Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzanlage; Wall zum Schutz vor Straßenlärm; erschlossene Grundstücke; vertikale und horizontale Differenzierung bei der Aufwandsverteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) werden im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren.
2. Geschoßflächen (Geschosse), für die ein Lärmschutzwall infolge seiner (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, müssen bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben (sog. vertikale Differenzierung).
3. Bewirkt ein Lärmschutzwall für die durch ihn erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet § 131 Abs. 3 BBauG, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung).
4. Die Merkmalsregelung einer Satzung, die Immissionsschutzanlagen für dann endgültig hergestellt erklärt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm ausgeführt sind, genügt den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG.
Normenkette
BBauG § 132 Nr. 4, § 127 Abs. 2 Nr. 5, § 131 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.06.1987; Aktenzeichen 2 S 738/86) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.12.1985; Aktenzeichen 3 K 150/84) |
Fundstellen
BVerwGE, 99 |
DVBl. 1988, 1162 |
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