Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen 25 A 180.94) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück V. Allee 100 in Berlin-K.
Sie betrieb seit ihrer Gründung im Jahr 1931 die Stromversorgung der Stadt Berlin; im Jahr 1948 waren 23,33 % ihres Aktienkapitals in ausländischer Hand. Nachdem die sowjetische Militärkommandantur im Jahr 1948 zwei Vorstandsmitglieder der Klägerin entlassen hatte, verlegten der bisherige Vorstand und die Geschäftsleitung ihre Diensträume aus dem sowjetischen Sektor Berlins nach West-Berlin.
Für den in Ost-Berlin befindlichen Unternehmensteil erließ der Magistrat von Groß-Berlin am 28. Oktober 1949 die Verordnung über die Bildung eines Überwachungsausschusses bei der Berliner Kraft- und Licht(Bewag)-AG (VOBl für Groß-Berlin S. 386). Dem Überwachungsausschuss gehörten der Oberbürgermeister von Groß-Berlin als Vorsitzender sowie als weitere Mitglieder die Leiter mehrerer Abteilungen des Magistrats und der Vorsitzende der Betriebsgewerkschaft an. Nach § 4 der Verordnung hatte der Überwachungsausschuss die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats. Er sollte seine Tätigkeit so lange ausüben, bis ein für Groß-Berlin handlungsfähiger Aufsichtsrat gebildet werden könne.
Durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1970 verkaufte das in Ost-Berlin gelegene Unternehmen (zukünftig als Bewag-Ost bezeichnet) das Grundstück V-Allee 100 in Berlin-K. an den VEB Kombinat Berliner Verkehrsbetriebe zum Preis von 10 600 Mark.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1978 übernahm ein volkseigener Betrieb die bisherigen Aufgaben der Bewag-Ost. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats der DDR aus dem Jahr 1976 wurden das in Ost-Berlin befindliche Anlagevermögen und „die materiellen Teile des Umlaufvermögens” durch Veräußerungen der Bewag-Ost in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde der VEB Energieversorgung. Aus dem VEB Energieversorgung ging die Energieversorgung Berlin AG (EBAG) hervor. Die Treuhandanstalt übertrug der Klägerin mit Vertrag vom 13. September 1991 sämtliche Aktien der EBAG, die später mit der Bewag verschmolzen wurde. In einer weiteren Vereinbarung stellten beide Parteien fest, dass der Rückübertragungsanspruch der Klägerin nach § 6 VermG durch die Übertragung der Aktien erfüllt sei; eventuelle vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerin an Vermögenswerten, die auf einer vor der Übertragung der Anteile der EBAG auf die Klägerin erfolgten Maßnahme im Sinne von § 1 VermG beruhten, sollten dadurch nicht berührt werden.
Mit Bescheid vom 12. August 1994 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerin ab, weil der Verkauf des Grundstücks keine Schädigung im Sinne des § 1 VermG dargestellt habe.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, ihr das Eigentum an dem Grundstück zurückzuübertragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Magistrat habe mit der Einsetzung des Überwachungsausschusses das in Ost-Berlin befindliche Unternehmensvermögen in staatliche Verwaltung genommen. Trägerin der Bewag-Ost – ebenso des Unternehmens in West-Berlin – sei weiterhin die bisherige Bewag-AG gewesen. Der Verkauf des Grundstücks im Jahr 1970 stelle eine Veräußerung durch den staatlichen Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dar. Diese erfülle außerdem den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, da sie unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot für verwaltetes ausländisches Vermögen vorgenommen worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Veräußerung des Grundstücks keinen Schädigungstatbestand erfüllt habe. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG scheide aus, weil das Unternehmen nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG staatlich verwaltet worden sei. Es habe sich nicht um die Verwaltung fremder Vermögenswerte gehandelt. Nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Rechtsvorstellungen beider Seiten hätten sich im Dezember 1948 die Bewag-West und die Bewag-Ost als zwei rechtlich selbständige Unternehmen herausgebildet. Eine Eigentümerposition der Gesamt-Bewag oder der Bewag-West habe für die in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte nicht mehr bestanden. Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bei der Veräußerung des Grundstücks lägen nicht vor.
Mit ihrer Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung der Revision führt sie ergänzend aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer mangelnden Unterscheidung zwischen dem eigentumsrechtlichen Unternehmensträger und dem betriebswirtschaftlichen Unternehmen. Durch die historischen Gegebenheiten seien lediglich unterschiedliche Unternehmensteile oder Unternehmen in beiden Teilen der Stadt entstanden; der Unternehmensträger als Aktiengesellschaft habe hingegen mit einem Doppelsitz und unterschiedlichen Geschäftsleitungen in West- und Ost-Berlin fortbestanden. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ausgeschlossen. Die Bewag habe zum Kreis der juristischen Personen mit ausländischem Eigentum im Sinne der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6. September 1951 gehört. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung sei jede Verfügung über ausländisches Eigentum, das unter Verwaltung und Schutz gestanden habe, verboten gewesen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Bewag-Ost sei trotz der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts ein staatliches Unternehmen gewesen. Die Veräußerung des Grundstücks stelle sich deshalb nur als eine Vermögensverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs dar, die vom Vermögensgesetz nicht erfasst werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat nach dem Vermögensgesetz keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück V. Allee 100 in Berlin-K. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verneint (1); auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt (2).
1. Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch in erster Linie darauf, dass das Grundstück von dem staatlichen Verwalter der Bewag-Ost im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG veräußert worden sei. Das Unternehmen, dessen Trägerin weiterhin die Bewag AG gewesen sei, sei mit der Einsetzung des Überwachungsausschusses durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Oktober 1949 in vorläufige staatliche Verwaltung genommen worden (§ 1 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich VermG). Ob diese rechtliche Sicht oder die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Bewag sich Ende 1948 in zwei rechtlich selbständige Unternehmen in West-Berlin und Ost-Berlin gespalten habe, bedarf keiner Klärung. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich aus einem anderen Grund als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO); eine Restitutionsberechtigung der Klägerin würde sich auch dann nicht aus § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ergeben, wenn es sich – wie die Klägerin meint – um eine durch den Überwachungsausschuss ausgeübte staatliche Verwaltung der Bewag-Ost gehandelt hätte.
§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögensgegenständen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Der Begriff der Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift ist einschränkend auszulegen, wenn die staatliche Verwaltung – wie hier – ein Unternehmen zum Gegenstand hatte. Bei der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens findet § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nur Anwendung, wenn der staatliche Verwalter das Unternehmen als solches oder einen Unternehmensteil veräußerte (Bernhardt, in: Rädler/Raupach/ Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 12 VermG Rn. 2). Die Veräußerung einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens durch den staatlichen Verwalter erfüllt dagegen den Schädigungstatbestand nicht.
Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 12 VermG. Nach dieser Vorschrift richten sich die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen nach § 6 VermG, wobei anstelle des Zeitpunkts der Enteignung der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme gilt. Aus der Verweisung auf die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG und der dadurch bestimmten prinzipiellen Gleichbehandlung der Rückübertragung enteigneter und der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen folgt, dass das Unternehmen in dem Zustand zurückzuführen ist, in dem es sich im Zeitpunkt der Aufhebung der staatlichen Verwaltung befindet und zwischenzeitlichen Veränderungen in dem Vermögen des Unternehmens durch Ausgleichsleistungen oder Schadensersatzansprüche Rechnung zu tragen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung – URüV –; zu Schadensersatzansprüchen vgl. § 13 VermG). Nach § 12 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VermG sind im Zeitpunkt der Rückführung festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage einer Bilanzierung – einer Eröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder einer Schlussbilanz (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VermG) – insbesondere in der Form von Ausgleichsforderungen und -verbindlichkeiten. Er beschränkt sich auf einen Wertausgleich und sieht keine Rückgängigmachung getroffener Verfügungen oder die Rückübertragung ausgeschiedener Vermögensgegenstände vor. Mit dieser Ausgleichsregelung wäre es nicht vereinbar, im Fall der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens bereits in der Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes durch den Verwalter im Rahmen der Wirtschaftsführung einen restitutionspflichtigen Schädigungstatbestand zu sehen.
Der Auslegung steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsleistungen wegen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage nicht der Wiedergutmachung, sondern dem Zweck dienen, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 1993 – BVerwG 7 C 5.93 – BVerwGE 95, 1 ≪6≫; Beschluss vom 2. August 2002 – BVerwG 7 B 7.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50). Entscheidend ist, dass das Vermögensgesetz für Veränderungen der Vermögens- oder Ertragslage bei Unternehmen eine eigenständige Regelung trifft, die auf die Besonderheiten von Unternehmen abgestellt ist. Denn Zweck eines Unternehmens ist es gerade, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten und in diesem Rahmen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten und zu veräußern (vgl. auch Urteil vom 20. September 2001 – BVerwG 7 C 25.00 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60 f.). Dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens entsprechen aber auch Veräußerungen und der Zuerwerb von Teilen des Anlagevermögens, z.B. die Veräußerung eines Grundstücks, das für den Unternehmenszweck nicht mehr benötigt wird, und der Zuerwerb eines anderen für das Unternehmen erforderlichen Grundstücks. Diesem wirtschaftlichen Zweck eines Unternehmens trägt die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG Rechnung, die Veräußerungen einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens aus dem Schädigungstatbestand ausklammert.
Sie ist im Fall der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens auch dann geboten, wenn § 12 VermG nicht unmittelbar Anwendung findet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich im Jahr 1978 an die staatliche Verwaltung die Entziehung des Unternehmens durch DDR-Behörden – in der Form der staatlich angeordneten Veräußerung des Unternehmensvermögens an das Eigentum des Volkes – anschloss. Der prinzipiellen Gleichbehandlung der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und der Rückübertragung enteigneter Unternehmen ist in diesem Fall durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Satz 2 VermG in der Weise Rechnung zu tragen, dass anstelle des Zeitpunkts der Enteignung der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme gilt. Damit wird für die Ausgleichsregelung als Vergleichszeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 4 VermG bereits die Inverwaltungnahme als maßgebend angesehen und insoweit die staatliche Verwaltung der Entziehung des Unternehmens gleichgestellt.
2. Eine Restitution des Grundstücks wegen unerlaubter Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vermögensgegenstände, die nach der Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben, selbst dann von der vermögensrechtlichen Rückübertragung ausgeschlossen, wenn das „Wegschwimmen” für sich gesehen als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu beurteilen wäre (Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 54.96 – BVerwGE 104, 92 ≪93 f.≫). Ob dies auch dann gilt, wenn nach der Inverwaltungnahme des Unternehmens ein Grundstück durch eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausscheidet oder ob wegen der fortbestehenden Eigentumsposition des Unternehmensträgers etwas anderes gilt, bedarf keiner Klärung. Denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt.
Die Vorschrift betrifft Schädigungsmaßnahmen, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang – gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen – „alles mit rechten Dingen zugegangen ist” (grundlegend Urteil vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 C 12.94 – BVerwGE 99, 82 ≪84 f.≫). Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Verkauf des Grundstücks gegen das Veräußerungsverbot für verwaltetes ausländisches Vermögen verstoßen habe. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl für Groß-Berlin I S. 565) war jede Verfügung über ausländisches Eigentum, das unter Verwaltung und Schutz stand, verboten.
Die Veräußerung des Grundstücks V. Allee 100 betraf nicht ausländisches Eigentum, sondern das Eigentum einer juristischen Person mit Sitz in Berlin. Daran ändert nichts, dass sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 23,33 % des Aktienkapitals in ausländischer Hand befanden. Ein solcher Anteil am Aktienkapital führte nicht dazu, dass das Eigentum der Aktiengesellschaft als ausländisches Eigentum angesehen wurde. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 23. Oktober 1952 (VOBl für Groß-Berlin I S. 519). Danach erstreckte sich die staatliche Verwaltung nicht auf das Vermögen der juristischen Person, sondern (lediglich) auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der ausländischen Berechtigten, wenn sich – wie hier – nicht mindestens die Hälfte der Anteile (Aktien) in Händen von Ausländern befand. Abgesehen davon, dass das von der Klägerin angeführte Veräußerungsverbot nicht einschlägig ist, hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch jegliche Anhaltspunkte für einen manipulativen Zugriff auf das Grundstück fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Gödel, Kley, Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Sailer, Neumann
Fundstellen