Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenreform. Grundstücksrestitution. Rehabilitierungsbescheid. Bindungswirkung. Verfügungsberechtigter. Schädigungstatbestand. Republikflucht. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Ein Rehabilitierungsbescheid entfaltet im nachfolgenden Restitutionsverfahren keine Bindungswirkung zum Nachteil von Verfügungsberechtigten, die am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt waren (im Anschluss an das Urteil vom 24. Juni 2004 – BVerwG 7 C 21.03 – Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14).
Normenkette
VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 3; VermG § 1 Abs. 1 Buchst.a, Abs. 3, 7, § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Schwerin (Urteil vom 10.06.2004; Aktenzeichen 3 A 2753/02) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von Flurstücken, die ihm 1947 im Zuge der Bodenreform als Neubauernstelle in Klein Voigtshagen zugeteilt wurden.
Das Bezirksgericht Rostock verurteilte den Kläger wegen Boykotthetze und Spionage durch Urteil vom 31. Januar 1953 zu acht Jahren Zuchthaus und verhängte zehn Jahre Aufenthaltsbeschränkung und Berufsverbot als Sühnemaßnahmen. Die seit 30. Juni 1952 erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Nach Verbüßung von vier Jahren und zwei Monaten Haft wurde der Kläger am 25. September 1956 auf Bewährung entlassen. Am 10. Oktober 1956 reiste er ohne Beachtung der Meldevorschriften aus der DDR aus. Mit Schreiben vom 27. Juni 1957 an den Rat des Kreises beantragte der Bürgermeister der Gemeinde …, das Grundbuch zu „berichtigen”, weil die Neubauernstelle bereits 1952 durch Verzichtserklärung und Beschluss des Rats der Gemeinde in den Bodenfonds übergegangen sei. Laut Rechtsträgernachweis vom 22. Oktober 1957 wurde die Neubauernstelle mit Wirkung von 1952 antragsgemäß in den Bodenfonds überführt. Am 6. November 1957 wurde sie als Eigentum des Volkes eingetragen. Die Beigeladenen sind jeweils für einige der Flurstücke Verfügungsberechtigte.
Im Rahmen der strafrechtlichen Rehabilitierung erklärte das Landgericht Rostock durch Beschluss vom 1. April 1993 das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 31. Januar 1953 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern erklärte durch Bescheid vom 21. September 1999 den Rechtsträgernachweis vom 22. Oktober 1957, durch den die Neubauernstelle entzogen worden sei, für rechtsstaatswidrig, weil er darauf beruhe, dass der Kläger wegen der gerichtlich verhängten Sühnemaßnahmen seine Neubauernstelle nicht mehr habe bewirtschaften können.
Die bereits 1990 beantragte Rückübertragung der Flurstücke nach dem Vermögensgesetz lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern durch den angefochtenen Bescheid ab, weil der Eigentumsverlust des Klägers weder auf einer Schädigungsmaßnahme i.S.d. § 1 VermG noch auf seiner Verurteilung beruht habe. Der Rehabilitierungsbescheid habe keinen Rückübertragungsanspruch begründen können, weil der Kläger die Neubauernstelle bereits 1956 durch seine Republikflucht verloren gehabt habe, bevor die Flurstücke in Volkseigentum überführt worden seien.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der Rehabilitierungsbescheid habe die Rückgabeberechtigung des Klägers zwar dem Grunde nach festgestellt. Die Beigeladenen als Verfügungsberechtigte der Flurstücke seien aber zur Anfechtung dieser Feststellung im vermögensrechtlichen Verfahren berechtigt, weil sie im Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Aufgrund der hiernach gebotenen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 VwRehaG erfüllt seien, lasse sich nicht feststellen, dass der Verlust der Neubauernstelle auf einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme beruhe. Als derartige Maßnahme komme nicht der im Rehabilitierungsbescheid für rechtsstaatswidrig erklärte Rechtsträgernachweis, sondern nur der Entzug der Neubauernstelle und deren Überführung in Volkseigentum in Betracht. Auf welchem Rechtsgrund die Maßnahme beruhe, sei nicht ersichtlich. Es sei zwar davon auszugehen, dass das für den Eigentumsentzug ursächliche Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Juni 1957 insoweit unrichtig sei, als es auf einen Eigentumsverzicht des Klägers abstelle. Dem Bürgermeister könne aber die Republikflucht des Klägers nicht verborgen geblieben sein. Daher sei auch die Möglichkeit beachtlich, dass dem Schreiben des Bürgermeisters die fluchtbedingte Aufgabe der Neubauernstelle zugrunde gelegen habe. Angesichts dessen lasse sich der Rückgabeanspruch nicht feststellen, da der Verlust des Eigentums unter diesen Umständen eine Folge der nicht als rechtsstaatswidrig anzusehenden Vorschriften der Besitzwechselverordnung sei. Die strafrechtliche Rehabilitierung sei keine Grundlage für die Rückgabe der Flurstücke; weder habe das aufgehobene Urteil eine Vermögenseinziehung ausgesprochen noch der Eigentumsverlust auf den Sühnemaßnahmen beruht. Auch die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und des § 1 Abs. 3 VermG seien nicht erfüllt.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision gegen das Urteil eingelegt und trägt zu deren Begründung vor: Das Urteil verletze § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung des Rehabilitierungsbescheids verkannt. In diesem sei festgestellt, dass die Neubauernstelle durch den Rechtsträgernachweis vom 22. Oktober 1957 entzogen worden und diese Maßnahme rechtsstaatswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege dem Rechtsträgernachweis nicht die Republikflucht des Klägers zugrunde. Aus der darin angeordneten Rückwirkung auf 1952 ergebe sich der Zusammenhang mit dessen rechtsstaatswidriger Inhaftierung. Der Kläger habe die DDR verlassen, weil ihm die Neubauernstelle seit seiner Verhaftung 1952 vorenthalten worden sei.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 verteidigen das angegriffene Urteil und führen ergänzend aus, dass eine gegen den Kläger gerichtete rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme nicht habe festgestellt werden können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es auf die im Verwaltungsprozess erhobenen Rügen der Beigeladenen nachzuprüfen hatte, ob der Kläger die Rückübertragung der Neubauernstelle beanspruchen kann (1). Gegen seine Entscheidung, dass der Kläger nicht Berechtigter ist, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (2).
1. Gemäß § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit einer nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Die Vorschrift, bei der es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, geht von einem zweistufigen Verfahren aus. Auf der ersten Stufe entscheidet die nach den anderen Vorschriften zuständige Rehabilitierungsbehörde, ob eine rechtsstaatswidrige, in ihren Folgen noch fortwirkende Verwaltungsentscheidung vorliegt, die zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Rehabilitierungsbehörde den rechtsstaatswidrig herbeigeführten Eingriff in Vermögenswerte aufzuheben oder eine entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit des Eingriffs zu treffen. Mit einer solchen Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde steht die Rückgabeberechtigung des Rehabilitierten dem Grunde nach fest, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt (Urteil vom 25. Februar 1999 – BVerwG 7 C 9.98 – BVerwGE 108, 315 ≪319 f.≫).
Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Die Bindung umfasst die Feststellungen, dass im konkreten Fall die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegen und anspruchsausschließende Gründe nach § 2 Abs. 2 VwRehaG nicht gegeben sind. Hat die Rehabilitierungsbehörde eine Vermögensentziehung für rechtsstaatswidrig erklärt, ist das zuständige Vermögensamt folglich regelmäßig zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Bindung an die Feststellungen des Rehabilitierungsbescheids allerdings nicht zu Lasten eines Verfügungsberechtigten, der am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt war. Für den Verfügungsberechtigten ist der Rehabilitierungsbescheid der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Den Entzug seines Eigentums als Rechtsfolge der Rehabilitierung muss er nur auf einer rechtmäßigen Grundlage hinnehmen. Er muss die Möglichkeit haben, eine Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheids gerichtlich geltend zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund der Verfügungsberechtigte schon am Rehabilitierungsverfahren zu beteiligen und ihm eine Klagebefugnis gegen den Rehabilitierungsbescheid jedenfalls insoweit zuzuerkennen ist, als die Rehabilitierung auch den Antrag umfasst, die Entziehung des Vermögenswerts aufzuheben oder für rechtsstaatswidrig zu erklären. Bestand die Möglichkeit einer solchen Anfechtung nicht, muss dem Verfügungsberechtigten aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes jedenfalls im Restitutionsverfahren die Befugnis eingeräumt werden, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheids geltend zu machen (Urteil vom 24. Juni 2004 – BVerwG 7 C 21.03 – Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14 S. 46 ≪50 f.≫).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass auf die im Verwaltungsprozess erhobenen Rügen der Beigeladenen die Prüfung geboten ist, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beigeladenen waren am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt. Die Nichtbeteiligung der Verfügungsberechtigten entsprach der Praxis der Rehabilitierungsbehörden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in seinem Urteil vom 14. Juni 2001 – BVerwG 3 C 32.00 – (Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 2 S. 3 ≪5 f.≫) gebilligt. Die Beigeladenen waren infolgedessen gehindert, im Rehabilitierungsverfahren vorzubringen, dass der Eigentumsverlust, den der Kläger erlitten hat, nicht rechtsstaatswidrig war. Um eine Verletzung der Beigeladenen in ihrem Rechtsschutzanspruch zu verhindern, war ihnen im Restitutionsverfahren zu ermöglichen, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen der Beigeladenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Seine aufgrund dieses Vorbringens gewonnene Überzeugung, dass der Verlust der Neubauernstelle des Klägers nicht auf einem rechtsstaatswidrigen Eigentumseingriff beruhte, war durch die gegenteilige Feststellung der Rehabilitierungsbehörde nicht gebunden. Das entsprechende Urteil führt zwar dazu, dass die an sich abschließende Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde über die Berechtigung des Klägers i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG gegenstandslos ist. Dieser Effekt ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass den Beigeladenen im Rehabilitierungsverfahren der gebotene Rechtsschutz vorenthalten wurde. Anspruch auf diesen Rechtsschutz hat auch der Beigeladene zu 2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts, da sein bürgerlich-rechtliches Eigentumsrecht gegen rechtswidrige hoheitliche Eingriffe geschützt ist.
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berechtigung des Klägers nicht festgestellt werden kann, weil die Schädigung seiner Neubauernstelle i.S.d. § 1 VermG nicht erwiesen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Verlust des Eigentums an der Neubauernstelle auf einer rechtsstaatswidrigen Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG beruhte. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Eigentumseingriff nicht durch den Rechtsträgernachweis vorgenommen wurde, weil dieser den Eigentumsverlust nicht begründete, sondern die Überführung der Flurstücke in Volkseigentum lediglich dokumentierte. Welcher Rechtsgrund dem Eigentumsverlust zugrunde lag, vermochte das Verwaltungsgericht nicht mit der für eine richterliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Es konnte nicht ausschließen, dass der Eigentumsverlust auf der Aufgabe der Neubauernstelle durch die Flucht des Klägers aus der DDR beruhte. Ein fluchtbedingter Verlust von Bodenreformeigentum erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, wohnte dem Bodenreformeigentum als persönlichem Arbeitseigentum des Neubauern die Belastung inne, bei Aufgabe der Neubauernstelle in den Bodenfonds zurückzufallen. Für solche Fälle ist daher der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht eröffnet (Urteil vom 25. Februar 1994 – BVerwG 7 C 32.92 – BVerwGE 95, 170 ≪171 ff.≫; Urteil vom 28. Juni 1996 – BVerwG 7 C 8.95 – BVerwGE 101, 287 ≪289 f.≫). Gleiches gilt für den Fall, dass die Neubauernstelle aus anderen Gründen aufgegeben und infolgedessen im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Besitzwechselverordnungen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner Würdigung des Formularschreibens des Bürgermeisters vom 27. Juni 1957, das den Anstoß für die Überführung der Neubauernstelle in Volkseigentum gegeben hat, zu der Überzeugung gelangt, dass der Eigentumsentzug auch die Folge der Ausreise des Klägers aus der DDR sein könne. Die in dem Schreiben enthaltene Angabe einer „Verzichtserklärung” aus dem Jahr 1952 hat es als unrichtig angesehen, weil ein Verzicht des Klägers auf die Neubauernstelle im Zusammenhang mit seiner Verhaftung oder seiner Verurteilung weder ersichtlich noch nahe liegend sei. Mit dem in dem Schreiben ferner angeführten Beschluss des Rats der Gemeinde aus dem Jahr 1952, der die Überführung der Neubauernstelle in Volkseigentum bewirkt haben soll, hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt. Andererseits ist es davon ausgegangen, dass der Bürgermeister von der Ausreise des Klägers aus der DDR gewusst haben müsse, als er sein Schreiben an den Rat des Kreises verfasst habe; hieraus hat es die beachtliche Möglichkeit gefolgert, dass die Ausreise des Klägers aus der DDR Rechtsgrund des Eigentumsverlusts gewesen sein könne.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus dem Schreiben des Bürgermeisters gezogen hat, in jeder Hinsicht frei von Verfahrensfehlern sind. Selbst wenn der tatrichterlichen Würdigung ein Mangel der Überzeugungsbildung zugrunde liegen und die Revision eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben haben sollte, müsste diese erfolglos bleiben, weil das angegriffene Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen kann. Die Revision vermisst einen tragfähigen Grund für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bürgermeister der Ortsgemeinde von der Republikflucht habe Kenntnis haben müssen, wiewohl sich der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht mehr in dieser Gemeinde aufgehalten habe. Mit diesem Einwand lässt sich allenfalls die Kenntnis des Bürgermeisters von der Republikflucht, nicht aber die Tatsache in Frage stellen, dass der Kläger seine Neubauernstelle nach der Haftentlassung nicht bewirtschaftet hat und jedenfalls dieser Umstand dem Ortsbürgermeister nicht verborgen geblieben sein konnte. Für den Eigentumsentzug wegen fehlender Bewirtschaftung spricht, dass die Neubauernstelle seit der Verhaftung des Klägers treuhänderisch bewirtschaftet und erst entzogen wurde, nachdem der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht zurückgekehrt war. Da Möglichkeiten einer weiteren Sachaufklärung nicht ersichtlich sind und auch von der Revision nicht vorgetragen werden, kann unabhängig von der tatrichterlichen Würdigung des Bürgermeisterschreibens nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentumsentzug auf der nicht wieder aufgenommenen Bewirtschaftung der Neubauernstelle durch den Kläger beruhte.
Eine andere, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verwaltungsmaßnahme, durch die das Eigentum an der Neubauernstelle entzogen wurde, konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Das begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Bewirtschaftung der Neubauernstelle nach seiner Haftentlassung durch Verwaltungsmaßnahmen untersagt oder unmöglich gemacht wurde, bestehen nicht. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dem Kläger durch das Berufsverbot eine Berufstätigkeit als Bauer nicht untersagt. Dass ihm die Bauernfähigkeit aberkannt wurde, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Verwaltungsmaßnahmen staatlicher Stellen, durch die er am Betreten der Neubauernstelle gehindert wurde, sind aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Auch der Kläger behauptet nicht, dass solche Verwaltungsmaßnahmen gegen ihn erlassen wurden. Er beruft sich allein darauf, dass ihm das Betreten der im grenznahen Sperrgebiet gelegenen Neubauernstelle untersagt worden wäre, wenn er einen solchen Versuch unternommen hätte. Mit diesem Vorbringen wird eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme nicht dargelegt.
Mangels Feststellbarkeit einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme, durch die das Eigentum an der Neubauernstelle entzogen wurde, ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG nicht erfüllt. Die Beweislastentscheidung ist mit Bundesrecht vereinbar. Dass das Verwaltungsgericht nicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um die vom Kläger behauptete rechtsstaatswidrige Entziehung der Neubauernstelle aufzuklären, trägt die Revision nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern das materielle Recht keine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. Diese Regel gilt auch für vermögensrechtliche Ansprüche (Beschluss vom 16. Oktober 1995 – BVerwG 7 B 163.95 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22 S. 51 ≪53 f.≫ m.w.N.). Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt keine abweichende Beweislastverteilung.
Auch im Übrigen lässt das angegriffene Urteil keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. In der strafrechtlichen Rehabilitierung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine Grundlage für die beanspruchte Rückübertragung der Flurstücke gesehen, weil das aufgehobene Strafurteil keine Vermögenseinziehung ausgesprochen hatte und nicht feststellbar war, dass der Vermögensverlust auf den als strafrechtliche Nebenfolgen verhängten Sühnemaßnahmen der Aufenthaltsbeschränkung oder des Verbots selbständiger beruflicher und gewerblicher Tätigkeit beruhte. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Verlust der Neubauernwirtschaft im Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers aus der DDR weder eine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG darstellte noch durch unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) herbeigeführt wurde. Der Verlust des Eigentums an einer Neubauernstelle infolge Ausreise aus der DDR lässt sich nicht als unlautere Machenschaft bewerten; denn durch die Ausreise realisierte sich zwangsläufig die bereits erwähnte, durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen ausgestaltete Bindung des Bodenreformeigentums, in den Bodenfonds zurückzufallen, wenn es von dem Neubauern nicht mehr bewirtschaftet wurde (Urteil vom 28. Juni 1995 – BVerwG 7 C 52.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 48 S. 126 ≪127 f.≫). Anhaltspunkte dafür, dass der Verlust der Neubauernstelle des Klägers auf einem durch gezielte Täuschung oder Nötigung ermöglichten manipulativen Zugriff auf das Eigentum beruhte (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 C 12.94 – BVerwGE 99, 82 ≪84 ff.≫), konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Kley, Herbert, RiBVerwG Krauß ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Sailer, Neumann
Fundstellen