Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Prozesszinsen. Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern. Jugendhilferecht. Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. – für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. – bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern. – Wesensunterschied zu Verzugszinsen. Verzugszinsen. – im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung. – Wesensunterschied zu Prozesszinsen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern.
2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden.
Normenkette
BGB §§ 288, 291; BSHG 1969 § 111 Abs. 2 S. 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89f Abs. 2 S. 2; SGB X 1996 §§ 102, 108 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 29.09.2000; Aktenzeichen 12 B 98.3649) |
VG Bayreuth (Entscheidung vom 16.11.1998; Aktenzeichen B 3 K 96.304) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2000 unter I Nr. 3 und 4 und II wird aufgehoben und erhält unter I Nr. 3 folgende Fassung:
„Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den gesamten Kostenerstattungsanspruch aus den vorstehenden Nummern 1 und 2 ab dem 3. April 1996 mit 4 v.H. zu verzinsen.”
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Nach Maßgabe des Berufungsurteils ist rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, dem klagenden Landkreis als Träger der Jugendhilfe die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin G. R. im Kinderheim St. J. in W. für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 14. April 1995 gemäß § 102 SGB X zu erstatten und den Erstattungsanspruch ab dem 3. April 1996 bis zum 31. Juli 1996 mit 4 v.H. zu verzinsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Verzinsung des zuerkannten Erstattungsanspruchs über den 31. Juli 1996 hinaus.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB ab dem 9. April 1996, dem Tag des Eingangs der Klageschrift beim Beklagten, bis zum 31. Juli 1996 gewährt, dagegen ab dem 1. August 1996, dem In-Kraft-Treten des § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X n.F., einen Zinsanspruch versagt. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Zinsanspruch bereits ab dem 3. April 1996, dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht, gewährt, die Versagung des Zinsanspruchs über den 31. Juli 1996 hinaus aber bestätigt: Mit der Aufhebung des eine Verzinsung ausschließenden § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) seien – in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes – die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wieder in Geltung gesetzt worden. Das habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, jedoch den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, ab dem in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen zu gewähren seien, falsch bestimmt. Denn im Verwaltungsprozess trete die Rechtshängigkeit mit Eingang der formgerechten Klage bei Gericht (hier am 3. April 1996) ein (§ 90 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Einfügung des § 108 Abs. 2 SGB X durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) habe der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass ab dem 1. August 1996 Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur noch dann zu verzinsen seien, wenn sie sich gegen andere Leistungsträger richteten, so dass Erstattungsansprüche der genannten Leistungsträger untereinander in Zukunft von der Verzinsungspflicht freigestellt seien. Das betreffe auch die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, denn die §§ 102 bis 114 SGB X enthielten nach Einfügung des § 108 Abs. 2 SGB X hinsichtlich der Verzinsung keine planwidrige Gesetzeslücke mehr, die durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verzugs- und Prozesszinsen geschlossen werden könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klage auf Verzinsung des zuerkannten Erstattungsbetrages über den 31. Juli 1996 hinaus weiterverfolgt. Er rügt Verletzung des § 108 Abs. 2 SGB X und der allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die sich aus einer analogen Anwendung der §§ 288, 291 BGB ergäben. Die §§ 102 bis 114 SGB X enthielten eine abschließende Regelung allenfalls für den Zeitraum bis zur Klageerhebung. Ab Rechtshängigkeit würden dagegen die allgemeinen Vorschriften und damit auch die allgemeinen Grundsätze über Prozesszinsen gelten. Anderenfalls könnte der erstattungspflichtige Träger versucht sein, auch bei klarer Rechtslage mutwillig Leistungen zu verweigern und Erstattungen zu verzögern, um seine angespannte Haushaltslage zu entlasten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt, soweit es dem Kläger Prozesszinsen ab dem 1. August 1996 versagt hat, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es war daher insoweit aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch über den 31. Juli 1996 hinaus verpflichtet ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95 ≪97≫; 11, 314 ≪318≫; 14, 1 ≪3 f.≫; 21, 44; 38, 49 ≪50≫; 51, 287 ≪288≫; 58, 316 ≪326≫; 71, 85 ≪93≫; 99, 53 ≪54≫; 107, 304 ≪305≫; 108, 364 ≪368≫). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 7. Juni 1958 eingeleitet und dabei an Rechtsüberzeugungen angeknüpft, die in Deutschland schon vor In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangt und im Verkehrsleben herrschend waren: Sie halten den Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwGE 7, 97).
Es ist rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Heimunterbringung der Hilfebedürftigen G. R. für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 14. April 1995 zu erstatten. Unschädlich ist, dass die zuerkannte Geldforderung im Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist. Denn der Kläger hat die aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag im Anhang zu seiner Klageschrift genauestens substantiiert, so dass der Umfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann; dies reicht aus für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – BVerwG 2 C 28.97 – ≪Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5 = NJW 1998, 3368, 3369≫ und BVerwGE 99, 55; 107, 305 f.).
Unschädlich ist ferner, dass die Erstattungspflicht des Beklagten nur ab dem 1. Januar 1993 durch einen Leistungstenor des Verwaltungsgerichts abgedeckt ist, während für die davor liegende Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der Verwaltungsgerichtshof lediglich ein Feststellungsurteil erlassen hat. Zwar streitet die herrschende Meinung der Feststellungsklage die Fähigkeit ab, einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Entstehung zu bringen (vgl. die obiter dicta in BGHZ 93, 183 ≪186≫ und BVerwGE 99, 55; weiter Heinrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4; Löwisch, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1995, § 291 Rn. 13; Thode, in: MünchKommBGB, 3. Aufl. 1994, § 291 Rn. 6; Battes, in: Erman, BGB, 10. Aufl. 2000, § 291 Rn. 2). Das kann aber zumindest im Verwaltungsprozess nicht ausnahmslos gelten. Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt (vgl. BVerwGE 107, 306), mag zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Wird aber – wie hier – eine nicht der Höhe, sondern (nur) dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt, erfasst die Rechtshängigkeit auch die Höhe der Geldschuld, so dass die von § 291 BGB vorausgesetzte Prozesssituation gegeben ist. Im Übrigen liegt der verbleibende Unterschied zwischen der Feststellungs- und der Leistungsklage in Fällen dieser Art auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts, das Feststellungsurteilen die Eignung als Vollstreckungstitel abspricht; daran anknüpfend versagt das Prozessrecht der Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Leistungsklage möglich ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), macht aber eine Ausnahme für die Fälle, in denen die Ausführung durch den Schuldner – wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) – mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. RGZ 92, 376 ≪378≫ und stRspr seit BVerwGE 36, 179 ≪181 f.≫). Jedenfalls in diesen Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, nicht abgesprochen werden (wie hier Wiedemann, in:
Soergel, BGB, 12. Aufl. 1990, § 291 Rn. 7; wohl auch BSGE 64, 225 ≪231 f.≫; vgl. auch BAGE 22, 247 ≪249≫).
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht (ebenso ZSpr, Entscheidungen vom 13. Februar 1997 – B 63/96 und B 78/94 ≪EuG 51, 346, 353 f.; 54, 45, 51 f.≫) davon aus, dass § 108 Abs. 2 SGB X für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern eine diesen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts verdrängende fachrechtliche Regelung getroffen hat. § 108 Abs. 2 SGB X räumt den Trägern der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger ein, weil die drei zinsprivilegierten Trägergruppen „als unterstes Netz der sozialen Sicherung häufig als „Vorschusskasse” eintreten” (Begründung des Ausschusses für Gesundheit ≪14. Ausschuss≫, BTDrucks 13/3904 S. 48, auf dessen Beschlussempfehlung § 108 Abs. 2 SGB X eingefügt worden ist): es sei deshalb gerechtfertigt, sie hinsichtlich der Verzinsung dem leistungsberechtigten Antragsteller (§ 44 SGB I) gleichzustellen. Anders als § 44 SGB I (und ebenso § 27 Abs. 1 SGB IV), der einen sozialen Ausgleichszweck verfolgt, nämlich den auf Sozialleistungen als Lebensgrundlage angewiesenen Leistungsberechtigten dafür zu entschädigen, dass er wegen der verspäteten Zahlung auf Kreditaufnahme, Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung angewiesen war (vgl. BSGE 71, 72 ≪74≫), bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung. Sie sollen daraus, dass sie häufig als „Vorschusskasse” der anderen Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden, keine finanziellen Nachteile haben. § 108 Abs. 2 SGB X hat demzufolge, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte an sich zutreffend ausgeführt hat, nur das Verhältnis der Leistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keine Lastenausgleichszinsen i.S. des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten – aus anderen Rechtsgründen – eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nicht sollten beanspruchen können (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 1999 – 7 S 279/99 – ≪FEVS 51, 360≫; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. ≪Stand März 2000≫, § 111 Rn. 32).
Dies gilt umso mehr, als die in § 108 Abs. 2 SGB X privilegierten Leistungsträger sämtlich dem Einzugsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, ihm sei der dort in Geltung befindliche allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen während des Prozesses nicht bekannt. Während Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (vgl. BVerwGE 14, 3; 15, 81; 21, 44; 37, 239 ≪241≫; 48, 133 ≪136 f.≫; 58, 326; 71, 93; 80, 334 ≪335≫; 81, 312 ≪317≫; 96, 45 ≪59≫), ist die Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen – wie eingangs dargelegt – grundsätzlich anders: Prozesszinsen sind nur dann ausgeschlossen, wenn das einschlägige Fachrecht eine Regelung enthält, die den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts außer Kraft setzt (vgl. zuletzt BVerwGE 107, 304 ≪305≫). Das muss zwar nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, aber in Anbetracht der gegenüber Verzugs- und ähnlichen Zinsen andersartigen rechtlichen Ausgangslage hinreichend deutlich.
Als nicht ausreichend hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 11, 318 sowie Urteil vom 28. Mai 1998 ≪a.a.O., NJW 1998, 3369 zu § 49 Abs. 5 BeamtVG≫) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 125 ≪128≫) auch eine Regelung beurteilt, die ausdrücklich die Gewährung von Verzugszinsen ausgeschlossen hatte. Dies beruht darauf, dass Prozesszinsen nicht etwa ein Unterfall der Verzugszinsen sind, sondern ihrem Wesen nach etwas anderes. Ihr selbständiger Rechtsgrund ist allein die Rechtshängigkeit: Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Schuldner schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das eingegangene Risiko einstehen soll (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1965 – VI ZR 24/64 – ≪NJW 1965, 531, 532≫ und vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 3/86 – ≪NJW-RR 1987, 386, 387≫; weiterhin BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 ≪a.a.O.≫ und Martens, NJW 1965, 1703). Will also der Gesetzgeber mit einer Verzugszinsenausschlussregelung gleichzeitig auch Prozesszinsen erfassen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, da weder Wortlaut noch Zweck einer Verzugszinsenregelung wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Zinsarten ansonsten Prozesszinsen erfassen könnten.
Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Prozesszinsen und den in § 108 Abs. 2 SGB X geregelten „Lastenausgleichszinsen” zwischen Leistungsträgern unterschiedlicher Stufen des sozialen Sicherungssystems. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in seinem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 18. Mai 2000 – BVerwG 5 C 27.99 – (Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 2 = DVBl 2000, 1691 = FEVS 51, 546) entschieden, dass einem Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit mit einem anderen Sozialhilfeträger Prozesszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend § 291 BGB zustehen.
Ebenso wenig wie § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X schließt § 44 SGB I Prozesszinsen im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern aus (so aber BayVGH, Urteil vom 27. September 1984 – 12 B 81 A 462 – ≪FEVS 34, 402, 408≫ und OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989 – 4 L 56/89 – ≪FEVS 39, 378, 387≫). Denn seine Aussagekraft beschränkt sich auf das Verhältnis Leistungsberechtigter – Leistungsträger (so richtig OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 – 4 L 5305/98 – ≪FEVS 51, 175, 179≫; vgl. weiter BSGE 49, 237; 71, 72 ≪75≫).
Auch § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII steht dem geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können im Erstattungsstreit öffentlicher Jugendhilfeträger untereinander Verzugszinsen nicht verlangt werden. Unabhängig davon, dass § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern keine Geltung beansprucht, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die aus einem anderen Rechtsgrund geschuldeten Prozesszinsen ausschliessen wollte. § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (= § 97 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII i.d. Ursprungsfassung des Art. 1 KJHG vom 26. Juni 1990 ≪BGBl I S. 1163≫) ist ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 111 zu Art. 1 § 86 Abs. 5 KJHG) dem früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG nachgebildet, der durch das 2. BSHG-Änderungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1153) eingeführt und durch Art. 7 FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) wieder aufgehoben worden ist. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 5 B 31.95 – (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 2 = FEVS 47, 9 ≪11≫) zu Art. 7 FKPG ausgeführt, dass in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden sind. Diese aber sind – wie oben dargelegt – dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, während Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB verlangt werden können, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine den allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf, die aber in Anbetracht des Wesensunterschiedes zwischen Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich nicht in einem lediglich Verzugszinsen ausschließenden Rechtssatz gesehen werden kann.
Dafür dass der Gesetzgeber mit dem früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausnahmsweise auch Prozesszinsen ausschließen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der 1969 eingefügte Absatz 2 Satz 2 sollte bei der Anwendung des § 111 BSHG aufgetretene Zweifel beseitigen (vgl. BTDrucks V/3495 S. 18). Anlass der Regelung war eine Entscheidung der Zentralen Spruchstelle, die ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Rahmen des § 111 BSHG Verzugszinsen zugebilligt hatte (Zspr, Entscheidung vom 29. September 1965 – B 26/63 – ≪EuG 17, 110, 120≫). Zweck der Einfügung des Absatzes 2 Satz 2 war demnach lediglich, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klarzustellen, dass die Ursprungsfassung des § 111 BSHG keine Grundlage für einen Verzugszinsenanspruch bot. Eine Aussage über Prozesszinsen wollte der Gesetzgeber nicht treffen. Das Gleiche gilt folglich für § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als einer dem früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG nachgebildeten Vorschrift.
Die gegenteilige Ansicht, die zumindest einer entsprechenden Anwendung – früher des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG und heute noch – des § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf Prozesszinsen das Wort redet(e), weil Verzugs- und Prozesszinsen auf demselben Rechtsgedanken beruhten (zu § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vgl. W. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflage 2000, § 89 f Rn 10; wohl auch Zeitler NDV 1998, 104 [113]; zum früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG vgl. ZSpr, Entscheidungen vom 3. Juni 1977 – B 34/76 – ≪EuG 31, 93, 97≫ und vom 4. Oktober 1984 – B 52/82 – ≪EuG 40, 289, 293 f.≫; VGH Mannheim, Urteile vom 17. Dezember 1993 – VGH 6 S 2158/93 – ≪FEVS 45, 203, 208≫ und 23. November 1995 – 6 S 941/93 – ≪info also 1996, 83, 84≫; BayVGH, Urteil vom 7. November 1994 – VGH 12 B 93.1264 – ≪Urteilsabdruck S. 14≫; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, § 111 Rn. 33; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 111 Rn. 14; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. ≪Stand März 2000≫, § 111 Rn. 32; a.A. und im Ergebnis wie hier Schellhorn/Reinher/Schwörer, Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, 1966, S. 213; Engel ZfF 1975, 34 f.; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Auflage 1985, § 111 Rn. 5), übersah und übersieht den Wesensunterschied zwischen Verzugs- und Prozesszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 ≪a.a.O.≫ und OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 22 A 1123/98 – ≪FEVS 52, 44, 45 f.≫).
Die Erhöhung der Prozesszinsen durch Erhöhung des Zinsfußes in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) spielt im vorliegenden Prozess keine Rolle. Weder hat der Kläger höhere Zinsen als 4 v.H. beantragt noch stünden sie ihm zu; denn nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (eingefügt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 2000) ist § 288 BGB n.F. erst auf alle Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden.
Der Klage auf Feststellung der Zinspflicht des Beklagten seit Rechtshängigkeit des klägerischen Erstattungsanspruchs war nach alledem stattzugeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Beklagten zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 ≪238≫).
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.02.2001 durch Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 600424 |
NJW 2001, 3722 |
BVerwGE, 61 |
FamRZ 2001, 1452 |
NVwZ 2001, 1057 |
DÖV 2001, 783 |
FEVS 2001, 433 |
NDV-RD 2001, 109 |
ZfF 2003, 93 |
ZfSH/SGB 2001, 563 |
BayVBl. 2001, 537 |
DVBl. 2001, 1067 |
FSt 2001, 581 |
FuBW 2002, 112 |
FuHe 2002, 697 |
FuNds 2002, 307 |
info-also 2001, 173 |