Leitsatz (amtlich)
›1. Ein Beamter auf Widerruf darf aus jedem sachlichen Grund durch Widerruf grundsätzlich auch dann entlassen werden, wenn er zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit erprobt wurde und deshalb in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte berufen werden müssen.
2. Der Entlassungsschutz eines Probebeamten steht unter den vorerwähnten Umständen dem Beamten auf Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt des "Folgenbeseitigungsanspruchs" zu.‹
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW |
VG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 3037534 |
BVerwGE 28, 155 |
BVerwGE, 155 |
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