Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhalter Bahn. Planfeststellung. Änderung eines Schienenwegs. Feintrassierung. Flächenbewirtschaftung. Freihaltebelang. Vorratsplanung. Variantenauswahl. Vorrang des aktiven Lärmschutzes. Verhältnismäßigkeitsprüfung. Lärmschutzkonzept. Schallschutzwand für Hochhäuser. Kosten-Nutzen-Analyse. Sprungkosten. Erschütterungsschutz. Berliner Baunutzungsplan. Bebauungsplan. Gebietsausweisung. Funktionslosigkeit. Mischgebiet. Abwägungsgebot. Problembewältigung. Entscheidungsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
- Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.
- Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.
Normenkette
VwVfG § 74 Abs. 2 S. 3, Abs. 3; AEG § 18 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 2 S. 1; BauGB § 173 Abs. 3; BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; 16. BimSchV § 2 Abs. 1-2; BauO Bln. 1958 § 7 Nr. 9
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. August 2002 durch weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Schutz der Wohnhäuser C.…straße 25 und R.…straße 31/33 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je einem Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene je ein Drittel. Die Klägerin trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Berliner Wohnungsgenossenschaft, wendet sich mit der Forderung nach verbessertem Lärm- und Erschütterungsschutz gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Wiederaufbau und die Elektrifizierung eines Streckenabschnitts der in Berlin als “Anhalter Bahn” bezeichneten Eisenbahnstrecke.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 13-14-geschossigen Wohnhauses (R.…straße 31/33), das am Beginn des Planfeststellungsabschnitts in Höhe des P.…wegs östlich der Abzweigung der Anhalter Bahn zur Dresdner Bahn in einem Abstand von ca. 65 m zum nächstgelegenen Gleis steht. Nordöstlich schließt sich die – sich ebenfalls im Eigentum der Klägerin befindende – L.…siedlung mit überwiegender Reihenhausbebauung (R.…straße 1 – 30 und E.…straße 51 – 63 sowie 56 – 62) an. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin eines 10-geschossigen Wohnhauses (C.…straße 25), das unmittelbar südlich der Überführung N.…straße /Di.…straße östlich der Trasse steht und zum nächstgelegenen Gleis einen Abstand von ca. 14 oder 15 m aufweist. Im Planfeststellungsabschnitt, der weiter südlich am Haltepunkt Lichterfelde Ost endet, ist eine Trassenführung der Fernbahn östlich der in diesem Bereich vorhandenen – überwiegend zweigleisigen – S…-Bahn-Strecke (Linie 25) vorgesehen, wobei auf dem vorhandenen Bahndamm Platz für eine spätere zweigleisige Erweiterung der Fernbahn freigehalten werden soll.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im Dezember 1997 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach entsprechender Bekanntmachung, die auf den Ablauf der Einwendungsfrist am 30. April 1998 und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hinwies, in der Zeit vom 16. März bis zum 16. April 1998 öffentlich ausgelegt. Mit zwei Schreiben vom 25. April 1998, die am 29. April 1998 bei der Anhörungsbehörde eingingen, machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nach Wiederinbetriebnahme der Anhalter Bahn sei für die Häuser C.…straße 25 und R.…straße 31/33 sowie die L.…siedlung mit einer Verschlechterung der Wohnqualität infolge der Lärmbelästigung und der Erschütterungen zu rechnen. Sie befürchte aus diesem Grunde massive Probleme bei der Vermietbarkeit. Es werde um Prüfung gebeten, ob die Fernbahngleise nicht in der Mitte der Trasse angeordnet werden könnten. Es sei nicht hinzunehmen, dass im Vorgriff auf eine vielleicht nie realisierte Erweiterung um weitere Gleise den Bewohnern zusätzliche Lärmbelastungen zugemutet würden. In jedem Fall müsse die vorgesehene Lärmschutzwand so geplant werden, dass über sämtliche Geschosse der beiden Hochhäuser wirksamer Lärmschutz gewährleistet sei. Im Fall des Hauses C.…straße 25 habe außerdem das vorgesehene Abholzen der Bäume und Büsche auf dem Bahndamm zu unterbleiben. Durch die Verlegung der Bahngleise auf die Mitte der Trasse könnten auch die Einwirkungen durch Erschütterungen vermindert werden. Da die Erschütterungen die Standsicherheit der Gebäude gefährdeten, werde angeregt, Erschütterungsmessungen auf der Grundlage des derzeitigen Bahnverkehrs durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in bauliche Maßnahmen am Gleiskörper umzusetzen.
Im Erörterungstermin hielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht und stellte hierzu verschiedene Anträge, mit denen sie u.a. hinsichtlich des Hauses C.…straße 25 eine Verlegung der Trasse “in einen schallsicheren Trog”, hilfsweise “die Einhausung bzw. Überwölbung der Trasse” forderte, hinsichtlich des Hauses Röbling-straße 31/33 “die Errichtung der nach den schalltechnischen Untersuchungen erforderlichen Schallschutzwände” und hinsichtlich beider Häuser “aktive Maßnahmen am Bahnkörper zum Schwingungs- und Erschütterungsschutz”.
Im Nachgang zum Erörterungstermin vertiefte die Klägerin ihre Einwendungen zum Lärm- und Erschütterungsschutz und machte insbesondere geltend, dass bei der Lärmprognose zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass auf der Anhalter Bahn kein Güterverkehr stattfinden werde. Fehlerhaft sei es außerdem, wenn für das Haus C.…straße 25 ein Mischgebiet angesetzt werde, obwohl der Baunutzungsplan mit seiner Festsetzung eines “gemischten Gebiets” durch Zeitablauf überholt und faktisch ein allgemeines Wohngebiet entstanden sei. Die vor dem Gebäude vorgesehene Lärmschutzwand lasse eine Verschattungswirkung besorgen, die unzumutbar sei.
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 12. August 2002 den Plan für das Vorhaben fest. Der Klägerin wurde der Planfeststellungsbeschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, am 16. Oktober 2002 zugestellt.
Die Planfeststellung sieht als aktive Lärmschutzmaßnahmen die Anwendung des Verfahrens “Besonders überwachtes Gleis” (BüG) und die Errichtung von Lärmschutzwänden vor, und zwar beim Haus R.…straße 31/33 mit einer Höhe von 3 m vor dem östlichen Fernbahngleis bzw. 2 m vor dem westlichen Fernbahngleis und beim Gebäude C.…straße 25 mit einer Höhe von 3,5 m östlich der Fernbahngleise bzw. 1,5 m östlich der S…-Bahn-Gleise.
Ferner wurde festgestellt, dass für die Häuser R.…straße 31/33 und Charlotten-straße 25 Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen nach näherer Maßgabe der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) sowie der schalltechnischen Untersuchung vom Juni 2002 bestehe, nämlich beim Haus R.…straße 31 für das 5. bis 13. Obergeschoss, beim Haus R.…straße 33 für das 5. bis 12. Obergeschoss und beim Haus C.…straße 25 für das 4. bis 9. Obergeschoss. Bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den Tag seien für Lärmbeeinträchtigungen der schutzbedürftigen Außenwohnbereiche Entschädigungen zu zahlen.
Durch eine weitere Nebenbestimmung wurde der Beigeladenen u.a. aufgegeben zu gewährleisten, dass durch das Vorhaben während der Baudurchführung und bei dem späteren Eisenbahnbetrieb keine solchen Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 3 (Ausgabe 1999) überschreiten. Die von ihr in der erschütterungstechnischen Untersuchung aufgestellte Prognose der Erschütterungen sei sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage messtechnisch zu überprüfen. Sollte sich dabei ergeben, dass unzumutbare Erhöhungen der Erschütterungsimmissionen einträten, habe die Beigeladene unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft zu planen. Die Entscheidung über diese Maßnahmen werde gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.
Zu den Einwendungen der Klägerin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Trassierung berücksichtige eine eventuell mögliche Erweiterung der Anhalter Bahn um zwei weitere Fernbahngleise. Deswegen werde die zweigleisige Strecke südlich des Teltowkanals bis zur Eisenbahnüberführung S.…straße nicht in alter Lage, sondern weitestgehend nach Osten verschoben errichtet. Verschöbe man die Trasse – wie von der Klägerin gewünscht – an die S…-Bahn, würde dies bei einer späteren Erweiterung deutliche Mehraufwendungen (z.B. auch Umbauten an Brücken) nach sich ziehen. Denn dann müssten nicht nur – wie bei der Planungsvariante – die S…-Bahn, sondern auch die Fernbahn komplett in neuer Lage errichtet werden. Im Übrigen würde sich die Lärmbelastung des Hauses C.…straße 25 durch die geforderte Verlegung der Trasse nicht entscheidend verringern, so dass weiterhin passiver Lärmschutz für die oberen Geschosse nötig bliebe.
Die Planung der Lärmvorsorgemaßnahmen beruhe auf den Regelungen der §§ 41, 42 BImSchG und der 16. BImSchV. Darüber hinausgehende Forderungen könnten nicht erfüllt werden. Insbesondere sei keine “schalltechnische Sanierung” des besonders ungünstig gelegenen Hauses C.…straße 25 geboten. Hinsichtlich der L.…siedlung werde – außer an den Hochhäusern R.…straße 31/33 – durch die Lärmschutzwände und durch das Verfahren BüG die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreicht, wobei der Schutz des weiter nördlich gelegenen Teils der Siedlung allerdings gesondert – nämlich auf der Grundlage der Planfeststellung für die Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlins – vollzogen werde. Die Mehrkosten für Schallschutzmaßnahmen, die zur vollständigen Einhaltung der Tagwerte an den Hochhäusern führen würden, seien im Rahmen einer Untersuchung von Höhenvarianten der Lärmschutzwände in ihrer Größenordnung abgeschätzt worden und stünden schon deswegen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, weil auch bei weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen wegen der nächtlichen Grenzwertüberschreitung nicht auf passiven Lärmschutz verzichtet werden könnte. Im Fall des Hauses C.…straße 25 werde, wie eine gesonderte Untersuchung gezeigt habe, die vorgesehene Lärmschutzwand eine nennenswerte Verschattung nicht bewirken, zumal das Gebäude bereits derzeit durch die auf dem Bahndamm vorhandenen Bäume verschattet werde.
Auch andere technische Lösungen des Lärmproblems (z.B. Tunnel- oder Troglösung) drängten sich nicht auf und hätten nicht vertieft geprüft werden müssen, weil es sich nicht um einen Streckenneubau handele, sondern um die Wiederertüchtigung einer überwiegend in Dammlage geführten alten Strecke. Abgekragte Lärmschutzwände seien in der Investition teurer und im Allgemeinen weniger reparaturfreundlich, so dass gerade Wände, die nur wenige Dezimeter höher gemacht werden müssten, um den gleichen Abschirmeffekt zu erreichen, problemloser seien. Dafür, dass die mit abgekragten Wänden erzielbare Erhöhung des Schutzeffekts oder die Verringerung der Wandhöhen von ausschlagender Bedeutung sei, sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Güterverkehr sei auf der Anhalter Bahn bei der Lärmprognose nicht zu berücksichtigen. Güterverkehr im Nord-Süd-Tunnel sei aus Brandschutzgründen konzeptionell ausgeschlossen und südlich davon befänden sich keine Ortsgüteranlagen; diese seien auch nicht geplant. Der Güterbahnhof Lichterfelde Ost sei 1988 außer Betrieb genommen worden. Eine dauerhafte Fahrverbindung auf der Anhalter Bahn aus Richtung Ludwigsfelde zum Berliner Innenring sei nicht vorgesehen. Zukünftige Planungen, die diese Einschätzung änderten, seien allenfalls theoretisch denkbar und daher als nicht vorhersehbare Auswirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einzustufen.
Die Einordnung des Gebiets zwischen D.…straße /C.…straße /S.…straße und der Bahntrasse in der schalltechnischen Untersuchung sei nicht zu beanstanden. Der Baunutzungsplan gelte als übergeleiteter Bebauungsplan weiter. In einem “gemischten Gebiet” seien gewerbliche Betriebe und Wohnungen zulässig, so dass eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet ausscheide.
Die erschütterungstechnische Untersuchung habe zum Ergebnis, dass es nur in zwei Gebäuden – darunter dem Haus C.…straße 25 – prognostisch gegenüber der plangegebenen Vorbelastung zu einer beachtlichen und damit unzumutbaren Erhöhung der Erschütterungen kommen könne. Dies sei erst dann anzunehmen, wenn es in Fällen einer Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 gleichzeitig zu einer Erhöhung der Erschütterungsimmissionen um 25 % komme. Da die Prognose mit Unsicherheiten behaftet sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überprüfungsmessung nach Inbetriebnahme der Strecke die Einhaltung der Anhaltswerte ergeben werde. Es sei deswegen nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene aktiven Erschütterungsschutz nicht geplant habe. Derartige Maßnahmen wären ohnehin untunlich i.S. von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, weil sie unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würden, wenn es dabei bleibe, dass nur zwei Gebäude, die zudem etwa einen Kilometer voneinander entfernt lägen, unzumutbar betroffen seien. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Überprüfungsmessung zeige, dass sich die Zahl der unzumutbar betroffenen Gebäude deutlich erhöhe, was dann neue Überlegungen zu der Frage eines aktiven Erschütterungsschutzes erforderlich machen würde. Nach der Überprüfungsmessung werde auch über passive Schutzmaßnahmen am Gebäude oder eine Entschädigung in Geld entschieden.
Die Klägerin hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss – ihr zugestellt am 16. Oktober 2002 – am 14. November 2002 Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihre Einwendungen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Die Erwägung der Planfeststellung, auf eine Verbesserung des aktiven Lärmschutzes der Hochhäuser könne verzichtet werden, weil ein “Vollschutz” damit nicht erreicht werden könne, die Überschreitung der Nachtwerte vielmehr weiterhin passiven Lärmschutz erforderlich mache, sei fehlsam. In der Untersuchung von Höhenvarianten, die zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses herangezogen werde, seien “Sprungkosten” produziert worden, die sich bei einer am Schutz des konkreten Gebäudes orientierten Untersuchung nicht ergeben hätten. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Kosten einer Wanderhöhung, die gezielt auf das jeweilige Schutzobjekt ausgerichtet sei. Es sei dabei zu bedenken, dass man bei Hochhäusern u.U. schon mit einer geringfügigen Wanderhöhung erreichen könne, dass die teilweise minimalen Grenzwertüberschreitungen auf einem ganzen Stockwerk beseitigt würden; das bedeute aber, dass ohne großen Aufwand dutzenden Familien ausreichender aktiver Lärmschutz verschafft werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, warum im Bereich der C.…straße 25 die Gleise bis unmittelbar an den östlichen Bahndammrand gerückt würden. Damit rücke notwendig auch die Lärmschutzwand so dicht an die Hausfront, dass nicht nur die Lichtzufuhr beeinträchtigt, sondern bei den Bewohnern zusätzlich ein nicht hinnehmbares “Beengungsgefühl” hervorgerufen werde. Zusätzlich sei verkannt worden, dass an dieser Stelle Flächen in Anspruch genommen würden, die in ihrem Eigentum stünden. Insoweit komme es zu einer unzulässigen Enteignung auf Vorrat. Es werde weiterhin die fehlerhafte Einordnung der Umgebung als Mischgebiet gerügt. Schließlich sei das von der Planfeststellung für das Haus C.…straße 25 entwickelte Erschütterungsschutz-Konzept unzulänglich, weil es in Kauf nehme, dass die Bewohner zumindest in der ersten Zeit nach Inbetriebnahme der Strecke unzumutbaren Erschütterungen ausgesetzt seien. Wenn eine Überschreitung der Anhaltswerte prognostiziert werde, müssten Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Es sei nicht erkennbar, wie nachträglich mit noch verhältnismäßigen Kosten eine elastische Lagerung des Oberbaus erreicht werden könne. Es dränge sich der Eindruck auf, dass eine derartige Schutzmaßnahme von vornherein ausgeschlossen werden solle, so dass die “Nachbesserungsklausel” auch aus diesem Grunde den durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikt unbewältigt lasse.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. August 2002 die Beklagte zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Schutz der Wohnhäuser C.…straße 25, R.…straße 31/33 und der sog. L.…siedlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12. August 2002 insofern rechtswidrig ist, als er weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Schutz der Wohnhäuser C.…straße 25, R.…straße 31/33 und der sog. L.…siedlung ablehnt;
unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. August 2002 die Beklagte zu verpflichten, über Maßnahmen des Erschütterungsschutzes am Wohnhaus C.…straße 25 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12. August 2002 insofern rechtswidrig ist, als er Maßnahmen des Erschütterungsschutzes am Wohnhaus C.…straße 25 ablehnt,
ferner hilfsweise unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. August 2002 die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, der Klägerin für die Erschütterungsimmissionen am Haus C.…straße 25 eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren;
unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. August 2002 die Beklagte zu verpflichten, über die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Klägerin im Bereich des Wohnhauses C.…straße 25 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12. August 2002 insofern rechtswidrig ist, als er Grundstücksflächen der Klägerin im Bereich des Wohnhauses C.…straße 25 unnötig in Anspruch nimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen: Hinsichtlich der sog. L.…siedlung fehle es bislang an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. So würden nicht einmal die Gebäude bezeichnet, für die verbesserter Schallschutz gefordert werde. Beim Haus R.…straße 31/33 habe die für den Schallschutz gewählte Variante u.a. berücksichtigt, dass Balkone nur an der bahnabgewandten Seite vorhanden seien, mithin ein schutzbedürftiger Außenwohnbereich nicht betroffen sei. Beim Haus C.…straße 25 gelte dies entsprechend. Hier bestehe allerdings für die an der Südwestfassade vorhandenen Balkone ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs. Als Ausgleich für den Vegetationsverlust sei im Umfeld des Gebäudes eine Begrünung der Lärmschutzwand angeordnet worden. Damit werde auch dem von der Klägerin eingewandten “Beengungsgefühl” begegnet. An der Einstufung als Mischgebiet sei festzuhalten, weil das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, dass für eine Änderung der Bauleitplanung keine Veranlassung und für eine Funktionslosigkeit der Gebietseinstufung kein Anhaltspunkt bestehe. Die Klägerin habe für das Haus C.…straße 25 auch keinen Anspruch auf Maßnahmen des Erschütterungsschutzes. Da der Anhaltswert in der Prognose nur um ca. 5 % überschritten sei, wären aktive Schutzmaßnahmen i.S. von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG untunlich. Diese Aussage sei ohne eine konkrete Kostenschätzung möglich, weil der zu erwartende Kostenrahmen aus anderen Verfahren bekannt sei. Mit ihren Einwendungen gegen den Grunderwerb sei die Klägerin präkludiert, weil diese erstmals im Klageverfahren vorgebracht worden seien. Da es sich um sog. rückständigen Grunderwerb handele, werde nur die historisch bestehende Situation im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bereinigt.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie unterstützt das Vorbringen der Beklagten und trägt zusätzlich im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin beanstandete Verschiebung der Gleise an den östlichen Rand der Trasse beruhe auf ökonomischen und bahnbetrieblichen Gründen. Zwar sei die ursprüngliche Überlegung, auf der Anhalter Bahn einen Zubringer zu einem künftigen Flughafen Sperenberg zu betreiben, inzwischen hinfällig. Ohne dass eine zeitliche Prognose möglich sei, müsse aber allein wegen der Verkehrsbedeutung der Strecke, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem zähle und für Berlin die kürzeste Verbindung in Richtung Leipzig bzw. Halle und von dort aus in Richtung Frankfurt am Main und München darstelle, weiterhin damit gerechnet werden, dass Fern- und Regionalverkehr irgendwann entflochten werden müssten. Bei einem späteren Bau des 3. und 4. Fernbahngleises müssten das 1. und 2. Gleis in der planfestgestellten Lage nicht mehr geändert werden und der Gleisbau könne sich ohne Betriebsunterbrechung vollziehen. Die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs während späterer Bauarbeiten stelle einen bedeutsamen planerischen Belang dar. Wenn die von der Klägerin gewünschte Trassenlage verwirklicht würde, hätten die Bauarbeiten voraussichtlich für zwei Jahre eine Streckenstilllegung zu Folge. Die in dieser Zeit für eine Umfahrung anfallenden zusätzlichen Betriebskosten könnten noch teurer als die ohnehin sehr hohen Baukosten sein.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte über die von der Klägerin geforderte Verbesserung des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut entscheidet. Der Senat billigt zwar im Grundsatz das planfestgestellte Lärmschutzkonzept (nachfolgend 1. bis 3.). Er hält es aber dennoch für rechtlich fehlerhaft, wie der Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis gelangt ist, im Bereich der Gebäude C.…straße 25 und R.…straße 31/33 sei aus Kostengründen eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände verzichtbar (nachfolgend 4.). Die Klage bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit die Klägerin die Festsetzung von Maßnahmen des Erschütterungsschutzes verlangt (nachfolgend 5.).
1. Hinsichtlich der L.…siedlung sind unstreitig die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV erfüllt, unter denen Ansprüche auf Lärmschutz bei einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges entstehen können. Hinsichtlich der Wohnhäuser R.…straße 31/33 und C.…straße 25 gilt dies ebenso. Die Beteiligten gehen nämlich übereinstimmend davon aus, dass der Wiederaufbau der Anhalter Bahn und ihre Elektrifizierung insoweit i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV mit einem erheblichen baulichen Eingriff in den vorhandenen Schienenweg verbunden ist, der in den östlich angrenzenden Wohngebieten zu einem relevanten Lärmanstieg führt. Der auf dieser Grundlage in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gewährte aktive Lärmschutz umfasst die Errichtung von Lärmschutzwänden und die Anwendung des Verfahrens BüG.
Die Bedenken, die von der Klägerin gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmberechnung geäußert worden sind, greifen nicht durch. So gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei einer Ausbaugeschwindigkeit von 160 km/h (Erläuterungsbericht vom 28. November 1997, S. 16) das Lärmschutzkonzept aerodynamische Geräusche gesondert hätte berücksichtigen müssen. Nicht überzeugend sind auch die Einwände, die von der Klägerin gegen die fehlende Berücksichtigung eines möglichen Güterverkehrs erhoben worden sind. Der erkennende Senat hat die Planfeststellung hinsichtlich des bis zur Landesgrenze mit Brandenburg führenden Abschnitts 2 in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2002 – BVerwG 9 A 22.01 und 9 A 12.02 – in diesem Punkt unbeanstandet gelassen. Hieran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
Hinsichtlich der L.…siedlung wird damit – vorbehaltlich der Schallschutzmaßnahmen, die im nördlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt festgesetzt worden sind – die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleistet. Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Lärmschutz für die L.…siedlung weitergehend zu verbessern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Hinsichtlich des Gebäudes C.…straße 25 wird das Lärmschutzkonzept der Planfeststellung von der Klägerin zusätzlich mit der Begründung beanstandet, die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV erforderliche Gebietseinstufung sei fehlerhaft erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass dieses Gebäude in einem Mischgebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV liegt. Die Klägerin fordert eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Diese Forderung ist nicht berechtigt.
Der Planfeststellungsbeschluss hat die Gebietseinstufung auf der Grundlage des Berliner Baunutzungsplans i.d.F. vom 28. Dezember 1960 (ABl Bln. 1961, S. 742) vorgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (z.B. Urteil vom 31. März 1992 – 2 A 9.88 – UPR 1992, 357 f.) gelten die Gebietsausweisungen des Baunutzungsplans 1960 nach der Übergangsvorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan weiter, wobei sich die Angaben über die Art der zulässigen Nutzung nach den Vorschriften der Bauordnung i.d.F. vom 21. November 1958 (GVBl Bln. S. 1087) be-stimmen. Danach sind in dem hier westlich der C.…straße ausgewiesenen “gemischten Gebiet” ähnliche Nutzungen wie in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig (vgl. § 7 Nr. 9 BauO Bln. 1958). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Gebietsausweisung funktionslos geworden ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich. Zumindest liegt das Gebäude C.…straße 25 aber in einem faktischen Mischgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).
a) Das Außer-Kraft-Treten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann nur angenommen werden, wenn in der tatsächlichen Entwicklung ein Zustand eingetreten ist, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit der Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen. Allein die Änderung oder Aufgabe planerischer Absichten erfüllt diese im Wandel der tatsächlichen Verhältnisse liegende Voraussetzung noch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1997 – BVerwG 4 B 6.97 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 33, S. 3). Insbesondere wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr im gesamten Plangebiet umgesetzt werden kann. Die Schlussfolgerung, dass eine Festsetzung ihre städtebauliche Ge-staltungsfunktion unmöglich erfüllen kann, ist deswegen nur möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse massiv und offenkundig vom Planinhalt abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – BVerwG 4 B 16.97 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34, S. 5). Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, dass die Bebauung westlich der C.…straße von den Ende der 60er Jahre errichteten Wohnhäusern geprägt sein mag. Denn dies schließt nicht aus, dass schon wegen der Nachbarschaft zu dem Bahngelände hier eine Durchmischung mit einer nicht wesentlich störend wirkenden gewerblichen Nutzung weiterhin sinnvoll bleibt. Unstreitig befindet sich außerdem auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen Dillges-straße/E.…straße/Ru.…straßeein städtischer Bauhof. Die Einschätzung, dass eine Funktionslosigkeit dieser Festsetzung nicht angenommen werden kann, bestätigt nicht zuletzt die Stellungnahme, die vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im Erörterungstermin (Niederschrift S. 277) abgegeben worden ist. Danach besteht derzeit wegen der weiterhin vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Planerfordernis dahingehend, ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen.
b) Selbst wenn man die Funktionslosigkeit der Festsetzung “gemischtes Gebiet” unterstellt, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass das Gebäude C.…straße 25 zumindest in einem faktischen Mischgebiet liegt. In die Betrachtung ist insoweit die gesamte Umgebung mit einzubeziehen, die den bodenrechtlichen Charakter des zu beurteilenden Grundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 A 11.95 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 14, S. 42 f.). Bei dem räumlichen Umgriff ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es um ein Hochhaus geht. Zumindest die oberen Geschosse sind den vom Bauhof ausgehenden Lärmimmissionen ausgesetzt, weil sie den vorgelagerten Wohnblock C.…straße 27/29/31/33 überragen. Dies führt dazu, dass der auf der gegenüberliegenden Straßenseite angesiedelte städtische Bauhof die Umgebung bis hin zum Gebäude C.…straße 25 prägt.
3. Die Klägerin stellt das Lärmschutzkonzept der Planfeststellung hinsichtlich des Hauses C.…straße 25 ferner mit dem Argument in Frage, die Fernbahngleise seien ohne Not an den östlichen Bahndammrand gerückt worden. Damit werde lediglich der Zweck verfolgt, zwischen den beiden S…-Bahn-Gleisen und den beiden Fernbahngleisen eine Trasse freizuhalten, die später mit weiteren Fernbahngleisen belegt werden könne. Ob es jemals zu einem viergleisigen Ausbau der Fernbahn kommen werde, sei aber völlig ungewiss, so dass man von einer bloßen “Vorratsplanung” ausgehen müsse. Deswegen sei auch die Enteignung des für die Trassenführung im Bereich des Gebäudes C.…straße 25 beanspruchten Grundstücksstreifens unzulässig. Mit diesen Rügen vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
a) Was die Enteignung angeht, muss sich die Klägerin den Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG). Die in dem Grunderwerbsverzeichnis unter lfd. Nr. 12 aufgeführte Enteignung war im Erläuterungsbericht (S. 38) damit gerechtfertigt worden, dass “für den bisher vorhandenen Bahnkörper in Anspruch genommener Grund nicht vollständig erworben” worden sei. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. April 1998, das das Haus C.…straße 25 betraf, Einwendungen nicht erhoben. Sie hat dort nämlich nur die Verschlechterung der Wohnqualität infolge von Eisenbahnlärm und Erschütterungen gerügt. Nur unter diesem Aspekt wurde auch die Lage der Fernbahngleise beanstandet. Die Flächeninanspruchnahme war dagegen kein Thema des Einwendungsschreibens. Die Klägerin kann aus diesem Grunde die Enteignung auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg beanstanden, so dass dahinstehen mag, ob es statthaft war, die Enteignung – wie geschehen – zum Gegenstand eines gesonderten Klageantrags zu machen.
b) Fehl geht die Rüge, es handele sich um einen Fall unzulässiger “Vorratsplanung”. Mit dem Verdikt der “Vorratsplanung” hat das Bundesverwaltungsgericht eine Planung belegt, die verfrüht ist, weil sie nicht innerhalb eines absehbaren Zeitrahmens realisiert werden kann oder soll (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 – BVerwG 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 ≪128≫). In einem derartigen Fall fehlt es schon an der Planrechtfertigung. Jedenfalls hat eine solche Planung kein hinreichendes Gewicht, um sich gegen gegenläufige Belange durchzusetzen. Die damit angesprochene Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil das planfestgestellte Vorhaben binnen kurzem realisiert werden soll. Lediglich die Realisierung eines weiteren Vorhabens auf der freigehaltenen Trasse ist ungewiss. Die Entscheidung, ob für das aktuelle Vorhaben die freigehaltene Trasse hätte in Anspruch genommen werden müssen, ist eine Frage der zulässigen Variantenauswahl.
c) Die Frage, ob die Feintrassierung hier unter Lärmschutzgesichtspunkten abweichend zu erfolgen hat, ist von der Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei verneint worden (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG). Zum einen würde – wie der Planfeststellungsbeschluss festhält (S. 217) – eine kleinräumige Trassenverschiebung (um ca. 4 m nach Westen) zur Lärmminderung nur unwesentlich beitragen. Zum anderen musste sich die Alternative, die Fernbahngleise unmittelbar neben die vorhandenen S…-Bahn-Gleise zu legen, auch nicht unter dem Aspekt aufdrängen, dass dann die Errichtung einer höheren Lärmschutzwand eher städtebaulich vertretbar erscheinen könnte. Die von der Beigeladenen gegen diese Trassenalternative erhobenen Einwände haben nämlich erhebliches Gewicht. Nach den Erläuterungen, die der Projektleiter Dipl.-Ing. K.… in der mündlichen Verhandlung zu den Trassenvarianten gegeben hat, ist hinreichend plausibel, dass die von der Klägerin gewünschte Trassierung im Falle einer späteren Erweiterung erhebliche Erschwernisse, insbesondere sehr hohe Mehrkosten verursachen würde. Die Klägerin hat zu diesem Vortrag der Beigeladenen nichts erwidert. Dem “Freihaltebelang”, den die Beigeladene damit für ihre Trassenwahl geltend macht, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein viergleisiger Ausbau der Fernbahn völlig ungewiss sei. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn ist der Beigeladenen auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen. In Berlin als Bundeshauptstadt und Endpunkt eines Ausbauvorhabens im transeuropäischen Eisenbahnnetz (vgl. Nr. 1 des Anhangs III der Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl EG Nr. L 228, S. 1 ff.) ist ein konkreter Bedarf für den viergleisigen Ausbau dieser ins Stadtzentrum führenden Strecke nicht auszuschließen.
4. Erfolg hat die Klage mit der Rüge, dass bei der Entscheidung, im Falle der Häuser R.…straße 31/33 und C.…straße 25 auf eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände zu verzichten, der von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderte Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nicht beachtet worden ist. Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die von der Beklagten und der Beigeladenen im Klageverfahren zu dem mit der Planfeststellung verfolgten Lärmschutzkonzept gegeben worden sind, können die insoweit im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht als tragfähig angesehen werden. Die Frage, ob eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände unterbleiben darf, weil “die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden”, bedarf einer erneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde.
a) Seine Auslegung der Vorschrift des § 41 Abs. 2 BImSchG hat der Senat in den zum Fall “Aumühle” ergangenen Entscheidungen (u.a. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – BVerwG 11 A 42.97 – BVerwGE 110, 370 ≪380 ff.≫) verlautbart. Der Senat hat darin insbesondere an seiner schon früher geäußerten Auffassung festgehalten, dass der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Abwägungsspielraum verbleibt, der es gestattet, neben dem – in der Norm ausdrücklich benannten – Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer weiteren Wanderhöhung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 – BVerwG 11 A 25.95 – BVerwGE 104, 123 ≪139≫). Bei dem Gebäude C.…straße 25 wird die Planfeststellungsbehörde deswegen darauf abheben dürfen, dass die östliche Lärmschutzwand nicht beliebig erhöht werden kann, ohne dass dadurch ein städtebaulich nicht vertretbarer Zustand geschaffen wird. Da die Eisenbahntrasse hier in einer Dammlage verläuft, die von der Hausfront nur durch eine als Feuerwehrzufahrt dienende Zuwegung getrennt ist, wird von der Klägerin selbst geltend gemacht, dass schon die jetzt planfestgestellte Wand mit 3,5 m das Gebäude angesichts des geringen Abstands unzumutbar verschatten würde. Der Planfeststellungsbeschluss hat dies zwar mit vertretbaren Erwägungen verneint. Es steht aber fest, dass an dieser Stelle für eine weitere Wanderhöhung – unabhängig von der Kostenfrage – nur ein sehr geringer Spielraum verbleibt. Nach Aktenlage kann der Senat allerdings nicht ausschließen, dass etwa auch eine 4 m hohe Lärmschutzwand unter städtebaulichen Gesichtspunkten noch hinnehmbar wäre, weil die Verschattungswirkung bei einer Wanderhöhung von 0,5 m nur unwesentlich gesteigert würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, dass von ihr – unter Beibehaltung der planfestgestellten Trasse – jede weitere Wanderhöhung von vornherein als unzumutbar abgelehnt wird.
Einer Wanderhöhung zum Schutz des Hauses R.…straße 31/33 werden aller Voraussicht nach städtebauliche oder landschaftspflegerische Gründe nicht entgegenstehen. Das zuständige Bezirksamt Schönefeld hat in seiner Stellungnahme jedenfalls mitgeteilt, dass eine Wanderhöhung “auch bei schwieriger städtebaulicher Anpassung” im Interesse eines verbesserten aktiven Lärmschutzes bewusst hingenommen werde (PFB S. 66).
b) Der Planfeststellungsbeschluss geht – im Anschluss an die Stellungnahme der Beigeladenen (PFB S. 68 f.) – davon aus, dass die Lärmschutzwände längs der Anhalter Bahn so hoch sein werden, dass unter Berücksichtigung des Verfahrens BüG im Planfeststellungsabschnitt die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV eingehalten werden. Das gilt aber nicht für die beiden Hochhäuser R.…straße 31/33 und C.…straße 25. Für diese Hochhäuser wird ein “Vollschutz” aus Kostengründen nicht angestrebt. Die hier festgesetzten Wandhöhen bieten den Hochhäusern vielmehr lediglich so viel Schutz, wie er sich aus dem angestrebten Schallschutz für die niedrigere Umgebungsbebauung ableitet.
Grundlage für diese Entscheidung war eine Untersuchung von Höhenvarianten der Schallschutzwände vom 28. November 1997 (Ergänzung zu Anlage 10.1 des PFB). Zweck der Untersuchung war es, durch eine stufenweise Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände bzw. durch Betrachtung zusätzlicher Lärmschutzwände abzuschätzen, in welchem Umfang sich die Lärmsituation verbessern würde und welche Kosten hierfür aufzuwenden wären. Für das Gebäude C.…straße 25, das im untersuchten Bereich 2 (Tabellen Anhang 1.6 bis 1.11) liegt, wird danach ein “Vollschutz” erst bei Errichtung von fünf Wänden mit Höhen bis zu 9,5 m erreicht. Die hierfür aufzuwendenden Kosten werden mit ca. 4 400 TDM beziffert, während die planfestgestellten Lärmschutzwände nur ca. 2 000 TDM kosten sollen, wozu Kosten für den passiven Schallschutz hinzukommen, die unter 100 TDM liegen. Das Gebäude R.…straße 31/33 fällt in den untersuchten Bereich 1 (Tabellen Anhang 1.1 bis 1.5). Insoweit zeigt sich, dass erst bei einer Wandhöhe von 5 m für drei Wände (Anhang 1.4) die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Ein gleicher Schutzstandard könnte mit einer Kombination von einer 6 m hohen Wand mit zwei 3 m hohen Wänden erreicht werden (Anhang 1.5). Die Kosten für diesen “Vollschutz” werden mit 4 200 TDM bzw. mit ca. 3 400 TDM geschätzt, während die planfestgestellten Lärmschutzwände nur ca. 1 800 TDM kosten sollen, wozu Kosten für den passiven Lärmschutz in Höhe von ca. 250 TDM hinzukommen. Nach Aussage der Beigeladenen sollen die sich daraus errechnenden Zusatzkosten zumindest bei größeren Wandhöhen (etwa ab 4 m) die untere Grenze der Kostenbelastung markieren, weil Verteuerungen durch spezielle statische Anforderungen nicht in die Schätzung eingegangen seien.
Diese Erwägungen, auf denen das von den Planungsträgern verfolgte Lärmschutzkonzept beruht, werden nicht den Anforderungen gerecht, die der Senat in seiner bereits zitierten Rechtsprechung an eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse gestellt hat. Die von der Klägerin gegen die Variantenuntersuchung erhobenen Einwände mögen zwar nichts daran ändern, dass eine Grobanalyse – mehr ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., S. 388) – eine Kostensteigerung in einer Größenordnung erwarten lässt, die es angesichts der plangegebenen Vorbelastung des Gebiets, die schutzmindernd zu berücksichtigen ist, rechtfertigt, auf einen “Vollschutz” der Hochhäuser in sämtlichen Stockwerken zu verzichten. Nicht abschließend zu beantworten ist auf der Grundlage der bisher vorliegenden Variantenuntersuchung aber die Frage, warum die Lärmschutzwände nicht mit noch verhältnismäßigem Aufwand so erhöht werden können, dass zumindest das eine oder andere Stockwerk zusätzlich “Vollschutz” erlangt. Hierzu findet sich im Planfeststellungsbeschluss nur die Aussage (PFB S. 234), dass es dann – trotz nicht unerheblicher Mehrkosten – bei passiven Lärmschutzmaßnahmen bleiben würde, weil die für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerte weiterhin nicht eingehalten werden könnten. Damit wird aber nicht nachvollziehbar begründet, warum bereits mit dem von der Planfeststellung eingeräumten “Minimalschutz” der Hochhäuser diejenige “Verhältnismäßigkeitsschwelle” erreicht ist, die einen Verzicht auf eine weitere Wanderhöhung rechtfertigt.
Fehl geht auch der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gegen eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwände erhobene Einwand, durch die erforderliche “Überstandslänge” der Wände würde unvermeidlich für die Umgebungsbebauung ein aktiver Lärmschutz erreicht, dessen Wirkung über das rechtlich gebotene Maß hinausgehe. Dass Lärmbetroffene, die in der Nachbarschaft der Hochhäuser wohnen, keinen Rechtsanspruch auf eine weitergehende Verbesserung der Lärmsituation haben, schließt nämlich nicht aus, dass die Klägerin auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 BImSchG eine Erhöhung der Lärmschutzwände fordern kann (vgl. zum “überschießenden” Lärmschutz auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 26.93 – BVerwGE 97, 367 ≪275 f.≫).
Hochhäuser dürfen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht von vornherein als “hoffnungslose” Fälle eingestuft werden. Die Gebäudehöhe ist unter dem Blickwinkel der anzustrebenden Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen kein Kriterium, das allein ausschlaggebend dafür sein kann, weitergehenden aktiven Lärmschutz zu versagen. Sie ist zunächst lediglich ein Erschwernis, das sich – ähnlich wie ungünstige topographische Verhältnisse – kostensteigernd auf aktive Lärmschutzmaßnahmen auswirkt. Im Übrigen sind Wohnzwecken dienende Hochhäuser als ein Sonderfall der “stark verdichteten Bebauung” mit der Folge einzuordnen, dass näher zu prüfen ist, ob durch eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwand deswegen ein nennenswerter Schutzeffekt erzielt werden kann, weil die Zahl der Lärmbetroffenen besonders hoch sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., S. 383).
Für eine differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse, die eine Grundlage dafür schaffen soll, dass das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem einer ausgewogenen Lösung zugeführt wird, reicht es somit nicht aus, wenn – wie hier geschehen – die trassenabgewandte Lage der Balkone im Rahmen der Lärmschutzkonzeption schutzmindernd berücksichtigt wird. Darüber hinaus muss die Zahl der lärmbetroffenen Wohnungen ermittelt werden, die nicht bereits durch die konstruktive Gestaltung des Hochhauses (z.B. durch sog. Lärmschutzgrundrisse) hinreichend geschützt sind. Erst wenn sich nämlich die Zahl der im Wohnbereich potenziell Lärmbetroffenen auf dieser Grundlage zumindest grob abschätzen lässt, kann die weitere Frage beantwortet werden, ob der Aufwand, der erforderlich ist, um durch eine Erhöhung der Lärmschutzwände ein weiteres Stockwerk oder auch mehrere Stockwerke zusätzlich mit “Vollschutz” oder zumindest mit vollständigem “Tagschutz” zu versehen, bereits unverhältnismäßig ist.
Auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung für die Hochhäuser genannten Wohnungszahlen lässt sich aus der vorliegenden Untersuchung von Höhenvarianten der Schallschutzwände nicht die Kosten-Nutzen-Relation herleiten, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausschlaggebend sein kann. Insofern wirkt sich nachteilig aus, dass die Variantenuntersuchung nicht von einer Betrachtung der Kosten einer Erhöhung der planfestgestellten Lärmschutzwände ausgeht, sondern von vornherein die Kosten zusätzlicher Lärmschutzwände einbezieht. Die Variantenuntersuchung kann aus diesem Grunde zwar einerseits plausibel darauf verweisen, dass die geschätzten Kosten eine “Untergrenze” markieren, weil Kostensteigerungen, die beim Bau von mehr als 4 m hohen Lärmschutzwänden regelmäßig zu erwarten wären, außer Ansatz geblieben sind. Andererseits entfällt aber die – sich gerade beim Lärmschutz von Hochhäusern aufdrängende – Möglichkeit, die “Verhältnismäßigkeitsschwelle” für die Kosten einer weiteren Wanderhöhung aus dem Auftreten von sog. Sprungkosten abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 – BVerwG 11 A 44.97 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24, S. 76; Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., S. 391). Erst eine Orientierung an den “Sprungkosten” erlaubt es außerdem, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Kosten für den Bau zusätzlicher Lärmschutzwände zutreffend einzuordnen. Unter diesem Aspekt ist nämlich dann der Frage nachzugehen, ob sich mit dieser Variante eine Lärmschutzkonzeption verwirklichen lässt, die das Auftreten von Sprungkosten vermeidet oder ob damit im Gegenteil eine weitere Kostensteigerung verbunden ist.
Das Auftreten von Sprungkosten ist zwar nicht das einzige Kostenargument, mit dem im Einzelfall das Ergebnis begründet werden kann, dass für – mit Schienenverkehrslärm vorbelastete – Hochhäuser der Vorrang des aktiven Lärmschutzes teilweise nicht zum Tragen kommt. Ein Lärmschutzkonzept, das die Wandhöhen im Bereich von Hochhäusern noch unterhalb der Schwelle begrenzen will, die sich aus den “Sprungkosten” ergibt, unterliegt aber einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf. Da es Ziel der Lärmschutzkonzeption auch sein muss, dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., S. 382), mag etwa durch eine vergleichende Gegenüberstellung aufgezeigt werden können, dass die für den Schutz einer ähnlich “stark verdichteten Bebauung” aufzuwendenden Kosten in anderen Bereichen des Planfeststellungsabschnitts erheblich geringer ausfallen bzw. bei gleich hohen Kosten der aktiven Lärmschutzmaßnahmen nur noch unbedeutende Lärmminderungseffekte eintreten. Dies leistet die von der Beigeladenen beigebrachte Variantenuntersuchung jedoch nicht.
5. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in Abschnitt A 4.8 (S. 14) hinsichtlich etwaiger Erschütterungsschutzmaßnahmen einen Entscheidungsvorbehalt. Wie in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung verdeutlicht worden ist, umfasst die vorbehaltene Entscheidung auch einen etwaigen Ausgleich in Geld, der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG anfällt, falls nach Inbetriebnahme der Strecke vorübergehend unzumutbare Erschütterungsimmissionen hinzunehmen sind, bis auf der Grundlage der angeordneten messtechnischen Überprüfung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. Der Senat hat die gleichlautende Nebenbestimmung in dem Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 2 in seinem Urteil vom 23. Oktober 2002 – BVerwG 9 A 22.01 – (UA S. 18 f.) überprüft und auf der Grundlage der Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG unbeanstandet gelassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Entscheidungsvorbehalt auch im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Gleise an das Haus C.…straße 25 bis auf einen Abstand von ca. 14 oder 15 m heranrücken, ist dieses Gebäude in der erschütterungstechnischen Untersuchung vom 12. August 1997 (Anlage 10.2 des PFB) als einer von insgesamt 19 Messorten ausgewählt worden. Die Messungen, die jeweils im Erdgeschoss (Raum 1), im 1. Obergeschoss (Raum 2) und im obersten Obergeschoss (Raum 3) durchgeführt wurden, stützen auf der Grundlage der DIN 4150 Teil 2 (inzwischen Ausgabe 1999) die Prognose, dass an zwei Messorten (im Gebäude C.…straße 25 und im Gebäude F.… Ufer 20) eine Zunahme der Erschütterungsimmissionen verbunden mit einer Überschreitung der Anhaltswerte zu erwarten ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes C.…straße 25 wird nach der Prognose am Tage die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr mit 0,105 den Anhaltswert für Mischgebiete (Ar = 0,1) überschreiten. Wie der Gutachter Dipl.-Phys. F.… in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, besteht bei einer prognostisch ermittelten Überschreitung der Anhaltswerte um nur 5 % die Gefahr, dass das Erschütterungsproblem in seinem Ausmaß überzeichnet wird. Zum einen können sich allein die messtechnisch bedingten Unsicherheiten bis auf 15 % summieren (vgl. Nr. 5.4 DIN 4150 Teil 2). Zum anderen kann nach Aussage des Gutachters erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass sich die erschütterungstechnische Situation grundlegend verbessern wird, wenn der alte Bahndamm neu aufgebaut und dabei das Material verdichtet wird; hierdurch können sich die Erschütterungswirkungen bis zu 60 % reduzieren.
Der Senat macht sich die Einschätzung der Planfeststellung zu Eigen, dass trotz des Heranrückens der Fernbahngleise an das Haus C.…straße 25 die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Erhöhung der Erschütterungsimmissionen in Verbindung mit Anhaltswertüberschreitungen eher gering ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vorhabenträger nicht zumutbar, auf bloßen Verdacht hin die Kosten für Erschütterungsschutzmaßnahmen zu tragen, die sich nachträglich als überflüssig erweisen können. Auf eine konkrete Kostenschätzung durfte die Beklagte in diesem Zusammenhang verzichten, weil es auf der Hand liegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen am Verkehrsweg (z.B. eine elastische Lagerung des Oberbausystems) einen ganz erheblichen finanziellen Aufwand erfordern würden. In seiner ergänzenden Stellungnahme zu Schutzmaßnahmen vom 2. Dezember 1997 hat der Gutachter aus diesem Grunde als vermutlich praktikabelste und wirtschaftlichste Problemlösung den Einbau von Stützen im Kellerbereich empfohlen. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Besorgnis kann deswegen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorbehaltene Entscheidung ungeeignet ist, den durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikt nachträglich zu bewältigen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Eichberger
Fundstellen
Haufe-Index 1063982 |
IBR 2004, 98 |
LKV 2003, 558 |
NuR 2004, 340 |
ZUR 2004, 98 |
DVBl. 2004, 380 |