Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antragsteller ist mit einem Schutzersuchen, mit dem er zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen (materielles Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG), auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen. Er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (Bestätigung der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 AsylVfG a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 34).
2. Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen.
3. Über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags befindet für die Zwecke des Dublin-Verfahrens der Mitgliedstaat, der dieses Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht.
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 30.01.2017; Aktenzeichen 1 Bf 50/15.A) |
VG Hamburg (Urteil vom 17.02.2015; Aktenzeichen 10 A 5341/14) |
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Österreich.
Rz. 2
Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit Schengen-Visa in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Die Visa waren von der österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden.
Rz. 3
Am 14. Oktober 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Republik Österreich. Die österreichischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.
Rz. 4
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge gemäß § 27a AsylVfG a.F. wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Dagegen erhoben die Kläger fristgerecht Klage und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2014 an das Bundesamt gaben die Kläger folgende Erklärung ab: "Der Asylantrag der Mandanten wird hiermit beschränkt auf das Begehren, es möge ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt werden. Im Übrigen wird der Asylantrag zurückgenommen." Zur Begründung ihrer Rechtsschutzgesuche machten die Kläger geltend, dass nunmehr keine Asylanträge im Sinne der Dublin III-VO mehr vorlägen und diese mithin nicht mehr anwendbar sei.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies mit Urteil vom 17. Februar 2015 auch die Klage ab. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Kläger ihr Schutzgesuch wirksam auf das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote beschränkt hätten. Ungeachtet dessen habe die Rücknahme jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die bereits begründeten Zuständigkeiten nach der Dublin III-VO, wenn sie - wie hier - erst nach der Zustimmung des anderen Mitgliedstaats zur Übernahme erfolgt sei.
Rz. 6
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit der Republik Österreich für die Asylverfahren der Kläger sei nicht nachträglich auf Deutschland übergegangen. Die sechsmonatige Frist für die Überstellung sei noch nicht abgelaufen. Österreich bleibe auch nach der Erklärung der Kläger über die Rücknahme der Asylanträge und Beschränkung auf nationalen Abschiebungsschutz zuständig. Die Aufnahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO sei nicht daran geknüpft, dass ein gestellter Antrag später nicht zurückgenommen worden sei. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO sei durch die Rücknahme nicht entfallen, weil diese erst nach der durch die Zustimmung zur Übernahme verbindlich gewordenen Feststellung der Zuständigkeit Österreichs erfolgt sei. In einem solchen Fall könne der Hauptzweck des Dublin-Systems noch erreicht werden, denn der zuständige Mitgliedstaat habe auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit der Rücknahme zu befinden und das Asylverfahren einer Beendigung durch abschließende Entscheidung zuzuführen. Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine - konstitutive - Zuständigkeitsregelung durch Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgt sei, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Rücknahmeerklärung zu beeinflussen. Die Änderungen der Dublin III-VO gegenüber der Dublin II-VO - insbesondere die gemäß der Rechtsprechung des EuGH mit der Dublin III-VO einhergehende Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten - berührten die vorliegende Fallkonstellation nicht. Nach allem komme es nicht darauf an, ob die Rücknahme der Asylanträge durch die Kläger nach deutschem Recht wirksam erfolgt sei.
Rz. 7
Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 34a Abs. 1 AsylG. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Dublin III-VO infolge der Rücknahme der Anträge auf internationalen Schutz keine Anwendung mehr finde. Die Folgen einer solchen Rücknahme seien in der Dublin III-VO nicht ausdrücklich geregelt. Angesichts der eindeutigen Vorgabe des Art. 1 Dublin III-VO entspreche es nicht dem Hauptzweck der Verordnung, auch Entscheidungen wie diejenige über die Wirksamkeit einer Rücknahme auf den ersuchten Mitgliedstaat zu verlagern. Der Annahme, dass der Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates auch nach der Dublin III-VO konstitutive Wirkung zukomme, stehe die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin III-VO entgegen, nach der ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs nunmehr auch die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien geltend machen könne. Eine Zustimmungserklärung solle demnach gerade keine Zuständigkeit begründen können. Nicht überzeugend sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Dublin-System, wenn der Antragsteller es in der Hand habe, sein Verfahren der Dublin-Verordnung zu unterstellen oder nicht. Dies lasse sich ohnehin nicht verhindern, da es einem Antragsteller freistehe, sein Begehren von vornherein auf nationalen Abschiebungsschutz zu beschränken. Dahinstehen könne, ob von einem Antrag auf internationalen Schutz ungeachtet der Dispositionsmaxime auszugehen sei, wenn ein Antragsteller sich zwar nicht förmlich auf internationalen Schutz berufe, aber Gründe anführe, die dem internationalen Schutz unterfielen. Denn die Kläger hätten zur Begründung ihres Antrags bisher nichts vorgetragen, so dass für eine vom förmlichen Antrag, der auf nationalen Abschiebungsschutz beschränkt worden sei, abweichende Auslegung kein Raum bleibe. Die Richtlinie 2013/32/EU erlaube es einem Antragsteller, anstelle des internationalen Schutzes ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes zu ersuchen. § 32 AsylG sehe in Rücknahmefällen zudem ausdrücklich vor, dass das Bundesamt noch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG prüfe. Jedenfalls könne der angefochtene Bescheid nicht ohne Vorlage des Verfahrens an den EuGH als rechtmäßig bestätigt werden.
Rz. 8
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Kläger ihre Asylanträge bereits nicht wirksam zurückgenommen hätten.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob - wozu er neigt - die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Rücknahme eines Asylantrags stehe der weiteren Anwendbarkeit der Dublin-Regeln nicht entgegen, wenn sie erst nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme des Antragstellers erfolge, im Einklang mit Bundesrecht steht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und ob sich dies hinreichend eindeutig aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung (1.) und die Abschiebungsanordnung (2.) im Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2014 sind schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht.
Rz. 11
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der klägerischen Begehren sind das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ≪BGBl. I S. 1798≫, zuletzt geändert durch das während des Revisionsverfahrens am 12. Dezember 2018 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 ≪BGBl. I S. 2250) - AsylG - und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - Dublin III-VO). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht geändert. Unionsrechtlich findet die Dublin III-VO Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt haben (Art. 49 Dublin III-VO).
Rz. 12
1. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes richtet, als Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f.) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Rz. 13
Der Zulässigkeit steht nicht deshalb ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil die Kläger ihre Asylanträge zurückgenommen haben. Sie begehren damit zwar nicht mehr die Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 2 AsylG), wollen aber weiterhin ihre Überstellung nach Österreich verhindern. Dieses Ziel können sie nur erreichen, wenn sie die Unzulässigkeitsentscheidung mit Erfolg angreifen. Denn die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung knüpft an eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.
Rz. 14
Die vom Bundesamt noch auf § 27a AsylVfG a.F. gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie findet seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (IntG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben Asylanträge gestellt (1.1), für die nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit der Republik Österreich begründet worden ist (1.2). Die Erklärung vom 28. November 2014, sie "beschränkten" ihre Asylanträge auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und nähmen sie "im Übrigen" zurück, hat an dieser Zuständigkeit schon deshalb nichts geändert, weil sie eine wirksame Rücknahme der Asylanträge nicht bewirkt hat (1.3). Die Zuständigkeit ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (1.4).
Rz. 15
1.1 Die Kläger haben im September 2014 Asylanträge gestellt. Ein Asylantrag, der ein Asylverfahren förmlich einleitet, liegt jedenfalls dann vor, wenn und sobald ein als solcher bezeichneter Antrag gemäß § 14 AsylG bei der dort bezeichneten Stelle gestellt wurde. Da der Antragsteller seinen Antrag bei der Antragstellung nicht sofort begründen muss und eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen in aller Regel erst in einem späteren Stadium nach Klärung der internationalen Zuständigkeit erfolgt, ist vom Vorliegen eines Asylantrags nach dessen förmlicher Stellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen; dies ist vielmehr ab förmlicher Antragstellung ohne Weiteres anzunehmen. Das widerspricht auch nicht dem unionsrechtlichen Begriff des - nach § 13 Abs. 2 AsylG vom Asylantrag umfassten - Antrags auf internationalen Schutz. Dieser bezeichnet nach Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO i.V.m. Art. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/95/EU (fast wortgleich auch Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU) das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Als gestellt gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Auch dies war hier unstreitig der Fall.
Rz. 16
1.2. Die internationale Zuständigkeit für die Prüfung der klägerischen Asylanträge lag mit der Zustimmung zu dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes bei der Republik Österreich. Nach den in Kapitel III der Dublin III-VO geregelten Zuständigkeitskriterien war im maßgeblichen Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) Österreich zuständig, weil die Kläger mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
Rz. 17
Diese Zuständigkeit entfällt nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, weil keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Der Senat kann dies ungeachtet dessen beurteilen, dass das Berufungsgericht zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Österreich keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Denn hierfür ist von den Beteiligten im gesamten Verfahren weder etwas vorgetragen worden noch hätten sich dem Berufungsgericht derartige Erwägungen aufdrängen müssen (vgl. zu Österreich ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 37).
Rz. 18
Das Bundesamt hat die Republik Österreich innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, nämlich am 14. Oktober 2014, um Aufnahme der Kläger ersucht. Diesem Aufnahmegesuch hat die Republik Österreich mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 - und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO) - gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt. Dies begründete die Verpflichtung Österreichs nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO, die Kläger aufzunehmen.
Rz. 19
1.3 Die Erklärung der Kläger vom 28. November 2014, sie "beschränkten" ihre Asylanträge auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und nähmen sie "im Übrigen" zurück, hat an der so begründeten Zuständigkeit und Aufnahmepflicht Österreichs in der Folge nichts geändert. Sie zielte zwar entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf eine vollständige Rücknahme der Asylanträge (a). Gleichwohl hat die Erklärung eine wirksame Rücknahme der Asylanträge nach nationalem Asylverfahrensrecht nicht bewirkt, weil die materiellen Anforderungen an eine wirksame Rücknahme nicht erfüllt sind (b, c). Unionsrecht steht einer Bewertung der Rücknahme als unwirksam nicht entgegen (d).
Rz. 20
a) Die Erklärung ist dahin auszulegen, dass die Kläger ihre Asylanträge, die nach § 13 Abs. 2 AsylG neben der Anerkennung als Asylberechtigte auch die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfassten, vollständig (und nicht nur teilweise) zurücknehmen wollten. Denn das aufrechterhaltene - und regelmäßig im Asylverfahren mit zu prüfende (§ 31 Abs. 3 AsylG) - Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz ist vom Begriff des Asylantrags im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 AsylG nicht umfasst. Dieses Abschiebungsschutzbegehren soll sich nach dem erkennbaren Kontext vorliegend auf das Herkunftsland Iran beziehen, nicht auf Österreich, weil die Kläger mit ihrer Erklärung bezweckten, das Dublin-Verfahren zu beenden und eine Entscheidung nach § 32 Satz 1 AsylG im nationalen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 25) herbeizuführen, bei der sich die Prüfung der Abschiebungsverbote auf den Herkunftsstaat bezieht. Ob dieser Zweck durch eine Rücknahme nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Übernahmeersuchen noch erreicht werden kann, ist hier nicht zu entscheiden (s.o.).
Rz. 21
b) Die formale Erklärung, einen Asylantrag zurückzunehmen, reicht für eine wirksame Rücknahme jedenfalls dann nicht aus, wenn sich der Antragsteller - wie die Kläger hier - weiterhin auf nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaats beruft. In einem solchen Fall ist vielmehr zusätzlich darzulegen, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die materiell dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Diese zusätzlichen Anforderungen ergeben sich aus der anerkannten Beschränkung der Dispositionsfreiheit bei der Geltendmachung zielstaatsbezogener Schutzersuchen.
Rz. 22
Ein Schutzersuchen, das materiell dem internationalen Schutz zuzuordnen ist, kann nur beim Bundesamt in einem Asylverfahren geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Asylverfahrensgesetz war ein Antragsteller mit einem materiellen Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hatte kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 34). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG a.F. bestand dementsprechend nur hinsichtlich solcher zielstaatsbezogener Gefahren, die einen asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Schutz erkennbar nicht zu begründen geeignet waren.
Rz. 23
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) hat sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 die Aufgabenverteilung zwischen dem vom Bundesamt durchzuführenden Asylverfahren und der eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde hinsichtlich zielstaatsbezogener Gefahren zugunsten des Asylverfahrens verschoben. Denn der Begriff des materiellen Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG umfasst seither auch das Begehren auf subsidiären Schutz. Entsprechend ist § 72 Abs. 2 AufenthG dahin geändert worden, dass er nunmehr nur noch die nationalen Abschiebungsverbote umfasst. Mit diesen Rechtsänderungen ist die erwähnte Rechtsprechung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, entsprechend anzupassen. Ein Antragsteller ist nunmehr schon dann zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsschutz, aber auch lediglich von subsidiärem Schutz zu begründen. Ein Schutzersuchen, das materiell auf internationalen Schutz gerichtet ist, ist folglich immer als Asylantrag zu behandeln.
Rz. 24
§ 72 Abs. 2 AufenthG wird dadurch nicht obsolet, sondern behält einen - wenn auch geringen - Anwendungsbereich. Denn der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zwar weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit dem subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Er behält einen eigenen Anwendungsbereich unter anderem in Fällen, in denen eine drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht von einem - für den subsidiären Schutz zwingend erforderlichen - Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG ausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M'Bodj - NVwZ-RR 2015, 158 Rn. 35 ff. sowie - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Abdida - Rn. 47 f. und vom 24. April 2018 - C-353/16 [ECLI:EU:C:2018:276], MP - Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 169; Broscheit/Gornik, ZAR 2018, 302 ≪304 f.≫). Derselbe Anwendungsbereich verbleibt für die nach (wirksamer) Rücknahme eines Asylantrags mit der Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 32 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. In allen Fällen, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt hingegen ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen.
Rz. 25
Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, nach der oben zitierten unionsrechtlichen Definition des Antrags auf internationalen Schutz (Art. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/95/EU, Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU) liege ein Antrag auf internationalen Schutz nicht vor, wenn ein Antragsteller "ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs" der genannten Richtlinien ersucht. Ob und inwieweit eine Schutzform außerhalb des Anwendungsbereich der Richtlinien zum internationalen Schutz gesondert beantragt werden kann, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Der nationale Abschiebungsschutz stellt nach deutschem Asylverfahrensrecht in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aber gerade keine "gesondert zu beantragende" Schutzform dar, soweit es um Gefahrenlagen geht, die vom internationalen Schutz erfasst sind.
Rz. 26
c) Die Wirksamkeit einer Asylantragsrücknahme setzt hiervon ausgehend jedenfalls dann die plausible Darlegung voraus, dass keine Schutzgründe (mehr) geltend gemacht werden sollen, die thematisch vom internationalen Schutz umfasst sind, wenn - wie hier - ein Antragsteller zunächst ohne Einschränkung auf bestimmte Schutzgründe um internationalen Schutz nachgesucht hat und er sich auch nach der Rücknahme auf nationale Abschiebungsverbote beruft. Das gilt auch dann, wenn er - wie die Kläger hier - im Zeitpunkt der Rücknahme zur Begründung seines Asylantrages noch nichts vorgetragen hatte. Mit der förmlichen Stellung eines Asylantrags gemäß § 14 AsylG erklärt ein Antragsteller sinngemäß, dass er solche Schutzgründe geltend machen will. An dieser Erklärung muss er sich in Ermangelung weiterer Angaben bis auf Weiteres festhalten lassen. Eine wirksame Rücknahme setzt dann die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass und warum diese Einordnung seines Schutzbegehrens unzutreffend war oder sich die Schutzgründe nachträglich dergestalt verändert haben, dass sie nunmehr eindeutig nur unter den nationalen Abschiebungsschutz fallen können. Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Akteninhalt nicht mitgeteilt, was sie bewogen hat, ihre Asylanträge zurückzunehmen. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil sie auch zur Begründung ihrer Asylanträge bisher nichts vorgetragen hatten.
Rz. 27
d) Unionsrecht steht der Bewertung der Asylantragsrücknahmen als unwirksam nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten können danach frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz zulassen (aa). Es obliegt auch den deutschen Behörden und Gerichten, im Rahmen des Dublin-Verfahrens und beschränkt auf dessen Zwecke über die Wirksamkeit der Rücknahme nach deutschem Recht zu befinden (bb).
Rz. 28
aa) Art. 2 Buchst. e Dublin III-VO definiert die "Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz" als die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist. Das Verfahren bei (ausdrücklicher) Rücknahme des Antrags regelt Art. 27 der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Vorschrift enthält Verfahrensvorgaben für den Fall ("soweit"), dass die Mitgliedstaaten "nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen". Damit steht es den Mitgliedstaaten frei, davon abzusehen, die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme überhaupt zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist es ihnen unionsrechtlich ("erst recht") auch nicht verwehrt, an die materielle Beachtlichkeit einer solchen Rücknahme bestimmte, selbstdefinierte Anforderungen zu stellen.
Rz. 29
bb) Über die Wirksamkeit der Rücknahme hat der Senat als deutsches Gericht nach seinem nationalen Recht zu befinden. Ob ein Antrag auf internationalen Schutz überhaupt gestellt ist, hat in Zweifelsfällen die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht desjenigen Staates zu entscheiden, der das Dublin-Verfahren durchführt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-620/10 [ECLI:EU:C:2012:265], Kastrati - Rn. 37 f.). Darum geht es letztlich auch bei der - hier relevanten - Frage nach der Wirksamkeit einer Antragsrücknahme. Die insoweit von dem Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht durchgeführte Prüfung beschränkt sich dabei auf die Zwecke des Dublin-Verfahrens und hat unionsrechtlich keine Bindungswirkung für die nach Überstellung von den österreichischen Behörden durchzuführende Antragsprüfung.
Rz. 30
1.4 Die Zuständigkeit war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung schließlich nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) auf Deutschland übergegangen (und ist dies auch weiterhin nicht).
Rz. 31
Die zunächst nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist begann am 29. Oktober 2014 zu laufen. Noch vor ihrem Ablauf wurde diese Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO unterbrochen durch die am 12. November 2014 fristgerecht gestellten Anträge der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsanordnung, welche kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot auslösten (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO). Wegen dieses verfahrenssichernden Überstellungsverbots handelt es sich bei dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist wird mithin bereits durch die Stellung des Eilantrags unabhängig davon unterbrochen, ob dieser Erfolg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 17). Aus den Gründen seines Beschlusses vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 81 Rn. 18 ff.) hält es der Senat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin für geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 40 ff., 44), dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen.
Rz. 32
Mit Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 12. Dezember 2014 begann die sechsmonatige Überstellungsfrist zunächst neu zu laufen, wurde aber vor ihrem Ablauf erneut unterbrochen. Eine solche neuerliche Unterbrechung der Überstellungsfrist lag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht in der - mit einem Schreiben vom 27. Mai 2015 erklärten - bloßen Einverständniserklärung der österreichischen Behörden mit einer Überstellung nach Fristablauf. Die Fristen der Verordnung sind auch im Einvernehmen der Mitgliedstaaten nicht verlängerbar (EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 59 - 62 mit Anm. Vogt/Nestler, ZAR 2017, 418 ≪420≫ und vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 [ECLI:EU:C:2017:805], Shiri - Rn. 30, 34). Aufgrund des Beschlusses vom 9. Juni 2015, mit dem das Oberverwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet hat, kam dem Rechtsbehelf der Kläger aber erneut aufschiebende Wirkung zu und wurde die Überstellungsfrist daher abermals unterbrochen.
Rz. 33
Nicht zu vertiefen ist, ob der Senat einen Ablauf der Überstellungsfrist während des Revisionsverfahrens berücksichtigen könnte (ebenfalls offenlassend BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - Rn. 34), weil auch während des Revisionsverfahrens kein Ablauf erfolgt ist. Die Unterbrechung wirkt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen fort, weil die aufschiebende Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts fortdauert. Die in § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO getroffene Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet, ist hingegen nicht einschlägig. Sie erfasst nicht den hier vorliegenden Fall, in dem zwar eine Klageabweisung im ersten Rechtszug vorliegt, die aufschiebende Wirkung aber (erst) durch das Berufungsgericht angeordnet wurde und dieses dann die Klage auch im zweiten Rechtszug abweist. Einer analogen Anwendung auf diese Fallgestaltung steht hier jedenfalls der Ausnahmecharakter der - belastenden - Regelung entgegen.
Rz. 34
2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesamt hat eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung getroffen. Für zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Österreich hindern würden, haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt etwas geltend gemacht; hierfür drängt sich auch sonst nichts auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Abschiebungsanordnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als rechtmäßig bestätigt hat, ohne insoweit weitere ausdrückliche Feststellungen zu treffen.
Rz. 35
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 13013294 |
ZAP 2019, 434 |
DÖV 2019, 530 |
InfAuslR 2019, 248 |
VR 2019, 288 |
ZAR 2019, 344 |
ZAR 2020, 67 |