Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention. Religionsfreiheit für Ahmadis in Pakistan. menschenrechtlicher Mindeststandard, menschenrechtlicher Ordre public der Signatarstaaten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.
2. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des „religiösen Existenzminimums” im Asylrecht, das die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst (forum internum).
Normenkette
AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 1, 3, 6, 8-9, 56; EMRK Präambel
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1977 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Im Dezember 1993 reiste er auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er und sein Vater – ein früherer Luftwaffenoffizier – hätten das Teehaus seines Vaters nicht weiter führen dürfen, weil sie Ahmadis seien. Es habe Probleme mit orthodoxen Moslems gegeben; aus Angst vor ihnen habe er Pakistan verlassen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger, der unverfolgt ausgereist sei, könne sich bei seinem Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG weder auf eine mittelbare noch auf eine unmittelbare Gruppenverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft berufen. Angesichts der etwa 1 bis 3 Millionen Ahmadis in Pakistan sei die Zahl der bekannt gewordenen Übergriffe orthodoxer Moslems nicht geeignet, bei jedem Ahmadi unabhängig von der eigenen Betroffenheit eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Die gegen die Ahmadis gerichteten Strafbestimmungen seien zwar nicht auf den externen Bereich der Religionsausübung beschränkt; sie würden aber insbesondere im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich nicht konsequent angewendet. Die Ahmadis seien deshalb nicht gezwungen, auf die Ausübung ihrer Religion im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu verzichten. Es könne auch sonst kein gegen die Ahmadis gerichtetes Verfolgungsprogramm des pakistanischen Staates festgestellt werden. Individuelle Verfolgung habe der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal in Pakistan sei unglaubhaft. Dem Kläger sei auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Beeinträchtigung der Religionsfreiheit zu gewähren. Die Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, insbesondere deren Art. 9, stehe einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die seiner Auffassung nach zu enge Auslegung des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 9 EMRK durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie bezieht sich nur auf die Verletzung des materiellen Rechts; der Kläger hat seine mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Verfahrensrüge, die der Senat im Zulassungsbeschluss negativ beschieden hat, nach dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht wieder aufgegriffen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4, § 137 Abs. 2 und 3 VwGO). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich das Begehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; nur insoweit hat der Senat die Revision zugelassen. Im Übrigen steht rechtskräftig fest, dass der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten religiösen Verfolgung als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya weder Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG noch auf Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Die Versagung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf der Grundlage seiner zum asylrechtlichen Teil der Klage getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan (UA S. 9 ff., 35 ff.) und unter Würdigung des individuellen Verfolgungsvortrags des Klägers (UA S. 32 ff., 44 ff.) verneint (UA S. 52/53). Dabei hat es in erster Linie geprüft, ob dem Kläger wegen der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit der Ahmadis in Pakistan Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) – EMRK – zu gewähren ist. Seine Auffassung, auch dieser Schutz müsse dem Kläger versagt bleiben, weil er jedenfalls nicht weiterreichen könne als der „Schutz vor Eingriffen in das religiöse Existenzminimum nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des Asylgrundrechts und zu den Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes bei an den Glauben und seine Betätigung anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen” (UA S. 52), steht entgegen der Ansicht der Revision mit Bundesrecht in Einklang.
Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass die EMRK – wie auch in den Artikeln 1 und 56 zum Ausdruck kommt – grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst bezweckt (vgl. die Urteile vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 15.95 – BVerwGE 99, 331, 333 ff.; vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265, 267 ff.; vom 2. September 1997 – BVerwG 9 C 40.96 – BVerwGE 105, 187, 188 vom 11. November 1997 – BVerwG 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322, 324). Demgemäß bindet die Konvention in erster Linie die Ausübung aller Staatsgewalt auf dem Territorium der Vertragsstaaten. Dagegen ist die Konvention auf Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten, die nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK sind, nicht anwendbar; für sie sind die Signatarstaaten der EMRK völkerrechtlich nicht verantwortlich. Außerdem enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 334 f.; 104, 265, 270). Die Konvention schützt ferner ebenso wenig wie das Asylrecht allgemein und weltweit vor den Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten oder wirtschaftlichen Notlagen (Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. dazu auch die Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 335; 104, 265, 267). Dieser Spruchpraxis hat der Bundesgesetzgeber durch die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 Abs. 4 AuslG bewusst Rechnung getragen und damit die Beachtung unmittelbar aus der EMRK selbst folgender Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BTDrucks 11/6321, S. 75: „insbesondere nach Art. 3 EMRK … im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen”; vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 267 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 289). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse ausgestaltet, die bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden Zielstaat entgegenstehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; vgl. näher Urteil vom 11. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 322, 324 ff.).
Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint. Das verkennt die Revision mit ihrer Forderung, bereits jede an sich den Tatbestand einer Konventionsverletzung erfüllende Beeinträchtigung individueller Rechte in einem Nicht-Vertragsstaat – wie im vorliegenden Falle die Beschränkungen der Religionsfreiheit für die Ahmadis in Pakistan – ausreichen zu lassen, um unmittelbar aus der EMRK ein Abschiebungsverbot abzuleiten (vgl. ähnlich wohl auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 53 AuslG Rn. 13 f.). Das entspricht auch nicht der Praxis der Konventionsorgane. Der EGMR hat vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene – ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete – absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung „einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben” (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 88). Dieses Verbot enthalte, wie vergleichbare Regelungen in anderen internationalen Übereinkünften zeigten, den heute international anerkannten „Standard”; dessen Missachtung wäre nicht nur unvereinbar mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten, sondern auch „mit dem ‚gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes’, auf die sich die Präambel bezieht” (EGMR a.a.O.).
Danach setzt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die – würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden – alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort – im Drittstaat – gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 265, 268). Der erkennende Senat hat hierzu betont, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst – ebenso wenig die Androhung der Abschiebung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Misshandlung droht (BVerwG a.a.O.). Hieran hält der Senat fest (vgl. zu Auslandsfolgen des Handelns deutscher Staatsorgane allgemein auch BVerfGE 66, 39, 62 ≪NATO-Doppelbeschluss≫; zur Auslieferung BVerfGE 63, 332, 337 f.; 75, 1, 16 f.; BVerfG, EuGRZ 1996, 324, 326; NJW 1994, 2883; vgl. ferner Hailbronner JZ 1995, 127, 137; DÖV 1999, 617, 621 f.; Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 531 ff., 562 ff.; Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 115 Rn. 77 ff., 95 ff.; Maaßen, Die Rechtsstellung des Asylbewerbers im Völkerrecht, 1997, S. 120 ff.; ders. ZAR 1998, 107, 112 f.; ähnlich Buß DÖV 1998, 323, 328 f.).
Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht haben indessen bisher entschieden, ob sich aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse in einem Nicht-Vertragsstaat ergeben kann. Der EGMR hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl. bezüglich Art. 6 Abs. 1 EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens; zu Art. 8 EMRK vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f. ≪Cruz Varas≫; die übrigen Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen Fälle, in denen Schutz für das in einem Signatarstaat geführte Familienleben vor Ausweisung oder Abschiebung einzelner Familienmitglieder begehrt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Dezember 1997 – BVerwG 1 C 19.96 – BVerwGE 106, 13, 21 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 276). Der Senat entscheidet sie in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926; vgl. Rojahn in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, S. 123 ff.) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 f.). Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden „Grundwerte”, zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen „menschenrechtlichen Ordre public” aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, bedarf hier keiner umfassenden Prüfung und Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (zur Auslegung von Art. 9 EMRK vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 19. April 1993 – 3/1992/348/421 – Nr. 31 ff. ≪Kokkinakis≫; Urteil vom 23. August 1994 – 11/1993/406/485 – Nr. 47 ff. ≪Otto-Preminger-Institut≫; Urteil vom 24. Februar 1998 – 140/1996/759/958-960 – Nr. 45 ff. ≪Larissis u.a.≫). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmumg mit weiteren Oberverwaltungsgerichten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 1999 – Bf IV 13/95 –; VGH Kassel, Urteil vom 31. August 1999 – 10 UE 864/99.A –; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2000 – 12 A 11883/96 – ≪juris≫; OVG Lüneburg NVwZ 1998, Beilage Nr. 7, 65; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juni 1999 – A 6 S 2766/98 –) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit indessen nicht weiterreichen kann als das so genannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfGE 54, 341, 356 ff.; 76, 143, 158 ff.; InfAuslR 1992, 219; NVwZ 1995, Beilage 5, 33 = InfAuslR 1995, 210). Die danach in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. forum internum) ist jedoch nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Kläger als Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan noch gewahrt. Er muss insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft und wegen der Ausübung seines Glaubens im privaten Bereich bestraft oder schutzlos Angriffen fundamentalistischer Muslime ausgesetzt zu werden (vgl. im Einzelnen die Beweiswürdigung im Berufungsurteil, UA S. 35 ff.).
Den bei sachdienlicher Auslegung des Berufungsantrags vom Kläger gestellten weiteren Hilfsantrag auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260) hat das Berufungsgericht mit der Bemerkung, weitere Abschiebungshindernisse seien nicht erkennbar, beschieden. Da der Kläger insoweit keine der Abschiebung entgegenstehenden sonstigen Umstände geltend gemacht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Revision hat hierzu auch nichts gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Hund, Richter, Beck, Dr. Eichberger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.05.2000 durch Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558366 |
NJW 2001, 90 |
BVerwGE, 223 |
NVwZ 2000, 1302 |
InfAuslR 2000, 461 |
JA 2001, 373 |
NJ 2001, 50 |
ZAR 2000, 225 |
AuAS 2000, 173 |
DVBl. 2000, 1539 |