Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen/Beihilferecht. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in privaten Krankenhäusern nach rheinland-pfälzischem Landesrecht. Allgemeine Krankenhausleistungen. ärztliche Leistungen. Basisfallwert. Beihilfe. Beihilferecht. Beihilfefähigkeit. Beihilfeausschluss. Beihilfefähigkeit in privaten Krankenhäusern. Belegabteilung. Belegarzt. Belegarztmodell. belegärztliche Leistungen. Fallpauschale. Fallpauschalen-Katalog. Fürsorgegrundsatz. Fürsorgegpflicht des Dienstherrn. Gesetzesvorbehalt. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Hauptabteilung. Hauptdiagnoseschlüssel. Krankenhausleistungen. Krankenhauspflegesatz. Notfallbehandlung. Privatklinik. privates Krankenhaus. Pflegeleistungen. Stationäre Behandlung. Systemgerechtigkeit. Systemversagen. Unglücksfall. Unfall. Verordnung. Wahlärztliche Leistungen. Wahlleistungen. zugelassenes Krankenhaus. Zweibettzimmer.
Leitsatz (amtlich)
1. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich nicht um (funktionale) wahlärztliche Leistungen (im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP).
2. Die Beihilfefähigkeit belegärztlicher Leistungen bestimmt sich auch im Zusammenhang mit der Behandlung in privaten Krankenhäusern nach den allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP).
Normenkette
BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2; LBG RP § 66 Abs. 1, 5; BVO RP § 8 Abs. 1-2, 3 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 31 Nr. 1; BPflV § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; BPFlV § 22; KHEntgG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 9, § 17 Abs. 1-3, § 18 Abs. 1 S. 1; GOÄ § 6a Abs. 1 S. 2; StGB § 323c
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 2 A 11169/12) |
VG Trier (Urteil vom 23.10.2012; Aktenzeichen 1 K 745/12.TR) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober 2012 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die bereits bewilligte Beihilfe und die vom Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht darüber hinaus zuerkannten Beträge weitere Beihilfe in Höhe von 532,31 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2011, 10. November 2011, 18. November 2011 und vom 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 sowie die Korrekturbescheide vom 16. und 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und im Übrigen der Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger 46 % und im Übrigen der Beklagte.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden sind.
Rz. 2
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und erhält grundsätzlich für 70% seiner krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Dabei steht ihm als Gegenleistung für monatliche Zahlungen an seinen Dienstherrn auch ein Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen zu.
Rz. 3
Im August 2011 wurde der Kläger in einem zugelassenen Krankenhaus in T. an einem bereits eingesetzten künstlichen Kniegelenk behandelt. Dabei kam es zu einer bakteriellen Infektion. Deshalb ließ sich der Kläger vom 1. bis zum 23. September 2011 in der A. Klinik, einem privaten Krankenhaus in H., weiterbehandeln. Dort wurden zwei Operationen durchgeführt, bei denen unter anderem die Kniegelenksprothese ausgetauscht wurde. Die ärztlichen Leistungen wurden von Ärzten erbracht, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik standen.
Rz. 4
Für die Behandlung in der A. Klinik entstanden dem Kläger insgesamt Aufwendungen in Höhe von 22 777,78 EUR, für die er Beihilfe beantragte. Davon hatte ihm die A. Klinik 15 100,20 EUR für ihre stationären Leistungen und 1 320 EUR für die Unterbringung im Zweibettzimmer in Rechnung gestellt. Daneben hatte der Kläger 6 357,58 EUR an die behandelnden Ärzte zu entrichten, die ihre Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte als belegärztliche Leistungen gesondert abgerechnet und jeweils einen Abzug in Höhe von 15 v.H. vorge nommen hatten. Von diesen Aufwendungen entfielen 4 508,92 EUR auf die Rechnung des Operateurs und behandelnden Chirurgen, 1 520,21 EUR auf die Rechnung der Praxis für Anästhesiologie, 206,01 EUR auf die Rechnung der Praxis für Radiologie und 122,44 EUR auf Rechnungen des Labors.
Rz. 5
Durch mehrere Bescheide setzte der Beklagte den beihilfefähigen Betrag auf insgesamt 11 006,68 EUR fest und gewährte dem Kläger – unter Zugrundelegung des Beihilfesatzes von 70 % – Beihilfe in Höhe von 7 704,68 EUR. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 11 771,10 EUR. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass hier neben den allgemeinen Krankenhausleistungen der privaten Klinik die gesondert abgerechneten Leistungen der sogenannten Belegärzte von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.
Rz. 6
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger im Klagewege weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 8 237,32 EUR begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2 984,87 EUR zu bewilligen. Zwar erweise sich die Regelung des § 26 BVO RP als verfassungswidrig, soweit sie belegärztliche Leistungen in Privatkliniken von der Anerkennungsfähigkeit ausnehme. Dieses Ergebnis sei jedoch zu korrigieren. Die Beihilfefähigkeit sei anzunehmen, soweit vergleichbare Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus beihilfefähig wären.
Rz. 7
Auf die Berufung beider Beteiligter hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe zu den belegärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt 933,12 EUR zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Regelung über die Erstattung von Wahlleistungen, § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP. Denn die geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungen der Belegärzte entsprächen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung solchen für wahlärztliche Leistungen. Sie seien hingegen nicht nach den allgemeinen Regelungen der §§ 8, 11 BVO RP erstattungsfähig. Denn § 26 BVO RP sei in Bezug auf Leistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik erbracht werden, abschließend. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfe nach den Grundsätzen der Notfallbehandlung. Dabei könne offenbleiben, ob der in § 31 BVO RP verwendete Begriff der „Ersten Hilfe” nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen sei oder ob er sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Notfällen erstrecke. Denn in jedem Fall müsse eine Dringlichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumindest gleichkomme. Eine Notfallbehandlung scheide danach jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelassenen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich gewesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten sei, zugänglich gewesen wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Schon die Tatsache, dass sich der Kläger bereits in der Obhut eines Krankenhauses befunden habe, spreche gegen die Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit. Aber selbst wenn man unterstelle, dass ihm der weitere Aufenthalt in dem Klinikum in T. nicht mehr zumutbar und eine sofortige Infektsanierung zwingend notwendig gewesen sei, habe der Kläger die Alternativlosigkeit der Behandlung in der A. Klinik nicht darzulegen vermocht. Denn er habe nicht dargetan, dass eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zugänglich gewesen wäre. Im Gegenteil werde in der von ihm vorgelegten Bescheinigung eines Arztes ausgeführt, dass in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., einem zugelassenen Krankenhaus, eine Aufnahme möglich gewesen sei, dies jedoch noch etwas gedauert hätte. In der Summe sei der Krankheitsverlauf durch die Behandlung in der A. Klinik nur deutlich verkürzt worden. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Behandlung in der Privatklinik reiche jedoch nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar sei.
Rz. 8
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, eine höhere Beihilfeleistung zu erhalten, weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 31 BVO RP. Das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift verneint. In seinem Fall habe eine Situation vorgelegen, die ein sofortiges Tätigwerden in Form der in H. vorgenommenen Operation erforderlich gemacht habe. Wie die behandelnden Ärzte bestätigt hätten, habe ein rasches Fortschreiten der verbliebenen Infektion gedroht und der Verlust des Beines infolge einer drohenden Sepsis.
Rz. 9
Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 26 BVO RP. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene funktionale Betrachtungsweise des Wahlleistungsbegriffs widerspreche sowohl dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch dem Willen des Verordnungsgebers und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der §§ 24 bis 26 BVO RP.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht weitere Beihilfe in Höhe von 532,31 EUR zu. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, belegärztliche Leistungen seien als funktionale Wahlleistungen beihilfefähig nach § 26 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199 – BVO RP –). Diese Fassung der BVO RP ist anwendbar, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, maßgeblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber zum überwiegenden Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision des Beklagten hat deshalb im Ergebnis keinen Erfolg.
Rz. 11
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die von der A. Klinik in Rechnung gestellten stationären Leistungen nur in dem vom Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig sind (1.). Es hat jedoch verkannt, dass auch die Beihilfefähigkeit der belegärztlichen Leistungen anzuerkennen ist, obgleich sich diese nicht als Wahlleistungen darstellen (2.). Hieraus ergibt sich der im Tenor ausgesprochene weitere Beihilfeanspruch des Klägers (3.). Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe sowohl nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung als auch nach sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (4.).
Rz. 12
1. Die Aufwendungen des Klägers für die von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (a) und für die Wahlleistung Unterkunft (b) sind nur in dem vom Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig.
Rz. 13
a) Von den 15 100,20 EUR, welche der Kläger für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Klinik aufzuwenden hatte, hat der Beklagte zu Recht lediglich 10 268,14 EUR als beihilfefähig anerkannt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP, die auf das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verweist. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP sind bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1 allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP) bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt.
Rz. 14
Die von der A. Klinik – einem nicht zugelassenen Krankenhaus im Sinne von § 26 Abs. 1 BVO RP – in Rechnung gestellten Leistungen sind danach nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges für die Hauptabteilung eines Krankenhauses ergibt, so dass bei dem hier unstreitig einschlägigen Hauptdiagnoseschlüssel (DRG) I04Z als Basisfallwert (obere Korridorgrenze) ein Betrag von 3 037,91 EUR und ein Multiplikator von 3,380 zugrunde zu legen sind, was insoweit zu einem beihilfefähigen Betrag von 10 268,14 EUR führt. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist vom Kläger auch nicht grundlegend in Zweifel gezogen worden.
Rz. 15
b) Gleiches gilt für die Höhe der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Wahlleistung Zweibettzimmer. Von den hierfür von der A. Klinik in Rechnung gestellten 1 320 EUR sind nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten, die das Oberverwaltungsgericht zu Recht bestätigt hat, 738,54 EUR beihilfefähig.Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP. Liegen danach – was hier zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht – die Voraussetzungen der Wahlleistungsberechtigung des Klägers nach § 25 Abs. 1 und 2 BVO RP vor, sind neben den in § 26 Abs. 2 BVO RP genannten allgemeinen Klinikleistungen auch die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP genannten Leistungen beihilfefähig, und zwar für die Wahlleistung Unterkunft in Höhe von 1,5 v.H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12 EUR täglich. Auf dieser Grundlage ergibt sich – ausgehend von dem maßgeblichen Basisfallwert in Höhe von 3 037,91 EUR – ein Anspruch von 33,57 EUR pro Tag (1,5 × 30,3791 = 45,56 EUR abzüglich 12 EUR), so dass sich bei den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten 22 (Belegungs-)Tagen (ohne den Entlassungstag) ein Gesamtbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen von 738,54 EUR errechnet.
Rz. 16
2. Die Aufwendungen des Klägers für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen seines stationären Aufenthalts erbracht wurden, sind neben den von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig; und zwar in Höhe der vom Kläger aufgewendeten 6 357,58 EUR. Rechtsgrundlage hierfür sind – anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat – nicht die Bestimmungen über Wahlleistungen (a), sondern die allgemeinen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen, die auch die hier in Rede stehenden Leistungen der Belegärzte erfassen (b).
Rz. 17
a) Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich – auch wenn diese in einem privaten Krankenhaus entstehen – nicht um Wahlleistungen in Form der wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP. Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme von Wahlleistungen im vorgenannten Sinne nicht, wenn die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus erbracht werden und ihrer Art nach grundsätzlich von § 17 KHEntgG erfasst sind. Vielmehr kann auch in diesem Rahmen von wahlärztlichen Leistungen nur die Rede sein, wenn diese Leistungen von Ärzten erbracht werden, die in einem Angestelltenverhältnis zu dem Krankenhaus stehen, während dies für belegärztliche Leistungen gerade nicht zutrifft (aa). Die hier in Rede stehenden ärztlichen Leistungen, die dem Kläger in Rechnung gestellt wurden, stellen sich deshalb nicht als wahlärztliche, sondern als belegärztliche Leistungen dar (bb).
Rz. 18
aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die im Ergebnis belegärztliche Leistungen mit wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP gleichsetzt und die belegärztlichen Leistungen unter den Begriff der Wahlleistungen fasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Rz. 19
(1) Gegen das vom Oberverwaltungsgericht so bezeichnete funktionale Verständnis des Wahlleistungsbegriffs spricht bereits, dass der Wortlaut der vorgenannten Regelungen keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis hergibt. § 26 Abs. 3 BVO RP legt seinem Wortsinn nach vielmehr mit der Bezugnahme auf die wahlärztlichen Leistungen (im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP) nahe, dass damit keine belegärztlichen Leistungen gemeint sind. Mit der Verweisung auf „Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen”, werden entsprechend der dortigen Auflistung nur Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und Unterkunft als (nach § 25 BVO RP) beihilfefähig ausgewiesen (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO RP). Diese Vorschrift bezieht sich mit ihren Klammerzusätzen direkt auf § 17 KHEntgG und § 22 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung – vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), hier anwendbar in der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung (BPflV). Damit wird verdeutlicht, dass der Begriff der wahlärztlichen Leistungen im Sinne des Krankenhausentgeltrechts zu verstehen ist, also dessen Begriffsverständnis übernommen werden soll. Wahlärztliche Leistungen werden jedoch nach dem allgemeinen Fachsprachgebrauch im Krankenhausentgeltrecht wie auch im Beihilferecht durchweg von belegärztlichen Leistungen unterschieden. So geht etwa die beihilferechtliche Literatur – anknüpfend an die Regelungen des Krankenhausentgeltrechts – durchweg davon aus, dass die Leistungen der Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen (einschließlich der Wahlleistungen) gehören (vgl. Mildenberger u.a., Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2014, A III § 26 Rn. 6; Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand März 2011, § 26 BBhV Rn. 6 und 29; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, Stand August 2011, § 26 BBhV Rn. 4 und 12).
Rz. 20
Aus der Verwendung des Wortes „entsprechen” in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP folgt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht, dass es im Falle einer Behandlung in einer Privatklinik Wahlleistungen im begrifflichen Sinne des § 24 Abs. 3 BVO RP nicht geben könne. Denn auch in privaten Krankenhäusern lässt sich der Begriff der wahlärztlichen Leistungen, die von angestellten Ärzten der Klinik erbracht werden, sowohl sinngemäß anwenden als auch von dem Begriff der (beleg-)ärztlichen Leistungen unterscheiden, die zwar innerhalb der Klinik, aber von (externen bzw. niedergelassenen) Ärzten erbracht werden, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik stehen. Daher wird mit dem Wort „entsprechen” in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des § 22 BPflV und § 17 KHEntgG, die an sich nur die zugelassenen (öffentlich geförderten) Krankenhäuser binden, auf die nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäuser sinngemäß angewandt werden sollen. Diese entsprechende Anwendung bedeutet aber nicht, dass begriffliche Unterschiede aufgegeben, sondern dass sie sinngemäß übernommen werden sollen.
Rz. 21
(2) Systematische Erwägungen sprechen in ganz gewichtiger Weise dafür, dass wahlärztliche Leistungen – auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung dieses Begriffs auf private Krankenhäuser – von belegärztlichen Leistungen zu trennen sind und nicht „funktional” mit ihnen gleichgesetzt werden dürfen.
Rz. 22
(a) Dies folgt bereits aus der Binnensystematik des § 26 BVO RP. Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihrer Überschrift allein auf Krankenhausleistungen (in Krankenhäusern ohne Zulassung) bzw. – wie in § 26 Abs. 1 BVO RP herausgestellt wird – auf die Beihilfefähigkeit der „Leistungen von Krankenhäusern” der beschriebenen Art. Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen lediglich allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14 – BGHZ 202, 365 Rn. 16), nicht aber belegärztliche Leistungen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Definition der Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV, § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG) und der ausdrücklichen Klarstellung, dass zu diesen nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 KHEntgG) gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BPflV, § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Dementsprechend werden auch im Anschluss an die Regelung des § 26 Abs. 1 BVO RP, wonach Krankenhausleistungen (von nicht zugelassenen Kliniken) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beihilfefähig sind, in den folgenden Absätzen nur Krankenhausleistungen (im Sinne von § 2 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 1 BPflV) aufgeführt. Eine Regelung über Leistungen der Belegärzte findet sich in § 26 BVO RP gerade nicht.
Rz. 23
(b) Für die strikte Trennung von wahlärztlichen Leistungen einerseits und belegärztlichen Leistungen andererseits spricht weiter der systematische Zusammenhang, den § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP und der dortigen Verweisung auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG begründet. Über diese Verweisungskette macht sich § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP – wie oben erläutert – die rechtlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen des Krankenhausentgeltrechts des Bundes inhaltlich zu eigen. In der in Bezug genommenen Rechtsmaterie wird deutlich zwischen den wahlärztlichen Leistungen von Krankenhäusern (§ 17 KHEntgG) und den belegärztlichen Leistungen (§ 18 KHEntgG) unterschieden.
Rz. 24
Wahlleistungen können nach § 17 Abs. 1 KHEntgG neben den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet werden, wenn zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wird. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG kann ein Patient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und auf diese Weise – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – sicherstellen, dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird „Chefarztbehandlung”). Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14 – BGHZ 202, 365 Rn. 16).
Rz. 25
Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Im herkömmlichen Belegarztmodell, in dem der Belegarzt keine Vergütung vom Krankenhaus erhält, ist daher der Krankenhausträger gegenüber dem Patienten ausschließlich für die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Pflegeleistungen verantwortlich. Die ärztlichen Leistungen hat ausschließlich der Belegarzt zu erbringen (vgl. dazu etwa Bäume, MedR 2014, 76 ≪82 m.w.N.≫).
Rz. 26
Kraft der Verweisungen in § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP auf das Krankenhausentgeltrecht sind die wesentlichen vorgenannten Unterschiede zwischen wahlärztlichen und belegärztlichen Leistungen auch im vorliegenden beihilferechtlichen Kontext bindend. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts darf insbesondere nicht auf das Abgrenzungsmerkmal verzichtet werden, dass wahlärztliche Leistungen von (selbst liquidationsberechtigten) angestellten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden müssen.
Rz. 27
(c) Das vorgenannte, sich aus dem systematischen Zusammenhang der vorbezeichneten Regelungen aufdrängende Ergebnis wird schließlich durch den Vergleich zu § 24 BVO RP und dem dort vom Verordnungsgeber selbst verwendeten Begriffsverständnis bestätigt. Innerhalb dieser für die Beihilfefähigkeit von Leistungen zugelassener Krankenhäuser geltenden Regelung wird begrifflich und systematisch ebenfalls deutlich unterschieden zwischen den in § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO RP genannten „Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 KHEntgG)” einerseits und den in § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP genannten „wahlärztlichen Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG)” andererseits. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Unterschied innerhalb der hier in Rede stehenden Regelung des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP, die ausdrücklich auf § 24 Abs. 3 BVO RP Bezug nimmt, aufgegeben werden oder gar eine Gleichsetzung der Wahlleistungen mit belegärztlichen Leistungen erfolgen sollte.
Rz. 28
(3) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es auch nicht vom Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP her geboten, das Rechtsregime der Wahlleistungen über eine funktionale Betrachtungsweise auf belegärztliche Leistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt an einer Privatklinik erbracht werden. Vielmehr sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, den Anspruch auf Wahlleistungen nicht auf einen Anspruch auf Gewährung von belegärztlichen Leistungen auszudehnen. Die Regelung des § 26 Abs. 3 BVO RP soll es denjenigen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Wahlleistungen nach § 25 BVO RP haben, ermöglichen, auch in nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäusern Leistungen in Anspruch zu nehmen, die den Wahlleistungen der zugelassenen Krankenhäuser entsprechen. Das trifft jedoch für belegärztliche Leistungen nicht zu. Diese gehen über den durch § 22 BPflV und § 17 KHEntgG – wie oben dargelegt – in bestimmter Weise definierten Kreis der Wahlleistungen hinaus. Die Zwecksetzung der Vorschrift, nur diese „echten” Wahlleistungen abzudecken, wird überschritten, wenn belegärztliche Leistungen, die in den zugelassenen Kliniken anerkanntermaßen gesondert mit den Belegärzten (im Sinne von § 18 KHEntgG) abzurechnen sind, nun zusätzlich über die Rechtsgrundlage für Wahlleistungen erstattet und wie (allgemeine) Krankenhausleistungen behandelt werden. Der Zweck des Wahlleistungsanspruchs, den § 25 BVO RP gewährt, erstreckt sich mithin von vornherein nicht auf die Gewährung von Beihilfe für belegärztliche Leistungen.
Rz. 29
Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, mit der Einordnung belegärztlicher Leistungen an Privatkliniken als funktionale Wahlleistungen werde vermieden, dass Beihilfeberechtigte, die – anders als der Kläger – nicht an dem faktischen „Versicherungssystem” des § 25 BVO RP teilnehmen, im Falle einer Behandlung an einer als „Belegarzt”-Klinik organisierten Privatklinik Leistungen als beihilfefähig erstattet erhalten, die im Falle einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nur als Wahlleistungen verfügbar und daher für den betreffenden Beihilfeberechtigten nicht beihilfefähig wären, geht dies fehl. Denn bei richtiger Auslegung der §§ 24, 26 BVO RP sind belegärztliche Leistungen – wie nachstehend noch im Einzelnen darzulegen sein wird – nicht nur in zugelassenen, sondern auch in nicht zugelassenen Krankenhäusern neben den Krankenhausleistungen (d.h. den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen) gesondert abrechenbar und beihilfefähig.
Rz. 30
bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers für ärztliche Leistungen in Höhe von 6 357,58 EUR nicht um solche für Wahlleistungen (im soeben erläuterten Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP), sondern um solche für belegärztliche Leistungen (entsprechend § 18 KHEntgG). Denn der Kläger hat mit dem operierenden Chirurgen, der nicht in einem Angestelltenverhältnis zu der A. Klinik gestanden, sondern diese als sogenannten Belegkrankenhaus genutzt hat, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen, nach welchem für das Honorar die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gelten solle. Damit sind – wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat – auch die von dem Operateur veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erfasst, insbesondere auch die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen des Anästhesisten, der Radiologie und des Labors.
Rz. 31
b) Die Beihilfefähigkeit für die dem Kläger in Rechnung gestellten belegärztlichen Leistungen in Höhe von 6 357,58 EUR folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP.
Rz. 32
Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO RP sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig. Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose, ohne deren Angabe in der Rechnung eine Beihilfe nicht gewährt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BVO RP). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ ist für belegärztliche Leistungen ein Abschlag in Höhe von 15 % vorzunehmen.
Rz. 33
aa) Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Regelungen auf belegärztliche Leistungen ist nicht durch § 26 BVO RP ausgeschlossen.
Rz. 34
Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass dies eine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern sei, die den Rückgriff auf die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen sperrt, steht dies mit revisiblem Recht nicht in Einklang. Es spricht bereits – insbesondere wegen der systematischen Begrenzung des § 26 BVO RP auf Krankenhausleistungen, zu denen (wie oben dargelegt) die belegärztlichen Leistungen nicht gehören – Überwiegendes dafür, dass hier schon ein konkludenter Ausschluss zu verneinen ist. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn jedenfalls fehlt es an den vom Verordnungsrecht selbst vorgeschriebenen Anforderungen an einen entsprechenden Leistungsausschluss. Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen beihilfefähig, wenn ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Rz. 35
(1) Das Erfordernis eines ausdrücklichen Beihilfeausschlusses für notwendige und angemessene Aufwendungen stellt sich als bindende Konkretisierung von verfassungsrechtlichen Vorgaben dar, die sich insbesondere mit Blick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Dieser Grundsatz gilt auch für das Beihilferecht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 5 C 1.12 – BVerwGE 143, 363 Rn. 12 f. m.w.N.). Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 – 5 C 1.12 – BVerwGE 143, 363 Rn. 13 und vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 – BVerwGE 148, 116 Rn. 14). Das gilt insbesondere, wenn es sich um gewichtige Reduzierungen des bislang gewährten Beihilfeniveaus bzw. um Beschränkungen handelt, die im bisherigen Beihilferecht nicht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 – BVerwGE 148, 116 Rn. 26 und 28).
Rz. 36
Hier kann die Frage offenbleiben, ob ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und angemessenen ärztlichen Leistungen – hier der Leistungsgruppe der belegärztlichen Leistungen – von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG RP) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) gedeckt wäre. Jedenfalls stellt es sich – auch aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit – als legitime Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben dar, wenn der Verordnungsgeber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und angemessenen ärztlichen Leistungen an das Vorhandensein einer ausdrücklichen Regelung in der Verordnung knüpft.
Rz. 37
(2) Gemessen an dem so verstandenen Maßstab des § 8 Abs. 1 BVO RP ist die Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung in privaten Krankenhäusern nicht ausgeschlossen worden. Was der Verordnungsgeber unter einem ausdrücklichen Ausschluss versteht, hat er insbesondere mit den Regelungen in § 8 Abs. 7 und 8 BVO RP klargestellt. In den dortigen Katalogen sind Aufwendungen für bestimmte Leistungen aufgelistet, die explizit als nicht beihilfefähig bezeichnet werden. Eine vergleichbare Regelung, welche die Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) ausdrücklich ausschließt, findet sich weder dort noch in der von den Vorinstanzen herangezogenen Regelung des § 26 BVO RP.
Rz. 38
Bereits der Wortlaut des § 26 BVO RP gibt für eine solche ausdrückliche negative Anordnung im Hinblick auf belegärztliche Leistungen nichts her. Die Vor schrift enthält zwar eine Abgeltungsregelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP. Danach sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP sind, mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf die in § 26 Abs. 2 BVO RP allein geregelten allgemeinen Krankenhausleistungen (im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP i.V.m. § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV). Zu diesen gehören – wie oben dargelegt – die belegärztlichen Leistungen, die nicht vom Krankenhaus selbst, sondern von Ärzten erbracht worden sind, die in einem gesonderten Vertragsverhältnis mit dem Patienten stehen und nicht Angestellte des Krankenhauses sind, gerade nicht.
Rz. 39
bb) Ist demnach mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Leistungen der Belegärzte – auch im Zusammenhang mit der Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern – die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) nicht gesperrt, so ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein entsprechender Anspruch des Klägers. Denn zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die dem Kläger erbrachten Leistungen der Belegärzte medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen gewesen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP). Die konkret in Rede stehenden belegärztlichen Leistungen sind danach entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einem Abschlag von 25 % (für Wahlleistungen), sondern mit dem in Rechnung gestellten Abschlag von 15 % beihilfefähig, so dass sich die Beihilfefähigkeit für die belegärztlichen Leistungen auf einen Betrag von 6 357,58 EUR beläuft.
Rz. 40
3. Zusammen mit den beihilfefähigen Aufwendungen für die von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (10 268,14 EUR) sowie für die Wahlleistung Unterkunft (738,54 EUR) ergibt sich ein Gesamtbetrag beihilfefähiger Aufwendungen in Höhe von 17 364,26 EUR. Bei dem festgestellten Beihilfesatz des Klägers von 70 v.H. hat dieser folglich einen Leistungsanspruch in Höhe von 12 154,98 EUR. Weil ihm hiervon der Beklagte bereits einen Betrag von 7 704,68 EUR gewährt hat und ihm das Verwaltungsgericht weitere 2 984,87 EUR so wie das Oberverwaltungsgericht darüber hinausgehende 933,12 EUR zugesprochen haben, verbleibt noch ein Betrag von 532,31 EUR, der dem Kläger vom Revisionsgericht zuzuerkennen ist.
Rz. 41
4. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe ergibt sich weder nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung (a) noch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten (b).
Rz. 42
a) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Beihilfefähigkeit seiner gesamten Aufwendungen für die im Streit stehende Behandlung nicht aus § 31 Nr. 1 BVO RP. Nach dieser Regelung sind die Aufwendungen für die Erste Hilfe beihilfefähig. Ein Fall von Erster Hilfe im Sinne dieser Vorschrift lässt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und an die deshalb das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht bejahen.
Rz. 43
Im Hinblick auf den rechtlichen Maßstab kann mit dem Oberverwaltungsgericht offengelassen werden, ob der in § 31 BVO RP verwendete Begriff der Ersten Hilfe nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen ist (vgl. § 323c StGB), oder ob er sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Notfällen erstrecken kann. Denn dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass auch unter dem Aspekt einer Notfallbehandlung im weiteren Sinne kein zusätzlicher Beihilfeanspruch des Klägers besteht.
Rz. 44
Eine Notfallbehandlung im Sinne einer Ersten Hilfe nach § 31 Nr. 1 BVO RP setzt – wie schon der allgemeine Sprachsinn dieses Begriffes nahelegt – jedenfalls eine Situation voraus, wie sie typischerweise bei Unfällen, sonstigen Unglücksfällen oder bei plötzlich eintretenden akuten gesundheitlichen Störungen vorliegt, welche die Einleitung sofortiger Hilfe durch medizinische Maßnahmen erforderlich machen, weil andernfalls eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 – BVerwGE 141, 69 Rn. 15). Für die Annahme eines Beihilfeanspruchs wegen einer Notfallbehandlung muss deshalb eine Dringlichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumindest gleichkommt. Auch wenn man annimmt, dass dem Kläger der weitere Aufenthalt in dem zugelassenen Krankenhaus in T. nicht mehr zumutbar gewesen und – wie der Kläger geltend macht – kurzfristig eine Infektsanierung notwendig gewesen ist, ist ein Fall von Erster Hilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BVO RP, der die volle Abdeckung der erhöhten Kosten in einer Privatklinik rechtfertigen könnte, nur dann anzunehmen, wenn eine gleichwertige und zeitlich noch ausreichende, aber kostenmäßig angemessene Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zu erlangen gewesen wäre. Denn insoweit ist der Grundsatz der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 BVO RP, § 66 Abs. 2 LBG RP) im Rahmen der systematischen wie auch der teleologischen Auslegung des § 31 Nr. 1 BVO RP in Ansatz zu bringen. Eine Notfallbehandlung scheidet also – wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt – jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelassenen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich gewesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist, zugänglich gewesen wäre. Danach lässt sich hier eine Notfallbehandlung im vorgenannten Sinne nicht feststellen.
Rz. 45
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hätte der Kläger – auch wenn dies „noch etwas gedauert” hätte – in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG Klinik), einem zugelassenen Vertragskrankenhaus und Fachkrankenhaus der Maximalversorgung, behandelt werden können, wo die Kosten einer entsprechenden Behandlung nach Maßgabe der §§ 24, 25 BVO RP grundsätzlich in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Behandlung in der privaten Klinik in H. reicht dagegen – wie das Oberverwaltungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise weiter ausführt – nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar ist. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass eine medizinisch ausreichende Behandlung des Klägers auch in der zugelassenen Klinik hätte durchgeführt werden können. Bestand aber die Wahl zwischen den Kliniken, war die Behandlung in der A. Klinik keine alternativlose und daher zur vollen Kostenerstattung berechtigende Notfallbehandlung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es – wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat – möglich gewesen ist, dass die Behandlung in der A. Klinik zu einer kürzeren Behandlungszeit geführt hat. Den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die seine Subsumtion tragen und die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, stellt er im Revisionsverfahren nur eine andere (eigene) Tatsachendarstellung entgegen, indem er vorträgt, eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus wäre zeitlich zu spät gekommen, um sein Bein zu retten. Dieser von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts abweichende Tatsachenvortrag vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Rz. 46
b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht unter „dem Gesichtspunkt des Systemversagens und der Systemgerechtigkeit” oder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten.
Rz. 47
aa) Soweit es um den Aspekt der Systemgerechtigkeit geht, handelt es sich dabei nicht um eine gesonderte beihilferechtliche Grundlage zur Feststellung der Beihilfefähigkeit. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt – soweit er in der Formulierung der „im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit” seinen Ausdruck findet – lediglich bei der Prüfung eine Rolle spielen, ob eine (beihilferechtliche) Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 308 ≪313 f.≫, Beschluss vom 1. September 2011 – 2 B 57.10 – ZBR 2012, 196 ≪197≫ und Urteil vom 17. April 2014 – 5 C 40.13 – BVerwGE 149, 279 Rn. 11).
Rz. 48
bb) Soweit sich der Kläger auf ein Systemversagen stützen möchte, greift dieser Gesichtspunkt – unabhängig davon, ob sich die vom Kläger angeführten Regelungen des Sozialversicherungsrechts über Ansprüche bei Systemversagen überhaupt auf das Beihilferecht übertragen lassen – schon deshalb nicht durch, weil das beihilferechtliche System für die Fälle der Notfallversorgung (Erste Hilfe) eine entsprechende spezielle Grundlage bereithält. Deren Voraussetzungen liegen hier nur – wie oben dargelegt – nicht vor. Dennoch versagt das Beihilfesystem auch im Fall des Klägers nicht, da es ihm einen, wenn auch nicht seine gesamten Aufwendungen deckenden, Beihilfeanspruch gewährt. Eine – ein etwaiges Systemversagen kennzeichnende – systemwidrige Notlage des Beihilfeberechtigten ist daher nicht feststellbar. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch darauf stützt, dass ein Systemversagen vorgelegen habe, weil die zugelassenen Krankenhausträger nicht in der Lage (Krankenhaus T.) bzw. nicht bereit (BG Klinik L.) gewesen seien, die objektiv notwendige Heilbehandlung einzuleiten, um schweren Schaden an seiner Gesundheit abzuwenden, widerspricht dies den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen.
Rz. 49
cc) Schließlich rechtfertigt sich ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers auch nicht aus seinem Vorbringen, aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge die „Pflicht im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung für den Fall der systemwidrigen Notlage des Beihilfeberechtigten, die angefallenen Kosten zu erstatten”. Ob und in welchem Umfang eine solche Anspruchsgrundlage überhaupt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein etwaiger Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass – wie oben dargelegt – eine systemwidrige Notlage des Beihilfeberechtigten bereits nicht feststellbar ist.
Rz. 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer, Dr. Fleuß, Dr. Harms
Fundstellen