Entscheidungsstichwort (Thema)

Nächtliches Betriebsverbot für Tankstelle; keine Schutzwürdigkeit einer baurechtswidrigen Wohnnutzung; Anwendbarkeit der TA Lärm

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Wohnnutzung ist gegenüber solchen Immissionen rechtlich nicht geschützt, die nur deshalb erheblich belästigen oder die Gesundheit gefährden, weil sie Wohnräume durch ein baurechtlich nicht genehmigtes und nicht genehmigungsfähiges Fenster erreichen.

2. Der Betreiber einer emittierenden Anlage muß sich immissionsschutzrechtlich nicht deshalb als Störer behandeln lassen, weil er eine fortdauernde illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft geduldet hat.

3. Rechtsgrundlage für eine teilweise Betriebsuntersagung kann sowohl § 24 als auch § 25 Abs. 2 BImSchG sein (im Anschluß an Urteile des Senats vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 ff. ≪211 f.≫ und vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - DVBl. 1992, 1234).

4. Zur Bedeutung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der vom Betrieb einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (hier: Nachtbetrieb einer Tankstelle) auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche.

 

Normenkette

BImSchG § 22 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2; TA Lärm Nr. 2.321

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 14.12.1990; Aktenzeichen 21 A 1843/89)

VG Köln (Entscheidung vom 14.06.1989; Aktenzeichen 4 K 683/88)

 

Fundstellen

BVerwGE, 92

JZ 1993, 616

BRS 1992, 497

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