Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes. Justizgewährungsauftrag. autonome Rechtsetzung nichtstaatlicher Träger. Durchsetzung eines kirchenrechtlichen Anspruchs durch Klage vor staatlichen Gerichten. Vollstreckungstitel. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften. Kirchengerichte der Evangelischen Kirchen. Nachprüfung kirchengerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte. kirchengerichtliches Verfahren. Zulassung konfessionsfremder Bevollmächtigter. fundamentale Verfassungsprinzipien. Willkürverbot. elementare Verfahrensrechte.
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes können kirchenrechtliche Ansprüche im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können.
Die staatlichen Gerichte dürfen kirchenrechtliche Ansprüche nur anerkennen, wenn die staatliche Rechtsordnung nicht entgegensteht.
Die grundgesetzlich geschützte Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften umfasst die Einrichtung unabhängiger Kirchengerichte, die Festlegung ihrer Entscheidungszuständigkeiten und den Erlass einer Verfahrensordnung.
Die von den Kirchengerichten zuerkannten und festgesetzten Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines kirchengerichtlichen Verfahrens sind von staatlichen Gerichten anzuerkennen, wenn sie nicht auf einer Verletzung der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, des Willkürverbots oder elementarer Verfahrensgarantien beruhen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92, 140; WRV Art. 137 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen 5 A 1386/12) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 1 K 1664/11) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin ist eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland; diese ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Der Beklagte steht als Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit dieser Kirche; er ist als Seelsorger in einer Justizvollzugsanstalt tätig.
Rz. 2
Im Jahr 2009 beschloss das Presbyterium der Klägerin, den Beklagten nicht mehr vertretungsweise zu Diensten und Aufgaben in der Kirchengemeinde heranzuziehen. Hiergegen rief der Beklagte das Kirchengericht an. Seinen Antrag, die Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung aufzuheben, lehnte die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland ab. Seine Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen mit der Begründung zurück, die Sache sei nicht eilig. Es sei dem Beklagten zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Beschwerdegericht gab dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Gegenstandswert auf 2 500 EUR fest.
Rz. 3
Im Beschwerdeverfahren trat für die Klägerin ein Rechtsanwalt auf, der nicht – wie in der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung als Regelfall vorgeschrieben – Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist, sondern der katholischen Kirche angehört. Für derartige Fälle sieht die Verfahrensordnung die Zulassung als Ausnahmefall vor. Der Rechtsanwalt stützte den Zulassungsantrag auf seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche und auf seine Vertrautheit mit den vielfältigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts teilte den Beteiligten mit, die Zulassung sei erteilt worden, ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeigeführt zu haben. Das Beschwerdegericht fasste diesen Beschluss erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und sprach die Zulassung rückwirkend aus.
Rz. 4
Der Urkundsbeamte der Verwaltungskammer setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren auf 330,34 EUR fest; dies entsprach dem Honorar des Rechtsanwalts auf der Grundlage des Gegenstandswertes. Die nach erfolgloser Erinnerung gegen den Kostenansatz erhobene Beschwerde des Beklagten wies der an die Stelle des Verwaltungsgerichtshofs getretene Verwaltungssenat des Kirchengerichtshofs der EKD mit der Begründung zurück, die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Verfahren vor den Kirchengerichten gehörten zu den notwendigen Aufwendungen, deren Erstattung der obsiegende von dem unterlegenen Beteiligten verlangen könne.
Rz. 5
Nachdem der Beklagte gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid in Höhe des Kostenansatzes Widerspruch eingelegt hatte, verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Dieses hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 330,34 EUR nebst Prozesszinsen verurteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten unter Ermäßigung der Zinsforderung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen:
Rz. 6
Die Klägerin könne den Kostenerstattungsanspruch vor einem staatlichen Gericht einklagen. Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes könnten staatliche Gerichte auch angerufen werden, um einen Vollstreckungstitel für die zwangsweise Durchsetzung kirchenrechtlicher Ansprüche zu erlangen. Die staatlichen Gerichte müssten Ansprüche, die die Kirchengerichte auf der Grundlage der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung zugesprochen hätten, anerkennen, wenn die zugrunde liegenden innerkirchlichen Normen und Entscheidungen mit grundlegenden Verfassungsprinzipien wie dem Willkürverbot und elementaren Verfahrensrechten vereinbar seien. Einem weiter reichenden Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung stehe das grundgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften entgegen. Dieses umfasse die Gestaltung der internen Organisations- und Entscheidungsstrukturen sowie des Verfahrens der Entscheidungsfindung.
Rz. 7
Danach sei der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar. Er beruhe überwiegend auf Bestimmungen der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung, die dem staatlichen Prozessrecht nachgebildet seien. Dies gelte für die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit, die Pflicht des unterlegenen Beteiligten zur Erstattung der verfahrensbedingt notwendigen Aufwendungen der Gegenseite und die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Das Erfordernis der Zugehörigkeit des Bevollmächtigten zu einer Gliedkirche der EKD sei einer Nachprüfung durch staatliche Gerichte entzogen, weil es Ausdruck des kirchlichen Selbstverständnisses sei. Dies müsse folgerichtig auch für die Zulassung von Ausnahmen und deren verfahrensrechtliche Handhabung gelten.
Rz. 8
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Zahlungsklage. Er trägt unter anderem vor, es widerspreche dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche, Pflichten ihrer Mitglieder durch staatliche Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Die Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, weil der Rechtsanwalt der Klägerin ohne die kirchenrechtlich erforderliche Zulassung aufgetreten sei. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, der nicht rückwirkend habe geheilt werden können. Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 9
Die Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs stellt sich nicht, weil das Amtsgericht den Rechtsstreit bindend an das Verwaltungsgericht verwiesen hat (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
Rz. 10
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht, nämlich der Bestimmungen des Grundgesetzes über die Rechtsschutzgewährung durch staatliche Gerichte nach Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 92 GG und über das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie gilt auch für Rechtspositionen, die durch das autonome, d.h. frei von staatlicher Mitwirkung gesetzte Recht der Religionsgesellschaften zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten begründet werden. Derartige Rechtspositionen können durch Klage vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können (unter 1.). Ihre Anerkennung durch die staatlichen Gerichte steht unter dem Vorbehalt, dass sie mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind. Allerdings ist deren Geltungsanspruch aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften in Bezug auf die Ausübung der Organisationsgewalt durch die Religionsgesellschaften auf die Beachtung der Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, des Willkürverbots und elementarer rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien beschränkt (unter 2.).
Rz. 11
1. Die Klägerin ist berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch, den ihr die Gerichte der Evangelischen Kirchen zugesprochen haben, vor staatlichen Gerichten einzuklagen.
Rz. 12
a) Das Grundgesetz gewährleistet umfassend wirkungsvollen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte. Soweit es nicht um Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geht, folgt dies aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 92 GG. Jedermann kann die staatlichen Gerichte mit der Behauptung anrufen, in einer von der staatlichen Rechtsordnung vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Neben dem Recht auf Zugang zu einem staatlichen Gericht vermittelt die Rechtsschutzgarantie das Recht auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Rechtsschutzbegehrens in einem förmlichen Verfahren und auf den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren, die jedenfalls die Verfahrensbeteiligten bindet (Justizgewährungsanspruch). Auch muss die staatliche Rechtsordnung sicherstellen, dass Rechtspositionen, die ein staatliches Gericht unanfechtbar zuerkannt hat, durch staatliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden können. Die Rechtsschutzgarantie schließt nicht aus, dass der Zugang zu einem staatlichen Gericht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch eine gesetzliche Verfahrensordnung an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 – BVerfGE 85, 337 ≪345 f.≫, vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99 ≪107≫, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪401≫).
Rz. 13
Die Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG stellt den Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung sicher. Daher erstreckt sie sich auch auf das autonom gesetzte Recht nichtstaatlicher Rechtsträger, deren bereichsspezifische Rechtsetzungsbefugnis die staatliche Rechtsordnung anerkennt. Derartige Befugnisse gelten nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der vom staatlichen Recht gezogenen Grenzen. Daher haben die staatlichen Gerichte nachzuprüfen, ob Verpflichtungen oder Versagungen von Berechtigungen, die im autonomen Recht vorgesehen sind, einer subjektiven Rechtsposition des staatlichen Rechts widersprechen. Dessen Geltungsanspruch hängt von Inhalt und Reichweite der Bindungen ab, denen das autonom gesetzte Recht unterliegt. Im Kollisionsfall hat das staatliche Recht Vorrang (BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 – II ZR 303/95 – NJW 1997, 3368 und vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 ≪1556≫).
Rz. 14
Darüber hinaus gewährleistet die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes die Anrufung der staatlichen Gerichte, um eine durch das autonome Recht vermittelte Rechtsposition gegen den Willen des Verpflichteten durchzusetzen, wenn dies nicht auf andere Weise möglich ist. Die Rechtsschutzgarantie stellt insoweit das Korrelat des staatlichen Gewaltmonopols dar. Nur der Staat ist berechtigt, zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten Zwangsmittel einzusetzen. Hierfür bedarf es eines Vollstreckungstitels, den nur die staatliche Rechtsordnung verleihen kann. Daher muss sie Inhabern einer Rechtsposition des autonomen Rechts die Möglichkeit eröffnen, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Die staatliche Rechtsordnung kann vorsehen, dass staatliche Gerichte Entscheidungen nichtstaatlicher Rechtsträger für vollstreckbar erklären. Ansonsten müssen Rechtspositionen, die durch solche Entscheidungen zugesprochen werden, im Klageweg, d.h. im Erkenntnisverfahren, vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden. Sie sind von diesen anzuerkennen, wenn der Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 – NVwZ 2008, 1357 ≪1358≫; Ehlers, in: ZevKR 49 ≪2004≫, 496 ≪501 f., 508 ff.≫).
Rz. 15
b) Religionsgesellschaften sind nichtstaatliche Rechtsträger; sie leiten ihr Selbstverständnis und ihren Auftrag nicht vom Staat ab. Dementsprechend stehen sie außerhalb der Staatsorganisation; sie nehmen keine staatlichen Aufgaben wahr, unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht und üben daher keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Dies gilt auch für Religionsgesellschaften, die nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Der Körperschaftsstatus soll Eigenständigkeit und Unabhängigkeit stärken. Zu diesem Zweck eröffnet er die Möglichkeit, bestimmte der Selbstbestimmung unterfallende Angelegenheiten mit den Mitteln des öffentlichen Rechts zu regeln, die ansonsten dem Staat vorbehalten sind (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ≪387 f.≫; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 – EuGRZ 2015, 503 ≪511 f.≫).
Rz. 16
Das Grundgesetz erkennt die Berechtigung der Religionsgesellschaften an, im Bereich ihrer inneren Angelegenheiten autonom Recht zu setzen. Dies folgt aus Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit gewährleistet das Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften als unerlässliche Voraussetzung für die grundrechtlich geschützte Entfaltung des religiösen Selbstverständnisses (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366 ≪400 ff.≫, vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 19/84 – BVerfGE 72, 278 ≪289≫ und vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 – BVerfGE 137, 273 Rn. 90). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Bestimmung der Organisationsstrukturen der Religionsgesellschaften und der internen Entscheidungszuständigkeiten für Normsetzung und Verwaltung, weil die Regelungen dieser Bereiche Ausdruck des religiösen Selbstverständnisses sind oder damit jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ≪387 f.≫; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 – NVwZ 2008, 1357 ≪1358≫; BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 – BGHZ 197, 61 Rn. 22). Diese Organisationsgewalt schließt die Befugnis ein, die verbindliche Entscheidung interner Streitigkeiten auf eigens eingerichtete Spruchkörper zu übertragen, deren Mitglieder weisungsfrei und während ihrer Amtszeit unabsetzbar sind. Hierzu gehören die Gerichte der Evangelischen Kirchen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 27).
Rz. 17
Der Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV erweitert die Befugnisse zur autonomen Rechtsetzung. Die dadurch verliehene Dienstherrenfähigkeit ermöglicht es den korporierten Religionsgesellschaften, die Beschäftigungsverhältnisse der Geistlichen und leitenden Mitarbeiter sowie deren Altersversorgung durch ein eigenes Dienst- und Versorgungsrecht zu regeln.
Rz. 18
c) Die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG gilt auch für Angelegenheiten aus dem autonom geregelten Bereich der Religionsgesellschaften. Auch dieser Bereich ist nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belegt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 19/84 – BVerfGE 72, 278 ≪289≫ und Kammerbeschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 1476/94 – NJW 1999, 349; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 – NVwZ 2008, 1357 ≪1358≫ und vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 ≪1556≫). Daher können entsprechend den Ausführungen unter 1.a) die Organe, die verselbständigten, d.h. mit eigenen Befugnissen ausgestatteten Untergliederungen und die Mitglieder einer Religionsgesellschaft in internen Streitigkeiten die staatlichen Gerichte anrufen. Zum einen können sie mit der Behauptung um staatlichen Rechtsschutz nachsuchen, eine Entscheidung der Religionsgesellschaft verstoße gegen eine Rechtsposition, die ihnen das staatliche Recht vermittle. Zum anderen können sie die staatlichen Gerichte anrufen, um einen Vollstreckungstitel für eine anderweitig nicht durchsetzbare Rechtsposition des autonomen Rechts zu erlangen.
Rz. 19
d) Die staatliche Rechtsordnung erkennt Entscheidungen auch der korporierten Religionsgesellschaften weder als Vollstreckungstitel an noch eröffnet sie die Möglichkeit, sie für vollstreckbar zu erklären. Dies gilt auch für Entscheidungen der Gerichte der Evangelischen Kirchen und deren Kostenfestsetzungen. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht nur Entscheidungen staatlicher Gerichte und darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel vor (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 VwGO; §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch sind Kirchengerichte wegen ihrer Einbettung in die Organisationsstrukturen der Religionsgesellschaft keine öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichte, deren Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO; § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO). Hierunter fallen nur sogenannte echte Schiedsgerichte, die auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung nach Maßgabe der §§ 1029 ff. ZPO, § 173 Satz 1 VwGO tätig werden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Verhältnis zu den Beteiligten als neutrale und unabhängige Instanz ausgestaltet sind. Dies ist nicht der Fall, wenn sie einem Rechtsträger, über dessen Angelegenheiten sie entscheiden, rechtlich eingegliedert sind (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 – NJW 2004, 2226; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 168 Rn. 55; Ehlers, in: ZevKR 49 ≪2004≫, 496 ≪504 f.≫).
Rz. 20
e) Aufgrund des grundgesetzlichen Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften ist der staatliche Rechtsschutz subsidiär. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht erst dann, wenn ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 27; BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306 ≪312≫). Diese Reihenfolge ist schon deshalb geboten, weil die staatlichen Gerichte nur dann zur Auslegung und Anwendung des autonomen Rechts berechtigt und verpflichtet sind, wenn sie die Religionsgesellschaft hierzu ermächtigt hat. Ansonsten sind sie auf die Prüfung beschränkt, ob Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 – NVwZ 2008, 1357 ≪1358≫ und vom 27. Februar 2014 a.a.O. Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 ≪1556≫ und vom 28. März 2003 a.a.O. ≪312 f.≫).
Rz. 21
f) Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes vor: Die Gerichte der Evangelischen Kirchen haben der Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch von 330,34 EUR gegen den Beklagten zugesprochen. Der Anspruch hat seine Rechtsgrundlage nach Grund und Höhe in der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung in deren Auslegung und Anwendung durch das letztinstanzlich zuständige Kirchengericht. Da der Beklagte die innerkirchlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft hat, steht fest, dass er kirchenrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist. Aufgrund seiner Weigerung, diese Zahlungspflicht zu erfüllen, kann die Klägerin den Zahlungsanspruch nur zwangsweise durchsetzen. Hierfür benötigt sie einen Vollstreckungstitel in Gestalt des Urteils eines staatlichen Gerichts.
Rz. 22
2. Die Zuerkennung des Kostenerstattungsanspruchs verstößt nicht gegen die staatliche Rechtsordnung, soweit deren Geltungsanspruch reicht.
Rz. 23
a) Der Schrankenvorbehalt des für alle geltenden Gesetzes in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV begründet kein hierarchisches Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen der staatlichen Rechtsordnung und dem autonom gesetzten Recht der Religionsgesellschaften. Einem generellen Vorrang des staatlichen Rechts steht entgegen, dass das Grundgesetz durch die Verleihung des Selbstbestimmungsrechts eine materielle Wertentscheidung für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat getroffen hat. Den Religionsgesellschaften ist garantiert, dass sie ihr religiöses Selbstverständnis frei von jeglicher staatlicher Einflussnahme ausbilden, vertreten und ihr Handeln danach ausrichten können. Diese Gewährleistung umfasst die innere Organisation der Religionsgesellschaften, weil deren Aufbau das religiöse Selbstverständnis widerspiegelt oder damit jedenfalls in einem engen Zusammenhang steht. Von der Organisationsgewalt umfasst sind die gesamten Binnenstrukturen wie etwa die organisatorische Gliederung, die Entscheidungszuständigkeiten und die interne Willensbildung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 19/84 – BVerfGE 72, 278 ≪289≫; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 16). Hierunter fällt auch die Einrichtung intern unabhängiger Spruchkörper wie der Kirchengerichte der Evangelischen Kirchen, deren Besetzung, die ihnen übertragenen Zuständigkeiten, die Rechtsbehelfsmöglichkeiten, die Zulässigkeit einer anwaltlichen Vertretung, die Gestaltung des Verfahrens, die Entscheidungsfindung und die Erstattung von Verfahrenskosten.
Rz. 24
Grundsätzlich stehen autonom gesetztes Recht der Religionsgesellschaften und Schrankenzweck der allgemeinen Gesetze in einer Wechselwirkung, der durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht beizumessen. Je wichtiger ein Bereich für das Selbstverständnis ist, desto weiter ist der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts zurückgenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366 ≪401≫, vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 – BVerfGE 70, 138 ≪167≫ und vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 – BVerfGE 137, 273 Rn. 106 ff.).
Rz. 25
Aufgrund der zentralen Bedeutung der Organisationsgewalt für ihr Selbstverständnis steht den Religionsgesellschaften in diesem Bereich ein weit reichendes Selbstbestimmungsrecht zu. Der Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung ist auf die Beachtung wesentlicher Verfassungsgrundsätze beschränkt. Hierzu zählen die gegen jede Änderung geschützten Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, das Willkürverbot und elementare rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren der Entscheidungsfindung (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 ≪1556≫). Die korporierten Religionsgesellschaften haben durch die Annahme des Körperschaftsstatus ihre Bereitschaft erklärt, diese grundlegenden Prinzipien umfassend zu beachten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97– BVerfGE 102, 370 ≪392 ff.≫).
Rz. 26
Das Selbstbestimmungsrecht jedenfalls der korporierten Religionsgesellschaften wird dadurch ergänzt, dass ihnen die Interpretationshoheit für ihr Recht zusteht, das sie aufgrund ihres Körperschaftsstatus gesetzt haben. Sie sind berechtigt, dessen Bedeutungsgehalt ohne staatliche Einflussnahme eigenständig zu bestimmen. Daher sind die staatlichen Gerichte nur befugt, dieses Recht selbst auszulegen und anzuwenden, wenn sie die Religionsgesellschaft hierzu ermächtigt hat. Ansonsten haben sie das Normverständnis der hierfür berufenen Organe der Religionsgesellschaften hinzunehmen. Der Rechtsschutzauftrag ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Verständnis des autonom gesetzten Rechts, das den Entscheidungen der Religionsgesellschaften zugrunde liegt, mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – BVerwGE 149, 139 Rn. 27; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 – NJW 2000, 1555 ≪1556≫ und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306 ≪312 f.≫). Dementsprechend haben die staatlichen Gerichte in den hier maßgebenden Fragen, die die Gestaltung und Ausübung der kirchlichen Organisationsgewalt betreffen, nur nachzuprüfen, ob die der Kostenerstattung zugrunde liegenden Bestimmungen der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung und deren Anwendung im vorliegenden Fall gegen die dargestellten Verfassungsprinzipien verstoßen.
Rz. 27
b) Ein derartiger Verstoß liegt hier offenkundig nicht vor. Die für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin maßgebenden kirchenrechtlichen Bestimmungen stimmen inhaltlich vollständig mit dem staatlichen Verfahrensrecht überein, soweit sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermöglichen, dem obsiegenden Beteiligten einen Anspruch auf Erstattung seiner verfahrensbedingten notwendigen Aufwendungen gegen den unterlegenen Beteiligten einräumen und eine betragsmäßige Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswertes vorschreiben (§§ 51, 65 bis 67, 70 des kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes – VwGG – in der Fassung vom 15. Februar 2005 ≪ABl. EKD S. 86≫). Das Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft für Bevollmächtigte hat die staatliche Rechtsordnung als Ausdruck des Selbstverständnisses der Evangelischen Kirchen hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 – NJW 1981, 1972). Dies muss folgerichtig auch für die Zulassung von Ausnahmen und das hierfür anzuwendende Verfahren gelten (§ 18 Abs. 1 und 2 VwGG).
Rz. 28
Auch die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Kirchengerichte ist mit den Vorgaben der staatlichen Rechtsordnung vereinbar: Die beantragte einstweilige Anordnung wäre auch bei Geltung des § 123 VwGO wegen fehlender Eilbedürftigkeit des Anliegens des Beklagten zu versagen gewesen. Das kirchliche Beschwerdegericht hat dargelegt, dass dem Beklagten durch das Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine beachtlichen Nachteile entstehen konnten. Die Kostentragungspflicht des Beklagten für das Beschwerdeverfahren ist nach § 66 Abs. 3 VwGG die zwingende Folge der Zurückweisung seiner Beschwerde; dies entspricht § 154 Abs. 2 VwGO. Die darauf beruhende Kostenerstattung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung beruht auf der Praxis der Kirchengerichte, die Beauftragung eines Rechtsanwalts in aller Regel für notwendig zu erklären. Das kirchliche Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass dies der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO entspricht. Daraus folgt, dass der obsiegende Beteiligte von dem Unterlegenen seine nach dem Gegenstandswert bemessenen Anwaltskosten als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG erstattet verlangen kann.
Rz. 29
Die Zulassung des katholischen Rechtsanwalts der Klägerin als Ausnahmefall im Sinne des § 18 Abs. 2 VwGG war offenkundig nicht willkürlich. Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Engagement des Rechtsanwalts im Bereich der Evangelischen Kirche als auch bei dessen Vertrautheit mit dem Sach- und Streitstoff um sachliche, die Zulassung rechtfertigende Gründe. Die rückwirkende Zulassung für das Beschwerdeverfahren nach dessen Abschluss verstößt nicht gegen grundlegende Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung wie etwa das Fairnessgebot. Das Versäumnis, den Rechtsanwalt rechtzeitig zuzulassen, beruhte auf einem Irrtum des Vorsitzenden des kirchlichen Beschwerdegerichts. Bei seiner Mitteilung, der Rechtsanwalt sei zugelassen, ging er entweder davon aus, der Rechtsanwalt sei wie in anderen Verfahren bereits in der ersten Instanz aufgetreten und dort zugelassen worden oder er hielt einen förmlichen Zulassungsbeschluss nicht für erforderlich. Die Beteiligten mussten bei verständiger Betrachtung mit der nachträglichen Beschlussfassung des kirchlichen Beschwerdegerichts rechnen, weil der Rechtsanwalt in anderen kirchengerichtlichen Verfahren der Beteiligten bereits in erster Instanz aus den von ihm angeführten Gründen zugelassen worden war. Auch wurde der Beklagte nicht in seiner Verfahrensführung beeinträchtigt.
Rz. 30
3. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesszinsen ab Eingang der Akten beim Amtsgericht als dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage zuerkannt (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG; § 696 Abs. 3 ZPO). Das Klageverfahren vor den staatlichen Gerichten richtet sich nach dem dafür maßgebenden Prozessrecht. Daher gilt staatliches Recht auch für die materiell-rechtlichen Folgen bestimmter Prozesshandlungen.
Rz. 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Heitz, Dr. Möller, Dr. Wysk, Hahn, Dr. Tegethoff
Fundstellen
BVerwGE 153, 282 |
FA 2016, 17 |
NZG 2015, 6 |
DÖV 2016, 486 |
DÖV 2017, 115 |
JZ 2015, 692 |
VR 2016, 180 |
DVBl. 2016, 4 |
Kirche & Recht 2016, 140 |
SächsVBl. 2016, 3 |