (aaa). Der besagte Ausgleich gebietet auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes, dass der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit den beigeladenen Fachbereich Medizin im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf eine Rücknahme des in tatsächlicher Weise erklärten Einvernehmens mit der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum hätte in Anspruch nehmen müssen (bbb).
aaa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft – verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. – BVerfGE 35, 79 ≪113≫) – als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Zur Sicherung dieses Bereichs garantiert das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 u.a. – BVerfGE 111, 333 ≪354≫ und vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 – BVerfGE 127, 87 ≪115≫; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – BVerwG 6 CN 1.11 – BVerwGE 144, 195 = Buchholz 11 Art. 5 Abs. 3 GG Nr. 3 Rn. 21). Die Einflussmöglichkeiten, die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25). Die Hochschullehrer können überdies in materiell-rechtlicher Hinsicht beanspruchen, dass ihnen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die sie überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Grundrechtlich verbürgt ist die hiernach erforderliche Grund- oder Mindestausstattung (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. – BVerfGE 43, 242 ≪285≫, Beschlüsse vom 8. Juli 1980 – 1 BvR 1472/78 – BVerfGE 54, 363 ≪390≫ und vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 362, Kammerbeschluss vom 15. September 1997 – 1 BvR 406/96 u.a. – NVwZ-RR 1998, 175).
Für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass diesen neben Forschung und Lehre als Zusatzaufgabe die Krankenversorgung obliegt, die in den Universitätskliniken stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. April 1981 – 1 BvR 608/79 – BVerfGE 57, 70 ≪96 ff.≫) hat – zunächst noch im Hinblick auf Universitätskliniken, die nach dem betroffenen (hessischen) Landesrecht organisatorisch nicht verselbständigt waren – festgestellt, dass die Organisation der Krankenversorgung nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt, die ansonsten im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit der Hochschullehrer in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen, der Krankenhausbetrieb vielmehr im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der Patienten eine gegenüber dem allgemeinen Wissenschaftsbetrieb der Universität straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Allerdings darf, da in der Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung miteinander verflochten sind, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei ihrer Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss vielmehr bei der Organisation der Universitätskliniken zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden. Hierfür bedarf es geeigneter Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und einer sachgerechten organisatorischen Verzahnung beider Funktionsbereiche.
Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 – 1 BvR 2145/01 u.a. – NVwZ 2003, 600). Es hat dies durch die bereits genannten Kammerbeschlüsse bestätigt, die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das der Kläger gegen das beklagte Universitätsklinikum geführt hat. Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 – 1 BvR 1736/07 – juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 1165/08 – juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 – juris Rn. 28 f.).
Zum einen wird zwar die für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer relevante Unterscheidung zwischen universitärer Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits nach der Verselbständigung der Universitätskliniken auch in der Organisationsstruktur der Hochschulmedizin sichtbar. Dabei sichert es jedoch die Wissenschaftsfreiheit, dass die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei den Universitäten und dort bei den medizinischen Fachbereichen verblieben ist. Die Fachbereiche, als diejenigen universitären Organisationseinheiten, über deren Organe die Hochschullehrer Einfluss innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs ausüben können, entscheiden gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 31b Abs. 2 HG NW insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel. Die Universitätskliniken haben insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW nur eine dienende Funktion. Ihre Entscheidungskompetenzen beziehen sich vor allem auf die Organisation der Krankenversorgung mit dem Ziel, den dort bestehenden Effektivitätsanforderungen gerecht zu werden.
Zum anderen wird im Rahmen dieser Aufgaben- und Verantwortungsteilung die primäre Zuständigkeit der medizinischen Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit dadurch organisatorisch gewährleistet, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW Entscheidungen der verselbständigten Universitätskliniken im Bereich der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen der medizinischen Fachbereiche rückgebunden sind. In Gestalt dieses Einvernehmenserfordernisses hat der Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgeber den Fachbereichen das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätskliniken zu transportieren. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich damit als eine andere Art des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Teil des Klinikumsbetriebs dar. Ihm kommt eine Sicherungsfunktion für die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer zu. Diese können ihren grundrechtlich garantierten Einfluss mittels der Einvernehmensregelung über die Fachbereichsorgane auch auf wissenschaftsrelevante Maßnahmen der Universitätskliniken ausüben. Durch die Handhabung dieser Regelung können die Fachbereiche zudem den materiellen (Grund-)Ausstattungsansprüchen der Hochschullehrer gegenüber den Universitätskliniken zum Durchbruch verhelfen.
Das auf diese Weise strukturierte landesrechtliche Regelungssystem kann seine auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Vorgabe beruhende Ausgleichsfunktion indes nur erfüllen, wenn sich die Universitätskliniken, was die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenversorgung anbelangt, auf ihre dienende Funktion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW beschränken können, wie andererseits auch die medizinischen Fachbereiche von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Krankenversorgung jenseits ihres mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs entlastet sind. Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbereiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einvernehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder – wie von dem Oberverwaltungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 9 S 2752/11 – DVBl 2013, 326 ≪328≫) – auf ihr grundrechtswahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer noch – weitergehend – auf ihre materielle Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben. Die für die Universitätskliniken handelnden Vorstände wären einer solchen Kontrollaufgabe schon von ihrer nach § 5 Abs. 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 5 HG NW speziell auf die effektive Bewältigung der Krankenversorgung ausgerichteten personellen Zusammensetzung her nicht gewachsen. Würden sie mit dieser Aufgabe zur Kontrolle belastet und hätten sie für deren Ergebnis einzustehen, würden die mit der organisatorischen Verselbständigung der Universitätskliniken verbundenen Effektivitätsgewinne für die Krankenversorgung weitgehend zunichte gemacht, mit entsprechenden Gefahren für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter.
Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einvernehmenserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz zukommt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen bezieht, bereits – jedenfalls teilweise – vollzogen worden ist (a.A.: VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329). Auch insoweit darf das Universitätsklinikum nicht mit der Prüfung belastet werden, ob das tatsächlich erteilte Einvernehmen noch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit der von der Entscheidung betroffenen medizinischen Hochschullehrer entfalten kann.
Das Oberverwaltungsgericht und der Kläger können sich für ihre Annahme einer Verantwortlichkeit der Universitätskliniken für die Vereinbarkeit von Einvernehmenserklärungen der medizinischen Fachbereiche mit Anforderungen aus der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berufen, die der Kläger im Verlauf des gegen das beklagte Universitätsklinikum geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkt hat. Dies gilt auch für den Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 und die in diesem (a.a.O. Rn. 32) enthaltene Erwägung, dass es für eine Prognose, ob von der Nachholung eines noch nicht erteilten Einvernehmens ausgegangen werden könne, nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens, sondern darauf ankomme, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde. Denn diese Erwägung hat keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Das Bundesverfassungsgericht stand bei Erlass des besagten Kammerbeschlusses vor der Situation, dass zum einen der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über Jahre hinweg und von dem Oberverwaltungsgericht unbeanstandet nur gegen das beklagte Universitätsklinikum und nicht – zumindest auch – gegen den beigeladenen Fachbereich Medizin geführt hatte, und zum anderen das Oberverwaltungsgericht in seinen bisherigen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidungen die Bedeutung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW vorgesehenen Einvernehmenserfordernisses für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verkannt hatte. In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme – auch – des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts – und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum – zu erreichen.
bbb) Durch die beschriebene alleinige Verantwortlichkeit der medizinischen Fachbereiche für die Grundrechtskonformität ihres tatsächlich erklärten Einvernehmens zu den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Universitätskliniken wird ein medizinischer Hochschullehrer, der sich – wie der Kläger – durch eine Klinikumsentscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sieht, nicht an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehindert.
Solange der medizinische Fachbereich ein erforderliches Einvernehmen auch im tatsächlichen Sinne nicht erteilt hat, kann der Hochschullehrer von dem Universitätsklinikum im Wege der allgemeinen Leistungsklage Unterlassung verlangen bzw. diesem das fehlende Einvernehmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entgegenhalten. Gegebenenfalls muss er durch ein zusätzliches, gegen den Fachbereich gerichtetes (Eil-)Verfahren zu erreichen suchen, dass der dem Dekan vorbehaltene Antrag auf eine Schlichtungsentscheidung des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW nicht gestellt und dadurch die Klinikumsentscheidung blockiert wird (vgl. dazu: Böhmann, in: Leuze/Epping, HG NW, Bd. 2, Stand November 2012, § 31a Rn. 70; Pallme König, WissR, Beiheft 17 ≪2006≫, 63 ≪91, 101 f.≫).
Hat jedoch der Fachbereich – wie im vorliegenden Fall – sein Einvernehmen im tatsächlichen Sinne erteilt, muss der Hochschullehrer diesen mit einer allgemeinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen, das erteilte Einvernehmen zurückzunehmen und dadurch dem Universitätsklinikum die Grundlage für die Rechtmäßigkeit seiner Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung zu entziehen. Ein solcher actus contrarius ist – vorbehaltlich von durch den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen – im Fall einer die Wissenschaftsfreiheit verletzenden Einvernehmenserteilung wegen der grundrechtlichen Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses geboten (entsprechend zur Maßgeblichkeit des Fachrechts für die Rücknahme des Mitwirkungsakts bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt: Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 24.95 – Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 2 – verneinend, Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 37.03 – BVerwGE 122, 58 ≪62 ff.≫ = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 6 ff. – bejahend). Zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes steht wiederum das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung.
dd) Die von dem Oberverwaltungsgericht vertretene Annahme einer andauernden Verletzung von Rechten des Klägers als Grundlage für einen gegen das beklagte Universitätsklinikum gerichteten Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Rückgängigmachung der Stationsschließung stellt sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger kann diesen Anspruch weder auf eine Verletzung einer durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Amtsposition (aaa) noch auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (bbb) stützen.
aaa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, das Universitätsklinikum habe die Station O. nicht schließen dürfen, weil hierdurch sein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als beamteter Hochschullehrer und Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik eines Universitätsklinikums verletzt werde, der die Führung einer auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation, in der auch Risikopatienten zur ärztlichen Versorgung und Fortentwicklung der nuklearmedizinischen Forschung und Lehre aufgenommen werden könnten, umfasse. Der Kläger kann hiermit nicht durchdringen, weil die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht dem beklagten Universitätsklinikum obliegt. Verpflichtet nach diesem Anspruch ist stets nur der Dienstherr (Urteil vom 22. Juni 2006 – BVerwG 2 C 26.05 –BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 Rn. 11 f.), im Fall des Klägers also die beigeladene Universität (§ 2 Abs. 3 HG NW i.V.m. mit den Überleitungsregelungen in Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes ≪HFG NW≫ vom 31. Oktober 2006 ≪GV.NRW. S. 474≫).
Unabhängig hiervon berührt der Einwand des Klägers die Rechtmäßigkeit der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum auch deshalb nicht, weil er sich der Sache nach auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit der Gewährleistung der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung bezieht, die in materieller Hinsicht in dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als dem gegenüber Art. 33 Abs. 5 GG vorrangigen Prüfungsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 1 BvR 462/06 –BVerfGE 122, 89 ≪119≫) enthalten ist. Der Verpflichtung, die Vereinbarkeit der Stationsschließung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu überprüfen und dafür einzustehen, war das Universitätsklinikum indes, wie dargelegt, in Anbetracht des von dem beigeladenen Fachbereich Medizin tatsächlich erteilten Einvernehmens enthoben.
bbb) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung geltend machen. Seine insoweit vorgebrachte Rüge, ihm sei als einzigem Ordinarius für Nuklearmedizin oder Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik bzw. einer Klinik des beklagten Universitätsklinikums die für die Aufgabenerfüllung im Kernbereich seines Fachs erforderliche Bettenstation entzogen worden, wofür zudem nicht tragfähige wirtschaftliche Gründe benannt worden seien, betrifft im Kern wiederum die Problematik der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn auch ergänzt um eine Einschätzung der in dem beklagten Universitätsklinikum bestehenden wirtschaftlichen Situation. Auf eine Einbeziehung der auf diese Art beschriebenen Problematik in das Prüfprogramm, das das beklagte Universitätsklinikum in Bezug auf die Schließung der Station O. zu bewältigen hatte, kann sich der Kläger nicht berufen, weil sie durch das tatsächliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin abgedeckt und im Übrigen nicht von einem subjektiven Recht des Klägers unterfangen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Richter am BVerwG Büge ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Neumann, Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn
Fundstellen
BVerwGE 2014, 194 |
DÖV 2014, 760 |
JZ 2014, 395 |
DVBl. 2014, 4 |
DVBl. 2014, 856 |