Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Abfällen. Einsammeln. Befördern. Aufstellort eines Abfallbehältnisses. Wohngrundstück im Außenbereich
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von einem gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfallbesitzer verlangen kann, die Abfälle zu einem mehrere hundert Meter entfernten Müllgroßbehälter zu bringen, wenn das im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Grundstück nicht von Müll-Lastkraftwagen angefahren werden kann.
Normenkette
KrW-/AbfG § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1; LAbfWAG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 7 A 10060/98) |
VG Trier (Entscheidung vom 25.07.1997; Aktenzeichen 7 K 1301/96) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Festlegung des Aufstellortes für die Behältnisse, die ihnen zum Zweck der Überlassung von Abfällen von dem beklagten Zweckverband als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A. 3 a in T.. Das Haus gehört zu einer Ansammlung mehrerer Gebäude, die am Stadtrand im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Die – in diesem Abschnitt auch als „K.” bezeichnete – Straße „A.” weist ein Gefälle und scharfe Kurven auf; sie ist durch verkehrsrechtliche Anordnung für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t gesperrt. In der Vergangenheit erfolgte die Abfuhr der dem Beklagten zu überlassenden Abfälle auf folgende Weise: Mitarbeiter der Beklagten holten am Abfuhrtag mit einem Kleintransporter (Kastenwagen) die am Anwesen der Kläger bereitgestellten Abfalltonnen ab und brachten sie über eine Entfernung von ca. 640 m bis zur Einmündung der Straße „B.” in die Straße „A.”. Dort wurde der Inhalt der Abfalltonnen von größeren Müll-Lastkraftwagen aufgenommen, anschließend brachte der Kleintransporter die Tonnen zum Grundstück der Kläger zurück.
Im Jahr 1995 entschloß sich der Beklagte, aus Kostengründen die bisherige Form der Müllabfuhr nicht mehr fortzuführen und unterbreitete den Klägern ebenso wie den übrigen betroffenen Anwohnern zwei Alternativen. Als erste Möglichkeit bot er an, die Abholung der Abfälle mit einem Kleintransporter am Grundstück beizubehalten und dafür Sondergebühren nach Maßgabe seiner Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 30. März 1990 (mit späteren Änderungen) zu erheben. Als zweite Möglichkeit wurde vorgeschlagen, an der für Müll-Lastkraftwagen nächsterreichbaren Straße verschließbare Müllgroßbehälter aufzustellen, in die die Kläger die in Säcke verpackten Abfälle selbst verbringen sollten.
Nachdem zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte, erließ der Beklagte, gestützt auf seine Abfallwirtschaftssatzung vom 2. Dezember 1992, zwei Bescheide vom 28. November 1995 und 6. Februar 1996, mit denen als Standplatz für die Abholung der auf dem Grundstück der Kläger anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle alternativ die bergauf gelegene Einmündung des „K.” in die Straße „A.” (Entfernung ca. 644 m) oder eine bergab am Ende der „M.” gelegene Stelle (Entfernung 389 m) festgelegt wurden. Dort soll ein verschließbarer Müllgroßbehälter aufgestellt werden. Dabei wird den Klägern gestattet, die Abfälle statt in den bisher zugeteilten Radmüllgefäßen in den amtlichen Müllsäcken zu sammeln und unabhängig von den jeweiligen Abfuhrtagen zu dem Müllgroßbehälter zu bringen. Zur Begründung führte der Beklagte an, die durch das gegenwärtige Verfahren entstehenden, nicht unerheblichen Zusatzkosten seien bislang aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen getragen worden; dieser Zustand könne über den 31. Dezember 1995 nicht mehr beibehalten werden.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage haben die Kläger vorgebracht: Es sei ihnen bei den konkreten topographischen Gegebenheiten nicht möglich, ihre Abfälle zu dem angeordneten Sammelplatz zu bringen. Es gebe kein sachliches Hindernis, das Einsammeln und Befördern der Abfälle auch zukünftig so zu handhaben wie in der Vergangenheit. Ein Transport von Müllgefäßen über die hier in Rede stehenden Entfernungen könne nicht mehr unter den abfallrechtlichen Begriff der „Überlassung” subsumiert werden. Die Pflicht des Abfallbesitzers zur Überlassung von Abfällen schließe keine Bringpflichten ein, sondern bedeute lediglich, daß der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Möglichkeit gegeben werden müsse, in zumutbarer Weise von den zu überlassenden Abfällen Besitz zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Juli 1997 abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Kläger vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften Bringpflichten grundsätzlich nur für bestimmte Abfälle zur Verwertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden. Eine undifferenzierte umfassende Bringpflicht für alle Abfälle sei regelmäßig unzulässig. Der Transport von Müllsäcken durch den Überlassungspflichtigen über eine Strecke von mehreren hundert Metern setze zwingend die Benutzung eines Kraftfahrzeuges voraus. Dies sei ein „Befördern” von Abfällen und nicht mehr ein bloßes Überlassen.
Der Beklagte hat das verwaltungsgerichtliche Urteil verteidigt und ausgeführt: Der Festlegung des Standplatzes des Müllgroßbehälters durch die angefochtenen Bescheide stehe nicht die Tatsache entgegen, daß das Anwesen der Kläger bisher von einem Kleintransporter angefahren worden sei. Die Abfallwirtschaftssatzung setze nämlich die Erreichbarkeit mit einem herkömmlichen Müll-Lastkraftwagen und nicht mit irgendeinem Fahrzeug voraus. Hinsichtlich der Entfernung sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Strecke zumutbar, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werde. Dies sei bei einer Entfernung von 389 bzw. 644 m der Fall, zumal die Kläger nicht gehalten seien, nur volle Abfallsäcke zum Standplatz zu bringen. Darüber hinaus müßten die Kläger ohnehin täglich ein oder mehrere Male zu Fuß oder mit einem Fahrzeug von ihrem Anwesen kommend am Standplatz des Müllgroßbehälters vorbeigehen oder vorbeifahren, so daß sie bei dieser Gelegenheit die Abfallsäcke mitnehmen könnten. Schließlich seien die Kläger seit Jahren bereit, alles Lebensnotwendige über sehr viel größere Strecken zu ihrem in exponierter Lage gelegenen Anwesen zu schaffen; angesichts dessen sei es nicht unzumutbar, derartiges auch hinsichtlich der Abfälle zu tun.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 1998 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie die Bereitstellung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten, Kühlgeräten und Gartengrün betreffen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, soweit damit den Klägern aufgegeben werde, Abfälle zur Beseitigung sowie Papier, Pappe und Kartonagen an dem näher bestimmten Standplatz bereitzustellen. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 der inzwischen in Kraft getretenen Abfallsatzung (AS) für die Stadt T. und den Landkreis T. vom 18. Dezember 1996 an. Danach müsse der Überlassungspflichtige erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen; dies gelte insbesondere dann, wenn nach der Verkehrsbeschilderung für Müllwagen das Befahren nicht zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der bisher vom Beklagten eingesetzte Kleintransporter sei kein „Müllwagen” im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 3 AS; darunter fielen nur speziell zum Transport von Abfall eingesetzte, mit einer mechanischen Vorrichtung zum Entleeren der Mülltonnen versehene Lastkraftwagen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 AS sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG – in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl S. 251). Die darin enthaltene Ermächtigung habe der Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ordnungsgemäß konkretisiert. § 13 Abs. 4 AS sei auch mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) vereinbar. Dieses Gesetz lege den Besitzern von Abfällen eine verstärkte Mitwirkungslast auf. Zwar seien die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG grundsätzlich nur zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet. Doch sei es in diesem Rahmen gestattet, den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen Mitwirkungslasten aufzuerlegen, solange sich diese nicht schon als Teil des dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Einsammelns und Beförderns von Abfällen darstellten. Im Fall der Kläger handele es sich bei der ihnen abverlangten Verbringung der Abfälle zu der vorgesehenen Sammelstelle angesichts der Erschließungsverhältnisse noch um einen Vorgang der Überlassung. Die Kläger würden auch nicht unverhältnismäßig belastet. Sie könnten jederzeit und damit im Rahmen ihrer alltäglichen Fahrten mit dem Kraftfahrzeug die Abfallsäcke zu dem am Weg liegenden Müllgroßbehälter transportieren. Im übrigen sei die mangelhafte Erschließungssituation darauf zurückzuführen, daß das Wohnhaus der Kläger ausweislich der beigezogenen Bauakten im Außenbereich ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung errichtet worden sei. Es erscheine daher vertretbar, daß die Folgen der Erschließungssituation auch von den Klägern und nicht allein von der öffentlichen Hand zu tragen seien. Schließlich könnten sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da sie nicht damit hätten rechnen dürfen, daß die einmal getroffene Regelung auf Dauer Bestand haben werde. Im übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welche schutzwürdigen, einer Neuregelung entgegenstehenden Dispositionen die Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen getroffen haben könnten.
Dagegen seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, soweit sie die Kläger verpflichteten, auch Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte, Kühlgeräte und Gartengrün an den Sammelplatz zur Abholung zu transportieren. Hinsichtlich dieser überlassungspflichtigen Abfälle enthalte die Abfallsatzung keine Rechtsgrundlage für derartige Anordnungen. Abgesehen davon überschritte dieses Verlangen die Grenze der zumutbaren Mitwirkung der Abfallbesitzer.
Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision tragen die Kläger vor: Das Berufungsurteil verletze die Vorschrift des § 13 KrW-/AbfG. Der von ihnen verlangte Transport der Abfälle sei kein Überlassen im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern gehöre zu den dem Beklagten als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungshandlungen des „Einsammelns” und „Beförderns”. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege in aller Regel kein Überlassen mehr vor, wenn der Abfallbesitzer infolge der Entfernung die Abfälle überwiegend mit Kraftfahrzeugen zu der zentralen Sammelstelle bringen müsse. So verhalte es sich hier. Soweit das angefochtene Urteil auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG abhebe, verkenne es, daß die Bestimmung des § 13 KrW-/AbfG vorrangig sei. Zumindest hinsichtlich des nicht verwertbaren Restmülls sei jedenfalls die Einführung eines Bringsystems und damit die Überwälzung der Transportphase auf den Überlassungspflichtigen nicht zulässig. An dieser Rechtslage ändere sich auch nichts dadurch, daß der „K.” für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht gesperrt sei. Das Oberverwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits die bisher verwendeten Kleintransporter nicht als „Müllwagen” im Sinne der Abfall-Satzung ansehe und andererseits für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte, Kühlgeräte und Gartengrün weiterhin eine Abholpflicht des Beklagten an ihrem, der Kläger, Grundstück bejahe. Überdies habe das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs „Müllwagen” gegen die Denkgesetze verstoßen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Bescheide des Beklagten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, als rechtmäßig angesehen.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Bescheide an dem zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung geltenden Recht gemessen. Die Bestimmung des Ortes, an dem die Kläger ihre Abfälle bereitzustellen und dem Beklagten zu überlassen haben, ist eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung, die nur dann rechtlichen Bestand haben kann, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom geltenden Recht gedeckt ist. In bundesrechtlicher Hinsicht ist Prüfungsmaßstab somit insbesondere das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705). Sowohl die landesrechtlichen Grundlagen, auf die die angefochtenen Bescheide gestützt sind (dazu 1.), als auch die Bescheide selbst (dazu 2.) sind mit diesem Gesetz vereinbar.
1.a) Das Oberverwaltungsgericht hat die satzungsrechtliche Grundlage für die getroffenen Anordnungen in den Regelungen des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 5 der Abfallsatzung (AS) des Beklagten vom 18. Dezember 1996 gesehen. Danach kann der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Erzeuger und Besitzer der – in § 10 AS im einzelnen aufgeführten – überlassungspflichtigen Abfälle verpflichten, die Abfallbehältnisse nicht – wie im Regelfall – auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück, sondern an einem anderen „geeigneten” Aufstellort zur Abholung bereitzustellen. Eine derartige Bestimmung des Aufstellortes ist u.a. dann zulässig, wenn die Müllwagen die zum Grundstück führende Straße nach der Verkehrsbeschilderung nicht befahren dürfen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 AS). Diese Bestimmungen finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG 1991 – in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl S. 251). Nach dieser Vorschrift (inhaltsgleich § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LAbfWAG 1998) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
Eine solche Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten ist bundesrechtlich unbedenklich. Zwar ist der Begriff der Überlassung von Abfällen bundesrechtlicher Natur. So schrieb § 3 Abs. 1 des – bei Erlaß des LAbfWAG 1991 geltenden – Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) vor, daß der Besitzer Abfälle der entsorgungspflichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts „überlassen” mußte. Damit wurde dieser Begriff indes nicht abschließend bestimmt. Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 – BVerwG 7 C 45.80 – BVerwGE 67, 8 ≪11≫; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 NB 1.95 – BVerwGE 99, 88 ≪91≫), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.
Diese landesrechtliche Konkretisierungsbefugnis besteht auch unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weiter. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Damit knüpft das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Abfälle aus diesem Herkunftsbereich im wesentlichen an die bisherige Rechtslage an, formt allerdings den Begriff der Überlassung stärker aus als das Abfallgesetz 1986. So zählt der Vorgang des Überlassens von Abfällen nunmehr ausdrücklich zu den vom Gesetz erfaßten Entsorgungshandlungen (vgl. § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG im Unterschied zu § 1 Abs. 2 AbfG 1986). Ferner wird die Bundesregierung ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Überlassen von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung zu stellen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Diese Vorschriften entfalten aber keine Sperrwirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) für den Erlaß landesrechtlicher Regelungen des hier in Rede stehenden Inhalts. Die genannten Verordnungsermächtigungen erfassen nämlich nur solche Anforderungen, die zur Erfüllung der Verwertungspflichten nach § 5 KrW-/AbfG erforderlich sind oder die sich auf die Erfüllung der in § 11 KrW-/AbfG geregelten Pflichten zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung entsprechend dem Stand der Technik beziehen. Dagegen betreffen sie nicht solche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen. Insoweit bleibt es bei den bisher schon bestehenden landesrechtlichen Regelungsbefugnissen (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, Rn. 12 f. zu § 12 und Rn. 10 zu § 13; Mann, in Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Rn. 22 zu § 7).
b) Die durch § 13 Abs. 4 AS dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingeräumten Befugnisse stehen ferner im Einklang mit der Verteilung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen obliegt deren Erzeugern oder Besitzern (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Abweichend von dieser Regel ist die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf zwei Verantwortliche verteilt. Die Erzeuger oder Besitzer müssen diese Abfälle, wie bereits dargelegt, den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sodann die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle werden dadurch überlassen, daß der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt. Dieser ist für die weiter erforderlichen, in § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG aufgeführten Entsorgungshandlungen wie das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der überlassenen Abfälle verantwortlich.
Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, daß den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschluß vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 NB 1.95 – a.a.O.). Danach darf sich die den überlassungspflichtigen Abfallbesitzern auferlegte Pflicht zur Verbringung von Abfällen zu einer zentralen Sammelstelle der Sache nach nicht bereits als „Einsammeln” und „Befördern” von Abfällen darstellen. Freilich ist nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein „Befördern”. Vielmehr bestanden schon unter der Geltung des Abfallgesetzes 1986 und des in ihm verankerten Verursacherprinzips Mitwirkungspflichten des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers. Die Überlassungspflicht war also nicht auf die herkömmliche Bereitstellung der Abfälle auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück beschränkt, sondern schloß unter bestimmten Voraussetzungen auch Bringpflichten ein. Von diesen Grundsätzen ist erst recht unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auszugehen, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger oder Besitzer für die Abfallentsorgung noch stärker in den Vordergrund rückt als das Abfallgesetz 1986.
Von diesem Ausgangspunkt aus ist die in § 13 Abs. 4 AS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, rechtlich unbedeklich. Mit dieser Bestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem wie in dem durch den Senatsbeschluß vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 NB 1.95 – a.a.O. entschiedenen Fall eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen.
Allerdings dürfen auch Satzungsbestimmungen dieser Art den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu Anordnungen ermächtigen, die den Transport der Abfälle zu dem Aufstellort als eine typischerweise bereits dem Einsammeln und Befördern zugehörige Tätigkeit erscheinen lassen. Daß diese sich aus dem Bundesrecht ergebende Einschränkung in § 13 Abs. 4 AS nicht ausdrücklich formuliert wird, ist unschädlich. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist ohnehin nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei, wie ausgeführt, insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
2. Legt man dieses Verständnis des § 13 Abs. 4 AS zugrunde, so erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Insbesondere wird von den Klägern keine Tätigkeit verlangt, die nicht mehr von ihrer Überlassungspflicht gedeckt wäre.
a) Daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 AS, insbesondere die des Satzes 3, erfüllt sind, hat das Oberverwaltungsgericht in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darf die zum Grundstück der Kläger führende Straße nur von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 2,5 t und damit nicht von Müllwagen befahren werden.
Soweit sich die Kläger gegen das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Verständnis des Begriffs „Müllwagen” in § 13 Abs. 4 Satz 3 AS als „speziell zum Transport von Müll eingesetzte, mit einer automatischen Schütteinrichtung versehene Lastkraftwagen” wenden, ist ein revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, daß das angefochtene Urteil die streitigen Bescheide bezüglich einiger Abfallarten (z.B. Sperrmüll) als rechtswidrig angesehen und aufgehoben hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hat dies mit dem Fehlen einer satzungsrechtlichen Grundlage und nicht etwa mit der Erwägung begründet, im Falle dieser Abfallarten könne das Einsammeln anders als bei den sonstigen Abfällen durch einen „Müllwagen” im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 3 AS erfolgen. Ebensowenig ist der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze gegeben. Die Kläger beziehen sich dabei auf die Erwägung im angefochtenen Urteil, nur bei der vorgenommenen Auslegung bestehe überhaupt ein Bedarf an den Sonderregelungen in § 13 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 AS für Grundstücke, die nicht angefahren oder für Straßen, die nicht befahren werden könnten. Ob dieser Schluß überzeugend ist, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann; davon kann hier keine Rede sein.
b) Der den Klägern aufgegebene Transport der Abfälle an den vorgesehenen Standplatz eines Müllgroßbehälters hält sich angesichts der besonderen, auf die Lage des Grundstücks zurückzuführenden örtlichen Verhältnisse im Rahmen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht der Kläger folgt zum einen bereits aus der in tatsächlicher Hinsicht unzulänglichen Erschließungssituation ihres Grundstücks, die eine Zufahrt mit den üblichen Müllwagen nicht erlaubt. Darüber hinaus weist das Grundstück auch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Situation auf, die eine größere Verantwortlichkeit der Kläger hinsichtlich ihres Beitrags zu einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach sich zieht. Das Grundstück liegt im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), in dem das Wohnen nur ausnahmsweise, nämlich im Rahmen einer privilegierten Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, zulässig ist. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsträger, den Außenbereich in derselben Weise wie den beplanten und nicht beplanten Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) durch Straßen, Versorgungseinrichtungen u.ä. zu erschließen. Dementsprechend ist die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB wegen eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu versagen, wenn unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen sowie für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung erforderlich werden.
Für den Bereich der Abfallentsorgung bedeutet die Lage eines Wohngrundstücks im planungsrechtlichen Außenbereich, daß der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich nicht in derselben Weise wie im Innenbereich zur Abholung der Abfälle am Grundstück verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Abholung wegen der zurückzulegenden Entfernungen oder – wie im vorliegenden Fall – wegen des Einsatzes eines speziellen Fahrzeugs mit besonderen Kosten verbunden ist, die aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen getragen werden müßten. Dementsprechend gibt es nach den Angaben des Beklagten in seinem auch den Landkreis T. umfassenden Entsorgungsgebiet zahlreiche Fälle, in denen die Bewohner von Außenbereichsgrundstücken die Abfälle über größere Strecken zu einem zentralen Sammelplatz bringen müssen. In diesem Zusammenhang ist übrigens nicht entscheidend, ob ein Wohnhaus im Außenbereich mit oder ohne Genehmigung errichtet wurde; allenfalls kann von den Bewohnern eines illegalen Vorhabens eine noch größere Mitwirkung verlangt werden.
Der den Klägern aufgegebene Transport der Abfälle zu dem Müllgroßbehälter ist auch mit Blick auf die topographischen Verhältnisse und die zurückzulegenden Entfernungen über mehrere hundert Meter nicht unverhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die darin liegende Belastung durchaus hinnehmbar ist, weil die Kläger und die Bewohner der benachbarten Grundstücke aus vielfältigen Gründen, etwa um zur Arbeitsstätte zu gelangen oder um einzukaufen, im allgemeinen ohnehin ein Kraftfahrzeug benutzen müssen und bei Gelegenheit dieser am Aufstellort des Müllgroßbehälters vorbeiführenden Fahrten auch die Abfallsäcke mitnehmen können. Um diese Art des Transportes möglichst einfach zu gestalten, hat der Beklagte die jederzeitige, vom Abfuhrrhythmus der Müllfahrzeuge unabhängige Verbringung der Abfälle zu dem (verschließbaren) Müllgroßbehälter zugelassen.
Daß ihnen kein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung stünde, machen die Kläger selbst nicht geltend. Selbst wenn dies der Fall wäre, folgte daraus nichts anderes. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß im Außenbereich wohnende Personen ohne Kraftfahrzeug und ohne Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel auch für alle anderen Tätigkeiten, die üblicherweise nicht zu Fuß erledigt werden, entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, indem sie beispielsweise auf die Hilfe von Nachbarn zurückgreifen. Dies ist auch hinsichtlich des Transportes von Müllsäcken zumutbar.
Soweit nach dem Vorstehenden die Kläger auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verwiesen werden, steht dies nicht in Widerspruch zu der Bemerkung im Beschluß des Senats vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 NB 1.95 – BVerwGE 99, 88 (94), der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen gehöre typischerweise nicht mehr zum „Überlassen”, sondern bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch die entsorgungspflichtige Körperschaft. Abgesehen davon, daß mit dieser Aussage nur der Regelfall angesprochen ist, betrifft die erwähnte Entscheidung die Einführung eines das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Bringsystems ohne Bezug zur jeweiligen Erschließungssituation der Grundstücke. Auf Bringpflichten einzelner Abfallbesitzer, deren im Außenbereich gelegene Grundstücke wegen ihrer unzulänglichen Anbindung an das öffentliche Straßennetz von Müllwagen nicht erreicht werden können, können diese Grundsätze nicht unbesehen übertragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Pagenkopf, Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Paetow, Herbert
Fundstellen
Haufe-Index 1392614 |
NVwZ 2000, 71 |
NuR 2000, 209 |
BayVBl. 2000, 315 |
DVBl. 2000, 215 |
GK/BW 2000, 258 |
UPR 2000, 144 |
ZfW 2000, 179 |
FSt 2000, 720 |