Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die Gesellschafter einer Anwaltssozietät. Halter und Zulassungsinhaber. einheitlicher Halterbegriff im Straßenverkehrsrecht. Führen eines Fahrtenbuches bei mehreren Haltern. Kurzbezeichnung bei Kfz-Zulassung für Personenmehrheit
Leitsatz (amtlich)
Sind die Gesellschafter einer als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfaßter Anwaltssozietät gemeinsam Halter eines Kraftfahrzeuges, so ist das Fahrzeug auf Antrag auch auf alle Gesellschafter zuzulassen.
Orientierungssatz
Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (Festhaltung BVerwG, 1968-02-16, VII C 155.66, BVerGE 29, 136).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kraftfahrzeug für die Mitglieder einer als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfaßten Rechtsanwaltssozietät zugelassen werden kann.
Die elf Kläger sind als Partner einer Rechtsanwaltssozietät gemeinschaftlich Halter verschiedener Kraftfahrzeuge. Entgegen einer früher geübten Praxis vertrat die Beklagte seit dem Jahre 1980 die Auffassung, solche Kraftfahrzeuge dürften nur für eine einzelne (natürliche oder juristische) Person zugelassen werden, und ließ seither die von den Klägern für die Sozietät angeschafften Fahrzeuge nur noch unter dem Namen eines bestimmten Rechtsanwaltes zu. Dies geschah auch mit dem am 22. Mai 1980 auf den Kläger Dr. M unter der Kanzleianschrift zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit Schreiben vom 16. Februar 1981 beantragten die Kläger, u.a. auch dieses Fahrzeug auf die Gesellschafter der Anwaltssozietät in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zuzulassen, und zwar aus Gründen eines praktikablen Verwaltungsvollzuges unter der für die Sozietät gebräuchlichen Kurzbezeichnung „M W W, Rechtsanwälte”. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 17. März 1981 mit der Begründung ab, nichtrechtsfähige Personengemeinschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts könnten in zulassungsrechtlichem Sinn nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, selbst wenn die Gesellschafter gemeinsam Fahrzeughalter gemäß § 7 StVG sein sollten. Der vom Halter begrifflich zu unterscheidende Zulassungsinhaber müsse wegen der ordnungsrechtlichen Funktion des Zulassungswesens und der daraus folgenden Verantwortlichkeit desjenigen, „für den das Fahrzeug zugelassen werden soll” (§ 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVZO), eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein. Daran fehle es bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage erstreben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, über ihren das Fahrzeug betreffenden Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Sie sind der Auffassung, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges müsse stets auf den oder die Halter erfolgen. Gerade dies diene wegen der zahlreichen den Fahrzeughalter und nicht einen davon zu unterscheidenden Zulassungsinhaber treffenden Pflichten der gebotenen Rechtsklarheit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Zwar lasse sich dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 23 ff. StVZO nicht zweifelsfrei entnehmen, für welche Person(en) ein Kraftfahrzeug zuzulassen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn der maßgebenden Regelungen sei aber zu entnehmen, daß die Zulassung für den Halter erfolgen solle. Dabei sei von einem einheitlichen, für das gesamte Straßenverkehrsrecht geltenden Halterbegriff auszugehen, wie er von der Rechtsprechung insbesondere zur Gefährdungshaftung des § 7 StVG entwickelt worden sei. Maßgebend sei also, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung nutze und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitze. Wegen dieser tatsächlichen und wirtschaftlichen Beziehung des Halters zum Fahrzeug sei es sinnvoll, diesem die mit der Zulassung verbundenen Verpflichtungen aufzuerlegen. Nichts anderes gelte, wenn mehrere Personen Halter seien, wie etwa die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Wolle man in derartigen Fällen eine einzelne Person als Zulassungsinhaber herausgreifen, werde der Zugriff auf die letztlich verantwortlichen Halter in ihrer Gesamtheit erschwert. Den praktischen Schwierigkeiten bei der Eintragung einer größeren Personenmehrheit in Karteien, Dateien und Kraftfahrzeugpapiere könne durch Verwendung einer Kurzbezeichnung begegnet werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes mit den öffentlich-rechtlichen Zielsetzungen des Zulassungswesens unvereinbar sei. Der Halterbegriff sei wegen seiner allein haftungsrechtlichen Herkunft und Bedeutung nicht zur Bestimmung des Begriffs des Zulassungsinhabers geeignet. Es gebe aber auch keine von der Haltereigenschaft unabhängige „Gesamthands-Zulassungsinhaberschaft”. Dies machten die Schwierigkeiten deutlich, die bei der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31 a StVZO), und bei der Durchführung von Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz entstünden.
Die Kläger wenden sich gegen das Revisionsvorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Nach Veräußerung des fraglichen Kraftfahrzeuges während des Revisionsverfahrens beantragen sie nunmehr die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, festzustellen, daß die Ablehnung ihres Zulassungsantrages rechtswidrig war.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf eine Mehrheit von Personen für rechtlich bedenkenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes verletzt Bundesrecht nicht; es hat zu Recht entschieden, daß das Fahrzeug auf die Kläger gemeinschaftlich hätte zugelassen werden müssen.
Rechtsgrundlage für die beantragte Zulassung ist § 23 Abs. 1 StVZO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll. Dabei sind die Personalien „dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll”, anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVZO); diese werden sodann in den Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und in die bei den Zulassungsstellen und beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Karteien bzw. Dateien (§ 26 Abs. 1 und Abs. 4 a StVZO) eingetragen.
Die Kläger waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter der Anwaltssozietät gemeinsam Halter des Fahrzeugs. Als Halter waren sie auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO und damit befugt, den Zulassungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – BVerwG 7 C 70.81 – Buchholz 442.16 § 23 StVZO Nr. 2 S. 3/7). Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 – BVerwG 7 C 155.66 – BVerwGE 29, 136/137); dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung, wie die Revision meint. Er gilt vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 137 f. näher ausgeführt hat, einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 24 Satz 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 und Abs. 5, 29, 29 a ff., 31 Abs. 2, 31 a, 47 a Abs. 1 und Abs. 5 sowie 57 b StVZO; vgl. ferner § 1 PflVG). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch in den vom Gesetz zur Znderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) eingeführten Regelungen über die Fahrzeugregister (§§ 31 ff. StVG) ist mehrfach der Begriff des Halters verwendet, ohne daß ein sachlicher Grund erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber von dem seit langem feststehenden Begriffsverständnis hätte abweichen wollen.
Beantragt wie im vorliegenden Fall der Halter die Zulassung des Fahrzeugs auf sich selbst, so ist dem ohne weiteres stattzugeben. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob bei einem Erstantrag überhaupt nur der oder die Halter als Zulassungsinhaber in Betracht kommen. Der Wortlaut der maßgebenden Vorschriften ist insoweit nicht eindeutig. Während die §§ 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht vom Halter sprechen, sondern von der Person dessen, „für den das Fahrzeug zugelassen werden soll”, gehen die neu eingeführten Bestimmungen über die Fahrzeugregister möglicherweise von der Identität desjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird, mit dem Fahrzeughalter aus (vgl. insbesondere § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, ferner § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG, jeweils in der Fassung des Znderungsgesetzes vom 28. Januar 1987). Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 138 und Urteil des Senats vom 9. Dezember 1983 a.a.O. S. 9 und 11). Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht, wie dargelegt, nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Nur vereinzelt wird dagegen an eine andere Rechtsstellung angeknüpft, z.B. in §§ 17 Abs. 1 und 27 Abs. 1 StVZO neben dem Halter auch an den Eigentümer sowie in § 7 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes i.d.F. vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) an die Person, „für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist”. Eine andere, hier nicht weiter interessierende Frage ist es, inwieweit nachträglich infolge einer Znderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann, wie dies in der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH in BGHZ 13, 351/357 und BGHSt – GrS – 22, 201/204; ferner BGH, VersR 1969, 907).
Die Beklagte durfte die somit grundsätzlich gebotene Zulassung des Fahrzeugs auf den Halter nicht deshalb ausnahmsweise verweigern, weil Halter eine Personenmehrheit in Gestalt der Partner einer Anwaltssozietät war. Die Gründe, die für die Zulassung auf den Fahrzeughalter und nicht auf andere Personen sprechen, gelten auch für den Fall, daß mehrere Personen die Haltereigenschaft besitzen. Die Kartei bzw. Datei über die zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge (§ 26 Abs. 1 und Abs. 4 a StVZO) dienen u.a. dem Zweck, jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 – BVerwG 7 C 49.69 – Buchholz 442.16 § 26 StVZO Nr. 1; Urteil vom 21. März 1986 – BVerwG 7 C 71.83 – BVerwGE 74, 115/117). Für die Fahrzeugregister ist dies nunmehr in § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 StVG i.d.F. des Znderungsgesetzes vom 28. Januar 1987 ausdrücklich so geregelt. Der aus ordnungs-, haftungs-, versicherungs- oder strafrechtlichem Anlaß notwendig werdende Zugriff auf den oder die verantwortlichen Fahrzeughalter würde erschwert, wenn die Zulassung von vornherein für eine andere Person als den Halter oder für nur einen von mehreren Haltern erfolgte. Gerade der vom Beklagten betonte Gesichtspunkt der Klarheit und Identifizierbarkeit fordert die Zulassung für alle. Denn in diesem Fall führt schon ein Blick in die Zulassungsunterlagen auf die Verantwortlichen, macht damit möglicherweise langwierige Ermittlungen entbehrlich und verhindert, daß zunächst eine nicht oder nicht allein verantwortliche Person in Anspruch genommen wird.
Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die von der Revision in den Vordergrund gerückten Fallgestaltungen der Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches (§ 31 a StVZO) und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Verpflichtungen nach der StVZO. Abgesehen davon, daß sich diese Vorschriften gerade nicht an den Inhaber der Zulassung, sondern ganz überwiegend an den Halter richten, kommt es insoweit bei der Zulassung für die Gesellschafter einer als BGB-Gesellschaft verfaßten, in ihrer personellen Zusammensetzung verhältnismäßig beständigen Anwaltssozietät nicht zu nennenswerten Unzuträglichkeiten. Die Anordnung, mit der dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben wird, kann und muß sich erforderlichenfalls wie jede andere ordnungsrechtliche Verfügung an eine Personenmehrheit richten, sofern diese gemeinsam verantwortlich ist. Weshalb darin ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegen sollte, wie die Revision meint, ist nicht zu erkennen. Derartige Personenmehrheiten sind überdies im Verwaltungsverfahren beteiligungsfähig (§ 11 Nr. 2 VwVfG) und durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte auch handlungsfähig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ebensowenig scheitert die praktische Durchführung einer Anordnung nach § 31 a StVZO an dem Umstand, daß mehrere Personen zum Führen des Fahrtenbuches verpflichtet sind. Wird das Fahrzeug ganz oder überwiegend nur von einem der Mithalter oder von einem anderen Benutzer gefahren, so kann dieser von der Haltergemeinschaft als Beauftragter bestellt werden (vgl. § 31 a Satz 2 StVZO). Dieser ist dann für die Eintragungen in das Fahrtenbuch verantwortlich und kann auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. § 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO). Unterlassen die gemeinschaftlichen Halter derartige Vorkehrungen und kommt es deshalb zu Versäumnissen beim Führen des Fahrtenbuches, handelt jeder nach den allgemeinen Grundsätzen über die Beteiligung (§ 14 OWiG) ordnungswidrig. Durch die Regelung über die Beteiligung mehrerer an Ordnungswidrigkeiten bzw. im Fall strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch die Vorschriften über Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff. StGB) ist auch sonst sichergestellt, daß eine von mehreren oder allen Gesellschaftern begangene Zuwiderhandlung geahndet werden kann.
Schließlich führen auch die Einwände der Revision, die sich auf den praktischen Verwaltungsvollzug beziehen, zu keinem anderen Ergebnis. Ernstliche Schwierigkeiten sind hier, worauf auch der Oberbundesanwalt hinweist, nicht zu erwarten; sie sind jedenfalls nicht größer als in den Fällen, in denen juristische Personen oder Behörden Halter und Zulassungsinhaber sind. Zwar ist im amtlichen Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO, Muster 2 a und 2 b) und damit in der nach § 26 StVZO anzulegenden Karteikarte Raum für die Personalien nur einer einzigen Person, so daß die Gesamtheit der Zulassungsinhaber nur den bei den örtlichen Zulassungsstellen geführten Zulassungsakten entnommen werden kann. Dies ist aber ausreichend, um im Bedarfsfall an Namen und Anschrift aller Zulassungsinhaber zu gelangen. Für die Fahrzeugpapiere und die Karteikarte genügt es dagegen, wenn die Personalien einer Person aufgeführt sind, sofern durch einen Hinweis klargestellt ist, daß noch weitere Zulassungsinhaber vorhanden sind. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, in der nach Mitteilung des Oberbundesanwalts die Zulassungsbehörden aufgrund einer Absprache zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden üblicherweise verfahren. Nach dieser Praxis werden die Personalien einer Person mit dem Zusatz „u.a.” eingetragen. Ein ähnliches Verfahren sieht nunmehr § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c StVG i.d.F. des Znderungsgesetzes vom 28. Januar 1987 für die Speicherung der Halterdaten von Vereinigungen in den Fahrzeugregistern vor: anzugeben ist ein benannter Vertreter und ggf. der Name der Vereinigung.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die von den Klägern gewünschte Eintragungsweise, bei der als Kurzform für die Gesamtheit der Zulassungsinhaber der Name verwendet wird, unter dem die Anwaltssozietät als solche im Rechtsverkehr auftritt. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit nach außen grundsätzlich unter einem selbstgewählten einheitlichen, das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Namen (Gesamtname) auftreten darf (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, § 705 Rdnr. 131 und 225 f.; Hadding in Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 1985, § 705 Rdnr. 68, jeweils mit Nachweisen). Dementsprechend läßt § 28 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes bei Sozietäten eine Kurzbezeichnung zu, in der nur der Name eines oder einzelner Rechtsanwälte mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hinweisenden Zusatz wie „und Partner” oder „und Sozien” zu. Wird ein solcher Gesellschaftsname wie der von den Klägern für ihre Sozietät gewählte Name „M W W, Rechtsanwälte” unter der Kanzleianschrift eingetragen, so wird damit ebenfalls hinreichend deutlich, daß hinter dieser Bezeichnung eine Mehrheit von im einzelnen in den Zulassungsakten aufgeführten Zulassungsinhabern steht.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen, und zwar nach der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des fraglichen Kraftfahrzeuges mit der Maßgabe, daß gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Zulassungsantrages festgestellt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 644917 |
DVBl. 1987, 529 |
DVBl. 1987, 531 |