Entscheidungsstichwort (Thema)
Globalanmeldungen der JCC. Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung. Bezeichnung des Vermögenswertes. Verweisung auf Akten und Unterlagen
Normenkette
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 S. 3, § 30 Abs. 1 S. 1, § 30a Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 1b; AnmVO § 4 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Leipzig (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 1 K 3002/98) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Grundstücks … nach dem Vermögensgesetz (VermG).
Das Grundstück ging aus Teilen der Grundstücke mit den früheren Flurstücks-Nrn. 256h und 256i hervor. Eigentümer der beiden Grundstücke war …, der Jude war. Im März 1937 veräußerte Herr … die unbebauten Grundstücke an die Architektengesellschaft ….
Die in der Folgezeit zu einem Grundstück verschmolzenen Grundstücke wurden im Jahre 1940 an … veräußert, dessen Erbinnen … waren. Nach dem Tod von Elise Reinhold ging deren Miteigentumsanteil gemäß § 1936 BGB auf die DDR und damit in Volkseigentum über, da ein anderer Erbe nicht feststellbar war. Der Erbschein zu Gunsten der DDR wurde im Jahre 1994 von dem Nachlassgericht eingezogen, da noch nicht ermittelte Erben zweiter und dritter Ordnung vorhanden seien. Als Nachlasspfleger wurde Rechtsanwalt Zacharias bestellt. Erbe der im Jahr 1983 verstorbenen … ist der Beigeladene zu 1.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts meldete die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten Ansprüche auf Rückübertragung von Vermögenswerten i.S. von § 2 Abs. 2 VermG an, die von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen waren und bei denen sie Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen jüdischen Berechtigten sei (ANM-1). Außer dieser Anmeldung reichte die Klägerin, wie gerichtsbekannt, im Dezember 1992 weitere so genannte Globalanmeldungen ein. Die Globalanmeldungen bestanden aus drei verschiedenen Schreiben, die die Klägerin als “ANM-1” (zukünftig: Anmeldung 1), “ANM-2” (zukünftig: Anmeldung 2) und “ANM-3” (zukünftig: Anmeldung 3) bezeichnete. Die drei Anmeldungen enthielten eingangs folgenden, im Wesentlichen übereinstimmenden Text:
“… die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. ist Rechtsnachfolger gemäß § 2 Abs. 1 VermG für jüdisches Vermögen. Aufgrund dieser uns kraft Gesetzes verliehenen Eigenschaft betragen wir hiermit:
1. die Rückgabe und
2. hilfsweise die Entschädigung, wenn die Rückgabe nicht möglich oder aber gesetzlich ausgeschlossen ist,
der feststellbaren Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 VermG, sofern diese nicht bereits bis zum 31.12.1992 von der Claims Conference durch einen Einzelantrag angemeldet worden sind und für die die Ausschlussfrist zum 31.12.1992 gilt…”
Die Vermögenswerte, die von den Anmeldungen umfasst sein sollten, wurden wie folgt beschrieben:
Anmeldung 1:
“Von dieser Anmeldung sind umfasst: alle feststellbaren Vermögenswerte, die sich aus den Claims Conference zur Zeit noch nicht zugänglichen Akten und Unterlagen von Behörden, Archiven, Institutionen, Unternehmen etc. ergeben.”
Anmeldung 2:
“Grundvermögen, Unternehmen, dingliche Rechte und alle anderen Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, die durch Dritte beansprucht werden, und bei denen sich im Laufe der Bearbeitung der vermögensrechtlichen Ansprüche herausstellt, dass es sich um einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG handelt und die Claims Conference nach § 2 Abs. 1 VermG Rechtsnachfolger der ursprünglichen jüdischen Berechtigten ist, d.h.
- wenn nichtberechtigte Nacherwerber Ansprüche gestellt haben,
- wenn nur Miterben Ansprüche stellen hinsichtlich des unbeanspruchten Erbteils,
- wenn Ansprüche vermeintlicher Rechtsnachfolger von den jüdischen Berechtigten mangels Nachweis der Rechtsnachfolge zurückgewiesen werden.
”
Anmeldung 3:
“1. Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind.
2. Feststellbare Vermögenswerte von Juden, deren Namen in den Akten des Reichssippenamtes im Bundesarchiv, Abteilung Potsdam geführt sind, weiterhin Vermögenswerte von Juden, deren Namen sich aus nachfolgend aufgeführten weiteren Quellen (siehe Anlage) ergeben bzw. die in noch vorhandenen Unterlagen der Einwohnermeldeämter als Personen jüdischen Glaubens und Herkunft oder in vorhandenen Adressbüchern aufgeführt worden sind.
3. Vermögenswerte, die aufgrund folgender diskriminierender Sondervorschriften des NS-Staates und so erkennbar Juden entzogen worden sind oder deren Verlust im Zusammenhang mit diesen Verordnungen steht: … (im Einzelnen aufgeführt)
4. Vermögenswerte, die aufgrund von Entziehungen seitens des deutschen Staates konfisziert und dem Vermögen des Deutschen Reiches, der NSDAP und anderen Organisationen im Sinne des § 1 Bundesrückerstattungsgesetz einverleibt worden sind, insbesondere Beschlagnahmen aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (Beteiligungen und Wertpapiere) in der Gesamthöhe von 186 000 000 Reichsmark, Beschlagnahmen aufgrund der 11. Verordnung (ohne Beteiligungen und Wertpapiere) 592 000 000 Reichsmark, diskriminierende Sondersteuern in der Höhe von 900 000 000 Reichsmark, Reichsfluchtsteuer und 1 127 000 000 Reichsmark Vermögensteuern.”
Der Anmeldung 3 war eine umfangreiche Anlage unter Angabe von Akten aus Archivbeständen angefügt.
Die Anmeldungen 1 und 3 enthielten ferner die Erklärung der Klägerin, dass sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen i.S. des § 3 Abs. 3 VermG erkläre, solange die Vermögenswerte, die sich aus der Anmeldung ergäben, nicht präzisiert seien. Ebenso erklärte die Klägerin in den Anmeldungen 1 und 3 den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber den Verfügungsberechtigten, sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 teilte die Klägerin mit, sie präzisiere unter Bezugnahme auf ihre Anmeldung vom 23. Dezember 1992 den Vermögenswert dahin, dass die Rückübertragung des Grundstücks … in … beantragt werde. Das Schreiben enthält den Hinweis auf die “Anmeldung vom 23.12.1992 (ANM-1)”.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin ab und stellte zugleich fest, dass dieser eine Entschädigung zustehe.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, das Eigentum an dem Grundstück … in … an sie zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an dem Grundstück wirksam angemeldet. Die Globalanmeldung der Klägerin vom 21. Dezember 1992 (ANM-1) stelle eine fristwahrende Anmeldung auch in Bezug auf die Grundstücke dar, die erst nach Ablauf der Anmeldefrist konkret etwa nach ihrer Flurstücks- oder Straßenbezeichnung benannt worden seien. Die Praxis der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, diese Form der Anmeldung genügen zu lassen, sei im Hinblick auf die spezifischen Schwierigkeiten der Klägerin bei der Auffindung von nach § 1 Abs. 6 VermG geschädigten Vermögenswerten nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu anderen Anmeldern wie etwa geschädigten Alteigentümern oder deren Erben habe die Klägerin bei der konkreten Feststellung und Benennung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG wesentlich umfangreichere und aufwendigere Nachforschungen anstellen müssen. Die Klägerin habe in der Sache einen Anspruch auf die Rückübertragung des beanspruchten Grundstücks. Ausschlussgründe stünden der Rückübertragung nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beigeladenen zu 2. Sie beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die Globalanmeldung der Klägerin nicht den Anforderungen an eine fristwahrende Antragstellung i.S. des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG genüge, weil sie weder die Namen der Geschädigten noch die Angabe konkreter einzelner Vermögensgegenstände enthalte. Durch diese Art der Globalanmeldungen könnten gleichsam zeitlich unbegrenzt vermeintlich betroffene Vermögensgegenstände einer Restitution unterworfen werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde zu einem Sonderstatus der Klägerin führen, welcher im Vermögensgesetz keine Stütze finde.
Die Klägerin und die Beklagte haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Anmeldung. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AnmVO und aus § 31 Abs. 1b VermG ergebe sich, dass Angaben zu “Art, Umfang und Ort der Belegenheit” der beanspruchten Vermögenswerte zur Wirksamkeit der Anmeldung nicht erforderlich seien. Die Vorschriften verdeutlichten vielmehr, dass bei den Anforderungen an einen wirksamen Antrag nach den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Antragsteller zu differenzieren sei. Ohne die Möglichkeit von Globalanmeldungen hätte der mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG verfolgte Zweck nicht erreicht werden können. Etwa zwei Drittel ihrer Anträge gingen auf Präzisierungen von Globalanmeldungen zurück. Die Beklagte schließt sich im Wesentlichen der Begründung der Klägerin an.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision für unbegründet. Die Anmeldungen 2 und 3 genügten den Anforderungen an eine wirksame Anmeldung. Soweit es die Anmeldung 3 betreffe, seien durch die Bezugnahme auf Urkunden in bestimmten Aktenbeständen ausreichende Hinweise auf die beanspruchten Vermögenswerte gegeben worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Sie konnte von den Beigeladenen zu 2 als unbekannte Erben nach …, vertreten durch den Nachlasspfleger, eingelegt werden (vgl. Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 1.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 120; vgl. auch BGH, LM § 325 ZPO Nr. 10). Die Revision ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anmeldung 1 wirksam sei, weil die besondere Situation der Klägerin den Verzicht auf Angaben zu dem beanspruchten Vermögensgegenstand rechtfertige, ist mit § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht vereinbar (1). Eine wirksame Anmeldung des streitbefangenen Grundstücks könnte aber durch die Anmeldung 3 der Klägerin erfolgt sein (2). Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da die Vorinstanz die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat. Die Sache ist deshalb an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (3).
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mittels Antrag geltend zu machen. Hierfür bestimmt § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine materielle Ausschlussfrist. Danach können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 VermG nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Mit ihren Globalanmeldungen hat die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückgabe oder, falls eine Rückgabe gesetzlich ausgeschlossen ist, auf Entschädigung geltend gemacht und sich auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG berufen. Sie hat allerdings die beanspruchten Vermögenswerte nur durch Verweisungen auf Akten oder Anmeldungen Dritter umschrieben. Die genaue Angabe des beanspruchten Grundstücks nahm die Klägerin erst mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 vor.
a) Über die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sagt zwar das Vermögensgesetz, soweit es den begehrten Vermögenswert betrifft, unmittelbar nichts aus. Es hat ausdrücklich weder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anmeldeverordnung (AnmVO), nach dem mit der Anmeldung, soweit bekannt, Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes zu machen waren, noch die der Rückerstattungsgesetze der Alliierten übernommen. Nach den Rückerstattungsgesetzen musste die Anmeldung eine Beschreibung des entzogenen Vermögensgegenstandes enthalten (z.B. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 59 in der amerikanischen Zone, zukünftig abgekürzt: USREG). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Restitutionsantrag den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau bezeichnen muss, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Der Restitutionsantrag muss danach in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein (zusammenfassend Urteil vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 m.w.N.).
Diese Anforderung an eine fristwahrende Anmeldung ist mit dem Zweck der Ausschlussfrist begründet worden, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 – BVerwGE 109, 169 ≪172≫ m.w.N.). Denn die mit der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs verbundene Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) kann den Rechtsverkehr beeinträchtigen und Investitionshemmnisse auslösen. Aus diesem Grund besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dem Verfügungsberechtigten sobald wie möglich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der in seinem Eigentum stehende Vermögensgegenstand mit einem Restitutionsanspruch “belastet” ist. Dieses Interesse wird durch die Erklärung der Klägerin in den Anmeldungen nicht beseitigt, dass sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen i.S. des § 3 Abs. 3 VermG erteile und auf Schadensersatzansprüche verzichte, sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung des Vermögensgegenstandes vorgenommen worden war. Aus der Erklärung geht hervor, dass die Klägerin zumindest den Anspruch auf den Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) erhebt, für dessen Auszahlung der Verfügungsberechtigte mithin Vorsorge treffen muss. Auch lässt die Erklärung das Risiko des Verfügungsberechtigten unberührt, dass Investitionen auf dem eigenen Grundstück, die über den Rahmen des § 3 Abs. 3 VermG hinausgehen, verloren sein können.
Das Erfordernis, dass der Restitutionsantrag in Bezug auf den begehrten Vermögenswert zumindest individualisierbar sein muss, gilt auch für Anmeldungen der Klägerin. Weder § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG noch die (nur) entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG können eine Ausnahme begründen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten, wenn von diesen oder deren Rechtsnachfolgern keine Ansprüche i.S. des § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht werden. Die Berechtigung der Klägerin als Nachfolgeorganisation ist vor allem deshalb vorgesehen worden, weil es nicht dem Zweck des § 1 Abs. 6 VermG entspreche, in diesen Fällen den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster Geschichte sich das wieder gutzumachende Unrecht ereignet hat (vgl. BTDrucks 11/7831, Erl. zu § 2). Nach dem Vorbringen der Klägerin war dieser Regelungszweck wie auch das Ziel, entzogenes Eigentum nicht in der Hand des – auch privaten – Ariseurs zu belassen, allein mit einzelfallbezogenen Anmeldungen innerhalb der Ausschlussfrist nicht zu erreichen. Eine Auslegung der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und der besonderen Situation der Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer Vielzahl unbekannter jüdischer Berechtigter kann zwar dazu führen, dass bei den Anforderungen an die Individualisierbarkeit der Situation der Klägerin Rechnung zu tragen ist (dazu unter 2 b). Ein genereller Verzicht auf Angaben zum Restitutionsobjekt bei Anmeldungen der Klägerin würde dagegen das gesetzgeberische Ziel des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG in einem wesentlichen Punkt verfehlen und damit die Grenzen einer Auslegung – auch einer entsprechenden Anwendung nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG – überschreiten (zu den Grenzen vgl. BVerfGE 78, 20 ≪24≫; auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 19.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44 S. 117). Denn ein solcher Verzicht würde in der Sache die materielle Ausschlussfrist für Anmeldungen der Klägerin entfallen lassen und dazu führen, dass die Einführung einer Schlussfrist für einen erheblichen Bereich von Anmeldungen leer liefe. Einer solchen Auslegung stünde auch entgegen, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten, insbesondere die Nachweisschwierigkeiten bei der Verfolgung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG, in dem Gesetz an mehreren Stellen berücksichtigt (z.B. § 1 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 ff., § 31 Abs. 1c VermG), hiervon aber die Ausschlussfrist für die Anmeldung unbeweglichen Vermögens ausgenommen hat. So hat er in § 31 Abs. 1b Satz 2 VermG als Regelbeispiel für die Verlängerung der Frist zur Konkretisierung des Vermögensgegenstandes ausdrücklich die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG angeführt und auf Bitte der Klägerin die Ausschlussfrist für bewegliche Sachen bis zum 30. Juni 1993 verlängert (BTDrucks 12/2944, S. 55), für unbewegliche Sachen es aber bei der Frist bis zum 31. Dezember 1992 belassen.
Auch auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AnmVO kann sich die Auffassung der Klägerin, dass ein fristwahrender Antrag keine Angaben zum Vermögensgegenstand voraussetze, nicht stützen. Sie beruft sich darauf, dass nach dieser Vorschrift Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögenswerte nur erforderlich seien, soweit diese bekannt seien. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass die Rechtslage durch die Einführung einer materiellen Ausschlussfrist in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine wesentliche Änderung erfahren hat. Die materielle Ausschlussfrist, die die Anmeldeverordnung nicht enthielt (vgl. § 3 Abs. 4 VermG), setzt eine Bestimmbarkeit des Restitutionsobjekts voraus. Sie wäre eine Farce, wenn sich die Anmeldung ohne Angaben, die den beanspruchten Vermögenswert individualisierbar machen, auf die allgemeine, letztlich nur den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG wiederholende Mitteilung beschränken könnte, dass Restitutionsansprüche in der Rechtsnachfolge jüdischer Geschädigter geltend gemacht werden.
b) Die Individualisierbarkeit des begehrten Vermögensgegenstandes und damit eine fristwahrende Anmeldung setzt nicht voraus, dass bereits auf Grund der Angaben in dem Antrag festgestellt werden kann, welcher Vermögenswert Gegenstand der Anmeldung ist. Allerdings muss die Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten oder den bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch beliebige andere Vermögenswerte ausschließen. Dies folgt aus dem Zweck der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG, dass neben den bis zum Fristablauf angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 ≪43≫). Diesen Zweck kann die Frist nur erfüllen, wenn der Antrag den Vermögensgegenstand in einer Weise bezeichnet, die es ausschließt, dass später ein beliebiger Vermögenswert als Gegenstand der Anmeldung eingesetzt werden kann. Andererseits ergibt sich aus § 31 Abs. 1b VermG, dass eine wirksame Anmeldung i.S. des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG vorliegen kann, auch wenn sich auf Grund der Angaben in dem Antrag der Vermögensgegenstand (noch) nicht feststellen lässt. Nach § 31 Abs. 1b VermG hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist nähere Angaben zu machen, wenn sich nicht feststellen lässt, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist. § 31 Abs. 1b VermG setzt eine wirksame Anmeldung i.S. des § 30a Abs. 1 VermG voraus. Anderenfalls würde es an einer Grundlage für weitere Ermittlungen der Behörde und damit auch für eine Aufforderung zu näheren Angaben über den Vermögensgegenstand fehlen, da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlussfrist erloschen ist (Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 – BVerwGE 109, 169 ≪172≫).
2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Anmeldung 1 der Klägerin nicht wirksam. Dagegen können Anmeldungen nach dem Text der Anmeldung 3 und der beigefügten Anlage wirksam sein.
a) Die Anmeldung 1 erfüllt nicht die Anforderungen an einen fristwahrenden Antrag i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Sie führt nicht zu bestimmten Vermögenswerten hin. Es fehlt vielmehr an jeder Eingrenzung der beanspruchten Vermögensgegenstände. Die pauschale Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Akten und Unterlagen von Behörden, Archiven, Institutionen, Unternehmen etc. stellt eine Blanko-Anmeldung dar, die der Klägerin eine spätere Substantiierung durch jeden beliebigen Vermögenswert ermöglichen würde.
b) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beschränken sich allein auf die Anmeldung 1. Die Anmeldungen 2 und 3 werden in dem erstinstanzlichen Urteil nicht erwähnt, da das Verwaltungsgericht bereits die Anmeldung 1 als wirksam angesehen hat. Auch diese Anmeldungen kann der Senat aber im Revisionsverfahren berücksichtigen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin bei allen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesministerium der Justiz auch Anmeldungen nach den Mustern 2 und 3 vorgenommen hat.
aa) Die Anmeldung 2 umfasst “Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, die durch Dritte beansprucht werden, und bei denen sich im Laufe der Bearbeitung der vermögensrechtlichen Ansprüche herausstellt, dass es sich um einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG handelt”. Erfasst sind danach alle Vermögensgegenstände, für die bereits Anmeldungen Dritter bei den Ämtern vorliegen. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass eine solche Drittanmeldung gegeben war. Davon abgesehen würde eine Bezugnahme auf Vermögenswerte, die von Dritten angemeldet worden sind, keine wirksame Anmeldung i.S. des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG darstellen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 62.02 –).
bb) Dagegen können Anmeldungen nach dem Muster 3 und der dazugehörenden Anlage zu bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit die Voraussetzungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllen. Eine fristwahrende Anmeldung liegt vor, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden ist, aus denen das – im Verfahren nach § 31 Abs. 1b VermG präzisierte – Grundstück und das Eigentum eines Juden feststellbar sind. Dies kann für die Nrn. 1 und 2 der Anmeldung 3 in Betracht kommen. Dagegen sind die beanspruchten Vermögenswerte durch die Bezugnahme auf die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung jüdischen Eigentums (Nr. 3) oder auf Grund der Angabe der durch die Vermögensverluste in der NS-Zeit entstandenen Schadenssumme (Nr. 4) nicht bestimmbar.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte ist es nicht erforderlich, dass die Anmeldung selbst die erforderlichen Angaben zur Individualisierbarkeit der Vermögenswerte enthält; vielmehr genügt es, wenn diese sich aus Akten und Unterlagen ergeben, auf die in der Anmeldung verwiesen worden ist (vgl. ORG Berlin, RzW 1959, 213 ≪214≫). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Bezugnahme nicht zulässig ist, ergeben sich aus dem Vermögensgesetz nicht. Eine Bezugnahme auf Akten beschränkt die Anmeldung auf diejenigen Vermögenswerte, die aus den angeführten Akten feststellbar sind. Voraussetzung einer Individualisierbarkeit auf Grund der Anmeldung ist allerdings, dass auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden ist, aus denen sich das betroffene Grundstück und das Eigentum eines Juden ergibt. Diese Anforderungen werden jedenfalls durch die Bezugnahme auf Akten erfüllt, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten jüdischen Grundstücks ergibt. Zu derartigen Fallakten gehören etwa auch Akten, die Aufschluss über (vergebliche) Wiedergutmachungsanträge jüdischer Geschädigter oder deren Rechtsnachfolger nach 1945 geben.
Das Verwaltungsgericht hat – von seiner Auffassung aus folgerichtig – noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Grundstück und das Eigentum des Herrn Rosenthal durch die Verweisung auf Akten und Unterlagen individualisierbar waren. Auch das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1995 enthält keine entsprechenden Hinweise.
3. Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat danach zu prüfen, ob sich das streitbefangene Grundstück und das Eigentum des Herrn … nach den angeführten Maßstäben aus den Akten und Unterlagen ergibt, auf die in den Nrn. 1 und 2 der Anmeldung 3 Bezug genommen worden ist, oder ob es sich um eine neue Anmeldung nach Ablauf der Ausschlussfrist handelt.
Die Prüfung, ob das betroffene Grundstück von der Anmeldung umfasst ist, ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1995, mit dem sie das Grundstück bezeichnet hat, auf die Anmeldung 1 Bezug genommen hat. Für die Klägerin bestand zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung, da sie von der Zulässigkeit der Anmeldung 1 ausgegangen ist und gegenteilige Gerichtsentscheidungen nicht vorlagen. Zudem ist Zweck der Erklärung des Antragstellers im Verfahren nach § 31 Abs. 1b VermG unmittelbar nur die Bezeichnung des beanspruchten Vermögensgegenstandes. Ob der bezeichnete Vermögensgegenstand von der Anmeldung umfasst ist oder ob es sich um eine neue Anmeldung nach Fristablauf handelt, ist eine davon zu trennende, gleichsam vorgelagerte Fragestellung.
Die notwendige Prüfung, ob das bezeichnete Grundstück Gegenstand der Anmeldung ist, kann im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbunden sein. Es liegt aber auf der Hand, dass ein zusätzlicher Ermittlungsaufwand es nicht rechtfertigen kann, einer solchen Anmeldung von vornherein die Wirksamkeit zu verwehren. Die Schwierigkeiten sind auch überwindbar. Angaben dazu, anhand welcher Akten und Unterlagen der Vermögenswert feststellbar ist, obliegen dem Antragsteller, mithin der Klägerin. Für das Verwaltungsverfahren folgt dies aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG, für das gerichtliche Verfahren aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Es handelt sich um ergänzende Angaben zu der von dem Antragsteller vorzunehmenden Anmeldung. Auch wenn die Angaben dazu, aus welchen Akten und Unterlagen der Vermögenswert feststellbar ist, – wie dargelegt – nicht unmittelbar zum Verfahren nach § 31 Abs. 1b VermG gehören, zeigt die dieser Vorschrift zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers, dass diese Angaben dem Antragsteller obliegen. Nach § 31 Abs. 1b VermG soll die Präzisierung der Anträge im Interesse der Beschleunigung der Restitutionsverfahren nicht durch unter Umständen aufwendige und langwierige Ermittlungen der Behörde, sondern durch denjenigen erfolgen, von dem regelmäßig erwartet werden kann, dass er als Antragsteller über nähere Informationen zu dem beanspruchten Vermögenswert verfügt (Beschluss vom 11. November 2002 – BVerwG 7 B 129.02 –). Es handelt sich auch um keine unzumutbaren Anforderungen an die Klägerin. Die inzwischen vorgenommenen Präzisierungen der beanspruchten Vermögensgegenstände werden regelmäßig unter Auswertung der benannten Akten und Unterlagen erfolgt sein, so dass sie über die entsprechenden Informationen verfügen wird. Wenn die Klägerin keine substantiierten Angaben dazu macht, aus welchen Akten und Unterlagen sich der Vermögenswert ergibt, besteht regelmäßig auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für weitergehende Ermittlungen. Ohne ausreichende Angaben der Klägerin fällt eine maßgebliche Erkenntnisquelle aus. Insofern werden sich auch keine weiteren Ermittlungen dazu aufdrängen, ob sich nicht doch in irgendeiner der benannten Akten und Unterlagen Hinweise auf den Vermögenswert finden lassen.
Unterschriften
Sailer, Gödel, Kley, Herbert, Neumann
Fundstellen