Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung. Grundstücke. Gebäude. Restitutionsanspruch in der Zwangsversteigerung. Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Vermögensrechtliche Ansprüche erlöschen mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Die davon abweichende Regelung in § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG erfasst nur Ansprüche auf Rückübertragung von Gebäudeeigentum. Der dort enthaltene Verweis bezieht sich auch auf die Fristbestimmung in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift.
Normenkette
VermG § 3b Abs. 2-4; EGZVG § 9a Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen 12 K 3857/03) |
Tenor
Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird aufgehoben, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Flurstücks 285/1 der Gemarkung S…. Das Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstücks 285c, das seit 1930 im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gebrüder A… stand; die Gesellschafter waren jüdischer Abstammung. Im Jahre 1939 wurde dieses Flurstück an Elsa H… aufgelassen und gelangte in der Folgezeit in das Eigentum des Volkes. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1980 war der VEB K… Rechtsträger. Die BHZ Bauhof Z… GmbH war ihre Rechtsnachfolgerin. Am 26. November 1992 wurde sie im Grundbuch als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks eingetragen; selbständiges Gebäudeeigentum bestand nicht. Das Amtsgericht Dresden ordnete mit Beschluss vom 4. Januar 1996 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Beigeladene erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. September 1997 das Grundstück und ist inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.
Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 25. Juni 1990 die Rückübertragung u.a. des streitbefangenen Grundstücks beantragt und ihren Rückübertragungsanspruch im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks ab, weil dies wegen der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung ausgeschlossen sei. Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche im Versteigerungsverfahren habe den Erwerb durch den Beigeladenen nicht hindern können. § 9a EGZVG diene nicht der Bevorzugung des Restitutionsberechtigten, sondern regele nur Probleme der Zwangsversteigerung von Grundstücken mit selbständigem Gebäudeeigentum. Der Gesetzgeber habe dabei in vermögensrechtlicher Hinsicht keine neue Rechtslage schaffen, sondern nur die bestehende festschreiben wollen. Danach gingen Rückübertragungsansprüche prinzipiell durch den Zuschlag unter. § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG wolle nur den Versteigerungserwerb eines Grundstücks einschließlich des bisher selbständigen Gebäudeeigentums ermöglichen, falls der Gebäudeeigentümer es versäumt habe, sein Recht durch Eintragung oder nach § 37 Nr. 5 ZVG, § 771 ZPO zu sichern.
Mit ihrer Klage begeht die Klägerin, ihr das streitbefangene Grundstück zurück zu übertragen. Sie ist der Auffassung, nach § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG bleibe ein Rückübertragungsanspruch gewahrt, wenn der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2000 erfolge oder der Anspruch rechtzeitig im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet worden sei. Der Anwendungsbereich der Norm sei nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht auf Fälle selbständigen Gebäudeeigentums beschränkt. Die gegenteilige Auffassung führe zum systemwidrigen Ausschluss jeder Sicherung des Rückübertragungsanspruchs im vollstreckungsrechtlichen Zwangsversteigerungsverfahren.
Die Beklagte und der Beigeladene haben in ihren Klageerwiderungen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und vorgetragen, ein Vorrang des Restitutionsanspruchs würde die Funktion des Zwangsversteigerungsverfahrens vereiteln, die darin liege, die Befriedigung von Gläubigern zu sichern.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2006 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Eigentum an dem Flurstück Nr. 285/1 der Gemarkung Strehlen zurückzuübertragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rückübertragungsanspruch der Klägerin wegen rechtzeitiger Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht durch den Zuschlag erloschen sei. § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG gelte nicht ausschließlich für Restitutionsansprüche hinsichtlich selbständigen Gebäudeeigentums, sondern auch für Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, Rückübertragungsansprüche bezüglich selbständigen Gebäudeeigentums “zwangsversteigerungsfester” auszugestalten als Restitutionsansprüche, die Grundstücke beträfen. Ein Zwangsversteigerungserwerber, der die Restitutionsbelastung infolge rechtzeitiger Anmeldung kenne, sei nicht schutzwürdiger als der Berechtigte, da die Zwangsversteigerung nicht in dessen Risikosphäre falle und er den Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des Versteigerungserlöses praktisch nicht realisieren könne.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision haben sich die Beklagte und der Beigeladene gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gewandt.
Die Beklagte beantragt,
das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden insoweit aufzuheben, als nicht das Verfahren eingestellt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden aufzuheben, soweit es die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. Oktober 2003 zur Rückübertragung des Eigentums am Flurstück 285/1 der Gemarkung S… an die Klägerin verpflichtet, und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht verstößt mit seinem angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG unzutreffend angewandt (1.). Der von der Klägerin eingeklagte Anspruch auf Rückübertragung des noch streitbefangenen Grundstücks ist durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks erloschen (2.).
1. § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG ist weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einschlägig.
a) Die Vorschrift, die durch Art. 12 Abs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) in das Einführungsgesetz zum Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden und am 25. Dezember 1993 in Kraft getreten ist, besagt, dass für Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG sinngemäß gilt. Dieser bestimmt, dass nach Ablauf der in § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG bezeichneten Frist durch den Versteigerungszuschlag auch die in Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB aufgeführten (sachenrechtsbereinigungsrechtlichen) Ansprüche erlöschen, es sei denn, für sie ist ein Vermerk im Grundbuch eingetragen oder sie wurden rechtzeitig im Versteigerungsverfahren angemeldet. Der für die Fristbestimmung in Bezug genommene § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG erstreckte in seiner ursprünglichen Fassung die Grundstücksbeschlagnahme auf selbständiges Gebäudeeigentum, wenn sie nach dem 31. Dezember 1996 angeordnet war. Um einem drohenden Rechtsverlust wegen Überlastung der zuständigen Behörden vorzubeugen, wurde die Übergangsfrist zweimal verschoben (vgl. BTDrucks 13/5586 und 13/6122 bzw. BTDrucks 14/2250 und 14/2352). Die Frist verlängerte das (Erste) Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2028) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1999 und das Zweite Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl I S. 2493) weiter bis zum 31. Dezember 2000. Das Verwaltungsgericht, das aus diesem Normenwerk den Schluss gezogen hat, wegen rechtzeitiger Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren sei der Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht durch den Zuschlag erloschen, geht mit dieser Ansicht bereits deshalb fehl, wenn es annimmt, die Beschlagnahme des Grundstücks sei nach dem 31. Dezember 1996 erfolgt (UA S. 7). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Bereits mit Beschluss vom 4. Januar 1996 und Eintragung im Grundbuch vom 11. Januar 1996 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Rechtserheblich ist vor allem aber, dass der Zuschlag schon am 10. September 1997 erfolgt war und damit vor Eintritt der Frist (31. Dezember 1999), die im Zeitpunkt des Zuschlages gemäß § 9a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EGZVG nach Maßgabe des Ersten Eigentumsfristengesetzes gegolten hatte.
Die rechtswahrende Wirkung der Anmeldung des vermögensrechtlichen Anspruchs im Zwangsversteigerungsverfahren kann nicht ohne den Fristbeginn eintreten. Die Fristbestimmung in § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG stellt eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereiches von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG mit der Folge dar, dass ein versteigerungsbedingter Untergang von Rückübertragungsansprüchen vor Fristablauf nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen ist. Die Anordnung sinngemäßer Geltung von § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG ist als Verweisung auch auf die dort genannte Frist zu verstehen.
Eine Verweisung bezweckt die gleiche Anwendung, bei der die für den geregelten Tatbestand angeordnete Rechtsfolge auch für den Tatbestand gelten soll, für den die Verweisung erfolgt. Im vorliegenden Fall hat das für die Auslegung von § 9a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EGZVG zur Folge, dass anstelle der “in Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche” die vermögensrechtlichen Ansprüche zu treten haben, die ebenfalls durch Zuschlag erlöschen sollen, falls keine rechtzeitige Sicherung erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verweisung umfassend ist und auch die Frist von § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG erfasst, auf die § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG verweist.
Allerdings ergibt der Sinn der Fristbestimmung keine Notwendigkeit ihrer Erstreckung auf vermögensrechtliche Ansprüche. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 9a EGZVG soll die Frist ermöglichen, dass vor Eintreten der Rechtsänderung durch Zuschlag die rechtliche Selbständigkeit von Gebäuden zu klären ist und zur Rechtssicherheit notwendige Eintragungen im Grundbuch veranlasst werden (BTDrucks 12/5553 S. 123 vor Nr. 6). Rückübertragungsansprüche sind von diesem Problem eigentlich nicht betroffen gewesen. Von ihnen ist im Gesetzgebungsverfahren auch im Zusammenhang mit der Frist keine Rede gewesen. Der Gesetzgeber hat vielmehr noch unter dem 4. Juli 1995 das Vermögensrechtsanpassungsgesetz erlassen (BGBl I S. 895) und dabei mit der Einfügung von Absatz 4 Satz 1 in § 3b VermG bestimmt (Art. 1 Nr. 3), dass der Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten den Versteigerungserlös verlangen kann, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes nicht mehr möglich ist, weil es im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wurde. In der Begründung dazu heißt es:
“Jede Zwangsversteigerung ist grundsätzlich restitutionsschädlich. Der Restitutionsgläubiger (Alteigentümer) hat lediglich die Möglichkeit, im Zwangsversteigerungsverfahren mitzubieten und das Grundstück selbst zu ersteigern” (BTDrucks 13/1593 S. 11 zu Absatz 4).
Diese Äußerung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt den Erhalt des Restitutionsanspruchs durch bloße Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht für möglich hielt. Das lässt darauf schließen, dass er der Anmeldung auch schon bei Erlass von § 9a EGZVG keine unmittelbar einsetzende Rechtswirkung zuerkannt hatte. Der Annahme, dass der Wortlaut von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG über das hinausgehe, was mit der Vorschrift eigentlich gemeint sei, steht vielmehr das Argument entgegen, dass bei der Zwangsvollstreckung im Grundstücksbereich die teilungsbedingten Besonderheiten des selbständigen Gebäudeeigentums offenbar einheitlich gelöst werden sollen.
b) § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG erfasst nur Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, die das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum betreffen. Diesen normativen Inhalt ergibt die Auslegung der Vorschrift. Zwar enthält deren Wortlaut keine Einschränkung, so dass auch Restitutionsansprüche auf Grundstücke mit gemeint sein könnten. Jedoch führt eine nur am Wortlaut der Rechtsnorm anknüpfende Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis; denn es kommt auch auf Sinn und Zweck der Vorschrift an. Ferner ist vorliegend das komplexe Beziehungsgeflecht von Sprachgehalt und Darstellung von erkenntniseröffnender Bedeutung. Die Regelung über die Restitutionsansprüche ist eingebettet in die Vorschriften von § 9a EGZVG, die sich ausschließlich mit der Behandlung von Gebäudeeigentum befassen. Bezweckt wird, das schuldnerfremde Gebäudeeigentum mit in die Zwangsversteigerung des zugehörigen Grundstücks einbeziehen zu können (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 124 f.). Daher liegt es nahe, schuldnerfremde Ansprüche auf Rückübertragung von Gebäudeeigentum nach dem Vermögensgesetz sinngemäß zu behandeln. Der weitergehende Schluss, Restitutionsansprüche auf andere Vermögenswerte – wie etwa Grundstücke – seien ebenfalls mit erfasst, lässt sich daraus nicht folgern. Er findet auch in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) keine Stütze.
Eine Gleichbehandlung der übrigen Restitutionsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht geboten. Eine verfassungskonforme Auslegung würde dem klar erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen und zudem nicht der Besonderheit Rechnung tragen, die sich aus der teilungsbedingten Erscheinung des von dem Grundstückseigentum abgespaltenen Gebäudeeigentums und dem jetzigen Bestreben nach Zusammenführung ergibt.
2. Der Regelung in § 3b Abs. 4 Satz 1 VermG ist zu entnehmen, dass vermögensrechtliche Ansprüche mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlöschen. Diese Restitutionsschädlichkeit durchzieht als Grundsatz die übrigen Vorschriften von § 3b VermG: Absatz 2 enthält eine Unterrichtungspflicht, damit der Berechtigte in der Zwangsversteigerung mitbieten kann, und nach Absatz 3 besteht eine Ausnahme für Grundstücke, die im Wege einer Teilungsvollstreckung versteigert werden sollen. Ansonsten soll dem Berechtigten gemäß Absatz 4 nur ein Geldbetrag in Höhe des Zwangsversteigerungserlöses verbleiben.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Postier, Dr. Hauser
Ri'inBVerwG Dr. v. Heimburg ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gödel
Fundstellen
BVerwGE 2008, 134 |
DVBl. 2008, 515 |