Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts. Änderung der Rechtsauffassung der Behörde. Ausgliederung. Ausschlussfrist. Begrenzung der EEG-Umlage. besondere Ausgleichsregelung. EEG-Umlage. externer Kundenkreis. Funktionsbereich Absatz. Funktionsbereich Leitung. Hinweispflicht. Leitung des selbständigen Unternehmensteils. Marktfähigkeit. Marktgängigkeit. maßgebliche Sach- und Rechtslage. Produkt. selbständiger Unternehmensteil. Selbständigkeit. Vorprodukt. Wettbewerbsdruck. Wettbewerbsfähigkeit, internationale.
Leitsatz (amtlich)
Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.
Normenkette
EEG 2009 § 40 Abs. 1 S. 2, § 41 Abs. 1, 5, § 43 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 09.01.2014; Aktenzeichen 6 A 71/13) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.11.2012; Aktenzeichen 1 K 1540/12.F) |
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie mit mehreren Produktionsstandorten in Europa, begehrt für ihren in D. belegenen Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H.” eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), – EEG 2009 – in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), – AusglMechV 2009 –.
Rz. 2
Der Walzbereich besteht aus dem so genannten Quarto-Reversiergerüst als zentraler Produktionsanlage sowie vor- und nachgelagerten Maschinen und Aggregaten. Nach Angaben der Klägerin werden hier die Produktionsschritte bis zur Blechtafelherstellung „Rohtafeln”) vorgenommen. Im weiteren Produktionsprozess schließen sich daran u.a. die Wärmebehandlung und die Dickblechbearbeitung „Adjustage”) an. Die Versorgung des Walzbereichs mit Strom erfolgt nach den Angaben der Klägerin über die von ihr als Gesamtunternehmen genutzte Abnahmestelle. Der Stromverbrauch für den Walzbereich wurde im Bezugsjahr 2009/2010 durch Abzug vom Gesamtstrombezug der Klägerin errechnet, wozu die durch Messeinrichtungen ermittelten Verbrauchswerte in Bezug zu den Jahres-Betriebsstunden der jeweiligen Anlage unter Zuhilfenahme einer qualifizierten Abschätzung eines Betriebsstundenfaktors zwischen 0 und 1 (bzw. der installierten Leistung bei Kleinverbrauchern oder für Dauerläufer) gesetzt wurden.
Rz. 3
Den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 28. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Mai 2011 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 (Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) für den in Rede stehenden Unternehmensteil seien nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen mit einer Quote von 11,92 % nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es sich beim Walzwerk bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele.
Rz. 4
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu, da der streitbefangene Walzbereich kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 sei. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz des erzeugten Produktes an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser Vorgaben spreche gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs dessen Lage und Einbindung in die Infrastruktur des Industrieparks H., so dass es an einem eigenen Standort mangele. Bei räumlich und sachlich verbundenen Anlagen sei als wesentliches Kriterium für die Selbständigkeit anzusehen, ob zumindest an einer markanten örtlichen oder technisch bedingten Stelle ein Produkt – zumindest ein Zwischenprodukt – fertiggestellt sei und ob damit als selbständiges Wirtschaftsgut gehandelt werde. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Walzbereich tatsächlich ein marktgängiges und nicht bloß marktfähiges Produkt herstelle. Der Walzbereich sei vielmehr in eine innerbetriebliche Wertschöpfungskette eingebunden, da eine nachfolgende und im Sinne höherer Gewinne betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterverarbeitung im selben Unternehmen erfolge. Nach Angaben der Klägerin würden mehr als 95 % – im Bezugsjahr sogar 100 % – der Rohtafeln einer unternehmensinternen Weiterverarbeitung und Nachbehandlung zugeführt. Gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs spreche weiterhin die Einbindung der Arbeitnehmer in das Gesamtunternehmen sowie die interne betriebswirtschaftliche Steuerung durch die Zentrale. Dem Betriebsleiter des Walzbereichs verbleibe keine eigenständige Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Arbeitsorganisation und Zuweisung von Mitarbeitern. Die Aufgaben des Betriebsleiters im technischen Produktionsprozess seien zwar von erheblichem Gewicht, ließen aber keine abschließende Verantwortlichkeit oder gar die Befugnis erkennen, den Walzbereich betreffende unternehmensrelevante Entscheidungen – wie die Gestaltung des Produktionsprozesses oder kostenintensiver Großprojekte – zu treffen. Dem Betriebsleiter obliege auch weder die abschließende Verantwortlichkeit zur Beschaffung der benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe oder Dienstleistungen noch die Akquise von Kundenaufträgen und deren Abrechnung. Der Walzbereich trete in keiner Weise nach außen werbend in Erscheinung oder betreibe Kundenakquise. Auch die Möglichkeit von Lohnarbeit – die Bearbeitung von fremdem Material aufgrund eines Werkvertrages – sei im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht nachgewiesen. Ebenso trete der Walzbereich auf Abnehmerseite ganz überwiegend nicht auf dem externen Markt auf, da er nicht an Endkunden liefere, sondern regelmäßig eine unternehmensinterne Weiterbearbeitung durch Veredelung erfolge. Die erzeugten Grobbleche würden zum ganz überwiegenden Teil nicht an Endkunden geliefert, sondern nach der Walzung im anschließenden Veredelungsprozess behandelt, um höhere Erlöse bzw. Deckungsbeiträge zu erzielen. Ob der Klägerin für den Walzbereich auch deshalb kein Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung zustehe, weil dort der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung nicht die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 erforderliche Quote von 15 % erreiche, könne demnach dahingestellt bleiben. Die Klägerin könne auch aus der positiven Bescheidung ihrer Anträge in den Vorjahren keinen Anspruch für das Jahr 2011 herleiten.
Rz. 5
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Zu Recht stelle das Berufungsgericht als wesentliches Merkmal für die Selbständigkeit eines Unternehmensteils auf die örtliche und technische Abgrenzung der Produktionsanlagen von anderen Unternehmensteilen ab. Dafür sei allein maßgeblich, dass die Produktionsanlagen zur Herstellung eines bestimmten selbständigen und handelbaren Produktes klar identifizierbar und von anderen Produktionsanlagen unterscheidbar seien. Unerheblich sei dagegen, ob das danach handelbare bzw. marktfähige Produkt tatsächlich an Dritte verkauft oder in einer weiteren unternehmensinternen Wertschöpfungsstufe verwendet werde. Die vom Berufungsgericht neben der Marktfähigkeit zusätzlich geforderte Marktgängigkeit des Produktes führe zu zufälligen Ergebnissen. Denn es sei denkbar, dass ein Unternehmensteil in einem Jahr allein oder überwiegend für weitere Teile des Unternehmens produziere, im nächsten Jahr hingegen die produzierten Güter ausschließlich oder überwiegend an Dritte verkaufe. Daher dürfe allein auf den objektiven Umstand abgestellt werden, dass der Markt die Produkte abzunehmen bereit sei, und nicht darauf, ob die Produkte tatsächlich verkauft würden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, komme es nur auf die Marktfähigkeit und nicht auf den tatsächlichen Absatz an. Ansonsten werde auch die vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbsneutralität der Unternehmensformen nicht gewahrt, weil bei einer rechtlichen Verselbständigung des Walzbereichs ein Absatz an einen Dritten zur Veredelung vorläge. Das Berufungsgericht fordere zudem vom Betriebsleiter eine größere Verantwortlichkeit als bei Leitungs- und Vertretungsorganen rechtlich eigenständiger Konzernunternehmen. Das sei mit dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 EEG nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liege auch in der Ablehnung einer Selbstbindung des Bundesamtes durch die Behördenpraxis in den Vorjahren, in denen Begrenzungsanträge für den Walzbereich der Klägerin immer positiv beschieden worden seien. Das Urteil erweise sich schließlich auch nicht aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 als aus anderen Gründen richtig.
Rz. 6
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2011 für den in ihrem Antrag vom 28. Juni 2010 bezeichneten Unternehmensbereich „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)” am Standort D.-H. zu begrenzen.
Rz. 7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 8
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Die bloße Möglichkeit der rechtlichen Verselbständigung des Unternehmensteils sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Organisationseinheit trotz einer zulässigen Verflechtung mit dem Unternehmen aus eigener Kraft funktionsfähig sein.
Rz. 9
Auf einen Bestandsschutz aufgrund der Begrenzungsbescheide der früheren Jahre könne sich die Klägerin nicht berufen.
Rz. 10
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 11
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 12
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H.” die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie – 8 C 24.12 – ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der für das Jahr 2011 am 28. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2010.
Rz. 13
2. Ebenfalls zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten berufen kann, wonach entsprechende Anträge der Klägerin für den in Rede stehenden Unternehmensteil „Walzbereich”) in den vorherigen Jahren vom Bundesamt positiv beschieden wurden.
Rz. 14
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2009 – ebenso wie nach den Vorgängerbestimmungen – wird die Entscheidung über die Begrenzung des Anteils der Strommenge bzw. der EEG-Umlage gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Eine längere Geltungsdauer – über den Ablauf des 31. Dezember des Jahres hinaus – ist nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Jennrich in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl. 2014, Bd. 2, § 43 EEG Rn. 48 m.w.N.). Die Begrenzungsentscheidung ergeht auf der Grundlage der zum maßgebenden Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage. Für Folgezeiträume bedarf es eines neuen Antrages, der unabhängig von vorherigen Begrenzungsentscheidungen nach der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen und zu bescheiden ist. Eine Bindung der Behörde an frühere Entscheidungen, insbesondere wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsauffassung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, besteht nicht.
Rz. 15
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtzeitig auf die beabsichtigte Änderung ihrer Rechtsauffassung hinweisen müssen, um ihr, der Klägerin, die rechtliche Ausgliederung des Unternehmensteils zu ermöglichen, vermag dies den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 ebenfalls nicht zu begründen. Schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht keine Pflicht zur frühzeitigen Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung. Beim Merkmal des „selbständigen” Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handelt es sich um eine tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung, die nicht zur Disposition der Behörde steht und als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Das Bundesamt hat bei dessen Auslegung und Anwendung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Ein Antragsteller muss bei gebundenen Entscheidungen auch ohne einen vorausgehenden Hinweis damit rechnen, dass die Behörde zu einer geänderten Rechtsauffassung gelangt, zumal hier u.a. die in Rede stehende Frage der zutreffenden Ermittlung der Bruttowertschöpfung umstritten war. Ein etwaiger Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung der Beklagten wäre ohnehin nicht mehr rechtzeitig gewesen. Denn die rechtliche Ausgliederung und Verselbständigung des Unternehmensteils hätte vor dem hier maßgeblichen Geschäftsjahr der Klägerin (1. April 2009 bis 31. März 2010) erfolgt sein müssen. Das Bundesamt konnte jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2010 mit der Prüfung der Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage für 2011 beginnen.
Rz. 16
Unabhängig davon kann sich eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungs- und Hinweispflicht als solche ohnehin nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 – 3 B 64.87 – ≪n.v.≫ und vom 10. Juni 1988 – 3 B 28.88 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.). Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten – wie der Hinweispflicht – kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 – 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 ≪27≫ und vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 – BVerwGE 100, 83 ≪100≫ m.w.N.).
Rz. 17
3. Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der „Selbständigkeit” eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht.
Rz. 18
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der „Selbständigkeit” sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgeblich. In diesem Zusammenhang seien als für die „Selbständigkeit” sprechende Kriterien unter anderem zu berücksichtigen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt würden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfüge. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zu geringe Anforderungen an das Vorliegen von „Selbständigkeit” im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 gestellt. Denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine „Selbständigkeit” des Unternehmensteils feststellen zu können.
Rz. 19
a) Der Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 eine „Auslegungshilfe” gegeben (so ausdrücklich BT-Drs. 16/8149 S. 64). Danach erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Schienenbahnen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei stromintensiven Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009 typischerweise Bedarf für eine Begrenzung der EEG-Umlage besteht, um zu verhindern, dass diese Unternehmen in das Ausland abwandern oder geschlossen werden, weil ausländische Konkurrenten wegen geringerer Stromkosten günstiger produzieren können. Auf der anderen Seite geht jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Daher gibt der Gesetzgeber mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher” auszurichten, zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um Ausnahmebestimmungen handelt, die eng auszulegen sind.
Rz. 20
b) § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ist als „Auslegungshilfe” auch bei der Auslegung des Begriffs der „Selbständigkeit” im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 als Tatbestandsvoraussetzung für eine auf rechtlich unselbständige Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblich. Daraus folgt mit Blick auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als Zweck der Begrenzung, dass ein Unternehmensteil nur dann „selbständig” ist, wenn seine Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden (vgl. nunmehr § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014). Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage. Die Produkte des Unternehmensteils sind dann nicht der preislichen Konkurrenz auf dem internationalen Markt ausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht für den Fall von einer vergleichbaren Wettbewerbslage gesprochen werden, dass die im Unternehmen weiter verarbeiteten Vorprodukte von anderen Unternehmen am Markt angeboten werden. Denn für die Entscheidung, ob das Vorprodukt weiterhin im Unternehmen selbst hergestellt oder der Unternehmensteil geschlossen und das Vorprodukt auf dem Markt erworben werden soll, spielen die günstigeren Stromkosten anderer Unternehmen keine vergleichbar wichtige Rolle. Diese Entscheidung hängt vielmehr wesentlich von anderen für die Beibehaltung des Unternehmensteils sprechenden Faktoren ab, wie Synergieeffekten aufgrund der Integration der Herstellung in die unternehmenseigene Wertschöpfungskette oder schlicht dem Umstand, dass die entsprechenden Produktionsanlagen vorhanden sind.
Rz. 21
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Ausdrücklich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 darauf hingewiesen (BT-Drs. 16/8148 S. 66), dass die Organisationseinheiten, für die ein Begrenzungsantrag gestellt wird, „auch im Wettbewerb zu internationalen Unternehmen stehen” müssen „aktuelle/tatsächliche Wettbewerbslage”) oder, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, zumindest jederzeit in internationalen Wettbewerb treten können „potenzielle Wettbewerbslage”). Soweit darin von einer „potenziellen Wettbewerbslage” die Rede ist, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, es reiche aus, dass die in dem Unternehmensteil hergestellten Produkte „marktfähig” sind, also nur potenziell am Markt abgesetzt werden könnten. Die in der Entwurfsbegründung angesprochenen und zu vermeidenden „Marktzutrittsschranken” beziehen sich erkennbar auf Unternehmensteile, die erstmals am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen wollen. Wenn dagegen für den Unternehmensteil in dem maßgeblichen Geschäftsjahr feststeht, dass die in ihm hergestellten Produkte nicht auf dem Markt platziert, sondern zu einem ganz überwiegenden Teil oder – wie im vorliegenden Falle – vollständig in den unternehmensinternen Wertschöpfungsketten weiter bearbeitet und veredelt wurden, stehen Marktzutrittsschranken nicht in Rede.
Rz. 22
c) An der Selbständigkeit des Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 fehlt es auch bereits dann, wenn für diesen keine Leitung vorhanden ist, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht (vgl. etwa § 76 AktG) zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Um das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, muss in jedem Falle eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung „Funktionsbereich Leitung”, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66) vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführt, unterscheidet.
Rz. 23
Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 normierten und in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2005 (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66: „Bild eines selbständig agierenden Unternehmens”) zum Ausdruck gekommenen legislativen Zielsetzung, eine ungerechtfertigte Belastung nicht privilegierter anderer Letztverbraucher zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen, die als Ganzes nicht als stromintensive Unternehmen qualifiziert werden können, durch organisatorische Maßnahmen künstlich in für sich betrachtet stromintensive Teile aufgespalten werden, um insoweit eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Eine solche Möglichkeit zur beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage wäre mit den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher” (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009) nicht vereinbar und würde auch dem Wesen der Regelung als Ausnahmebestimmung widersprechen, das einer erweiternden Auslegung entgegensteht.
Rz. 24
Einer beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher durch organisatorische Ausbildung künstlicher Unternehmensteile kann auch nicht schon durch das Erfordernis der Platzierung der im Unternehmensteil gefertigten Produkte am Markt hinreichend begegnet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der stromintensive Unternehmensteil am Ende der Wertschöpfungskette des Unternehmens steht und mithin die in ihm gefertigten Erzeugnisse als Endprodukte des Unternehmens am Markt abgesetzt werden, der Unternehmensteil aber gleichwohl vollständig in die vorangehenden Stufen der Wertschöpfungskette des Unternehmens integriert ist und daher auch keiner eigenständigen Leitung bedarf.
Rz. 25
Das vorliegende Verfahren gibt mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gelegenheit und mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, die gesetzlichen Anforderungen an den Funktionsbereich „Leitung” eines selbständigen Unternehmensteils noch weiter zu konkretisieren.
Rz. 26
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2009 auch vereinbar mit dem legislativen Ziel der Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage auf selbständige Unternehmensteile, Wettbewerbsneutralität zwischen den unternehmerischen Organisationsformen zu gewährleisten (vgl. dazu BT-Drs. 16/8148 S. 66). Richtig ist allerdings, dass Unternehmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zur rechtlichen Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile veranlasst werden sollen, um die Begrenzung der EEG-Umlage zu erreichen. „Wettbewerbsneutralität” bedeutet jedoch nicht, dass an die organisatorische Selbständigkeit stromintensiver Unternehmensteile keine weitergehenden Anforderungen zu stellen wären als an eine Verselbständigung des Unternehmensteils als eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anforderungen können schon deshalb nicht identisch sein, weil für rechtlich unselbständige Unternehmensteile Merkmale zur Abgrenzung gegenüber dem sonstigen Unternehmen festgelegt werden müssen, während Unternehmen als Rechtspersönlichkeit ohne Weiteres hinreichend bestimmt sind. Abgesehen davon ist in Rechnung zu stellen, dass eine rein organisatorische Abspaltung stromintensiver Teile weitgehend beliebig möglich ist, während die Entscheidung über eine rechtliche Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile noch von weiteren Faktoren abhängig ist (z.B. steuerliche Auswirkungen).
Rz. 27
d) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für eine auf Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage mit dem Tatbestandsmerkmal der „Selbständigkeit” in organisatorischer Hinsicht strengere Anforderungen gelten als für eine Begünstigung selbständiger Unternehmen. An einem Gleichheitsverstoß fehlt es schon deshalb, weil jedem Unternehmen, das die gesetzlichen Anforderungen an die Selbständigkeit des in Rede stehenden stromintensiven Unternehmensteils nicht erfüllt, die gleiche Möglichkeit offen steht, eine Begrenzung der EEG-Umlage durch dessen rechtliche Ausgliederung zu erreichen. Im Übrigen sprechen auch sachliche Gründe gegen eine Gleichbehandlung von Unternehmen und Unternehmensteil wie die Notwendigkeit einer organisatorischen Abgrenzung des Unternehmensteils vom Unternehmen und die ansonsten eröffnete Möglichkeit einer beliebigen rein organisatorischen Abspaltung von Unternehmensteilen allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Stromintensität. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rz. 28
4. Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen revisibles Recht stellt sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Einer weiteren Sachaufklärung durch das Tatsachengericht bedarf es nicht. Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 – 9 C 77.91 -BVerwGE 91, 104 ≪106 f.≫ und vom 23. Februar 1993 – 1 C 16.87 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.). Sie ermöglichen dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache.
Rz. 29
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogene und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Feststellung getroffen, dass die im Unternehmensteil „Walzbereich” der Klägerin in D.-H. gefertigten Produkte (Rohtafeln) zu mehr als 95 % und im hier maßgeblichen Bezugsjahr 2009/2010 sogar zu 100 % nicht als marktgängige Güter am Markt platziert wurden. Stattdessen wurden sie im Unternehmen in nachfolgenden Produktionsstufen in der Adjustage und gegebenenfalls anderen Bereichen weiter behandelt und veredelt. Sie waren damit als Vorprodukte in die weitere Wertschöpfungskette des Unternehmens der Klägerin integriert. Der „Walzbereich” war mithin ohne einen eigenen Funktionsbereich „Absatz”. Er stand nicht mit eigenen „marktgängigen”) Produkten im (internationalen) Wettbewerb, so dass schon deshalb kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorlag.
Rz. 30
Daher bedarf es – mangels Entscheidungserheblichkeit – keiner abschließenden Prüfung und Klärung der Frage(n), ob die Klägerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 am 30. Juni 2010 den erforderlichen Nachweis der in ihrem Unternehmensteil „Walzbereich”) selbst verbrauchten Strommenge von mehr als 10 Gigawattstunden (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) gegenüber dem Bundesamt erbracht hatte und ob das Verhältnis der für diesen Unternehmensteil angefallenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung den Schwellenwert von 15 % überschritt (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009).
Rz. 31
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Deiseroth, Dr. Held-Daab, Hoock, Dr. Rublack
Fundstellen
Haufe-Index 8663162 |
JZ 2015, 665 |
REE 2015, 241 |
VR 2016, 36 |
ZNER 2015, 574 |