Leitsatz (amtlich)

›1. Verpflichtungsklagen beurteilen sich, wenn sich das sachliche Recht nach der Behördenentscheidung ändert, nach dem sich zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung für den Streitfall Geltung zumessenden Recht.

2. Eine gesetzliche Regelung, nach der die Genehmigung einer vergüteten Nebentätigkeit des Beamten ins Ermessen der Dienstbehörde gestellt ist, verstößt weder gegen die Grundrechte der Entfaltung der Persönlichkeit und der Berufsfreiheit noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.‹

 

Verfahrensgang

OVG der Freien Hansestadt Bremen

VG Bremen

 

Fundstellen

BVerwGE 29, 304

BVerwGE, 304

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