Entscheidungsstichwort (Thema)
Visum. nationales Visum. Familiennachzug. Ehegattennachzug zu Deutschen. Drittstaatsangehöriger. Unionsbürger. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Freizügigkeit. Rückkehrerfälle. Unionsbürgerschaft. Unionsbürgerstatus. Inländerdiskriminierung. eheliche Lebensgemeinschaft. Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Scheinehe. Beweislast. Spracherfordernis. Urteilsgründe. Bezugnahme auf ein anderes Urteil
Leitsatz (amtlich)
1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – Rs. C-434/09, McCarthy).
2. Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 – BVerwGE 136, 222).
Normenkette
GG Art. 3, 6; EMRK Art. 12; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 1a, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 1; AuslG 1990 § 17; VwGO § 138 Nr. 6; AEUV Art. 20-21; Richtlinie 2004/38/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/86/EG Art. 16 Abs. 1-2
Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.04.2010; Aktenzeichen 3 B 23.08) |
VG Berlin (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 21 V 35.06) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, ein 1970 geborener togoischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.
Rz. 2
Der Kläger kam im April 2000 nach Deutschland und betrieb ohne Erfolg zwei Asylverfahren. Eine im Januar 2003 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da er inzwischen nach Belgien weitergereist war. Dort stellte er zwei weitere Asylanträge, die ebenfalls abgelehnt wurden.
Rz. 3
Während seines Aufenthalts in Deutschland lernte der Kläger die 1947 geborene deutsche Staatsangehörige M… K… kennen, die er im Dezember 2003 in Belgien heiratete. Im Juni 2004 beantragte er bei der Deutschen Botschaft in Brüssel die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft verwies den Kläger zunächst an die Auslandsvertretung in Togo. Nachdem sich der Kläger im August 2005 erneut an die Botschaft in Brüssel wandte, lehnte sie den Antrag nach einer getrennten Ehegattenbefragung mit Bescheid vom 28. April 2006 ab. Sie begründete ihre Entscheidung mit ernsthaften Zweifeln an der Absicht der Ehegatten, eine langfristige familiäre Lebensgemeinschaft zu gründen.
Rz. 4
Die hiergegen gerichtete Klage hat beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung seiner Ehefrau und einer Bekannten der Eheleute mit Urteil vom 23. April 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger erfülle in zweifacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ehegattennachzug. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug voraus, dass beide Ehegatten ernsthaft beabsichtigten, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Bestehe insoweit berechtigter Anlass für eine nähere Prüfung, trage der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend habe Anlass zu näherer Prüfung bestanden, da der Kläger nach der (konkludenten) Visumversagung im September 2004 fast ein Jahr seine Einreise nicht weiter betrieben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünden gewichtige Zweifel am Willen der Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Der Kläger erfülle im Übrigen auch nicht das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Rz. 5
Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht überspanne mit seinen Ausführungen zur Eheführungsabsicht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Spracherfordernis verstoße gegen Art. 6 und 3 GG sowie gegen Art. 8 EMRK. Außerdem sei das Urteil insoweit wegen der Bezugnahme auf ein anderes, ihm nicht bekanntes, Urteil nicht mit Gründen versehen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 6
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu Recht verneint und den angefochtenen Ablehnungsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.) und § 27 Abs. 1 AufenthG der Erteilung des begehrten Visums entgegensteht (2.). Ob das klägerische Begehren daneben – wie vom Berufungsgericht angenommen – auch am Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheitert, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung (3.). Die Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg (4.).
Rz. 7
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des Klägers nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) erfasst wird. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, nicht aber die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.
Rz. 8
Auch die durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 – sog. Unionsbürgerrichtlinie – gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 (“Berechtigte”) nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und deren Familienangehörige. Damit findet die Richtlinie keine Anwendung auf Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Folglich können deren Familienangehörige aus der Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – Rs. C-434/09, McCarthy – Rn. 31 ff.).
Rz. 9
Familienangehörige von Deutschen unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann den aus dem Freizügigkeitsrecht abgeleiteten unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 – Rs. C-370/90, Singh – InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 – Rs. C-291/05, Eind – InfAuslR 2008, 114). Dies setzt aber voraus, dass der deutsche Ehegatte in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09 – NVwZ 2011, 495, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 10 ff.). Ob bei Bestehen eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend anzuwenden sind oder ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicherzustellen ist (zum Meinungsstand vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 10), bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn beim Kläger liegen die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vor. Seine deutsche Ehefrau hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt nur wenige Tage – zweimal im Zusammenhang mit der Eheschließung und ein weiteres Mal im Jahre 2005 – zu Besuchszwecken in Belgien aufgehalten. Mit diesen Reisen nach Belgien und der dortigen Heirat hat sie nicht in so nachhaltiger Weise von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Kläger einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Klägers bei ihren Kurzreisen nach Belgien durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von ihrem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – Rs. C-60/00, Carpenter – Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – Rs. C-200/02, Zhu und Chen – InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom Gerichtshof entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine “Mitnahme” des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn diese Grenze ist durch die kurzen Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Belgien zweifellos nicht erreicht.
Rz. 10
Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs kann unter bestimmten Umständen allerdings auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, das Unionsrecht einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 – Rs. C-434/09, McCarthy – und vom 8. März 2011 – Rs. C-34/09, Zambrano – EuGRZ 2011, 142). In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof aber nicht der – weitergehenden – Forderung der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 30. September 2010 in der Rechtssache Zambrano angeschlossen. Die Generalanwältin ist für die Anerkennung eines unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus und dem Verbot umgekehrter Diskriminierung abgeleiteten bedingungslosen Aufenthaltsrechts eingetreten, auf das sich ein Unionsbürger gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges Gebrauchmachen von seiner Freizügigkeit – einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen – berufen kann. Der Gerichtshof betont demgegenüber, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen auch weiterhin nicht auf Sachverhalte anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Nach Auffassung des Gerichtshofs begründet aber allein der Umstand, dass ein Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, noch keinen rein innerstaatlichen Sachverhalt. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Auf die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Art. 21 AEUV ist hingegen nicht auf einen Unionsbürger anwendbar, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbereichs der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder aufzuhalten, behindert würde (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff. und vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 42 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Gerichtshof in der Rechtssache McCarthy, in der es – wie hier – um die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers ging, zu dem Ergebnis, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte nicht verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht behindert würde. Anders als in der Rechtssache Zambrano, die minderjährige Unionsbürger und die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für deren drittstaatsangehörigen Eltern betraf, bewirkt die Aufenthaltsverweigerung für den drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht, dass der Unionsbürger verpflichtet wäre, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit steht ihm im Herkunftsmitgliedstaat ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zu. Daher fehlt es an einer Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte, auf die das Unionsrecht abstellt, und weist diese Situation mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 50 ff.). In einem solchen Fall sind etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können, allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 – Rs. C-127/08, Metock – NVwZ 2008, 1097 Rn. 78 und vom 5. Juni 1997 – Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet – Slg. 1997, I-3171 Rn. 23).
Rz. 11
Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf Familienangehörige inländischer Unionsbürger, denen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, verstößt auch nicht nach nationalem Recht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 – 1 BvR 986/89 – NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – BVerfGE 116, 135 ≪159≫). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
Rz. 12
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die – soweit hier einschlägig – auch derzeit noch unverändert gelten.
Rz. 13
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt.
Rz. 14
Mit der Regelung in § 27 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber für den Familiennachzug – wie bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 – die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Rechtswirkungen nachgezeichnet (BTDrucks 15/420 S. 80 f. zu § 27 AufenthG und BTDrucks 11/6321 S. 60 zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Danach reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 – BVerwGE 136, 222 Rn. 15 m.w.N.).
Rz. 15
Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine Scheinehe vorliegt. In diesem Zusammenhang sind die Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, nur vorgeschützt ist. Diese Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). In diesem Rahmen ist sie auch mit Art. 12 EMRK – dem Recht auf Eheschließung – zu vereinbaren (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2010 – Nr. 34.848/07, O'Donoghue u.a. – NLMR 2010, 363).
Rz. 16
Für die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, trägt der Ausländer die materielle Beweislast, denn der Herstellungswille gehört beim Familiennachzug zu den für den Ausländer günstigen Tatsachen. Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer die Last des non liquet (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 17 f. m.w.N.).
Rz. 17
An dieser Beweislastverteilung hat sich durch die Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nichts geändert. Danach wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügten Ausschlusstatbestand hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 – sog. Familienzusammenführungsrichtlinie – nahezu wortgleich umgesetzt. Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie den Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen (mehr) bestehen. Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber durch den – nicht nur in den von der Familienzusammenführungsrichtlinie erfassten Fällen des Nachzugs zu einem Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 1 der Richtlinie) zu beachtenden – Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Aus der Entstehungsgeschichte der Familienzusammenführungsrichtlinie ergibt sich, dass der Versagungstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie die Regelung in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen soll. Unionsrechtlich ist es daher nicht ausgeschlossen, auch bei mangelnder Erweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe eine Familienzusammenführung abzulehnen, wenn keine tatsächlichen ehelichen Bindungen bestehen oder ein entsprechender Wille nicht bei beiden Eheleuten feststellbar ist (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Auch der deutsche Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie den Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz nur aufgenommen, um durch die ausdrückliche Normierung dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken und den Anreiz zur Schließung von Scheinehen zu nehmen (BTDrucks 16/5065 S. 3 und 152). Die Vorschrift sollte mit ihrer Signalwirkung hingegen keinesfalls die bisher bestehende Beweislastverteilung verändern, um nicht das gesetzgeberische Anliegen ins Gegenteil zu verkehren (BTDrucks 16/5498 S. 4 f.). Folglich ist § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Bei Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe verdrängt die Vorschrift daher nicht den Grundtatbestand des § 27 Abs. 1 AufenthG. Auch ändert sie nichts an der materiellen Beweislast des Ausländers für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 18 f.).
Rz. 18
Ausgehend von diesem Verständnis der Vorschriften ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass beide Ehepartner einander in der Anfangszeit ihrer Beziehung durchaus zugeneigt gewesen und vertraulich miteinander umgegangen seien, der Wunsch der Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Laufe der Jahre aber immer weiter in den Hintergrund getreten sei (UA S. 10), lässt erkennen, dass es sich nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vorliegen. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt nach § 27 Abs. 1 AufenthG jedoch voraus, dass beide Ehegatten (weiterhin) den Willen haben, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Diesbezüglich konnte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen. In diesem Zusammenhang hat es vor allem beim Kläger, aber auch bei seiner Ehefrau gegen einen Eheführungswillen sprechende Indizien festgestellt. Erste Anhaltspunkte fand es bezüglich des Klägers bereits in dessen aufenthaltsrechtlicher Vorgeschichte: Der Kläger hatte seinen mittlerweile 10-jährigen Aufenthalt in der Europäischen Union durch das Betreiben erfolgloser Asylverfahren erwirkt. Seine nachhaltigen Versuche, sich mit den Mitteln des Asylrechts ein ihm ansonsten verwehrtes Bleiberecht in Europa zu verschaffen, und sein Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung begründeten ein erhebliches Indiz dafür, dass er auch die eingegangene Ehe für aufenthaltsrechtliche Zwecke instrumentalisiere. Weitere Zweifel erschlossen sich dem Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Belgien. Nach deren Angaben sei er Anfang 2003 nicht mehr erreichbar gewesen. Erst viereinhalb Monate später habe er sich telefonisch auf Belgien gemeldet und ihr mitgeteilt, er wolle sie in Belgien heiraten. Hinzu kam für das Berufungsgericht, dass die Ehepartner einander seit dem letzten Besuch der Ehefrau in Belgien im November 2005 nicht mehr gesehen hatten. Es wertete die von der Ehefrau angeführten Hindernisse – wie die Versorgung ihrer Hunde und die Abneigung gegen das belgische Wohnheim – als nicht unüberwindlich. Insbesondere vermochte es jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, warum die Ehefrau den Kläger viereinhalb Jahre lang überhaupt nicht mehr besucht habe. Dazu verwertete es, dass der Kläger seine Ehefrau nur sehr eingeschränkt an seinem Leben hatte teilhaben lassen. Es stellte fest, dass der Kläger seiner Ehefrau nichts über seine Kindheit erzählt und ihr auch nicht die wahren Gründe für seine Ausreise aus Togo genannt hatte. Auch hatte die Ehefrau zu den im Bundesgebiet lebenden Halbbrüdern und Bekannten des Klägers keinen Kontakt; sie hatte Besuchsreisen eines Freundes des Klägers nach Belgien nicht für eigene Besuche genutzt bzw. war nicht einmal regelmäßig über diese Besuche informiert.
Rz. 19
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; insbesondere wurde ihr mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kein überzogener Maßstab zugrunde gelegt. Da dem Berufungsgericht nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen und eingehender Würdigung der Gesamtumstände erhebliche Zweifel bezüglich des bei beiden Ehegatten notwendigen Willens zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft verblieben, musste es zu Lasten des Klägers eine Beweislastentscheidung treffen.
Rz. 20
3. Scheitert die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug schon an § 27 Abs. 1 AufenthG, bedarf keiner Entscheidung, ob einem Nachzugsanspruch daneben – wie vom Berufungsgericht angenommen – nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch entgegensteht, dass der Kläger sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Rz. 21
4. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Sie ist mangels hinreichender Darlegung bereits unzulässig. Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO, weil das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Spracherfordernis auf ein dem Kläger nicht bekanntes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verweist.
Rz. 22
Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn “die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist”. Dieser Revisionsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228 ≪230 f.≫ m.w.N.).
Rz. 23
Daran gemessen scheitert die Rüge fehlender Urteilsgründe bereits daran, dass sie sich nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, sondern nur auf einen von zwei die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungsstränge bezieht und nicht darlegt, weshalb das Urteil auch nicht mit Blick auf die die Entscheidung selbstständig tragende weitere Begründung den formellen Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO genügt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht hinsichtlich des weiteren Versagungsgrundes fehlender Sprachkenntnisse die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen zwar knapp, aber aus sich heraus hinreichend verständlich angegeben und nur ergänzend auf ein anderes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen, das durch Datum und Aktenzeichen sowie unter Hinweis auf seine Veröffentlichung in juris näher bezeichnet war. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Prof. Dr. Dörig, Richter, Beck, Fricke
Fundstellen
Haufe-Index 2723550 |
FamRZ 2011, 1402 |
DÖV 2011, 862 |
InfAuslR 2011, 369 |
VR 2011, 358 |
AuAS 2011, 206 |
BayVBl. 2012, 311 |
DVBl. 2011, 1179 |