Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 11 LC 257/10) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.
Rz. 2
Im November 2004 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Rz. 3
Am 1. April 2006 wurde ihm ein Jagdschein erteilt. Im Einklang mit der Verwaltungspraxis im Land Niedersachsen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Rz. 4
Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein.
Rz. 5
Mit Bescheid vom 13. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt und diese ergeben habe, dass die Voraussetzungen für den weiteren Waffenbesitz vorliegen würden. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 € fest.
Rz. 6
Dagegen hat der Kläger am 9. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.
Rz. 7
Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), weiterhin anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu Recht durchgeführt worden. Dass sie nur gut zwei Jahre nach der ersten Regelüberprüfung im November 2004 erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Die Regelüberprüfung dürfe auch stattfinden, wenn seit der vorangehenden Regelüberprüfung noch nicht drei Jahre vergangen seien. Der Regelzeitraum dürfe lediglich nicht willkürlich verkürzt werden. Dies sei nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht der Fall gewesen. Der Beklagte, der einen Drei-Jahres-Rhythmus anwende, habe nachvollziehbare personelle und organisatorische Gründe dafür angeführt, dass er nicht in der Lage sei, hierbei eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen. Die Regelüberprüfung sei auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin im April 2006 ein Jagdschein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und würden insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche Überprüfung des Klägers im Jahr 2006 habe seine waffenrechtliche Überprüfung auch im vorliegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagdscheins im April 2006 sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere keine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn der Kläger der Auffassung sei, der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz sei wegen der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zu hoch gewesen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für die spätere rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.
Rz. 8
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die waffenrechtliche Überprüfung dem Kläger als Veranlasser individuell zuzurechnen und in seinem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die Ordnungsbehörde bei der Überprüfung – wie die Polizei bei Straßenverkehrskontrollen – damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehörden müssten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst tragen.
Rz. 9
Eine erneute Überprüfung sei im Falle des Klägers aber auch nicht “erforderlich” gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. April 2008 – BVerwG 6 C 30.07 – festgehalten, dass eine Regelüberprüfung dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen Maßstäbe, nämlich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen worden.
Rz. 10
Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht gehabt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend gemacht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weitere, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu machen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rz. 11
Die Überprüfung sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte den im Gesetz genannten Mindestzeitraum von drei Jahren ohne ersichtlichen, in der Person des Klägers liegenden Grund deutlich unterschritten habe. Personelle und organisatorische Engpässe beim Beklagten reichten dafür nicht aus, den Kläger häufiger als gesetzlich vorgesehen zu überprüfen.
Rz. 12
Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Einheitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde zurechnen lassen.
Rz. 13
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2007 aufzuheben.
Rz. 14
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Rz. 15
Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 16
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich ein Jagdschein erteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung (1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 17
1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen, insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)), nicht unverhältnismäßig (b)) und auch nicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (c)).
Rz. 18
a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG).
Rz. 19
Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen seitens der zuständigen Behörde durchzuführen, wobei das Gesetz hierfür keine verbindlichen Intervalle vorgibt, sondern lediglich festlegt, dass die Überprüfung mindestens alle drei Jahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind demnach vom Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, WaffG, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 20; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 4 Rn. 25). Den Rhythmus der Pflichtüberprüfungen hat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz “aus sicherheitspolitischen Gründen” (Begr. BTDrucks 14/7758 S. 53) von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt, weil eine fünfjährige Frist oft nicht ausreicht, um rechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim privaten Erlaubnisinhaber reagieren zu können (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 10). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.
Rz. 20
Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger erstmals im November 2004 im Rahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft und dazu Auskünfte des Einwohnermeldeamtes, aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister sowie der Polizeiinspektion Göttingen eingeholt. Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Zwischen den beiden Überprüfungen lag somit ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und einem Monat.
Rz. 21
b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 WaffG macht die Regelüberprüfung auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht von einer Verhältnismäßigkeitserwägung abhängig. Der erkennende Senat hat jedoch in einem anderen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ausgesprochen, dass für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung Gründe nicht ersichtlich gewesen seien und für eine Amtshandlung, die nicht erforderlich war, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass eine belastende Verwaltungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Insbesondere dürfen die sich aus dem Einsatz des anzuwendenden Mittels ergebenden Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Erweist sich danach eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Beschluss vom 16. April 2008 – BVerwG 6 C 30.07 – juris Rn. 3).
Rz. 22
Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung “in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren” von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. Die zuständige Behörde ist somit nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie “regelmäßig” kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.
Rz. 23
Die streitgegenständliche Regelüberprüfung steht mit diesen Anforderungen im Einklang. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, der Beklagte habe sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre 2003 dafür entschieden, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfung anzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche dreijährige Überprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständigkeitsbereich ca. 3 800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Der Beklagte habe entschieden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitätsgründen ca. 1 250 Fälle zu überprüfen. Der Kläger habe zu den Fällen gehört, deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regelüberprüfung bei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Dies wird durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet. Dass er aus personellen und organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage ist, jeweils eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt. Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zumal gewährleistet ist, dass der Kläger lediglich in jedem dritten Jahr hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft wird. Damit hält der Beklagte die gesetzlichen Anforderungen ein und handelt insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Rz. 24
c) Der beklagte Landkreis musste von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jagdschein erteilt hatte.
Rz. 25
Zwar ist vor der Erteilung des Jagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v. §§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6.1).
Rz. 26
Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 – BVerwG 1 C 31.92 – BVerwGE 97, 245 ≪252≫). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 – 5 A 991.08 – juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist – wie bereits dargelegt – durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 – neu – WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts “Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse” zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104) ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine “periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)”.
Rz. 27
Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend herausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht “in der Regel”) freigestellt. Da § 13 WaffG eine Sondervorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3 WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks 14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 – 11 LC 169/06 – juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).
Rz. 28
Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt namentlich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG normierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verpflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung. Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt worden, ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.
Rz. 29
2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Danach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und er hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).
Rz. 30
a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 – BVerwG 6 C 30.08 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr 99 Rn. 20 ff.). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 13. April 2007 geltenden Fassung an.
Rz. 31
b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regelüberprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1 WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)).
Rz. 32
aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine “Amtshandlung” dar, nämlich als eine “besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung”, die dem Kläger als Veranlasser (“auf Veranlassung”) zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 – BVerwG 8 C 12.98 – BVerwGE 109, 272 ≪276≫ = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 – BVerwG 3 C 2.90 – BVerwGE 91, 109 ≪111≫ = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).
Rz. 33
bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses “nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt” ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein “sonstiger Fall” im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu “erfinden” (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).
Rz. 34
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit der Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jagdscheins im April 2006 den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwand ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagten bei Erteilung des Jagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwand entstanden. Ob dieser – was hier keiner Klärung bedarf – die für ihn veranschlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre.
Rz. 35
3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Graulich, Hahn, Prof. Dr. Hecker
Fundstellen