Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zulässigkeit der Entschädigungsklage. Bestimmtheit des Klageantrags. unbezifferter Klageantrag. Größenordnung. Abweichung von der Größenordnung. Teilabweisung der Klage. Kostenteilung. Kostenquotelung. Wartefrist. Verzögerungsrüge. Sachurteilsvoraussetzung. teleologische Reduktion. Entschädigungsanspruch. Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer. Entschädigung. angemessene Entschädigung. Gerichtsverfahren. rechtskräftiger Abschluss. anderweitige Erledigung. Verfahrensdauer. angemessene Verfahrensdauer. überlange Verfahrensdauer. Verzögerung. Einzelfallmaßstab. durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad. geringe finanzielle Bedeutung. Musterprozess. Einzelrichterübertragung. Prozessverhalten. Verhalten der Verfahrensbeteiligten. säumiges Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Verfahrensführung. Verfahrensgestaltung. Entscheidungsreife. Gestaltungsspielraum. Gesamtabwägung. Ausgleich. Kompensation. Anrechnung. Zurechnung. Verantwortungsbereich. Nachteil. immaterieller Nachteil. Regelbetrag. Pauschalbetrag. Billigkeitsentscheidung.
Leitsatz (amtlich)
1. Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt.
2. Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1, 2 Sätze 3-4, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 Sätze 1-2, Abs. 6 Nr. 1; ÜblVfRSchG Art. 23 S. 1, Art. 24; VwGO § 6 Abs. 1, § 82 Abs. 1 S. 2, § 87a Abs. 2-3, § 103 Abs. 3
Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen 2 K 9/12) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juni 2013 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 800 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.
Rz. 2
Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, stand der Anspruch auf Förderung seiner ganztägigen Betreuung in einer Kindestageseinrichtung für August und September 2008 im Streit. Die Mutter des Klägers befand sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12. Juli 2008 bis zum 6. September 2008 in Mutterschutz, anschließend in Elternzeit. Mit Rücksicht darauf hatte die Stadt Neubrandenburg die ursprünglich bewilligte Ganztagsförderung mit Wirkung zum 1. August 2008 aufgehoben und dem Kläger für die Monate August und September 2008 nur noch einen Anspruch auf Teilzeitförderung zuerkannt. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 21. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, den Anspruch auf Ganztagsförderung weiter. Die Differenz zwischen dem Elternbeitrag und der Verpflegungspauschale für die beanspruchte Ganztags- und die bewilligte Teilzeitbetreuung in den streitgegenständlichen Monaten belief sich nach seinen Angaben auf 195,32 EUR. Das Verwaltungsgericht trug die Eltern des Klägers als Kläger ein.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 fragte der Berichterstatter bei den Beteiligten an, ob sie mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Mit am 20. Januar 2009 und 4. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Klagebegründung, Klageerwiderung, Replik, Duplik und Triplik lagen dem Verwaltungsgericht am 28. April 2009 vor. Von der ihr aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 29. April 2009 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Triplik des Klägers machte die Stadt Neubrandenburg keinen Gebrauch.
Rz. 4
In dem Zeitraum vom 29. April 2009 bis zum 30. August 2011 verfügte der Berichterstatter im Abstand von drei bzw. vier Monaten wiederholt die Wiedervorlage der Sache.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 31. August 2011 wies der Berichterstatter die Eltern des Klägers darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch nicht ihnen, sondern dem Kläger selbst zustehen, der Rechtsstreit in der Hauptsache vor Klageerhebung erledigt gewesen und das Vorliegen der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen sein dürfte. Er forderte die Eltern des Klägers auf, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde. Die Stellungnahme der Eltern des Klägers ging am 19. September 2011 beim Verwaltungsgericht ein.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 29. September 2011 forderte der Berichterstatter den inzwischen anstelle seiner Eltern als Beteiligten erfassten Kläger auf mitzuteilen, ob an dem im Januar 2009 erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festgehalten werde. Für die Beantwortung der Anfrage setzte er dem Kläger keine Frist. Aufgrund seiner Verfügung wurde ihm die Akte am 21. Oktober 2011 wiedervorgelegt. Das Antwortschreiben des Klägers ging nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 beim Verwaltungsgericht ein.
Rz. 7
Mit Beschluss vom 10. November 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die mündliche Verhandlung fand am 8. Dezember 2011 statt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob darin eine Verzögerungsrüge. Sodann beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit durch Vergleich.
Rz. 8
Mit der am 4. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer angemessenen Entschädigung und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Er ist von einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von mehr als zwei Jahren ausgegangen. Die Höhe der Entschädigung müsse sich am Regelbetrag orientieren.
Rz. 9
Mit Urteil vom 4. Juni 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Dauer des Verfahrens sei noch als angemessen zu bewerten. Hauptgrund hierfür sei, dass es lediglich um einen denkbar geringen Betrag gegangen sei. Dass der Kläger bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den Betrag von 195,32 EUR angewiesen gewesen seien, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mehr als diese finanzielle Bedeutung habe das Verfahren von Anfang an für die Klägerseite nicht gehabt. Hinzu komme, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten hätten. Demgegenüber wiege die zugunsten des Klägers unterstellte grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht besonders schwer, weil die Beteiligten ihr selbst offenbar keine besondere Bedeutung beigemessen hätten. Dass das Verfahren, wovon zugunsten des Klägers auszugehen sei, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung.
Rz. 10
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 198 GVG. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe. Soweit das Oberverwaltungsgericht erkennen lasse, dass bei einem Streit um einen – wie hier – geringen Geldbetrag eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen sei, finde sich hierfür weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze. Angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, habe das Verfahren für ihn und seine Eltern auch eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt. Zudem sei es im Sinne eines Musterverfahrens für die Allgemeinheit von Bedeutung gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten. Wegen der dargestellten Bedeutung des Verfahrens für ihn und die Allgemeinheit erscheine eine Wiedergutmachung anders als in Form einer Entschädigung nicht ausreichend. Die Höhe der Entschädigung dürfte sich an dem Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu orientieren haben und mit 2 800 EUR angemessen sein.
Rz. 11
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 12
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, der Kläger müsse sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu seinem Nachteil anrechnen lassen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe. Es erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die mit dem Hauptantrag verfolgte Entschädigungsklage ist zulässig (1.) und im tenorierten Umfang begründet (2.).
Rz. 13
1. Die Entschädigungsklage ist zulässig, obwohl der Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in seinem Antrag nicht beziffert (a) und die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), nicht abgewartet hat (b).
Rz. 14
a) Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
Rz. 15
Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 54). Wird im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt, ist die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4.89 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 S. 60). Das gilt für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nach den gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG jedenfalls deshalb, weil sie eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordert. Das Gericht hat danach stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Pauschalbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig und daher ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. Um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in diesem Fall zu erfüllen, muss der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (vgl. stRspr zu § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ZPO, z.B. BGH, Urteile vom 24. September 1991 – VI ZR 60/91 – NJW 1992, 311 ≪312≫; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 – BGHZ 132, 341 ≪350≫ und vom 10. Oktober 2002 – III ZR 205/01 – NJW 2002, 3769). Das hat der Kläger getan.
Rz. 16
Der Klagebegründung war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger von einer unangemessenen Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ausgegangen ist und eine sich am Regelbetrag orientierende Entschädigung begehrt hat. Dieses Vorbringen hat er in der Revisionsbegründung dahingehend konkretisiert, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten angenommen und eine Entschädigung von 2 800 EUR als angemessen angesehen werde. Damit hat der Kläger die geltend gemachte Forderung jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt.
Rz. 17
b) Die Einhaltung der Wartefrist war nicht erforderlich.
Rz. 18
Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Dies gilt gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 – ÜblVfRSchG – (BGBl. I S. 2302) auch für Verfahren, die – wie hier – bei dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24 ÜblVfRSchG) bereits anhängig waren. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Ablauf der Frist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 228/13 – NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.). Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist allerdings im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.
Rz. 19
Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 – 5 C 13.13 – Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Rz. 20
Die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle Verfahren, in denen eine Verzögerungsrüge erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, wann das Verfahren im Anschluss daran abgeschlossen wird. Dieser zu weit gefasste Wortlaut erfasst auch Fälle, die er nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfassen sollte. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die insbesondere in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22), soll die Wartefrist der präventiven Funktion der Verzögerungsrüge Rechnung tragen und dem Gericht die Möglichkeit einräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden. Wird ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet, würde ein Abwarten insofern keinen Sinn mehr machen. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird. In diesem Fall ist die Entschädigungsklage ausnahmsweise vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 2014 – III ZR 355/13 – NJW 2014, 2443 Rn. 17 und vom 17. Juli 2014 – III ZR 228/13 – NJW 2014, 2588 Rn. 18 m.w.N.; Schenke, NVwZ 2012, 257 ≪261≫). So verhält es sich hier. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2011, in der auch die Verzögerungsrüge erhoben wurde, durch Vergleich beendet worden.
Rz. 21
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1 800 EUR.
Rz. 22
Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (c) und in Höhe von 1 800 EUR zu entschädigen ist (d).
Rz. 23
a) Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit vom Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 21. Dezember 2008 bis zu dessen Beendigung durch den in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 geschlossenen Vergleich.
Rz. 24
Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff „Einleitung” erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Mit rechtskräftigem Abschluss ist zum einen die formelle Rechtskraft einer Entscheidung gemeint (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 19 und – 5 C 27.12 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 11). Zum anderen wird hiervon auch die anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antragsoder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung erfasst (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A. § 198 GVG Rn. 54). Für Letzteres spricht insbesondere der systematische Rückschluss aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG. Diese Vorschrift stellt für den Beginn der Ausschlussfrist die Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung und die Beendigung des Verfahrens durch eine andere Erledigung gleichberechtigt nebeneinander.
Rz. 25
In Anwendung dieses Maßstabes erfasst der materielle Bezugsrahmen des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Rz. 26
b) Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Rz. 27
Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – in der Fassung vom 22. Oktober 2010 ≪BGBl. II S. 1198≫, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.).
Rz. 28
In Übereinstimmung mit dem darlegten rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 28 ff. und – 5 C 27.12 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 – 1 BvR 1067/12 – NJW 2013, 3630 ≪3631 f.≫). Auch hat es zutreffend angenommen, das Verfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen (aa) und nur eine geringe finanzielle Bedeutung für den Kläger gehabt (bb). Eine grundsätzliche Bedeutung kann dem Verfahren aufgrund der festgestellten Tatsachen daneben nicht zugesprochen werden (cc). Das angefochtene Urteil beruht aber insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Oberverwaltungsgericht dem Kläger angelastet hat, seinerseits nicht auf eine Beschleunigung hingearbeitet zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe (dd). In die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung ist hingegen einzustellen, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkte (ee) und es durch die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des ihm insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten kam (ff). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten (gg).
Rz. 29
aa) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Verfahren sei nicht tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig gewesen, ist unter Berücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sie wird auch vom Kläger nicht angegriffen.
Rz. 30
Aus den festgestellten Tatsachen ist wertend zu folgern, dass der Sachverhalt überschaubar, einfach gelagert und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig war. Die entscheidungserhebliche Frage, ob dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146) nach der Geburt seiner Schwester für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nur noch ein Anspruch auf Förderung einer Teilzeitbetreuung oder weiterhin ein Anspruch auf Förderung einer ganztätigen Betreuung in einer Kindertagesstätte zustand, war für sich genommen nicht besonders komplex. Entsprechendes galt für die damit verbundene Frage, wer Inhaber des Anspruchs ist. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung erledigt gewesen ist, war als Standardproblem eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzusehen. Dafür, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allenfalls durchschnittlich schwierigen Fall gehandelt hat, spricht zudem, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Rz. 31
bb) Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, das Verfahren habe für den Kläger nur eine finanzielle Bedeutung gehabt, die mit 195,32 EUR als äußerst gering zu bewerten sei.
Rz. 32
Für die Bewertung der finanziellen Bedeutung als gering hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht allein auf die Höhe des streitgegenständlichen Betrages gestützt. Vielmehr hat es seine Einschätzung vor allem auch damit begründet, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den streitgegenständlichen Betrag angewiesen gewesen seien. Die geringe finanzielle Bedeutung hat es somit in Übereinstimmung mit dem aufgezeigten bundesrechtlichen Maßstab an die Umstände des konkreten Falles geknüpft. Mit Rücksicht darauf geht der Einwand des Klägers ins Leere, das Oberverwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens von einem festen abstrakten Rechtssatz des Inhalts leiten lassen, bei einem Streit um einen geringen Geldbetrag sei eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen, wofür sich weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze finde.
Rz. 33
Soweit der Kläger im entschädigungsrechtlichen Revisionsverfahren geltend macht, das Verfahren habe für ihn und seine Eltern angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, (auch) eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt, findet dies in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben wurden, keine Stütze.
Rz. 34
cc) Die vom Oberverwaltungsgericht lediglich unterstellte grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass das Verfahren als Musterprozess grundsätzlich bedeutsam war.
Rz. 35
Entgegen der Revisionsbegründung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Stadt Neubrandenburg – wie vom Kläger behauptet – in einer größeren Zahl von Fällen eine zuvor bewilligte Ganztagsbetreuung für die Zeit des Mutterschutzes in eine Teilzeitbetreuung geändert hätte, sodass sich die Entscheidung auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis auswirken könnte. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Als Indiz für die fehlende grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr der Umstand zu werten, dass das Verwaltungsgericht diese Behauptung nicht zum Anlass genommen hat, um von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO abzusehen. Denn diese soll – im Unterschied zu der auf dem Einverständnis der Beteiligten gründenden Übertragung auf den sogenannten konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07 – BVerwGE 132, 10 Rn. 10 m.w.N.) – bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen.
Rz. 36
dd) Das Oberverwaltungsgericht hat das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des „Verhaltens der Verfahrensbeteiligten” nicht richtig erfasst, soweit es angenommen hat, es gereiche dem Kläger zum Nachteil, nicht auf eine Beschleunigung hingewirkt oder zumindest nach dem Sachstand gefragt zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe.
Rz. 37
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensbeteiligten – abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge – grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Mangels einer derartigen Pflicht kann ihnen eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 27.12 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 41). Von diesen Rechtssätzen weicht das angefochtene Urteil ab, soweit das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung der Verfahrensdauer als noch angemessen entscheidungstragend darauf stützt, der Kläger habe sich in der Zeit, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten.
Rz. 38
ee) Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Klägers ist allerdings ergänzend zu berücksichtigten, dass dieser durch sein Verhalten das Verfahren um etwa neunzehn Tage verzögert hat.
Rz. 39
Aus dem festgestellten Verfahrensablauf ist wertend zu folgern, dass dem Kläger in diesem Umfang die verspätete Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 zuzurechnen ist. Zwar ist ihm für die erbetene Mitteilung, ob der im Januar 2009 erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung weiterhin Bestand habe, keine ausdrückliche Frist gesetzt worden. Entsprechend der von dem Berichterstatter verfügten Wiedervorlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger die Anfrage spätestens bis zum 21. Oktober 2011 beantwortet. Seine Antwort ist jedoch erst nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 und damit 19 Tage später als erwartet beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Rz. 40
ff) Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums das Verfahren vom Beginn des Monats Februar 2010 bis zum Ende des Monats August 2011, also für ein Jahr und sieben Monate, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.
Rz. 41
Im Hinblick auf den Verfahrensgang hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass das Verwaltungsgericht in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, also für zwei Jahre und vier Monate, keine Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des Verfahrens zu fördern. Der festgestellten Chronologie ist bei wertender Betrachtung zu entnehmen, dass der Rechtsstreit mit der am 28. April 2009 eingegangenen Triplik des Klägers entscheidungsreif war. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet. Den Beteiligten war zu allen bis dahin vom Verwaltungsgericht für relevant gehaltenen Fragen in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Dafür, dass auch das Verwaltungsgericht die Sache Ende April 2009 für „ausgeschrieben” hielt, spricht, dass es die Triplik des Klägers dem Beklagten lediglich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuleitete.
Rz. 42
Im vorliegenden Einzelfall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht für das konkrete erstinstanzliche Verfahren ab Entscheidungsreife einen (Gestaltungs-)Zeitraum von neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert.
Rz. 43
Der zugestandene Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Er berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände –, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.).
Rz. 44
Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem in jedem Fall von einer „optimalen Verfahrensführung” des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und – 5 C 27.12 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 31 m.w.N.).
Rz. 45
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren allenfalls einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für den Kläger rein finanzieller Natur und diese als äußerst gering zu bewerten war sowie ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an dem Rechtsstreit nicht festgestellt werden konnte. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht für den Kläger ab Anfang Februar 2010 nicht mehr hinnehmbar. Das ergibt einen gerichtlichen Gestaltungszeitraum ab Entscheidungsreife von neun Monaten.
Rz. 46
gg) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen.
Rz. 47
In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verzögerung in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 44 m.w.N. und vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 30). Des Weiteren hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist.
Rz. 48
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts zurückzuführende sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten mit Blick auf das säumige Verhalten des Klägers bei der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 um aufgerundet einen Monat zu reduzieren. Im Ergebnis ist somit auf eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen.
Rz. 49
c) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann.
Rz. 50
Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.
Rz. 51
Entschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m.w.N.).
Rz. 52
Eine schlichte Feststellungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad allenfalls durchschnittlich gelagerten Falles nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß, vermag das Gewicht des durch die Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten bedingten immateriellen Nachteils nicht entscheidend zu mindern.
Rz. 53
Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht nicht mit Erfolg darauf berufen, die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer sei zur Wiedergutmachung ausreichend, weil die Höhe der gesetzlichen Entschädigung den Streitwert des Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches übersteige. Damit werden die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch die Feststellung gehört, dass nach den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist, in unzulässiger Weise mit der Höhe des Entschädigungsanspruchs vermischt.
Rz. 54
d) Der Entschädigungsbetrag beträgt 1 800 EUR.
Rz. 55
Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – BSGE 113, 75 Rn. 50 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 EUR nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – hier nicht deshalb veranlasst, weil der Gesamtbetrag der Entschädigung um ein Vielfaches höher liegt als der Streitwert des Ausgangsverfahrens.
Rz. 56
Damit werden Dinge miteinander verglichen, die nicht vergleichbar sind. Die Entschädigung betrifft den Ausgleich für die durch die Verfahrensverzögerung erlittenen immateriellen Nachteile wie beispielsweise psychische Belastungen, körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 19), während der Streitwert des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG angibt, welche (wirtschaftliche) Bedeutung dieses Verfahren für den Kläger hatte.
Rz. 57
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer wesentlichen Abweichung von der angegebenen Größenordnung (hier: 35,71 v.H.) ist eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechende Kostenteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1966 – VI ZR 193/64 – BGHZ 45, 91 ≪93≫ und vom 18. Februar 1977 – I ZR 112/75 – GRUR 1977, 539 ≪542≫). Hiernach waren die Kosten im Verhältnis des zuerkannten Betrages zu der vom Kläger angegebenen Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung zwischen den Beteiligten zu verteilen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer, Dr. Fleuß, Dr. Harms
Fundstellen
Haufe-Index 7736513 |
AnwBl 2015, 532 |