Leitsatz (amtlich)

›1. Ein Beamter auf Widerruf darf aus jedem sachlichen Grund durch Widerruf grundsätzlich auch dann entlassen werden, wenn er zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit erprobt wurde und deshalb in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte berufen werden müssen.

2. Der Entlassungsschutz eines Probebeamten steht unter den vorerwähnten Umständen dem Beamten auf Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt des "Folgenbeseitigungsanspruchs" zu.‹

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW

VG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037534

BVerwGE 28, 155

BVerwGE, 155

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