Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe für den Deutschen Weinfonds als Sonderabgabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber darf sich einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern “voraussetzungslos” erhoben wird, nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet, die erhobene Sonderabgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentiert und die sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
2. Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach §§ 37ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist.
Normenkette
EG Art. 28, 87; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 11, 17, Art. 105, 110; WeinG 1994 § 37 Abs. 1, §§ 40, 43 Abs. 1, §§ 44, 46
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 8 A 10960/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.
Rz. 2
Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in B…. Aufgrund ihrer Meldung über die im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe in Höhe von 119 776,97 € fest.
Rz. 3
Die Klägerin zahlte diesen Betrag. Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die Abgabe begegne auch keinen europarechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen noch stünden ihr Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts entgegen. Die Kommission habe entschieden, dass die Absatzfördermaßnahmen bei Einhaltung gewisser Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert habe, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar seien.
Rz. 4
Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Ihre Erhebung sei unvereinbar mit den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt habe. Die abgabepflichtige Gruppe sei nicht homogen, habe keine Sachnähe zu den Aufgaben des Beklagten, und das Aufkommen aus der Abgabe werde nicht gruppennützig verwendet. Die Homogenität fehle, weil die Abgabepflichtigen sich aus den drei Teilgruppen der Weinerzeuger, Abfüllbetriebe und der Eigentümer von Weinbergsflächen zusammensetzten und aus verschiedenen Stufen der Produktions- und Handelskette, die naturgemäß unterschiedliche, in Bezug auf den Preis des Rohprodukts sogar diametral entgegengesetzte Interessen hätten. Abfüller wie sie, die Klägerin, hätten kein Interesse an den Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten. Wegen dieser Unterschiede könnte allenfalls für Teilgruppen der Abgabepflichtigen eine spezifische Beziehung zu den Aufgaben des Beklagten angenommen werden. Mit der Gruppenhomogenität nicht vereinbar sei auch die Einbeziehung derjenigen Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschafteten.
Rz. 5
Die Abgabepflichtigen treffe auch keine Finanzierungsverantwortung. Allein wirtschaftspolitische Förderungsziele genügten dazu nicht. Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Handel bestünden nicht. Die vom Berufungsgericht angeführten Daten ließen darauf keine Rückschlüsse zu. Das mengenmäßige Handelsbilanzdefizit beweise nichts, weil es durch das deutsche Neuanbauverbot sowie die gesetzlichen Hektarhöchstregelungen verursacht sei. Es könne auch nicht auf den geringen Preis abgestellt werden, der für deutschen Wein im In- und Ausland erzielt werde. Die Ursachen dafür seien keineswegs hinreichend erforscht. Insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Soweit es annehme, dass die angeblich geringe Wertschätzung deutscher Weine im Ausland auf einem schlechten Image beruhe, handele es sich um bloße Mutmaßungen. Ein etwaiges schlechtes Image im Ausland biete keine Erklärung für den geringen Durchschnittspreis im Inland.
Rz. 6
Die deutsche Weinwirtschaft sei durchaus fähig, etwaige Wettbewerbsnachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Die Maßnahmen des Beklagten seien in der Vergangenheit ohne erkennbare Wirkung geblieben. Jedenfalls ließen die vom Berufungsgericht herausgestellten traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen keinen Schluss auf die Fähigkeit der Weinbetriebe zu, selbst erfolgreiche Absatzförderung zu betreiben. Regionale Marketingkampagnen kleinerer Betriebe könnten sich positiv auf den Absatz auswirken. So wäre es etwa ihr, der Klägerin, möglich, mit den entrichteten Abgaben in Höhe von jährlich rund einer halben Million Euro eine eigene Absatzförderung zu betreiben, die wesentlich effizienter sein würde als diejenige des Beklagten. Soweit das Berufungsgericht einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers annehme, der sich gerichtlicher Kontrolle entziehe, verkenne es die gerichtliche Prüfungsdichte. Es sei keineswegs primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Abgabe zu bestimmen und zu überprüfen; vielmehr seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Rechtfertigung selbst uneingeschränkt festzustellen.
Rz. 7
Die Abgabenerhebung verletze sie auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die erhöhte Grundrechtsrelevanz ergebe sich daraus, dass der Staat die Mittel schmälere, die den betroffenen Unternehmen für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stünden. Verfassungswidrig sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Er sei zumindest in Teilen mit demjenigen eines öffentlichrechtlichen Berufsverbandes vergleichbar. Dem daraus folgenden Legitimationsbedürfnis habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Abgabepflichtigen hätten keinen Einfluss auf seine Bildung, und die Abfüllbetriebe seien deutlich unterrepräsentiert.
Rz. 8
Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Frage, ob und inwieweit die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt sei, habe es nicht hinreichend aufgeklärt. Die damit zusammenhängenden Fragen hingen von hochkomplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen ab, die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde, sondern nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hätte beantworten dürfen. Tatsächlich aber habe es sich mit pauschalen Feststellungen, nicht belegten Mutmaßungen und Bezugnahmen auf den Vortrag des Beklagten begnügt; darin liege ein gravierender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
Rz. 9
Die Abgabepflicht verstoße auch gegen europäisches Recht. Die mit dem Aufkommen finanzierten staatlichen Förderungsmaßnahmen seien handelsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 34 und 35 AEUV, die finanzierten Maßnahmen unzulässige wettbewerbsverfälschende Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Ob die Bundesrepublik die von ihr gegenüber der Kommission abgegebenen Zusicherungen tatsächlich einhalte, lasse das Gericht ungeprüft. Jedenfalls könne der Beklagte seine Aufgaben nicht in zulässiger Weise verfolgen, weil die Förderung des Absatzes von deutschem Wein gemeinschaftswidrig sei.
Rz. 10
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Februar 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verurteilen, den Abgabenbetrag in Höhe von 119 776,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2009 zurückzuzahlen.
Rz. 11
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 12
Er erwidert: Die angegriffene Abgabe erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis – wie in den Vorinstanzen geschehen – plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.
Rz. 13
In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Beklagten vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.
Rz. 14
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien.
Rz. 15
Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.
Rz. 16
Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 17
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Rz. 18
Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.
Rz. 19
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Ist die Heranziehung rechtmäßig, kommt die neben der Anfechtung der Bescheide geltend gemachte Rückzahlung der Abgabe nicht in Betracht, die als Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Revisionsverfahren noch beantragt werden kann (Beschluss vom 2. Oktober 2008 – BVerwG 2 B 12.08 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Rz. 20
Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beklagten erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe (“Kellereien”) wie die Klägerin (Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der in Rede stehenden Handelsabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG Aufgabe des beklagten Weinfonds.
Rz. 21
A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen (“acte clair”, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. C-283/81, Cilfit u.a. – Slg. 1982, S. 3415 ≪Rn. 12 ff.≫).
Rz. 22
Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach dem Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.
Rz. 23
1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Beklagten als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 3 C 44.09 – BVerwGE 138, 322 ≪Rn. 13≫ = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beklagten Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K≪2007≫ 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 ≪4≫).
Rz. 24
2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beklagte – als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden “Beitrag” finanzierte Einrichtung – verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 – Rs. C-325/00 – Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft ≪CMA≫). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Beklagten gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten – wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind –, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Beklagten als solche.
Rz. 25
B. Die Abgabe für den beklagten Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.
Rz. 26
1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der “Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung” im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (“Recht der Wirtschaft”), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 – 1 BvL 27/72 – BVerfGE 37, 1 ≪17≫). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte Weinfonds – wie die Klägerin meint – infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.
Rz. 27
2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).
Rz. 28
a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.
Rz. 29
Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 – “Wertpapierhandel Sonderabgabe” – BVerfGE 124, 348 ≪365 f.≫ m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – “CMA-Pflichtabgabe” – BVerfGE 122, 316 ≪334≫ und vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95 u.a. – “Solidarfonds Abfallrückführung” – BVerfGE 113, 128 ≪149 f.≫) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 – BVerwG 3 C 9.95 – Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ≪S. 3 f.≫).
Rz. 30
b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern “voraussetzungslos” erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 743/01 – “Holzabsatzfonds” – BVerfGE 123, 132 ≪142≫ und vom 16. September 2009 – 2 BvR 852/07 – “BaFin-Umlage” – BVerfGE 124, 235 ≪243 f.≫).
Rz. 31
c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.
Rz. 32
aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.
Rz. 33
bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft – auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte – einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung ≪EG≫ Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach “außen”, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.
Rz. 34
Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die – worauf die Klägerin hinweist – als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als “Betriebsinhaber” solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche “bewirtschaften” (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst “als” Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.
Rz. 35
Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beklagten ist auf die Förderung von “inländischen”, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, “die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern” (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
Rz. 36
Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten Weinfonds (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beklagten unmittelbar übertragbar.
Rz. 37
cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beklagten, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies “evident” ist. Mit dem Erfordernis einer “evidenten”, “besonderen” oder “spezifischen” Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).
Rz. 38
dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 u.a. – BVerfGE 82, 159 ≪179≫), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.
Rz. 39
ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem – dementsprechend plausibel zu begründenden – Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beklagten und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.
Rz. 40
Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen – namentlich im transnationalen Wettbewerb – ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beklagten. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.
Rz. 41
Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten “großer” konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.
Rz. 42
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht – wie gesagt – aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.
Rz. 43
Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte “fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz” für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanzv9. html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das – relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität – unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.
Rz. 44
Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beklagten verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzten lassen.
Rz. 45
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem – im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung – geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).
Rz. 46
Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.
Rz. 47
d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beklagten hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.
Rz. 48
aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der Beklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beklagten zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beklagte so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als “Vorzeigerebsorte” bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.
Rz. 49
bb) Der Beklagte ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.
Rz. 50
3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.
Rz. 51
4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung ≪MünchKomm-ZPO≫, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 3 C 32.09 – ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ≪Rn. 24≫).
Rz. 52
Durchgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie meint, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Die Klägerin hatte keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sodass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 – BVerwG 3 B 55.09 – juris und vom 7. Juli 2008 – BVerwG 3 B 110.07 – juris, jeweils m.w.N.). Dies ergeben die Darlegungen der Klägerin nicht. Angesichts des vom Berufungsgericht ausgewerteten Materials hätte sie dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezogenen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist nicht geschehen. Abgesehen davon ist für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz maßgeblich (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Die von der Klägerin gesehene Notwendigkeit einer Aufklärung beruht aber weitgehend auf rechtlichen Ansätzen, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein Bundesrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.
Rz. 53
5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 – BVerfGE 103, 1 ≪10≫ m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.
Rz. 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
RiBVerwG Dr. Langer ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.
Kley
Fundstellen