Entscheidungsstichwort (Thema)
Alimentationsgrundsatz. Anrechnung von Erwerbseinkommen. Ruhen der Versorgungsbezüge. Ruhestandsbeamter. Vorteilsausgleich. Wegfall der Dienstleistungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Übergangsregelung des § 69a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.
Die Regelungen des § 53 BeamtVG sind unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, soweit sie die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge vorschreiben, die vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG §§ 53, 69a S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. März 1989 im Amt eines Polizeioberkommissars wegen Polizeidienstunfähigkeit gegen seinen Willen vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Im März 1999 schloss der Kläger ein im Jahr 1993 aufgenommenes Ingenieurstudium erfolgreich ab. Vom 14. Juni 1999 bis 30. Juni 2000 war er als angestellter Diplom-Ingenieur tätig, wobei sein Bruttogehalt deutlich höher lag als die Versorgungsbezüge. Aus diesem Grund stellte die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Bescheid vom 9. Juli 1999 fest, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 14. Juni 1999 bis auf Weiteres um 80 v.H. gekürzt seien, und forderte Überzahlungen für Juni und Juli 1999 von insgesamt 4 099,19 DM zurück. Dementsprechend wurden dem Kläger für die Dauer seiner Erwerbstätigkeit nur 20 v.H. der Versorgungsbezüge gezahlt.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung stelle eine rechnerisch korrekte Umsetzung des § 53 BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung dar. Danach sei auch Erwerbseinkommen, das vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte durch Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten, auf deren Versorgungsbezüge anzurechnen. Da das Bruttogehalt des Klägers die Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG überschritten habe, hätten seine Versorgungsbezüge für die Dauer seiner Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7, Abs. 5 BeamtVG in Höhe von 80 v.H. geruht.
Diese Anrechnungs- und Ruhensregelungen seien mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz vereinbar und nicht unverhältnismäßig: Der Anspruch auf Versorgung bleibe erhalten, anrechnungsfreier Hinzuverdienst sei in Grenzen möglich und die Auszahlung von 20 v.H. der Versorgungsbezüge sei stets gewährleistet. Auch sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übergangsregelung gemäß § 69a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur Einkommen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen von der Anwendung des § 53 BeamtVG ausnehme, die bei dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1999 bereits bestanden hätten. Nur insoweit werde durch § 53 BeamtVG in schutzwürdige Rechtspositionen eingegriffen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittele Ruhestandsbeamten keine Ansprüche darauf, dass die bei Eintritt in den Ruhestand bestehenden versorgungsrechtlichen Regelungen nicht zu ihrem Nachteil geändert würden.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Mai 2003 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 9. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 1999 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hatte für die Dauer seiner Beschäftigung als angestellter Diplom-Ingenieur nur einen Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. der festgesetzten Versorgungsbezüge.
1. Die Ruhensberechnung in dem angefochtenen Bescheid findet ihre gesetzliche Grundlage in den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 7 BeamtVG i.d.F. von Art. 6 Nr. 24 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 – VReformG – (BGBl I S. 1666, 1674).
Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen im Sinne von Abs. 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 – BVerwG 2 C 119.64 – BVerwGE 25, 291 ≪293≫). Somit beschränken § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt.
Gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG bleibt ungeachtet der Höhe des Erwerbseinkommens stets ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. der festgesetzten Versorgungsbezüge erhalten. Ohne diese Regelung wären die Versorgungsbezüge in voller Höhe einzubehalten, wenn – wie im vorliegenden Fall – das der Anrechnung unterliegende Erwerbseinkommen die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt.
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gelten Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als anrechenbares Erwerbseinkommen. Damit wird – mit der sich aus § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG ergebenden Beschränkung auf den Erwerbszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – auch Einkommen von der Anrechnung erfasst, das Ruhestandsbeamte durch Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen. Bei unselbständigen Tätigkeiten sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten, d.h. abzüglich derjenigen Aufwendungen anzurechnen, die für Aufnahme, Sicherung und Erhalt der Erwerbstätigkeit erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 2 C 20.03 – Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18). Demnach hat der Gesetzgeber den privatwirtschaftlichen Hinzuverdienst der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten dem seit jeher anrechenbaren Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichgestellt. Demgegenüber beschränkten die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Vorgängerregelungen gemäß § 53 a Abs. 1 und 2 BeamtVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 20 BeamtVÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) die Anrechnung noch auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 – BVerwG 2 C 51.02 – Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 5).
Gemäß § 69a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG i.d.F. von Art. 6 Nr. 34 VReformG findet § 53a BeamtVG a.F. anstelle von § 53 BeamtVG über den 1. Januar 1999 hinaus noch für längstens sieben Jahre Anwendung, solange ein an diesem Stichtag bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
2. Bei den entscheidungserheblichen Bestimmungen des § 53 BeamtVG handelt es sich um Regelungen des Vorteilsausgleichs, die mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz vereinbar sind:
Dieser Grundsatz vermittelt Beamten – im Gegenzug für die ihnen obliegende Dienst- und Treuepflicht – grundrechtsähnliche Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung. Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem Beamten ein Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspricht (BVerfGE 44, 249 ≪265≫; 99, 300 ≪315≫). Soweit die Amtsangemessenheit gewahrt bleibt, darf der Gesetzgeber die Bezüge mit Wirkung für die Zukunft kürzen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Er darf auf tatsächliche Entwicklungen reagieren, diese durch Änderungen beeinflussen und dabei verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen (BVerfGE 76, 256 ≪310≫).
Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerfGE 21, 329 ≪347≫; 37, 167 ≪179≫; 76, 256 ≪298≫). Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet werden, sodass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser Vorteilsausgleich folgt aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde (BVerfGE 37, 167 ≪179≫; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 2 C 29.96 – BVerwGE 104, 230 ≪234≫). Demzufolge bedürfen gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben.
Der Vorteilsausgleich gilt auch für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbseinkommen erzielen, das über die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgeht (BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 – BVerwG 2 C 35.96 – BVerwGE 105, 226 ≪230≫ und vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 16). Auch diese Ruhestandsbeamten sind von einer generell bestehenden Dienstleistungspflicht befreit: Der Gesetzgeber hat den zeitlichen Rahmen der Dienstleistungspflicht durch die Einführung von Altersgrenzen festgelegt. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht.
Allerdings müssen die für Ruhestandsbeamte geltenden Anrechnungsregelungen sicherstellen, dass die geleistete Dienstzeit im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nicht völlig entwertet wird. Dem trägt die Regelung gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG, wonach ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. in jedem Fall erhalten bleibt, in dem verfassungsrechtlich geforderten Umfang Rechnung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 17).
3. Auch die Einbeziehung der bei In-Kraft-Treten des § 53 BeamtVG bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten nach Maßgabe der Übergangsregelung gemäß § 69 a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bedenken:
Der Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Eintritt in den Ruhestand geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil der Ruhestandsbeamten geändert werden. Jedoch verpflichtet der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern. Der ihm für die inhaltliche Ausgestaltung zustehende Spielraum ist aber erst überschritten, wenn sich die Übergangsregelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits allgemein oder für bestimmte Gruppen von Beamten als unzumutbar erweist (BVerfGE 76, 256 ≪359≫).
Danach konnte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, diejenigen Ruhestandsbeamten für längstens sieben Jahre von der Anwendung des § 53 BeamtVG auszunehmen, die ein Beschäftigungsverhältnis fortführten, das am 1. Januar 1999 bestand. Insoweit fand der Gesetzgeber verfestigte Rechtspositionen, nämlich Ansprüche auf weitgehend anrechnungsfreien Hinzuverdienst vor, die durch die neuen Anrechnungs- und Ruhensregelungen beeinträchtigt wurden (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O., S. 231).
Im Übrigen konnte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf den durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Vertrauensschutz darauf beschränken, 20 v.H. der Versorgungsbezüge von jeglicher Anrechnung auszunehmen sowie durch Festlegung angemessener Höchstgrenzen einen anrechnungsfreien Freibetrag für privatwirtschaftlichen Hinzuverdienst zu gewähren. Denn soweit am 1. Januar 1999 noch keine Ansprüche auf weitgehend anrechnungsfreien Hinzuverdienst bestanden, waren Erwartungen, privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen werde auch künftig nur auf Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge angerechnet, noch nicht zu Rechtspositionen erstarkt. Zudem mussten die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten in Anbetracht der steigenden Versorgungslasten damit rechnen, dass der Gesetzgeber von der verfassungsrechtlich eröffneten Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei verfrühtem Wegfall der Dienstleistungspflicht früher oder später Gebrauch machen würde.
Diese Erwägungen gelten auch für Ruhestandsbeamte, die – wie der Kläger – durch Aufnahme einer aufwändigen, am 1. Januar 1999 weit fortgeschrittenen, aber noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hatten. Zwar verhindert § 53 BeamtVG in diesen Fällen, dass die Ruhestandsbeamten aus der nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzlich zu der Versorgung den wirtschaftlichen Nutzen ziehen können, den sie bei Ausbildungsbeginn erwartet hatten. Jedoch führte das In-Kraft-Treten des § 53 BeamtVG keineswegs zu einer Entwertung der Berufsausbildung. In die dadurch eröffneten Verdienstmöglichkeiten greift die Ruhensregelung nicht ein. Zudem eröffnet eine zusätzliche Berufsausbildung Ruhestandsbeamten oftmals Verdienstmöglichkeiten, die ihre Versorgungsbezüge übertreffen. Dabei wird der Verdienst stets durch Zahlung von mindestens 20 v.H. des Ruhegehalts aufgestockt. Hinzu kommt, dass sich der Versorgungsanspruch für diese Ruhestandsbeamten als besondere Absicherung gegen das Risiko erneuter Berufsunfähigkeit auswirkt. Schließlich darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Versorgungsbezüge während der Ausbildungszeit eine über die allgemeine Ausbildungsförderung regelmäßig hinausgehende Existenzgrundlage bieten.
4. Hinsichtlich der Rückforderung liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG vor. Die Haftung des Klägers für die überzahlten Versorgungsbezüge besteht auch bei Wegfall der Bereicherung, weil die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften steht (BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., S. 293 und vom 18. September 1997, a.a.O., S. 232). Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer, Dr. Heitz
Fundstellen
ZTR 2005, 502 |
DÖD 2006, 61 |
NPA 2006, 0 |
Städtetag 2005, 47 |