Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV
Leitsatz (amtlich)
Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 19.07.2021; Aktenzeichen 11 B 19.1473) |
VG München (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen M 6 K 18.1378) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt die erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE und C1E (im Folgenden: C-Klassen) durch Umschreibung einer für diese Fahrzeugklassen erteilten ausländischen Fahrerlaubnis gemäß § 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), hilfsweise die Feststellung, dass das Unterlassen der Erteilung durch die Beklagte rechtswidrig war.
Rz. 2
Der 1985 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erhielt in den Jahren 2003/2004 in Tutin (Serbien) einen von der Fahrerlaubnisbehörde des damaligen Staatenbundes Serbien und Montenegro ausgestellten Führerschein, der bis zum 1. April 2013 gültig war; als Erteilungszeitpunkt war für die dort aufgeführte Fahrerlaubnis der Klassen B und C der 29. März 2003 und für die Klasse E der 2. Februar 2004 eingetragen.
Rz. 3
Seit Oktober 2006 ist der Kläger durchgehend mit Erstwohnsitz in München gemeldet. Von der dortigen Fahrerlaubnisbehörde erhielt er im April 2009 nach Ablegen der Befähigungsprüfung eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
Rz. 4
Bei einer Verkehrskontrolle im Februar 2017 legte der Kläger der Polizei einen am 10. August 2011 in Tutin von der Fahrerlaubnisbehörde der Republik Serbien ausgestellten Führerschein vor, dessen Geltungsdauer nach der Eintragung unter Nummer 4b zum 10. August 2021 befristet war. Für die im Führerschein ausgewiesenen Fahrerlaubnisklassen C und C1 wird unter Nummer 10 als Erteilungsdatum der 29. März 2003 und für die Fahrerlaubnisklassen CE und C1E der 2. Februar 2004 angegeben. Als Gültigkeitsende für alle eingetragenen Fahrerlaubnisklassen (AM, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE, F und M) ist unter Nummer 11 der 10. August 2021 genannt.
Rz. 5
Wegen aufgekommener Zweifel an der Inlandsfahrberechtigung beantragte der Kläger im September 2017 bei der Beklagten, die serbischen C-Fahrerlaubnisklassen in deutsche C-Fahrerlaubnisklassen umzuschreiben.
Rz. 6
Die Beklagte beschied diesen Antrag nicht, wies den Kläger aber in zwei Schreiben darauf hin, dass eine Umschreibung nicht möglich sei, da er zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis am 10. August 2011 in Tutin seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Da bei der Verlängerung nicht nur das Dokument an sich, sondern auch die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE verlängert worden sei, handele es sich um die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Der serbische Führerschein könne nur dann nach § 31 FeV umgeschrieben werden, wenn er zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV gelte die (Fahr-)Berechtigung nach Absatz 1 jedoch nicht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe.
Rz. 7
Die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. März 2019 mit gleicher Begründung abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 2021 zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger könne einen Anspruch auf Umschreibung nicht aus § 31 Abs. 1 oder 2 FeV herleiten. Er sei nicht mehr Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis der C-Klassen, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Die ihm in den Jahren 2003 und 2004 im Staatenbund Serbien und Montenegro erteilte Fahrerlaubnis sei zwar nach seinem Umzug nach Deutschland zunächst noch sechs Monate inlandsgültig, jedoch bis zum 1. April 2013 befristet gewesen. Die Verlängerung bis zum 10. August 2021 durch den am 10. August 2011 in Serbien ausgestellten Führerschein habe zu keinem Zeitpunkt eine Inlandsfahrberechtigung begründet. Einer Umschreibung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung stehe allerdings nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnis für die C-Klassen in den Jahren 2003 und 2004 nicht von einer serbischen, sondern von einer Behörde des Staatenbundes Serbien und Montenegro erteilt worden sei. Zwar sei der Staatenbund zu keinem Zeitpunkt in die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung oder deren Vorgängerregelung aufgenommen gewesen. Auch sei die Staatenliste, der eine Prüfung vorausgehe, ob das Ausbildungs- und Prüfungsniveau dem in Deutschland entspreche, abschließend. Bringe aber - wie hier - eine zuständige serbische Behörde durch die Verlängerung zum Ausdruck, dass sie eine zuvor durch eine Behörde des Staatenbundes Serbien und Montenegro erteilte Fahrerlaubnis als gültig anerkenne und in eine serbische Fahrerlaubnis umschreibe, handele es sich um einen innerstaatlichen Rechtsakt der Republik Serbien mit der Folge, dass eine serbische Fahrerlaubnis vorliege und deren Umschreibung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Anlage 11 grundsätzlich möglich sei. Doch scheitere eine Umschreibung nach § 31 Abs. 1 oder 2 FeV hier daran, dass der Kläger nicht Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis der C-Klassen sei, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Die ihm in den Jahren 2003 und 2004 im Staatenbund Serbien und Montenegro erteilte Fahrerlaubnis sei bis zum 1. April 2013 befristet gewesen und vor Ablauf der Geltungsdauer durch einen am 10. August 2011 in Serbien ausgestellten Führerschein mit Gültigkeit bis zum 10. August 2021 ersetzt worden. Die Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer habe in zeitlicher Hinsicht eine materielle Erweiterung der Rechtsstellung des Klägers aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 erteilten Fahrerlaubnis bewirkt. Da er zum Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Serbien, sondern in Deutschland gehabt habe, habe ihn die seitdem bestehende Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der C-Klassen in Deutschland berechtigt. Aus einer im Inland von vornherein nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis könne sich kein Anspruch auf Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis ergeben. Nach dem beim Institut für Ostrecht eingeholten Rechtsgutachten wurde und werde auch gegenwärtig in Serbien nicht zwischen der Fahrerlaubnis als materieller Berechtigung und dem Führerschein als Dokument unterschieden. Zwar müsse in Serbien bei einer Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisse anders als bei der Ersterteilung keine (erneute) Fahrprüfung abgelegt werden; die Verlängerung werde aber nicht von Amts wegen und nur befristet gewährt. Danach könne davon ausgegangen werden, dass nach serbischem Recht sowohl die Fahrerlaubnis als auch der Führerschein mit Ablauf der Geltungsdauer ungültig würden und nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigten, sofern der Inhaber nicht rechtzeitig die Verlängerung beantrage. Die Ausstellung des neuen Führerscheins und die Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klägers beruhten darauf, dass in Serbien die früheren (Papier-)Führerscheine spätestens bis 2017 in neue Kartenführerscheine umzutauschen gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit sei auch der neue Gültigkeitszeitraum (10. August 2021) in den neuen Führerschein übertragen worden. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis des Klägers sei dadurch gewissermaßen "überschrieben" und ungültig geworden. Diese Verlängerung der Geltungsdauer könne nicht als bloße Verlängerung des Führerscheindokuments angesehen werden, sondern vermittle dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen über den zunächst vorgesehenen Zeitraum hinaus. In dem neuen Kartenführerschein, der dem EU-Führerscheinmuster entspreche, sei sowohl unter Nummer 4b mit der Angabe des Datums, zu dem der Führerschein ungültig werde, als auch unter Nummer 11, wo angegeben werde, wann die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse ihre Geltung verliere, der 10. August 2021 eingetragen. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV hätte die Verlängerung dem Kläger nur dann eine Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vermittelt, wenn er im Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz in Serbien gehabt hätte. Das sei unstreitig nicht der Fall gewesen.
Rz. 8
Zur Begründung seiner - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend: Das Berufungsgericht habe den Inhalt des vom Institut für Ostrecht erstatteten Gutachtens verkannt. Das Gutachten sei zum Ergebnis gekommen, die Verlängerung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins durch die serbische Fahrerlaubnisbehörde am 10. August 2011 habe nicht zum Inhalt gehabt, dass seine serbische Fahrerlaubnis erloschen und somit neu verliehen worden wäre, sondern sie habe fortbestanden. Demgegenüber habe das Berufungsgericht angenommen, die ursprüngliche Fahrerlaubnis sei durch die Verlängerung "überschrieben und ungültig" geworden. Außerdem habe das Berufungsgericht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtsfehlerhaft angewendet. Zwar habe er am 10. August 2011 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland gehabt, doch sei ihm an diesem Tag nicht - wie diese Regelung voraussetze - eine ausländische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen "erteilt" worden. Die neue Festlegung eines Gültigkeitszeitraums habe entgegen dem Berufungsgericht keine materiell-konstitutive Wirkung. Ihm sei nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden, die alte Fahrerlaubnis bestehe fort. Für die im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der serbischen Fahrerlaubnis am 10. August 2021 hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge habe er das erforderliche berechtigte Interesse, da er einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Unterlassung der Umschreibung geltend machen wolle. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr; er könnte einen neuen serbischen Führerschein in Serbien beantragen und einen neuen Umschreibungsantrag stellen, den die Beklagte wieder ablehnen werde.
Rz. 9
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt vor: Die Verlängerung der Fahrerlaubnis in Serbien bedeute eine inhaltliche Änderung, die wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip eine prüfungsfreie Umschreibung ausschließe. Auch wenn auf die Erteilung der Fahrerlaubnis durch Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro in den Jahren 2003/2004 abzustellen wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Umschreibung. Diese Fahrerlaubnis würde nicht von der Privilegierung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst, da diese Staaten in der Anlage nicht aufgeführt seien. Schließlich scheitere ein Umschreibungsanspruch des Klägers mittlerweile auch daran, dass die Gültigkeit seiner serbischen Fahrerlaubnis zum 10. August 2021 abgelaufen sei.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen ("Umschreibung") auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 FeV (Hauptantrag) oder § 31 Abs. 2 FeV (Hilfsantrag 1) und auch nicht auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Hilfsantrag 2). Das Berufungsgericht nimmt ohne Bundesrechtsverstoß an, dass die der Beklagten zur "Umschreibung" vorgelegte verlängerte Fahrerlaubnis den Kläger - anders als in § 31 Abs. 1 und 2 FeV vorausgesetzt - gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der C-Klassen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hat, da er zum Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Serbien, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte; die ursprüngliche Fahrerlaubnis für die C-Klassen war bei Beantragung einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr gültig (1. und 2.). Ohne Erfolg bleiben danach auch die weiter hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge (3.).
Rz. 11
1. Maßgeblich für die Beurteilung der vom Kläger gestellten Verpflichtungsanträge ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung von § 31 Abs. 1 oder 2 FeV sowie die Verpflichtung zur Bescheidung eines solchen Begehrens gilt nichts Anderes als sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Fahrerlaubniserteilung u. a. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 12 m. w. N.). Anzuwenden sind hier daher das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498). Für die weiter hilfsweise gestellten Anträge, die Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Umschreibung bis zum Ablauf des 10. August 2021 festzustellen, ist abweichend hiervon die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 19 ff. m. w. N.). Daraus ergibt sich in Bezug auf die anzuwendenden Regelungen allerdings kein Unterschied, da sie - soweit hier von Bedeutung - zwischenzeitlich unverändert geblieben sind.
Rz. 12
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 FeV, weil ihn die am 10. August 2011 durch die serbische Fahrerlaubnisbehörde in Tutin verlängerte Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Rz. 13
a) Der in den Anträgen des Klägers verwendete Begriff der "Umschreibung" findet sich weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Sache nach begehrt der Kläger mit der "Umschreibung" die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 31 FeV und damit gegenüber einer "normalen" (Neu-)Erteilung unter erleichterten Bedingungen (vgl. dazu etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31 FeV Rn. 3 und 5). Es geht bei einer "Umschreibung" materiell-rechtlich also nicht lediglich um die Ausstellung eines neuen - deutschen - Führerscheindokuments für eine ausländische Fahrerlaubnis, sondern - wie namentlich § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 FeV zu entnehmen ist - um die Erteilung einer neuen, deutschen Fahrerlaubnis und damit verbunden die Ausstellung eines entsprechenden deutschen Nachweisdokuments.
Rz. 14
Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ergibt sich nicht allein aus § 31 FeV, sondern erst aus § 2 Abs. 2 StVG i. V. m. § 31 FeV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. FeV gefunden. Der vom Kläger in Anspruch genommene § 31 FeV bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen vom Antragsteller bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden müssen; die Regelung erleichtert dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis damit den Erwerb einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis (vgl. dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31 FeV Rn. 3 bis 5).
Rz. 15
b) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Abs. 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe und 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen (Satz 1). Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Satz 2). Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (Satz 3).
Rz. 16
c) Ob, wie gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderlich, die zur "Umschreibung" vorgelegte Fahrerlaubnis den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, berechtigt oder berechtigt hat, ist für ausländische Fahrerlaubnisse, die - wie hier - nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wurden, § 29 FeV zu entnehmen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV). Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 jedoch nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
Rz. 17
Ohne Bundesrechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur "Umschreibung" vorgelegte Fahrerlaubnis dem Kläger von Anfang an keine Fahrberechtigung in Deutschland vermittelt hat. Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen.
Rz. 18
aa) Nach den - unstreitigen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte der Kläger seit dem 27. Oktober 2006 und damit zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis in der Republik Serbien am 10. August 2011 seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Rz. 19
bb) "Erteilung" einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis (UA Rn. 39). Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das Wohnsitzkriterium des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nur für die erstmalige Erteilung, nicht aber für die Verlängerung einer ausländischen Fahrerlaubnis gelten soll. Auch die Verlängerung einer nur befristet erteilten Fahrerlaubnis erweitert die Rechtsstellung ihres Inhabers. Aufgrund der Verlängerung ist er auch nach Ablauf der Geltungsdauer der ursprünglichen Fahrerlaubnis weiter berechtigt, die in der Fahrerlaubnis bezeichneten Kraftfahrzeuge zu führen. Unerheblich ist, ob die Verlängerung nach dem Fahrerlaubnisrecht des die Fahrerlaubnis erteilenden ausländischen Staates unter weniger strengen Voraussetzungen erfolgt als die Ersterteilung.
Rz. 20
cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am 10. August 2011 die Fahrerlaubnis des Klägers durch die serbische Fahrerlaubnisbehörde verlängert worden.
Rz. 21
Auf der Grundlage des von ihm beim Institut für Ostrecht eingeholten Rechtsgutachtens zum serbischen Fahrerlaubnisrecht hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, dass in der Republik Serbien nicht zwischen der Fahrerlaubnis als materieller Berechtigung und dem Führerschein als Dokument zum Nachweis der Berechtigung unterschieden worden sei und unterschieden werde. Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde und werde auch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert (UA Rn. 37). Diese Verlängerung habe die Rechtsstellung des Klägers in zeitlicher Hinsicht erweitert (UA Rn. 39). Nach serbischem Recht würden sowohl die Fahrerlaubnis als auch der Führerschein mit Ablauf der Geltungsdauer ungültig und berechtigten nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, sofern ihr Inhaber nicht rechtzeitig die Verlängerung beantrage (UA Rn. 37).
Rz. 22
Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 7 f. und vom 2. Juni 2008 - 6 B 17.08 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 50 Rn. 7). Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorschriften des serbischen Fahrerlaubnisrechts und ihre Anwendung in der Rechtspraxis nicht hinreichend ermittelt und dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Danach beruhen der zur "Umschreibung" vorgelegte (Karten-)Führerschein und die entsprechende Fahrerlaubnis des Klägers gleichermaßen auf der Verlängerung vom 10. August 2011. Der Einwand des Klägers, mit der Ausstellung des Führerscheins vom 10. August 2011 sei keine inhaltlich-konstitutive Verlängerung seiner serbischen Fahrerlaubnis erfolgt, geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum serbischen Fahrerlaubnisrecht fehl. Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - bindend festgestellt, dass nach serbischem Recht der Inhaber eines serbischen Führerscheins mit Ablauf der Geltungsdauer des Führerscheins nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge zu führen, also auch seine Fahrerlaubnis ungültig wird, wenn er nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt. Die Verlängerung eines serbischen Führerscheins bewirkt hiernach zugleich eine Verlängerung der Fahrerlaubnis.
Rz. 23
Unerheblich ist unter diesen Umständen, dass dem Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 im damaligen Staatenbund Serbien und Montenegro erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch für sechs Monate eine Inlandsfahrberechtigung in Deutschland vermittelt hatte, nachdem er hier im Oktober 2006 einen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte. Diese Fahrerlaubnis war ausweislich der Angaben im damaligen Führerschein auf die Zeit bis zum 1. April 2013 befristet und damit im September 2017, als der Kläger die "Umschreibung" seiner Fahrerlaubnis bei der Beklagten beantragte, nicht mehr - wie in § 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 FeV vorausgesetzt - gültig.
Rz. 24
d) Liegen danach die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 FeV bereits aus den dargelegten Gründen nicht vor, kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers angenommen hat - § 31 Abs. 1 FeV auch dann anwendbar ist, wenn die Fahrerlaubnis ursprünglich durch einen Staat - hier den Staatenbund Serbien und Montenegro - erteilt wurde, der weder in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch in der Vorgängerregelung aufgeführt wird, diese Fahrerlaubnis aber durch einen in Anlage 11 aufgeführten Staat - hier die Republik Serbien - verlängert wurde (UA Rn. 31).
Rz. 25
e) Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 FeV als nicht erfüllt angesehen hat, auf den der Kläger seinen ersten Hilfsantrag stützt. Nach dieser Bestimmung sind, beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Über die Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt auch § 31 Abs. 2 FeV voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat und, dass sie jedenfalls bei Antragstellung noch gültig ist. Das ist beim Kläger - wie gezeigt - nicht der Fall.
Rz. 26
f) Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 oder 2 FeV liegen nicht vor. Im Übrigen hat weder die Beklagte bei der vom Kläger begehrten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Ermessensentscheidung zu treffen noch fehlt es deshalb an der Spruchreife, weil es weiterer tatsächlicher Klärung durch die Beklagte bedarf.
Rz. 27
3. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben schließlich die vom Kläger weiter hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge. Er hat nicht dargelegt, dass er das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Das ergibt sich im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage daraus, dass sie offensichtlich aussichtslos wäre, da das Berufungsgericht als Kollegialgericht das Unterlassen der Beklagten als rechtmäßig angesehen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 9 und vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 S. 76). Ebenso wenig kann mit dem vagen Vortrag, der Kläger "könnte" einen neuen serbischen Führerschein beantragen und ihn der Beklagten anschließend zur "Umschreibung" vorlegen, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr dargetan werden. Aufgrund des veränderten Sachverhalts ist überdies offen, ob dem Kläger in der Republik Serbien überhaupt erneut eine Fahrerlaubnis für die C-Klassen erteilt würde. Abgesehen davon wären die hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsanträge aber auch unbegründet. Der Kläger hatte - wie gezeigt - auch vor dem Ablauf der Gültigkeit seiner ausländischen Fahrerlaubnis keinen Anspruch auf die erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 FeV und auch nicht auf die beantragte Bescheidung.
Rz. 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
DÖV 2023, 314 |
JZ 2023, 108 |
VR 2023, 144 |
NPA 2023, 0 |