Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen. Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss im –. Bedarfszeitraum, Kalendermonat als regelmäßiger –. Einkommen, Zuordnung zu Bedarfszeitraum. Einkommensanrechnung. Einkommenszufluss. Kalendermonat als Regelbedarfszeitraum. Monatsende, Einkommenszufluss zum –. Sozialhilfe, Zufluss von Einkommen. Zufluss, normativer. Zuflusszeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
- Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist “Bedarfszeitraum”, in Bezug auf den die Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen zufließendes Einkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat.
- Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist.
Normenkette
BSHG §§ 2, 11, 76, 3, 8; SGB III § 337
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.09.2003; Aktenzeichen 12 A 75/02) |
VG Köln (Entscheidung vom 30.10.2001; Aktenzeichen 5 K 11067/00) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 ohne Anrechnung ihm Ende April 1999 ausgezahlter Arbeitslosenhilfe als Einkommen.
Der Kläger erhielt zu Beginn des Jahres 1999 neben der laufenden Arbeitslosenhilfe durch den Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die wöchentlich unter Angabe eines Tagessatzes bewilligte Arbeitslosenhilfe wurde jeweils monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Für die Zeit ab Januar 1999 belief sich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bescheid vom 3. März 1999 auf monatlich 308,75 DM (Regelsatz eines Haushaltsvorstands in Höhe von 540 DM zzgl. Unterkunftskosten von 747 DM abzgl. 978,25 DM Arbeitslosenhilfe). Ein entsprechender Betrag wurde auch für Mai 1999 durch Bescheid vom 27. April 1999 zuerkannt. Die Arbeitslosenhilfe für April 1999 wurde dem Konto des Klägers am 29. April 1999 gutgeschrieben. Nachdem das Arbeitsamt für die Zeit vom 11. Mai bis 2. August 1999 eine Sperrzeit verhängt hatte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 1999 nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG eine Kürzung der Regelsatzleistungen für diesen Zeitraum um 25 v.H. und berechnete mit Bescheid vom 25. Mai 1999 die ergänzenden Leistungen für die Zeit ab Juni 1999 neu. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers regelte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 1999 unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1999 die Hilfe für die Monate Mai und Juni 1999 in der Weise neu, dass er die Leistungen für den Monat Mai getrennt für die Zeitabschnitte 1. bis 10., 11. bis 16. und 17. bis 31. Mai 1999 berechnete; er berücksichtigte als Einkommen eine Restzahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 10. Mai 1999, die dem Konto des Klägers am 17. Mai 1999 in Höhe von 322,50 DM gutgeschrieben worden war, sowie die am 29. April 1999 zugeflossene Zahlung. Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juni 1999 machte der Kläger erneut geltend, dass die Ende April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe für April 1999 nicht auf seinen Hilfeanspruch im Mai 1999 angerechnet werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht hat auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hin den Beklagten verpflichtet, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM nicht als Einkommen anzurechnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten unter teilweiser Neufassung der Urteilsformel des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei verständiger Auslegung sei das Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 die im April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe außer Acht zu lassen, in Höhe eines Teilbetrages von 564,30 DM auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und in Höhe eines Teilbetrages von 308,75 DM auf die Anfechtung der Aufhebung der erfolgten Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 gerichtet. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens sei die Berufung deswegen unbegründet, weil der Beklagte auf den zutreffend ermittelten Bedarf des Klägers für Mai 1999 die am 29. April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe nicht (anteilig) als anrechenbares Einkommen hätte anrechnen dürfen. Einkommen sei sozialhilferechtlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhalte. Die bereits im April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe sei einer Bedarfszeit zuzuordnen, die mit diesem Kalendermonat übereinstimme, und daher als Einkommen ausschließlich im April 1999 zu werten. Der Beklagte selbst habe in seiner Bewilligungspraxis gegenüber dem Kläger an den jeweiligen Kalendermonat als Bedarfszeit angeknüpft und nicht einen mit dem tatsächlichen Zufluss beginnenden Monatszeitraum als Bedarfszeit festgelegt. Diese Bewilligungspraxis sei auch im vorliegenden Fall maßgeblich. Die “Bedarfszeit” sei bei einer Zahlung von Arbeitslosenhilfe oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Geldeingängen auch unter dem Blickwinkel eines normativen Zuflusses nicht etwa von Gesetzes wegen der auf den Monat der tatsächlichen Zahlung folgende Kalendermonat oder ein mit dem tatsächlichen Zufluss beginnender Monatszeitraum. Eine Anerkennung des Folgemonats als “Bedarfszeit” entspräche einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Modifikation der vom Bundesverwaltungsgericht gerade aufgegebenen “Identitätstheorie”, für die es nach der “Zuflusstheorie” einer normativen Anknüpfung bedürfe, die sich weder im Gesetz noch in der VO zu § 76 BSHG finde. Die Übertragung der Wertung des Verordnungsgebers in Bezug auf einmalige Einnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG), wonach solche Einnahmen auf Zeiträume zu beziehen seien, für die sie bedarfsdeckend eingesetzt werden könnten und nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eingesetzt würden, auf laufende Einnahmen sei schon wegen der Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf einmalige Zuflüsse ausgeschlossen. Für eine Anknüpfung der Bedarfszeit an einen exakt mit dem tatsächlichen Zufluss beginnenden (monatlichen) Bedarfszeitraum könnten zwar der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) und der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) sprechen, weil bei regelmäßigem Einkommen, das jeweils zum Ende eines kalendarischen Monats zufließe, der Bedarf daraus nicht für den vollen laufenden Monat, sondern vielmehr ab dem Zeitpunkt des Zuflusses gedeckt werden könne. Eine solche obligatorische Koppelung der Bedarfszeit an den Zeitpunkt eines Einkommenszuflusses bedürfte indes schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer eindeutigen normativen – gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage beruhenden, durch den Verordnungsgeber vorgenommenen – Regelung, an der es fehle; sie könne auch nicht wegen verwaltungspraktischer Schwierigkeiten bei der Anwendung der “Zuflusstheorie” durch eine die gesetzliche Grundlage ersetzende richterliche Rechtsfortbildung geschaffen werden, zumal auch die Koppelung der Bedarfszeit an den Einkommenszufluss verwaltungspraktische Schwierigkeiten zur Folge hätte. Der Gefahr, dass eine Person ohne einzusetzendes Vermögen mit Einkünften jeweils zum Monatsende und ohne durchsetzbaren Anspruch auf einen Vorschuss nicht nur für die Zeit bis zum erstmaligen Zufluss, sondern auch für den Folgemonat grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könnte, könne nach dem Gesetz anderweitig begegnet werden. Dass grundsätzlich der Kalendermonat maßgebliche “Bedarfszeit” im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei, entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und trage der Zuordnung von Zuflüssen und Bedarfen in der Lebenswirklichkeit Rechnung. Arbeitsentgelt, aber auch sonstige Einkünfte wie z.B. Kindergeld und Wohngeld würden kalendermonatlich gezahlt. Auch auf der Bedarfsseite – z.B. bei der Zahlung der Miete – erfolge grundsätzlich eine Aufteilung nach Kalendermonaten. Ob die“Bedarfszeit” hiernach zwingend auf den April 1999 als den Zuflussmonat fixiert sei oder ob der Sozialhilfeträger in Abweichung vom jeweiligen Kalendermonat ausnahmsweise als Bedarfszeitraum bei entsprechenden Zahlungen zum Monatsende einen mit dem Zufluss beginnenden Monatszeitraum im Rahmen einer ausdrücklichen Einzelfallregelung als Bedarfszeit bestimmen könne, bedürfe deswegen keiner abschließenden Klärung, weil der Beklagte eine entsprechende Regelung nicht getroffen habe.
Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zu weiteren Leistungen für den Monat Mai 1999; er rügt eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin erkannt, dass die dem Kläger Ende April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen im Monat Mai 1999 anzurechnen war.
- Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Berechnungen des Beklagten im Detail, insbesondere hinsichtlich der Ansätze für den berücksichtigungsfähigen Bedarf, jeweils rechnerisch richtig sind und es entscheidungserheblich allein auf die Frage ankommt, ob die dem Kläger am 29. April 1999 für den Monat April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe (ganz oder teilweise) als Einkommen für den Monat Mai 1999 anzurechnen ist.
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die dem Kläger am 29. April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe hier allein als Einkommen für den Bedarfszeitraum April 1999 zu berücksichtigen war. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 108, 296; s.a. Urteil vom 19. Februar 2001 – BVerwG 5 C 4.00 –, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32) ist sozialhilferechtlich Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, das nach § 11 Abs. 1 BSHG auf den sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarf anzurechnen ist, alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Der Bezug zur Bedarfszeit ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil Einkommen und Vermögen nur dann wirksam zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können, wenn sie dafür in der Zeit des Bedarfs zur Verfügung stehen (z.B. § 79 Abs. 1 BSHG: monatliches Einkommen während des Bedarfs).
2.1. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist dabei als Bedarfszeit, an die die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach Maßgabe des Zuflusszeitpunktes anknüpft, jedenfalls dann, wenn dies auch im Übrigen der Berechnungs- und Anrechnungspraxis des jeweiligen Sozialhilfeträgers entspricht, auf den jeweiligen Kalendermonat und nicht auf einen im Beginn variablen Zeitraum von 30 Tagen abzustellen. § 76 Abs. 1 BSHG und die zu seiner Durchführung erlassene Rechtsverordnung enthalten allerdings keine ausdrückliche Regelung zu Dauer und Abgrenzung des für die Bedarfsberechnung maßgeblichen Bedarfszeitraums und legen insbesondere nicht den Kalendermonat als Bedarfszeitraum ausdrücklich fest. Wesentlich für den Kalendermonat als Regelbedarfszeit spricht indes, dass die Regelsatzleistungen, die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, als Monatsleistung bemessen sind (§ 22 Abs. 4 BSHG; VO zu § 22 BSHG). In der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird ausdrücklich auf das monatliche Einkommen während der Dauer des Bedarfs abgestellt (§ 79 Abs. 1 BSHG). Die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG legt ebenfalls eine auf den Kalendermonat bezogene Betrachtung nahe, steht dieser jedenfalls nicht entgegen. Für die Berechnung des anzurechnenden Arbeitseinkommens ist grundsätzlich von den “monatlichen” Bruttoeinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 BSHG), von denen nach § 3 Abs. 5 und 6 VO zu § 76 BSHG u.a. näher bezeichnete monatliche Pauschalbeträge abzusetzen sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 76 BSHG gilt, soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des Gesetzes; diese Aufteilung und Zuordnung stellt erkennbar und ungeachtet der unterschiedlichen Dauer der einzelnen Monate auf die zwölf Kalendermonate des Jahres ab. Der Bezug auf den Monatszeitraum besteht auch bei einmaligen Einnahmen, Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartigen Bezügen und Vorteilen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden; sie sind nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 VO zu § 76 BSHG auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (s.a. § 8 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 76 BSHG). Außerhalb der Regelungen zur Einkommensanrechnung gehen von einer auf den Kalendermonat bezogenen Betrachtung etwa die Bestimmungen über den Übergang von Ansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige (§ 91 Abs. 2 und 3 BSHG) sowie die Regelungen über die zeitraumübergreifende Anrechnung von Einkommen (§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 3 BSHG) aus. Auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Bemessung des Bedarfszeitraums, welcher der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu Grunde zu legen ist, auf den Kalendermonat als Regelbedarfszeitraum ab (s. etwa BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 12 CE 02.3048 –, FEVS 54, 514; OVG Bremen, Beschluss vom 22. August 2002 – 2 S 299/02 –, NordÖR 2002, 479; VG Neustadt, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 K 2259/02.NW –, info also 2003, 165; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 13 B 153/02 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2002 – 8 K 1374/02 –, juris). Ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Sozialhilfeträger generell oder im Einzelfall einen anderen Zeitraum als den jeweiligen Kalendermonat als für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bedarfszeitraum bestimmen kann, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat auch der Beklagte in seiner Bewilligungspraxis gegenüber dem Kläger an den jeweiligen Kalendermonat als Bedarfszeit angeknüpft.
2.2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht die am 29. April 1999 zugeflossene Arbeitslosenhilfe dem Bedarfszeitraum April 1999 zugeordnet; entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung war sie nicht als Einkommen im Monat Mai 1999 zu berücksichtigen.
Aus der Festlegung auf den jeweiligen Kalendermonat als den für die Bedarfsberechnung im Regelfall maßgeblichen Bedarfszeitraum folgt, dass dem Bedarf für den Monat Mai 1999 nur das in diesem Monat zugeflossene Einkommen gegenüberzustellen ist. Die Arbeitslosenhilfe für den Monat April 1999 ist dem Kläger noch in dem Kalendermonat April 1999 zugeflossen und daher als Einkommen nur in dem durch diesen Kalendermonat bestimmten Bedarfszeitraum zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenhilfe, die hier als Einkommen einem bestimmten Bedarfszeitraum zuzuordnen ist, ist kein einmaliger Einkommenszufluss oder ein solcher, der in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt wird; sie ist daher nicht in unmittelbarer oder entsprechender (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 76 BSHG) Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 VO zu § 76 BSHG normativ teilweise einem anderen Bedarfszeitraum als dem des Zuflusszeitpunktes zuzuordnen. Auch sonst ergibt sich aus der zur Durchführung des § 76 BSHG ergangenen Verordnung keine ausdrückliche Bestimmung, nach der dieser Einkommenszufluss normativ einem anderen Bedarfszeitraum als demjenigen zuzuordnen ist, in dem er tatsächlich erfolgt ist.
Eine Zuordnung der Arbeitslosenhilfe, die nach § 337 SGB III regelmäßig nachträglich für den Monat, für den sie bestimmt ist, ausgezahlt wird, erst zu dem auf die Auszahlung folgenden Bedarfszeitraum ist entgegen der Auffassung des Beklagten normativ auch nicht deswegen geboten, weil dieser Zufluss nach der Lebenserfahrung regelmäßig tatsächlich noch in dem Folgebedarfszeitraum zur Verfügung stehe, während er für den Bedarfszeitraum, in den der Zufluss falle, regelmäßig nicht oder allenfalls zu einem geringen Teil zur Bedarfsdeckung habe eingesetzt werden können. Allerdings sind für einen bestimmten Bedarfszeitraum bereits als Einkommen nicht anzurechnen solche Ansprüche des Hilfesuchenden gegen Dritte, die tatsächlich nicht durchsetzbar sind, oder ein Anspruch, der zeitlich nicht rechtzeitig zur Bedarfsdeckung durchsetzbar ist, weil er im günstigsten Falle mehrere Monate nach Eintritt des Bedarfsfalles erfüllt wird (BVerwGE 38, 307 ≪309≫). Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwGE 39, 261 ≪267≫ – für den Fall lediglich möglicher Einkünfte auf einen tatsächlich nicht gestellten Rentenantrag hin; s.a. BVerwGE 21, 208 ≪212≫). Für die Berücksichtigung eines anderweitigen Anspruchs als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, das nach § 11 Abs. 1 BSHG dem für einen bestimmten Bedarfszeitraum zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen ist, ist dabei für die Frage, ob dieser rechtzeitig durchsetzbar ist, grundsätzlich darauf abzustellen, ob nach Lage des einzelnen Falles davon auszugehen ist, dass die Ansprüche noch innerhalb des Bedarfszeitraums zu einem Einkommenszufluss führen werden. Bei der Berechnung von Sozialhilfe wird das im Bedarfszeitraum verfügbare Einkommen dem in dieser Zeit bestehenden Bedarf gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001, a.a.O.). Die Zuordnung eines Einkommenszuflusses zu einem bestimmten Bedarfszeitraum, nämlich dem des Zuflusses, und seine Berücksichtigung als Einkommen hängt dabei grundsätzlich nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt und ob innerhalb des Bedarfszeitraums die bis zu dem Zuflusszeitpunkt aufgelaufenen Bedarfe jeweils durch bis zum Zeitpunkt der Bedarfsentstehung zugeflossene Einkünfte vollständig haben gedeckt werden können.
Steht innerhalb des Bedarfszeitraums zufließendes und daher für den Bedarfszeitraum anzurechnendes Einkommen für die Deckung innerhalb des Bedarfszeitraums entstehender unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarfe nicht (hinreichend) zur Verfügung, weil es erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Bedarfszeitraums zufließt, berührt dies nicht schon die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Hierzu ist der Sozialhilfeträger allerdings dann verpflichtet, wenn ein unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf ansonsten nicht rechtzeitig gedeckt werden kann und es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder zuzumuten ist, einen zur Deckung des unaufschiebbaren gegenwärtigen Bedarfs rechtzeitigen Einkommenszufluss zu bewirken, bei der Arbeitslosenhilfe etwa in Gestalt einer Abschlagszahlung nach § 337 Abs. 4 SGB III. Der Sozialhilfeträger kann dabei den Nachrang der Sozialhilfe unter Vermeidung der von dem Beklagten besorgten gleichheitswidrigen Doppelleistungen, in Bezug auf die Arbeitslosenhilfe etwa durch Geltendmachung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs, hinreichend sicherstellen. Ein Hilfeempfänger, der an sich auf eine solche Überbrückung angewiesen gewesen wäre und diese hätte beanspruchen können, tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen oder erhalten, sondern den bis zum Einkommenszufluss auflaufenden Bedarf in Erwartung des Einkommenszuflusses anderweitig kurzfristig vorfinanziert hat, verwendet dabei einen Einkommenszufluss zum Monatsende für diesen Bedarfszeitraum bedarfsbezogen; denn er stellt für den Bedarfszeitraum durch Rückführung der Vorfinanzierung im Ergebnis nur die finanzielle Lage her, die der Deckung vorhandenen Bedarfs durch vorhandene Mittel entspricht (s.a. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001, a.a.O.); in diesem Falle steht der Einkommenszufluss zum Monatsende auch rein tatsächlich nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in dem dem Zufluss folgenden Bedarfszeitraum zur Verfügung, ohne dass dies dem Hilfeempfänger sozialhilferechtlich entgegengehalten werden könnte. Die entgegenstehende Betrachtung des Beklagten, die in bestimmten Fallkonstellationen den Verwaltungsaufwand reduzieren mag, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen