Entscheidungsstichwort (Thema)
Akademischer Titel. Altfall. Berufsbild. „Diplom-Jurist”. Hochschulstudium. Satzung. Schutzpflicht. Übergangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Hochschulen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), ein Diplomgrad („Diplom-Jurist”) verliehen wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG §§ 7ff, 18; Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl S. 982) § 75 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 29.01.2001; Aktenzeichen 3 R 230/00) |
VG des Saarlandes (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 1 K 108/98) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2001 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger studierte an der beklagten Universität Rechtswissenschaften und bestand am 13. Dezember 1991 die erste juristische Staatsprüfung. Der Referendarausbildung unterzog sich der Kläger nicht. Im April 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm den Hochschulgrad „Diplom-Jurist” zu verleihen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Mit der Klage hat der Kläger das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Hochschulgrad „Diplom-Jurist” zu verleihen, hilfsweise eine Satzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1991 zu beschließen, aufgrund derer Absolventen des Jurastudiums nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen auf Antrag der Hochschulgrad „Diplom-Jurist” zu verleihen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch die Beklagte rechtswidrig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verleihung des begehrten Hochschulgrades, weil es an der dafür erforderlichen Satzungsregelung fehle. Der auf Feststellung rechtswidriger Unterlassung der Normgebung gerichtete Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG und der inhaltsgleichen Regelung des Universitätsgesetzes verleihe denjenigen, die das erste juristische Staatsexamen bestanden hätten, ein durch Art. 12 Abs. 1 GG verstärktes subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Satzungsermessens. Die Beklagte habe die Berufsinteressen ihrer Absolventen unverhältnismäßig verkürzt und erkennbar nicht abgewogen sowie eine Diplomierungssatzung aus zweckwidrigen Erwägungen nicht erlassen, indem sie die Verleihung des begehrten Titels von zusätzlichen Studienleistungen und dem Gang der Reform der Juristenausbildung abhängig mache. Die erforderliche erneute Abwägung der Beklagten habe sich auf eine angemessene Übergangsregelung zu erstrecken.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang und trägt zur Begründung vor: Die maßgebliche Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG diene dem Schutz der Hochschulen und nicht dem der erfolgreichen Absolventen einer Staatsprüfung. Diesen vermittle auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen „Anspruch auf Diplom”. Einem solchen Anspruch stehe ferner das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Interesse der Universität entgegen, eigenständig über die „Diplomierungswürdigkeit” in den Fällen zu entscheiden, in denen ein Studium mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werde. Zudem läge es näher, die Bezeichnung der Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung im Juristenausbildungsrecht zu regeln. Im Übrigen komme ein rückwirkender Normerlass zum 1. Januar 1991 nicht in Frage.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision, die Beklagte zu verurteilen, eine näher bezeichnete Diplomierungssatzung unter Einschluss einer Nachdiplomierung zu erlassen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine entsprechende Satzung zu erlassen und die Kostenentscheidung zu ändern.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Feststellung im Berufungsurteil, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch die Beklagte rechtswidrig ist, liegt zwar ein zulässiges Rechtsschutzbegehren des Klägers zugrunde. Sie steht aber mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da auch das Landesrecht dem Kläger die geltend gemachte Rechtsposition nicht vermittelt, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision des Klägers kann dementsprechend keinen Erfolg haben.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf § 18 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und § 75 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl S. 982) gestützt. § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG gilt nicht unmittelbar (§ 72 Abs. 1 Satz 7 HRG). Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist somit allein § 75 Abs. 2 UG maßgeblich. Gleichwohl unterliegt das angefochtene Urteil insoweit revisionsgerichtlicher Prüfung. Das Oberverwaltungsgericht hat § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG in bestimmter Weise ausgelegt und angewendet und diese Auslegung ohne weiteres auf die von ihm ausdrücklich als inhaltsgleich bezeichnete Vorschrift des § 75 Abs. 2 UG übertragen. In einem derartigen Fall kann das Bundesverwaltungsgericht die Auslegung und Anwendung des Bundesrahmenrechts überprüfen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 70, 64, 65).
2. Der Kläger hat entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts keinen bundesrechtlich begründeten und nach dem Gesagten demnach auch keinen landesrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung darüber, ob sie eine Diplomierungssatzung für Juristen erlässt. Der Kläger, der die erste juristische Staatsprüfung am 13. Dezember 1991 bestanden hat, kann nicht verlangen, dass die Beklagte in Erwägung zieht, den erstrebten Diplomgrad Personen zu verleihen, die das juristische Studium zu einem Zeitpunkt wie der Kläger erfolgreich abgeschlossen haben. Selbst wenn – worüber hier nicht entschieden werden muss – die Beklagte aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Berufsbilds des Juristen den Studierenden gegenüber verpflichtet sein sollte, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Belange über die Einführung eines Diplomgrads zu entscheiden, so erstreckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf Hochschulabsolventen wie den Kläger (sog. Altfälle).
a) Den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes lässt sich nichts für eine derartige Verpflichtung entnehmen. Die in Betracht zu ziehenden Vorschriften der §§ 7 ff. HRG bilden den 2. Abschnitt („Studium und Lehre”) des 1. Kapitels („Aufgaben der Hochschulen”) des Gesetzes und enthalten Regelungen insbesondere über das Ziel des Studiums, die Studiengänge, die Prüfungen sowie die Hochschulgrade. Studiengänge, Prüfungen und Hochschulgrade sind aufeinander bezogen. Dies findet in § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG Ausdruck, wonach die Hochschule aufgrund der Hochschulprüfung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 HRG), mit der ein berufsqualifizierender Abschluss (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) erworben wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleiht. Auch die hier maßgebliche Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG, derzufolge die Hochschule einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen kann, nimmt diesen Zusammenhang auf (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 HRG). Besonders deutlich wird die Verknüpfung von Studiengang, Prüfung und Hochschulgraden bei der Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen (vgl. § 19 HRG).
Namentlich die Gestaltung der Studiengänge hat sich am Ziel von Lehre und Studium zu orientieren, den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so zu vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird (§ 7 HRG). Nach § 8 HRG haben die Hochschulen die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Soweit die Vorschriften der §§ 7 ff. HRG den Hochschulen die Gestaltung von Studium und Lehre zuweisen, handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 12 HRG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Nach den dargestellten Zusammenhängen gilt für die Verleihung von Hochschulgraden nichts anderes. Diesbezügliche Änderungen etwa zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt erfolgen grundsätzlich ex nunc. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass davon abweichend § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben.
b) Eine Verpflichtung der Beklagten, beim Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen auf Altfälle Bedacht zu nehmen, ergibt sich auch nicht auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG.
aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG fordert eine dahin gehende verfassungskonforme Auslegung nicht. Dabei kann unterstellt werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (ablehnend BVerwGE 48, 305, 309 f.; vgl. andererseits BVerfGE 55, 261, 269). Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 97, 12, 25; 75, 284, 292 m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. etwa BVerfGE 97, 169, 175 ff. m.w.N.). Das vorliegende Verfahren veranlasst nicht zu Festlegungen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt der Normgeber im universitären Ausbildungsbereich Schutzpflichten zu erfüllen hat. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob eine Schutzpflicht des Inhalts besteht, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
(1) Das Berufsbild des Juristen ist bislang geprägt durch den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, der den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes voraussetzt (vgl. §§ 5 ff. DRiG). Vom herkömmlichen Bild des „Volljuristen” aus bestand kein Bedarf, auf das Bestehen der ersten Staatsprüfung und damit den Abschluss eines juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels besonders hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sich das Berufsfeld des Juristen dahin weiterentwickelt habe, dass alles dafür spreche, den Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung einen Diplomgrad zu verleihen. Ob dies zutrifft und welche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls daraus zu ziehen sind, kann offen bleiben. Denn die vom Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für die hier zu betrachtenden Altfälle. Diese Erwägungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Diplomtitel denjenigen, die als Juristen in der Wirtschaft tätig sein wollten, einen schnelleren und chancenreicheren Zugang zum Arbeitsmarkt als auf herkömmlichen Wege erlaube (vgl. Berufungsurteil S. 49 bis 52). Jedenfalls für Altfälle, in denen wie beim Kläger die erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliegt, spielt die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Ob der weitere Aspekt, ein Arbeitgeber treffe eine Vorauswahl zwischen Bewerbern anhand des Vorhandenseins eines Diplomtitels, überhaupt hinreichend fundiert und von einigem Gewicht ist – er kann praktische Bedeutung allenfalls im Wettbewerb zu Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet oder dann erlangen, wenn eine Tätigkeit in gleicher Weise Juristen und in anderen Studiengängen diplomierten Personen offen steht –, sei dahingestellt. Dass dieser Gesichtspunkt bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) sind oder hätten sein können, gegenüber der Frage nach ihren Erfahrungen und Leistungen bzw. den Gründen für ihr Fehlen an Bedeutung einbüßt, liegt auf der Hand. Die im Wesentlichen verbleibende und grundsätzlich auch auf Altfälle zu beziehende Feststellung, dass der Diplomtitel in der Wirtschaft „sehr gefragt” ist (Berufungsurteil S. 29, 51), besagt nicht, dass die Aufnahme des Berufs als Jurist in der Wirtschaft bereits nach erfolgreicher erster Staatsprüfung durch das Fehlen der Diplomierung spürbar beeinträchtigt wird. Der Wunsch nach einem griffigeren Titel als der Berufsbezeichnung „Jurist” oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen wie „Rechtskandidat” oder „geprüfter Rechtskundiger” genügt nicht, eine Schutzpflicht nach Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
(2) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte auch nicht im Rahmen einer Übergangsregelung zu einer Diplomierungssatzung auf Altfälle Bedacht zu nehmen.
Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 – 1 BvR 1538/98 – DVBl 2000, 1050, 1052 m.w.N.; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2000 – 9 S 1994/99 – NJW 2000, 3081). Hier geht es jedoch nicht um die Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung, die für alle im Beruf Tätigen gilt. Die Verleihung eines Diplomgrades an künftige Hochschulabsolventen schränkt die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung derjenigen, die früher die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, nicht ein. Wie bereits angedeutet, verändert die Diplomierung künftiger Hochschulabsolventen die Wettbewerbslage zu Lasten jedenfalls vor längerer Zeit Examinierter nicht in greifbarer und erheblicher Weise. Bei diese Personen betreffenden Personalentscheidungen wird in erster Linie auf das Alter, ihre Berufs- und Lebenserfahrung und ihren Werdegang abgestellt werden. Auf das Fehlen eines akademischen Titels kann es vor allem auch deshalb nicht ankommen, weil in den maßgeblichen Kreisen allgemein bekannt sein muss, dass Personen, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, bislang kein Diplomgrad verliehen wurde.
bb) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet der Beklagten ebenfalls nicht, eine Diplomierungssatzung für die hier interessierenden Altfälle zu erwägen. Die aufgezeigten Gründe, die gegen eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende derartige Pflicht sprechen, rechtfertigen auch eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Hochschulabsolventen in anderen Studiengängen, denen auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung das Diplom verliehen wird.
Damit ist zugleich gesagt, dass diejenigen Personen, die – wie der Kläger – das juristische Studium bereits vor längerer Zeit mit Erfolg abgeschlossen haben, selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagte künftig zum Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen entschließen sollte, auch nicht unter etwaigen teilhaberechtlichen Aspekten gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ihre Einbeziehung in die Verleihung des Diplomgrads beanspruchen können.
3. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil die Beklagte nach dem Gesagten ihm gegenüber nicht zum Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist. Hatte die Beklagte auf den Antrag des Klägers hin bereits keinen Anlass, den Erlass einer Diplomierungssatzung zu erwägen, lässt sich erst recht eine solche Verpflichtung nicht feststellen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Gerhardt, Graulich, Vormeier
Fundstellen
NJW 2002, 2120 |
BVerwGE, 49 |
NVwZ 2002, 836 |
DÖV 2002, 704 |
JZ 2002, 889 |
VR 2003, 104 |
WissR 2002, 361 |
DVBl. 2002, 982 |
BRAK-Mitt. 2002, 196 |
KammerForum 2002, 276 |