Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).
2. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).
3. Systemische Mängel des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte dort nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führt, stehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen.
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 04.11.2016; Aktenzeichen 3 A 1292/16.A) |
VG Gießen (Urteil vom 09.02.2016; Aktenzeichen 2 K 2456/15.GI.A) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 geändert, soweit es die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2015 wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, ein 1996 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Rz. 2
Dem Kläger wurde im November 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ende 2014 reiste er nach Deutschland weiter und stellte im Februar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erneut einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt anlässlich eines erfolglosen Wiederaufnahmegesuchs Kenntnis von der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung erhalten hatte, lehnte es den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2015 wegen des bereits in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2).
Rz. 3
Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 9. Februar 2016 ab. Im Berufungsverfahren nahm das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zurück. Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei unions- und menschenrechtskonformer Auslegung stünden § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und die Unzulässigkeitsregelungen in § 29 Abs. 1 AsylG der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht entgegen, wenn im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem elementare Rechte der Schutzberechtigten nicht gewährleistet würden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU ergäben. Könne ein Flüchtling nicht in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge gegen die Mindeststandards des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie von Art. 4 GRC verstießen, müsse ihm die erneute Durchführung eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet ermöglicht werden, da er nur so die ihm als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte erhalten könne. Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU. Es fehle nach wie vor an einem funktionierenden und ausreichend finanzierten Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Da der Kläger weder nach Syrien noch nach Bulgarien abgeschoben werden könne, sei ihm die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu ermöglichen.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Rz. 5
Mit Beschlüssen vom 2. August 2017 und 24. April 2019 - BVerwG 1 C 37.16 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG und zu Art. 4 GRC eingeholt. Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.
Rz. 6
Die Beklagte trägt im fortgesetzten Revisionsverfahren im Wesentlichen vor: Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG sei (allein) die Anfechtungsklage statthaft; das Berufungsgericht hätte daher allenfalls zu einer Kassationsentscheidung gelangen dürfen. Nach Klärung durch den EuGH begründe im Übrigen allein das Fehlen eines Integrationsprogramms in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz zuerkannt habe, keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Lage für Schutzberechtigte. Schwachstellen verstießen nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine "besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit" erreichten. Dies hänge von sämtlichen Umständen des Falles ab einschließlich der persönlichen Möglichkeiten des Schutzberechtigten. Da das Berufungsgericht hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen habe, sei der Rechtsstreit an diesen zurückzuverweisen.
Rz. 7
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet hat, beruht das Urteil schon deshalb auf einem Bundesrechtsverstoß, weil die Klage insoweit unzulässig ist (1.). Auch hinsichtlich des im Verpflichtungsbegehren des Klägers als Minus enthaltenen Kassationsbegehrens steht die Annahme des Berufungsgerichts, die in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2015 ausgesprochene Unzulässigkeitsentscheidung sei schon deshalb (unions-)rechtswidrig, weil das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leide und Bulgarien in fundamentaler Weise nicht seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nachkomme und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt habe und praktiziere, nicht im Einklang mit Bundesrecht (2.). Ob sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden (3.). Das Verfahren ist daher insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 9
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ≪BGBl. I S. 1798≫, zuletzt geändert durch das am 26. November 2019 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 ≪BGBl. I S. 1626≫). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts oder vorrangigen Unionsrechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Damit kommt hier auch die während des Berufungsverfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 AsylG zur Anwendung.
Rz. 10
1. Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).
Rz. 11
2. Auch hinsichtlich des im Verpflichtungsbegehren als Minus enthaltenen Kassationsbegehrens auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung steht die Annahme des Berufungsgerichts, ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling könne im Bundesgebiet schon dann ein weiteres Asylverfahren durchführen, wenn aufgrund systemischer Mängel im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung elementare Rechte der Schutzberechtigten aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht gewährleistet seien, nicht im Einklang mit Bundesrecht.
Rz. 12
a) Die vom Bundesamt mit dem bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutz begründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Mit dieser - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60) Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der (Vorgänger-)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13) ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte.
Rz. 13
b) In formeller Hinsicht hat eine Anhörung stattgefunden, die den Anforderungen des aktuell geltenden § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG genügt. Danach hat das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anzuhören, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Diese Vorschrift setzt Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Dies ist hier geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann die im Verwaltungsvorgang befindliche "Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 19. Februar 2015", deren protokollierter Verlauf von keinem Beteiligten bestritten wird, aber eigenständig auswerten. Eine gegenteilige, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 35). Ausweislich dieser Niederschrift ist der Kläger der Sache nach im erforderlichen Umfang auch zu einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen anderweitiger Schutzgewähr angehört worden.
Rz. 14
b) In materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die (geschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist dem Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Bulgarien Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Unzulässigkeitsgrund finde hier schon deshalb keine Anwendung, weil das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide und Bulgarien gegenüber international Schutzberechtigten nicht seinen Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nachkomme. Mit dieser Begründung verfehlt das Berufungsgericht die hohe Schwelle des Art. 4 GRC, bei deren Überschreitung eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (unions-)rechtswidrig ist.
Rz. 15
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
Rz. 16
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100).
Rz. 17
Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).
Rz. 18
3. Ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil dem Kläger als anerkanntem Flüchtling bei Rückkehr nach Bulgarien in Anwendung der vom EuGH aufgestellten hohen Schwelle der Erheblichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRC droht, kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Würdigung der dortigen Lebensverhältnisse nicht abschließend entscheiden.
Rz. 19
a) Auf eine Vorlage des Senats hat der EuGH im Urteil "Ibrahim" - in Anlehnung an das Urteil "Jawo" vom gleichen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).
Rz. 20
b) Ob dem Kläger als anerkanntem Flüchtling in Bulgarien bei Zugrundelegung der vom EuGH geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit aufgrund systemischer, allgemeiner oder zumindest bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen bei Rückkehr tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC droht, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Insoweit fehlt es an einer abschließenden tatrichterlichen Würdigung der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien. Zwar hat das Berufungsgericht dargelegt, wie sich die Verhältnisse in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen darstellen (UA S. 13 ff.). Aus den inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen hat es tatrichterlich aber nur die Schlussfolgerung gezogen, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2013/32/EU verletze und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt habe und praktiziere (UA S. 17). Es fehlt hingegen eine abschließende tatrichterliche Würdigung anhand der vom EuGH aufgestellten hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC.
Rz. 21
4. Dies wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung auf der Grundlage der dann aktuellen Erkenntnislage nachzuholen haben. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38). Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
Rz. 22
5. Soweit die Revision zur Abänderung des Berufungsurteils führt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Fundstellen
DÖV 2020, 951 |
VR 2020, 396 |
ZAR 2021, 38 |
ZAR 2021, 72 |