Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige;. – Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers des Einrichtungsortes auch bei der Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige. – Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige. Einrichtungsorte, Schutz der – vor Kosten der Jugendhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Erstattungsnorm des § 89 e Abs. 1 SGB VIII erfasst auch die Fälle, in denen die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der dort genannten Personen über die für die Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige geltende Zuständigkeitsregelung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII vermittelt wird.
Normenkette
BGB §§ 288, 291; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, § 86a Abs. 2, 4, § 89e Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 21.12.2000; Aktenzeichen 12 B 98.56) |
VG München (Entscheidung vom 16.10.1997; Aktenzeichen M 15 K 95.5368) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2000 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85 586,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1995 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der klagende Landkreis beansprucht vom beklagten Landkreis die Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung der am 25. Oktober 1975 geborenen Frau S. P. im Kinder- und Jugendheim G. für die Zeit vom 26. Oktober 1993 bis zum 30. November 1994 in Höhe von 85 586,35 DM aufgebracht hat.
Als Kind lebte S. P. bis November 1981 bei ihrer geschiedenen Mutter in M. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Danach hielt sich das Kind S. P. auf Veranlassung seines jeweiligen Vormundes bis zum 30. November 1994 in verschiedenen Einrichtungen – ab September 1984 im Bereich des Klägers – auf. Die Kosten hierfür übernahm zunächst der Bezirk O. im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 BSHG), ab dem 1. August 1987 der Kläger nach den §§ 5, 6 JWG als der für die Gewährung der Jugendhilfe zuständige örtliche Träger. Für den Zeitraum vom 1. August 1987 bis zum 25. Oktober 1993 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger an, zunächst nach § 1 Fürsorgerechtsvereinbarung i.V.m. § 103 BSHG, später nach § 89 e SGB VIII, lehnte sie aber für die ab Eintritt der Volljährigkeit der Frau S. P. gewährte Hilfe für junge Volljährige mit Schreiben vom 18. März 1994 ab, weil die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Vorschrift des § 89 e SGB VIII nur bei Kindern und Jugendlichen anzuwenden sei.
Der Kläger dagegen meint, gestützt auf eine gutachtliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V. (DAVorm 1994, 978), es liege eine Lücke in den Erstattungsvorschriften vor, die durch eine analoge Anwendung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII zu schließen sei. Er hat deshalb den Beklagten auf Zahlung von 85 586,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verklagt. Die Klage hatte in den ersten beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein die Berufung des Klägers zurückweisendes Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
Eine analoge Anwendung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII auf die Fälle der Fortführung der Jugendhilfe als Hilfe für junge Volljährige scheitere bereits daran, dass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliege. § 89 e SGB VIII gewähre Kostenschutz für die Einrichtungsorte dort, wo ein solcher Kostenschutz nicht bereits durch die Zuständigkeitsvorschriften sichergestellt werden konnte. Das sei aber im Falle der Hilfe für junge Volljährige in § 86 a SGB VIII geschehen. Dass der Gesetzgeber beim Übergang eines Jugendlichen zur Volljährigkeit die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers anders geregelt habe als die Kostenerstattungspflicht unter Leistungsträgern, möge im Einzelfall unbillig erscheinen, führe aber letztlich nicht zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschriften.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt: In Fällen der vorliegenden Art sei der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Einrichtungsorte durch analoge Anwendung des § 89 e SGB VIII zu bewirken, wie dies auch in der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten anerkannt sei. § 31 SGB I stehe einer entsprechenden Auslegung und Rechtsfortbildung durch die Judikative nicht entgegen.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt weist allerdings darauf hin, dass die Versagung der Kostenerstattung gegenüber dem Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes in den Fällen der Fortführung der Jugendhilfe über die Volljährigkeit hinaus nicht sachgerecht erscheine und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deshalb eine entsprechende Ergänzung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII vorbereite.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt, indem es die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es war daher – ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Urteil – aufzuheben und der Beklagte zur Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Erstattungsbetrages nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII versagt.
Zwischen den beteiligten Jugendhilfeträgern ist unstreitig, dass bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 e Abs. 1 SGB VIII gegeben waren. Zum einen war der Kläger zuständiger Jugendhilfeträger, wobei sich seine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII richtete. Denn das Kind S. P. hatte während der letzten sechs Monate vor Beginn der Jugendhilfeleistung am 1. August 1987 bei keinem der getrennt lebenden, nicht mehr personensorgeberechtigten Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern einen solchen bereits im September 1984 in einer Jugendhilfeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet. Zum anderen hatte das Kind S. P. vor der Aufnahme in eine Einrichtung im November 1981 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in M. im Bereich des Beklagten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Anwendbarkeit des § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht dadurch entfallen, dass die Hilfebedürftige volljährig geworden ist. Denn es trifft nicht zu, dass § 89 e Abs. 1 SGB VIII nur für Hilfe für Kinder und Jugendliche und nicht für Hilfe für junge Volljährige gilt. Eine solche Einschränkung ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck noch dem systematischen Kontext zu entnehmen, in dem sie steht.
§ 89 e Abs. 1 SGB VIII ordnet – ohne dies, wie etwa § 89 b SGB VIII, auf bestimmte Leistungen oder Aufgaben der Jugendhilfe zu beschränken – die Erstattungspflicht des dort genannten örtlichen Jugendhilfeträgers in all den Fällen an, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, begründet worden ist. Diese Voraussetzungen können auch für Leistungen an junge Volljährige zutreffen, wenn eine begonnene Jugendhilfeleistung über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fortgeführt wird oder die Hilfe für junge Volljährige an frühere Jugendhilfeleistungen, etwa wie im vorliegenden Fall an Hilfe zur Erziehung anknüpft. Denn für Fälle dieser Art ordnet § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an, dass der örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit zuständig war. Damit sind zuständigkeitsrelevant weiterhin die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach der bisher einschlägigen Zuständigkeitsnorm. Richtete sich nach dieser Norm die Zuständigkeit – wie im vorliegenden Fall – nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und war dieser in einer Einrichtung begründet worden (§ 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII), so richtet sich auch die Zuständigkeit des für die fortgesetzte Hilfe für den jungen Volljährigen zuständigen Jugendhilfeträgers „nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes” (§ 89 e Abs. 1 SGB VIII) vor Beginn der Leistung.
Ist dieser – wie hier – in einer Einrichtung begründet worden, entspricht die Gewährung eines Erstattungsanspruchs an den Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes auch dem Sinn und Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Dieser bezweckt – wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist – den „Schutz der Einrichtungsorte” und verwirklicht damit ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. § 83 JWG i.V.m. § 103 BSHG und hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – BVerwG 5 C 23.89 – ≪Buchholz 436.51 § 83 JWG Nr. 1 = NVwZ-RR 1993, 632 = FEVS 43, 133≫; weiter BVerwGE 107, 52 ≪56 f.≫), mit dem er verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e SGB VIII).
Diesen Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII – Herstellung einer Lastengleichheit zwischen den Jugendhilfeträgern – sieht auch das Berufungsgericht. Zu Recht führt es aus, die Erstattungsnorm wolle Kostenschutz für die Einrichtungsorte überall dort gewähren, wo ein solcher Kostenschutz nicht bereits durch die Zuständigkeitsvorschriften sichergestellt werden konnte. Fehl geht jedoch seine Ansicht, dies sei im Falle der Hilfe für junge Volljährige in § 86 a SGB VIII uneingeschränkt geschehen.
Zwar ist bei der Hilfe für junge Volljährige (§ 2 Abs. 2 Nr. 6, § 41 SGB VIII) der Schutz der Einrichtungsorte oft „bereits im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit berücksichtigt worden” (Entwurfsbegründung, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e). Das Gesetz belastet von vornherein den örtlichen Jugendhilfeträger mit den Kosten der Einrichtungshilfe, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen (ersatzweise tatsächlichen) Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform hatte, indem es diesen für örtlich zuständig erklärt (§ 86 a Abs. 2 und Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VIII).
Das trifft aber gerade nicht uneingeschränkt für die fortgesetzte Hilfe für junge Volljährige zu, für die § 86 a Abs. 4 SGB VIII das Fortbestehen der bisherigen Zuständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII anordnet. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII knüpfen nämlich im Interesse der Ortsnähe und Effektivität der Hilfe die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen. Ist dieser nicht am Einrichtungsort begründet worden, bewirkt bereits die Zuständigkeitsnorm Kostenschutz des Einrichtungsortes. Ist dagegen der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet worden, belastet § 86 SGB VIII die Einrichtungsorte mit den Kosten der Einrichtungshilfe. Um „auch in diesen Fällen eine überproportionale finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden” (so die Entwurfsbegründung, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e), sieht § 89 e Abs. 1 SGB VIII eine Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den örtlichen Träger vor, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Im systematischen Kontext der aufgeführten Normen bezweckt § 89 e Abs. 1 SGB VIII die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene. Der Schutz der Einrichtungsorte ist ausnahmslos zu gewährleisten: entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm. Dies kommt deutlich auch in der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen dieses Schutzes ohne irgendeinen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und die Kostenerstattung für alle die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des Einrichtungsortes führt (Entwurfsbegründung, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e).
Vor dem Hintergrund dieser den Gesetzgeber leitenden Zielsetzung wird deutlich: § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII will mit der Prolongierung der bisherigen örtlichen Zuständigkeit für die Jugendhilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus nicht den Schutz der Einrichtungsorte vernachlässigen, sondern aus Gründen der Kontinuität der Betreuung die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeitsordnung mit ihrer Erstattungskomponente anordnen. Denn es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber das von ihm angeordnete Junktim zwischen Zuständigkeits- und Erstattungsnorm gerade in den Fällen, in denen der Hilfe für junge Volljährige bereits Jugendhilfeleistungen vorausgegangen sind, auflösen und den Einrichtungsorten besondere Lasten aufbürden wollte. Sachlich einleuchtende Gründe, die einen solchen Bruch mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken des Schutzes der Einrichtungsorte als bezweckt erscheinen lassen könnten, sind weder im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die von § 89 e Abs. 1 SGB VIII gewählte Formulierung kann nach alledem nur dahin verstanden werden, dass sie auch die Fälle erfasst, in denen die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen über den § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vermittelt wird (ebenso im Ergebnis – Lückenfüllung durch analoge Anwendung den § 89 e Abs. 1 SGB VIII – die gutachtliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V. vom 30. September 1994 ≪DAVorm 1994, 978, 980≫; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 86 a Rn. 17 und ZSprSt, Schiedssprüche vom 12. Februar 1998 – B 35/97 – ≪Entscheidungsabdruck S. 5 f.≫ und vom 18. Juni 1998 – B 52/97 – ≪EUG 53, 504, 508≫; a.A. Heilemann in: LPK-SGB VIII 1998 § 86 a Rn. 11).
Der Erstattungsklage war nach alledem stattzugeben. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – BVerwG 5 C 34.00 – ≪Buchholz 435.12 § 108 SGB X Nr. 1 = NVwZ 2001, 1057 = DVBl 2001, 1067 = ZfSH/SGB 2001, 563 = FEVS 52, 433 = BayVBl 2001, 537≫).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 ≪238≫).
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.11.2001 durch Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 670732 |
NJW 2002, 2580 |
BVerwGE, 251 |
FamRZ 2002, 456 |
NVwZ 2002, 857 |
DÖV 2002, 341 |
FEVS 2002, 193 |
NDV-RD 2002, 21 |
ZfF 2003, 21 |
ZfJ 2002, 227 |
ZfSH/SGB 2002, 284 |
DVBl. 2002, 349 |
GV/RP 2002, 328 |
FuBW 2002, 563 |
FuNds 2003, 277 |