Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme. Aufnahmebescheid. Aussiedler. Aussiedlungsgebiete. Bindungswirkung. Feststellungsklage. Kriegsfolgenbereinigungsgesetz. Spätaussiedler. Spätaussiedlerbescheinigung. Staatsangehörigkeit. Statusdeutscher. Tatbestandswirkung. deutsche Volkszugehörigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Grund eines Aufnahmebescheids (§ 26 BVFG) eingereiste Personen können nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) erwerben. Die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens bewirkt als solche noch nicht den Erwerb dieser Eigenschaft.
2. Bei der Entscheidung über die Eigenschaft als Spätaussiedler im Rahmen einer auf Feststellung des Deutschen-Status gerichteten Klage ist das Verwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG an die bestandskräftig gewordene behördliche Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gebunden.
Normenkette
GG Art. 116 Abs. 1; BVFG § 4 Abs. 1, 3 S. 1, § 15 Abs. 1 Sätze 1-2, § § 26 ff., § 15 Abs. 5 a.F.; StAG §§ 7, 40 a; VwGO § 43
Verfahrensgang
VG Arnsberg (Entscheidung vom 21.06.2000; Aktenzeichen 1 K 5698/98) |
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde ebenso wie sein Zwillingsbruder, der Kläger im Parallel-Verfahren 1 C 27.00 ist, 1964 in Kirgisien als Kind deutscher Volkszugehöriger geboren. Die Brüder wuchsen zunächst bei ihrer von ihrem Vater getrennt lebenden Mutter auf. Nach deren Tod im Jahre 1970 lebten sie in Kirgisien im Haushalt ihres Vaters und seiner zweiten Frau, die ebenfalls deutsche Volkszugehörige war. 1972 zogen der Kläger und sein Bruder zu ihrer Großmutter väterlicherseits in die Ukraine. Ein Jahr später kam auch ihr Vater mit ihren Geschwistern dorthin. Der Vater des Klägers, der inzwischen in dritter Ehe mit einer nichtdeutschen Volkszugehörigen verheiratet war, veranlasste im September 1973 die Unterbringung des Klägers und seines Bruders in einem Internat, in dem sie bis 1980 blieben. Während ihrer Berufsausbildung von 1980 bis 1984 lebten sie im Haushalt ihrer 1954 geborenen Schwester. Nach dem anschließenden Wehrdienst wohnte der Kläger in einem eigenen Haushalt. Seit 1988 ist er mit einer ukrainischen Volkszugehörigen verheiratet.
Nachdem ihm das Bundesverwaltungsamt im Dezember 1995 einen Aufnahmebescheid erteilt hatte, siedelte der Kläger im April 1996 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland über. Seinen Antrag, ihm eine Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, lehnte die beklagte Stadt mit Bescheid vom 15. Mai 1997 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Hochsauerlandkreises mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 zurück. Ein weiteres Rechtsmittel legte der Kläger insoweit nicht ein.
Im Juli 1998 beantragte er bei der Beklagten, ihm einen Ausweis über seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auszustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1998 ab. Der Kläger hat daraufhin Widerspruch erhoben, der bislang nicht beschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei, gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er sei auch nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, da er nicht als deutscher Volkszugehöriger Aufnahme gefunden habe. Dies setze voraus, dass der Betroffene bei seiner Einreise tatsächlich deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es genüge nicht, dass er im Besitz eines Aufnahmebescheids nach §§ 26 ff. BVFG gewesen sei. Für eine entsprechende Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheids fehle es an der notwendigen gesetzlichen Festlegung. Hiergegen spreche auch, dass die Aufklärungsmöglichkeiten der Behörden und Gerichte in dem vom Ausland aus zu betreibenden Aufnahmeverfahren naturgemäß hinter denen zurückblieben, die sich nach der Einreise des Betroffenen im Bundesgebiet im weiteren Verfahren eröffneten. Zudem sei die Entscheidung nach Art. 116 Abs. 1 GG wesentlich weitreichender als die Entscheidung über die bloße Aufnahme in das Bundesgebiet. Es könne offen bleiben, ob vom Fehlen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers schon wegen einer auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG beruhenden negativen Bindungswirkung des bestandskräftigen, die Spätaussiedlerbescheinigung ablehnenden Bescheids vom 15. Mai 1997 auszugehen sei. Der Kläger sei jedenfalls nicht deutscher Volkszugehöriger. Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht. Ihm seien die danach notwendigen bestätigenden Merkmale nicht vermittelt worden, denn er habe bei seiner Aufnahme die deutsche Sprache nicht beherrscht. Die Voraussetzungen könnten auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt gelten, weil die Vermittlung bestätigender Merkmale im Herkunftsgebiet nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits durch die Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens die Eigenschaft als Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG erworben. Bei diesem in §§ 26 ff. BVFG geregelten Verfahren handle es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das eine zwar nur summarische, aber dennoch zwingend vorzunehmende und positiv zu beendende Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit vorschreibe. Der Aufnahmebescheid führe unmittelbar zum Erwerb dieses Status, während die Spätaussiedlerbescheinigung lediglich die besondere Eigenschaft ihres Inhabers als Spätaussiedler für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen behördenverbindlich dokumentiere.
Die Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Sprungrevision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Feststellung abgelehnt, dass der Kläger Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung u.a. derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger besitzt, wovon auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend ausgehen, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist aber auch nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher). Denn er hat nicht als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Seine Einreise auf der Grundlage des ihm erteilten Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts erfüllt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift (1.). Durch die unanfechtbar gewordene Versagung der von ihm beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) steht vielmehr bereits fest, dass der Kläger kein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und damit kein sog. Statusdeutscher ist (2.).
1. Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG „als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit” in dem dort genannten Gebiet „Aufnahme gefunden hat”, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem können Personen, die – wie der Kläger – die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. auch die entsprechenden Stichtagsregelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 BVFG). Dementsprechend stellt § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG klar, dass der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Mit den Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 hat nämlich der Gesetzgeber im Anschluss an die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142) den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt (vgl. Urteil vom 3. März 1998 – BVerwG 9 C 3.97 – BVerwGE 106, 191 ≪193 ff.≫). Die neu gefassten Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes sollen die Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten durch Personen, die sich für deutsche Volkszugehörige halten und anstreben, als solche in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden, stärker als bislang steuern und begrenzen. Dies geschieht mit Hilfe der neu geschaffenen rechtlichen Kategorie des Spätaussiedlers (§ 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, für den genannten Personenkreis eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen als den im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen. Inwieweit das auch für Angehörige dieser Personen gilt (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG), bedarf hier keiner Entscheidung.
Freilich stellt auch die Revision nicht in Abrede, dass die maßgebende einfachgesetzliche Grundlage für ihr Feststellungsbegehren das Bundesvertriebenengesetz ist. Sie meint indes, u.a. im Anschluss an die Erwägungen im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2001 – VGH 12 TG 1564/99 – (EZAR 280 Nr. 7), dass die hier in Rede stehenden Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG für den Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher abschließend in den Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG über die Erteilung eines Aufnahmebescheids geregelt seien, während es auf die Eigenschaft als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG nicht ankomme. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
In materiellrechtlicher Hinsicht regelt § 4 Abs. 1 und 2 BVFG, wer Spätaussiedler ist. Nach dem hier allein interessierenden Absatz 1 der Vorschrift ist dies in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der u.a. die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. An die Eigenschaft als Spätaussiedler knüpft das Bundesvertriebenengesetz im Wesentlichen zwei Rechtsfolgen. Zum einen ist der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG). Zum anderen stehen dem Spätaussiedler verschiedene Rechte und Vergünstigungen nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Gesetzes (§§ 7 ff. BVFG) zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthält das Bundesvertriebenengesetz Bestimmungen über den Verfahrensablauf vor und nach der Aufenthaltnahme des Spätaussiedlers. Der Vierte Abschnitt des Gesetzes (§§ 26 ff. BVFG) regelt für die Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, das Aufnahmeverfahren, das gegebenenfalls mit Erteilung eines Aufnahmebescheids endet. Hat die mit einem Aufnahmebescheid eingereiste Person ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, erhält sie zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Die Bescheinigung hat zwar keine konstitutive Wirkung, darf aber voraussetzungsgemäß nur erteilt werden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Antragsteller die in § 4 BVFG genannten Anforderungen erfüllt.
Dieses Regelungskonzept macht deutlich, dass das Bundesvertriebenengesetz die Rechtsstellung der „als Spätaussiedler” eingereisten Personen nicht allein davon abhängig macht, dass sie im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) in das Bundesgebiet gelangt sind und dort Aufenthalt genommen haben, sondern zusätzlich verlangt, dass sie tatsächlich Spätaussiedler sind. Das gilt insbesondere auch für den Erwerb des Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung will nur diejenigen begünstigen, die bei ihrer Einreise tatsächlich deutsche Volkszugehörige sind (vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 2 BvR 865/00 – NVwZ-RR 2000, 836). In Übereinstimmung hiermit knüpft auch das Staatsangehörigkeitsrecht an den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und nicht etwa den Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 BVFG an. Nach der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) neu gefassten, am 1. August 1999 in Kraft getretenen Vorschrift des § 7 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit. Dementsprechend bestimmt die Überleitungsvorschrift des § 40 a StAG, dass diejenigen, die als Spätaussiedler am 1. August 1999 bereits Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG waren, an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ihnen zuvor eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt worden ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund verbietet sich die Annahme, bereits durch den im Aufnahmeverfahren erteilten Aufnahmebescheid werde rechtsverbindlich über den Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG entschieden. Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, erhalten auf Antrag einen Aufnahmebescheid, wenn sie nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (§§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Dieses Verfahren hat nach Systematik und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes allein die Aufgabe zu gewährleisten, dass nur solche Personen mit dem Ziel, als Spätaussiedler Aufnahme zu finden, in das Bundesgebiet einreisen können, die auf Grund einer vorläufigen Prüfung voraussichtlich auch zu dem berechtigten Personenkreis gehören (vgl. Urteil vom 19. April 1994 – BVerwG 9 C 20.93 – BVerwGE 95, 311 ≪317≫; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Aussiedleraufnahmegesetzes, BTDrucks 11/6937, S. 5 f.). Außerdem ermöglicht ein derart vorgeschaltetes Aufnahmeverfahren die Quotierung des Zuzugs für bestimmte Zeiträume (vgl. § 27 Abs. 3 BVFG).
Diesem Charakter als vorläufiges Steuerungsinstrument entspricht die rechtliche Ausgestaltung, die das Aufnahmeverfahren im Bundesvertriebenengesetz erfahren hat. Es wird zentral vom Bundesverwaltungsamt (vgl. § 28 Abs. 1 BVFG) und damit nicht von den Behörden durchgeführt, die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zuständig sind. Während des Aufnahmeverfahrens halten sich die Antragsteller im Ausland auf, so dass das Bundesverwaltungsamt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit (vgl. § 6 BVFG), typischerweise nur summarisch prüfen kann. Die abschließende Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft ist den zuständigen Landesbehörden nach der Einreise vorbehalten. Diese haben die notwendigen Feststellungen eigenständig und auf Behördenebene letztverantwortlich zu treffen (vgl. Urteil vom 19. April 1994 – BVerwG 9 C 20.93 – a.a.O. S. 318 f.). Demgemäß entfaltet der Aufnahmebescheid – abgesehen von der Voraussetzung der „Aufnahme” – keine Bindungswirkung für die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG; eine die Bindungswirkung anordnende gesetzliche Regelung wie im Fall der Spätaussiedlerbescheinigung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) fehlt.
2. Das Feststellungsbegehren des Klägers kann keinen Erfolg haben, weil bereits feststeht, dass er kein Spätaussiedler ist und deshalb auch nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein kann. Denn die Beklagte als die dafür zuständige Behörde hat die Ausstellung der von ihm beantragten Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit Bescheid vom 15. Mai 1997 unanfechtbar abgelehnt. An diese Entscheidung sind auch die Verwaltungsgerichte gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG erfüllt, namentlich ob er deutscher Volkszugehöriger ist, war mithin unzulässig.
Die Erteilung der Bescheinigung bzw. ihre Ablehnung hat hinsichtlich des Spätaussiedlerstatus grundsätzlich nur Bindungswirkung im Verhältnis zwischen der Ausstellungsbehörde und dem Betroffenen. Eine Bindung Dritter tritt aber dann ein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. Urteile vom 5. Juni 1974 – BVerwG 8 C 60.73 – Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9 und vom 26. Mai 1998 – BVerwG 1 C 3.98 – Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 9 S. 14 f. m.w.N.). Eine derartige Regelung trifft § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach ist die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen Gesetz zuständig sind.
Zur Auslegung dieser Vorschrift kann die zu der inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden. Danach besteht die Bindungswirkung auch bei den die Erteilung der Bescheinigung ablehnenden Entscheidungen der Vertriebenenbehörde (vgl. Urteil vom 24. September 1975 – BVerwG 8 C 78.74 – BVerwGE 49, 197, 200; Beschlüsse vom 1. März 1982 – BVerwG 3 B 37.81 – Buchholz 427.7 § 60 RepG Nr. 6 und vom 31. Oktober 1996 – BVerwG 9 B 360.96 – Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 21). Für § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG gilt nichts anderes. Weiter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a.F. genannten Behörden (sog. Betreuungsbehörden) auch die Einbürgerungsbehörden gehören, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften zur Einbürgerung von Personen auf Grund von Vorschriften zu Gunsten von Vertriebenen oder Flüchtlingen verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 – BVerwG 1 C 20.66 – BVerwGE 34, 90, 92 zu dem inzwischen durch Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 ≪BGBl I S. 1618≫ aufgehobenen § 6 1. StAngRegG; vgl. ferner Urteil vom 26. Mai 1998 – BVerwG 1 C 3.98 – a.a.O. S. 14 f. m.w.N.). Zu der Eingliederung Vertriebener in das soziale Leben, auf die die in Rede stehenden Rechte und Vergünstigungen abzielten, gehörten nicht nur solche wirtschaftlicher Art, sondern auch die Regelung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse. Die Bindungswirkung solle einander widersprechende bzw. miteinander unvereinbare Entscheidungen der zuständigen Behörden und Stellen im Interesse der vom Gesetzgeber bezweckten Integration der Vertriebenen und der Rechtssicherheit vermeiden (vgl. auch Urteil vom 5. Juni 1974 – BVerwG 8 C 60.73 – a.a.O. S. 8 f.; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rn. 22 S. 52 m.w.N.). In welchem Verfahren über die Eigenschaft als Statusdeutscher zu entscheiden ist, wenn der Betreffende keinen Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
Im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer auf Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage in gleicher Weise an die Entscheidung der Vertriebenenbehörde gebunden sind (vgl. Urteile vom 16. Oktober 1969 – BVerwG 1 C 20.66 – a.a.O. und vom 25. Juni 1970 – BVerwG 1 C 10.69 – BVerwGE 35, 316, 317). Für eine auf die Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutscher nach derzeitiger Rechtslage gerichtete Klage gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht ist hierbei hinsichtlich der Frage, ob der Betroffene Spätaussiedler ist, ebenfalls an die entsprechende – positive oder negative – behördliche Entscheidung gebunden. Auch insoweit geht es nämlich um die Regelung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse im oben dargelegten Sinne und damit um Entscheidungen, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen stehen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Richter, Beck, Dr. Eichberger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.06.2001 durch Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 643124 |
BVerwGE, 332 |
FamRZ 2002, 455 |
DÖV 2002, 28 |
VR 2002, 287 |
ZAR 2001, 273 |
AuAS 2002, 18 |
DVBl. 2002, 50 |