Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfe für junge Volljährige. Junge Volljährige, Hilfe für –. Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Jugendhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Sozialhilfeleistungen. Sozialhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Jugendhilfeleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, daß der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen wird.
2. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.
Normenkette
SGB VIII § 10 Abs. 2, § 41
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 04.09.1997; Aktenzeichen 12 A 10558/97) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 05.12.1996; Aktenzeichen 5 K 175/96) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der am 21. Mai 1977 geborene Kläger erhielt Hilfe zur Erziehung im Kinder- und Jugendheim W. seit 1990, seit 1993 getragen vom Beklagten. In einem Bericht einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15. Februar 1990 wurde mitgeteilt, daß das Intelligenzniveau des Klägers unterhalb des Normbereichs liege. Er erreiche einen Intelligenzquotienten von 82. Bei ihm sei eine intellektuelle Minderbegabung mit schwerer emotionaler Retardierung aufgrund einer früh erlebten emotionalen Deprivation festzustellen. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 6. Juni 1994 führte der Amtsarzt des Landkreises L.-W. aus, der Kläger leide an einer Reduktion der intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer mentalen Minderbegabung, und bejahte in einem Vermerk vom selben Tage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 BSHG. Anläßlich der Fortschreibung des Hilfeplans im Kinder- und Jugendheim W. führten die Gesprächsteilnehmer aus, daß der Kläger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich nicht verselbständigt werden könne. Auch eine Anlerntätigkeit sei nicht möglich. Vielmehr benötige er einen beschützten Arbeitsplatz.
Der Beklagte stellte die Hilfe zur Erziehung zum 20. Mai 1995 ein. Den Antrag des Klägers, ihm vom 21. Mai 1995 an Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 1995 ab, weil es nicht wahrscheinlich sei, daß der Kläger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verselbständigt werden könne. Es sei nicht erkennbar, daß er in einem überschaubaren Zeitraum zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt sein werde. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte in Kenntnis einer weiteren Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. August 1995, wonach der Kläger in seiner sozialen Lebensgestaltung umfassend behindert sei und eine psychische und geistige Behinderung auf der Basis einer sozioemotionalen Deprivation vorliege, mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995 zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Amtsarztes (vom 13. November 1996) eingeholt. Danach sei der Kläger dem Personenkreis nach § 35 a SGB VIII zuzuordnen. Einerseits sei bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung festzustellen, andererseits sei er aber noch nicht umfassend zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt. Es sei indessen von einer weiteren Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Mit Urteil vom 5. Dezember 1996 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Kosten für die Betreuung des Klägers im Kinder- und Jugendheim W. für die Zeit ab dem 21. Mai 1995 zu übernehmen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 und § 34 SGB VIII in dem von diesem beantragten Umfang zu gewähren. Der Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige stehe nicht entgegen, daß der Kläger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich noch nicht vollständig verselbständigt sein werde. Denn es genüge, daß eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung durch die Hilfe zu erwarten sei. Daß eine solche Verbesserung beim Kläger erreicht werden könne, werde auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Offenbleiben könne, ob der Kläger wesentlich geistig behindert sei und ihm auch ein Hilfeanspruch nach § 39 BSHG zustehe. Denn der Hilfebedarf des Klägers beruhe vor allem auf seinem durch emotionale Deprivation von klein an und gestörte familiäre Strukturen bedingten Entwicklungsrückstand und sei deshalb nach § 10 Abs. 2 SGB VIII vorrangig der Jugendhilfe zuzuordnen.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil begehrt der Beklagte die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage. Das Berufungsurteil verletze § 41 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. § 41 SGB VIII sei nicht anwendbar, weil beim Kläger das Ziel der Hilfe für junge Volljährige, die Verselbständigung in absehbarer Zeit, nicht erreicht werden könne. Auch gingen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe vor.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt stützt die Auffassung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Betreuung des Klägers im Kinder- und Jugendheim W. für die Zeit ab dem 21. Mai 1995 als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu übernehmen.
Unter den Beteiligten bestand kein Streit darüber, daß der Kläger nach seinem 18. Lebensjahr als junger Volljähriger aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedurfte. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, daß der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat, sondern daß es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten läßt.
Eine Prognose dahin, daß die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe solange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, daß mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluß einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung” und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung” gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluß gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozeß bezogen. Die Hilfe dazu muß aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch – wiederum bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein; sie muß geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern (vgl. OVG Münster FEVS 47, 505; VG Minden NDV-RD 1997, 58; Münder u.a. in Frankfurter LPK-KJHG, 1998, § 41 Rn. 7; Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 14 f.; Stähr in Hauck, SGB VIII, 1995, K § 41 Rn. 8; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 41 Rn. 5; Kindle in LPK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 4 ff.; Mrozynski, SGB VIII, § 41 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 41 Rn. 23). Der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September 1995 (vgl. dazu die Angaben bei Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII § 41 Rn. 14), Hilfe nach § 41 SGB VIII dürfe nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erkennbar sei, daß die Hilfe nicht bis zum 21. Lebensjahr erfolgreich beendet werden könne, steht bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit der Möglichkeit, die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen, entgegen. Gegen eine auf einen Enderfolg bezogene Erfolgsprognose spricht auch das Wesen der Hilfe für junge Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die ausgehend von der individuellen Situation des jungen Menschen der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung dient. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der Hilfeleistungsmaßnahmen. Entsprechend sieht § 41 Abs. 3 SGB VIII auch noch „nach Beendigung der Hilfe” im notwendigen Umfang Beratung und Unterstützung „bei der Verselbständigung” vor.
Das Berufungsgericht hat weiter – im Ergebnis – zu Recht entschieden, daß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dem Anspruch des Klägers nach § 41 SGB VIII nicht entgegensteht.
Satz 1 des § 10 Abs. 2 SGB VIII, alleine betrachtet, bestimmt uneingeschränkt, daß die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ohne Satz 2 des § 10 Abs. 2 SGB VIII bedeutete das den Vorrang aller Jugendhilfeleistungen vor allen Sozialhilfeleistungen. Diese Regelung schränkt Satz 2 in bezug auf bestimmte Sozialhilfeleistungen, nämlich für die dort bezeichneten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ein. Insofern ist Satz 2 eine Sonderregelung (Mainberger in Hauck, SGB VIII, K § 10 Rn. 3), die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als daß dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, daß also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Die Abgrenzung zwischen Satz 1 und 2 hängt demnach allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab; ist diese eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt nach Satz 2 der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine andere Sozialhilfeleistung, gilt nach Satz 1 der Vorrang der Jugendhilfe. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei vermeintlichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Fall einer sog. Mehrfachbehinderung auf die Regelung des Satzes 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen (so aber Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 10; Mainberger in Hauck, SGB VIII, K § 10 Rn. 30 Spiegelstrich 3 a.E.; Vondung in LPK-SGB VIII, § 10 Rn. 13).
Bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, mag es hilfreich sein, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Das bedarf hier aber keiner weiteren Beurteilung, weil ein solcher Schwerpunkt für § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Denn die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII setzt notwendig voraus, daß sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung. Dafür stellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z.B. Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht mit Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht), so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig (ohne daß es hierzu eines Umkehrschlusses aus Satz 2 bedarf ≪so aber Bundestagsausschuß für Frauen und Jugend, BTDrucks 12/3711 S. 41 unter IV. 2. zu § 10 Abs. 2; Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 9≫).
Da der Kläger einen Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII hat, führte ein daneben bestehender Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen wesentlicher geistiger Behinderung – das Berufungsgericht hat offengelassen, ob ein solcher Anspruch besteht – nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zum Vorrang der Sozialhilfe. Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. (Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorgehende) Maßnahmen der Eingliederungshilfe (maßgeblich sind nicht die tatsächlichen Hilfemaßnahmen eines privaten Trägers, hier des Kinder- und Jugendheims W., sondern die vom öffentlichen Sozialleistungsträger verantworteten Maßnahmen) sind noch nicht erbracht worden. Deshalb besteht der Anspruch des Klägers nach § 41 SGB VIII auch für den Fall, daß dem Kläger noch zusätzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach § 39 BSHG zustehen sollte. Ein möglicher Nachrang hat demnach keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.09.1999 durch Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558302 |
NJW 2000, 2688 |
BVerwGE, 325 |
FamRZ 2000, 1087 |
NVwZ 2000, 1181 |
DÖV 2000, 734 |
FEVS 2000, 337 |
NDV-RD 2000, 65 |
SGb 2000, 416 |
ZfJ 2000, 191 |
ZfSH/SGB 2000, 620 |
DVBl. 2000, 1208 |
GV/RP 2001, 47 |
info-also 2000, 230 |