Entscheidungsstichwort (Thema)
Menschlichkeit, Grundsätze der –. Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der –. Straftat, schwere – der allgemeinen Kriminalität. Unwürdigkeit, vertriebenenrechtliche –. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit” im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG liegt unabhängig von der Schwere der Straftat nicht schon bei einem der allgemeinen Kriminalität zuzurechnenden Verhalten eines Einzelnen vor, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt wird.
Normenkette
BVFG § 5 Nr. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 19 B 02.531) |
VG Würzburg (Urteil vom 14.01.2002; Aktenzeichen W 8 K 01.856) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2005 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers, die ihm der Beklagte unter Berufung auf § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG verweigert, weil der Kläger, der in der Haft zusammen mit einem Mitgefangenen einen anderen Mitgefangenen getötet hat, dadurch “gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit” verstoßen habe.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger beantragte zusammen mit seiner 1940 geborenen Mutter im Jahre 1992 seine Aufnahme in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers, ihn aus eigenem Recht als Spätaussiedler aufzunehmen, mit bestandskräftig gewordenen Bescheid ab, trug ihn jedoch in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 9. Januar 1996 als Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG ein. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte sich der Kläger im Gefängnis befunden. Er war zunächst wegen verschiedener Diebstahlsdelikte durch Urteil des Stadtgerichts der Region Altai vom 8. Januar 1990 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, sodann durch weiteres Urteil des Stadtgerichts der Region Altai vom 9. Oktober 1991 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (unter Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren) wegen eines in der Haft zusammen mit einem Mitgefangenen begangenen Tötungsdelikts an einem anderen Mitgefangenen. Wegen einer Tbc-Erkrankung wurde der Kläger durch Beschluss des Stadtgerichts der Region Altai vom 6. Januar 2000 von der weiteren Strafverbüßung freigestellt. Der Kläger reiste am 19. Mai 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde auf Grund des Aufnahmebescheides registriert (Registrierschein vom 2. November 2000). Die Mutter des Klägers war bereits am 9. Dezember 1996 ausgesiedelt; ihr wurde am 30. Juni 1997 eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin ausgestellt.
Der Kläger beantragte am 7. November 2000 die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Das Zentrale Ausgleichsamt Bayern beim Landratsamt F… – Außenstelle W… – (ZAB) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2001 ab, weil der Kläger durch das von ihm begangene Tötungsdelikt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2002, dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Begehren des Klägers stehe § 5 BVFG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829), wie es durch Art. 6 Nr. 1, Art. 27 Abs. 1 HSanG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) geändert worden sei, entgegen. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG erwerbe die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Durch das während der Inhaftierung begangene Tötungsdelikt habe der Kläger das Recht eines Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt; darin liege eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsordnung. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sei als Menschenrecht u.a. anerkannt das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit. Der Kläger habe gegen diese Grundwerte und damit gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen. In der Vernichtung des menschlichen Lebens liege zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, da kein Rechtsstaat eine solche Handlung billige, zulasse oder straffrei lasse. Für den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG komme es allein auf den materiellen Unrechtsgehalt des Verhaltens nach den Maßstäben rechtsstaatlicher Grundsätze an.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse zu dem Unrechtscharakter der Tat nicht noch ein “Systembezug” hinzukommen. Die Notwendigkeit eines solchen Systembezuges ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG. Bei einer systematischen Auslegung folge aus dem Umstand, dass in § 5 Nr. 1 BVFG Tatbestände, die an die Unwürdigkeit des darin abstrakt angesprochenen Verhaltens des Bescheinigungsbewerbers anknüpften, zusammengefasst seien und die Regelungen der Nr. 1 Buchst. a und c einen gewissen “Systembezug” aufwiesen, noch nicht ohne Weiteres, dass auch für die Regelung der Nr. 1 Buchst. b ein “Systembezug” zu fordern sei. Dagegen spreche der Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, nach der es darauf angekommen sei, dass der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit “während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten” erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe von der Hervorhebung eines Systembezuges gerade abgesehen. Anderes ergebe sich auch nicht aus einem Vergleich mit den Regelungen des Häftlingshilfegesetzes – HHG – (i.d.F. vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 883) bzw. des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG – (i.d.F. vom 17. Dezember 1999, BGBl I S. 2664). § 16 Abs. 2 StrRehaG sei schon von der Zielrichtung her nicht mit § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG vergleichbar; im Bescheinigungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz gehe es nicht um soziale Ausgleichszahlungen für durch Freiheitsentziehung entstandene Nachteile. Für die Auslegung des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG ließen sich auch aus der Regelung des § 2 Abs. 1 HHG keine Rückschlüsse ziehen, weil in der entsprechenden Regelung des Häftlingshilfegesetzes bereits dem Wortlaut nach ein deutlicher Zusammenhang des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mit dem jeweils herrschenden totalitären System hergestellt worden sei, während ein solcher Zusammenhang in § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG gerade nicht geregelt worden sei. § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG sei als “Unwürdigkeits”-Tatbestand ausgestaltet, für den es auf einen “Systembezug” der Tat gerade nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr der materielle Unrechtsgehalt des Verhaltens. Bei der von dem Kläger begangenen Tat, die wegen ihres eklatanten Unrechtsgehalts auch nicht einer unbesonnenen Jugendverfehlung zuzurechnen sei, handele es sich um eine “erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsordnung”, indem der Kläger dem Schutz und der Erhaltung des Lebens als zum Wesen der rechtsstaatlichen Grundordnung gehörendes Element zuwider gehandelt habe. Hierin liege ein besonders schwerwiegender Verstoß, der den Schluss auf eine “Unwürdigkeit” und damit auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG rechtfertige.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin ausgestellt zu erhalten, weiter; er rügt eine Verletzung des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG.
Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) stattgegeben, indem er dahin erkannt hat, dass dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG entgegenstehe; ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieser Regelung liegt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unabhängig von der Schwere der Straftat nicht schon bei einem der allgemeinen Kriminalität zuzurechnenden Verhalten eines Einzelnen vor, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt wird. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Herstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Anzuwenden ist § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG in der Fassung, die sie zum 1. Januar 2000 durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) erhalten hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier nicht erfüllt.
1. Der Kläger hat durch die Tötung eines anderen Menschen nicht gegen die “Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit” verstoßen. Allerdings hat der Kläger eine schwere Straftat begangen. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass zu den allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten insbesondere auch das Recht eines jeden Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit gehört, das vor staatlicher Willkür zu schützen ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 2 und 15 Abs. 2 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1969 – BVerwG 6 C 115.63 – BVerwGE 31, 337 ≪338≫; s.a. Urteile vom 18. Dezember 1969 – BVerwG 2 C 37.66 – BVerwGE 34, 331 ≪340 ff.≫; vom 12. November 1970 – BVerwG 2 C 42.69 – BVerwGE 36, 268 ≪271 ff.≫ – jeweils zu § 3 G 131). Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind indes im Ansatz und Kern staatsgerichtete Anforderungen an die Gestaltung der Rechts- und Verfassungsordnung eines demokratischen Rechtsstaats, keine an das einzelne Individuum gerichteten Handlungsanforderungen oder -verbote. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 1964 – BVerwG 8 C 60.62 – (BVerwGE 19, 1 ≪4≫ zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F.) ausgeführt:
“Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gehen aus von der Vorstellung, dass der Zweck des Staates auf die Schaffung und Erhaltung einer materiell gerechten Ordnung gerichtet sein muss, dass demzufolge alle Zweige der Staatsgewalt … der Herrschaft des Rechts im materiellen Sinn unterworfen sind … Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beruhen also unter anderem auf der Vorstellung, dass einer jeden Rechtsordnung vorgegeben ist ein Bestand an unabdingbaren Rechten, insbesondere solchen der Einzelpersönlichkeit, die formalrechtlich durch die Gesetzgebung nach Umfang und Tragweite zwar konkretisiert, nicht aber erst zur Entstehung gebracht werden, die jedoch materiell niemals beseitigt oder in ihrem Wesensgehalt beschränkt werden können. Zu diesen jeder Rechtsordnung vorgegebenen und ihr daher nach rechtsstaatlicher Auffassung immanenten natürlichen Rechten der Einzelperson gehört ihr Recht auf Leben, dem die Aufgabe der Rechtsordnung entspricht, das menschliche Leben zu schützen und es in seinen natürlichen Grenzen zu gewährleisten.”
Dieses staatsgerichtete und -bezogene Verständnis des Begriffs der “Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit” prägt auch dessen Verwendung in § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG. Das Handeln eines Einzelnen im Bereich der allgemeinen Kriminalität gegen ein in einer rechtsstaatlichen Ordnung zu schützendes Rechtsgut ist Anlass für eine nach der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben gebotenen Strafverfolgung durch ein rechtsstaatlich verfasstes Gemeinwesen. Es bildet aber kein Verhalten, das die “Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit” als eines staatsgerichteten Verfassungsgrundsatzes zu berühren geeignet ist.
2. Der Kläger hat durch sein Verhalten auch nicht im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” verstoßen. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten eines Einzelnen im Zusammenhang mit einem institutionalisierten, staatlichen oder quasistaatlichen Herrschaftssystem, das dieses direkt oder mittelbar unterstützt oder ausnutzt, gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” verstößt, zur Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, inwieweit ein – wie auch immer definierter – “Systembezug” ein durch Auslegung des Wortlauts zu ermittelndes oder ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG bildet oder ob sich aus dem Verzicht auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf ein Verhalten während der Herrschaft eines bestimmten Unrechtsregimes der Umkehrschluss ziehen lässt, dass das Verhalten nicht durch den Bezug auf ein politisches System geprägt sein muss, welches die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet. Zu entscheiden ist allein die Frage, ob eine Einzelperson durch eine dem allgemeinen Kriminalunrecht zuzuordnende Straftat ohne jeden politisch-ideologischen Hintergrund, mag diese auch noch so schwer wiegen, gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” verstoßen kann. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger als Täter allgemeiner Kriminalität nicht Adressat der Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist.
2.1 Bereits aus dem Wortlaut, dass das Verhalten gegen die “Grundsätze” der Menschlichkeit verstoßen muss, folgt, dass es sich zumindest um eine Handlung handeln muss, die nicht nur in einem Einzelfall Rechtsgüter eines Anderen verletzt, sondern nach Art, Umfang oder Schädigungsfolgen bzw. dem Zusammenhang, in dem sie steht, geeignet sein muss, die “Grundsätze” zu berühren.
In dieser Auslegung sieht sich der Senat durch die einfachgesetzliche Ausformung bestätigt, die der Begriff des “Verbrechens gegen die Menschlichkeit” in § 7 des Völkerstrafgesetzbuches – VStGB – (Gesetz vom 26. Juni 2002, BGBl I, S. 2254) gefunden hat. Diese Regelungen setzen die im Bundesgebiet anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen um, die dem Schutze der natürlichen Menschenrechte dienen und ihrerseits Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung ergeben, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit vorliegt (BVerwG, Urteile vom 23. September 1957 – BVerwG 5 C 488.56 – Buchholz 412.3 § 11 Nr. 1 BVFG; vom 28. Februar 1963 – BVerwG 8 C 67.62 – BVerwGE 15, 336 ≪339≫). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB liegt ein “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” hiernach für den Fall der Tötung eines anderen Menschen nicht stets, sondern nur dann vor, wenn diese “im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung” erfolgt ist. Unter welchen Voraussetzungen Handlungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer bestimmten politischen Ordnung und unter deren Schutz begangen werden oder sich – wie in den Fällen der Weitergabe von Informationen zu denunziatorischen Zwecken (s. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 – BVerwG 8 C 67.62 – a.a.O. ≪340 f.≫) – deren Mechanismen zu Nutze machen, das Merkmal eines “ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung” erfüllen und wo die Grenzlinien in einer Bürgerkriegssituation oder im Falle eines terroristischen Angriffs zu ziehen sind, kann dabei ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein Verhalten auch dann gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” verstoßen kann, wenn es sich in einem im Übrigen funktionierenden Rechtsstaat ereignet. Denn die vom Kläger begangene Straftat erreicht die hiernach zu stellenden Anforderungen offenkundig nicht.
2.2 Diesem Verständnis von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit stehen bei einer systematischen Betrachtung andere Bestimmungen des Bundesrechts zumindest nicht entgegen, die Rechtsfolgen an einen Verstoß gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit” knüpfen; die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung betrifft Fragen der Intensität der Verstrickung in ein Unrechtsregime (s. etwa Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 1 ≪dazu etwa BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 269/93 – AP Nr. 1 zu § 626 BGB Einigungsvertrag; LAG Berlin, Urteil vom 26. Februar 1993 – 6 Sa 108/92 – ZTR 1993, 251≫, Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl II S. 889; §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992, BGBl I, S. 1386 ≪dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 BvR 2263/94, 229/95, 534/95 – BVerfGE 93, 213 [235 ff.]; Beschluss vom 21. September 2000 – 1 BvR 661/96 – DVBl 2000, 1768≫; § 3 Satz 1 Nr. 3a und b G 131 ≪i.d.F. vom 13. Oktober 1965, BGBl I, S. 1686≫ ≪dazu BVerwG, Urteile vom 19. März 1969 – BVerwG 6 C 115.63 – BVerwGE 31, 337 [338]; vom 18. Dezember 1969 – BVerwG 2 C 37.66 – BVerwGE 34, 331 [340 ff.]; vom 12. November 1970 – BVerwG 2 C 42.69 – BVerwGE 36, 268 [271 ff.]≫; § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden ≪HäftlingshilfeG – HHG – i.d.F. vom 13. März 1957, BGBl I, S. 168≫; § 16 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ≪Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG – i.d.F. vom 17. Dezember 1999, BGBl I, S. 2664≫ dazu etwa BayVGH, Urteil vom 13. Januar 1997 – 12 B 97.685 –; KG, Beschluss vom 20. März 1995 – 4 Ws 7/95 REHA – VIZ 1995, 431; OLG Dresden, Beschluss vom 17. März 1995 – 2 Ws 524/94 – OLG-NL 1996, 19; ThürOLG, Beschluss vom 5. September 1994 – 2 Ws-Reha 81/94 – VIZ 1995, 128; OLG Rostock, Beschluss vom 25. Mai 1994 – II WsRH 26/94 – VIZ 1995, 63; LG Leipzig, Beschluss vom 11. März 1994 – BSK 32/92 – VIZ 1994, 503; § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche ≪Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG – i.d.F. vom 1. Juli 1997, BGBl I, S. 1620≫; § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ≪Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG – i.d.F. vom 13. Juli 2004, BGBl I, S. 1665≫ dazu etwa VG Berlin, Urteile vom 15. April 2005 – 25 A 257.01 – juris, vom 18. März 2005 – 31 A 492.03 – juris; BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 – NVwZ 2005, 1192; vom 24. Februar 2005 – BVerwG 3 C 16.04 – Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4; VG Dresden, Urteil vom 30. Juli 2003 – 4 K 1228/01 – juris; VG Halle, Urteile vom 7. Februar 2002 – 1 A 273/99 HAL – RÜ BARoV 2002, Nr. 12, 11 – 14; vom 12. Februar 1998 – A 1 K 1335/96 – juris; vom 9. Dezember 1997 – A 1 K 1203/97 – juris; § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden ≪Reparationsschädengesetz – RepG≫ vom 12. Februar 1969, BGBl I, S. 105; § 1a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ≪eingefügt durch Gesetz vom 14. Januar 1998, BGBl I, S. 66≫ dazu etwa SG Hamburg, Urteil vom 30. November 2005 – S 30 V 4/03 – juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Juli 2005 – L 8 V 2778/04 – juris; vom 13. November 2003 – L 6 V 1912/01 –; § 5 Entschädigungsrentengesetz ≪vom 22. April 1992, BGBl I, S. 906≫ dazu etwa BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 78/96 R – SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; § 359 Abs. 3 LAG).
Für die systematische Gesamtbetrachtung ist dem Berufungsgericht zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass jedenfalls die Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes bzw. des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von Regelungsgehalt und -richtung nicht unmittelbar vergleichbar sind. Auch ist festzustellen, dass sich die Regelungen im Wortlaut, hinsichtlich der Bezugnahme auf bestimmte Herrschaftssysteme bzw. Zeiträume oder darin unterscheiden, ob sie exemplarisch bestimmte Handlungen oder Handlungskontexte (z.B. eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst) hervorheben. Dies ändert indes nichts daran, dass nach dem jeweiligen Verständnis der Normen diese nicht als allgemeine “Unwürdigkeitsklauseln” verstanden und isolierte Handlungen der allgemeinen Kriminalität eines Einzelnen ohne Bezug zu übergreifenden Handlungszusammenhängen nicht als ein Verstoß gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” gesehen worden sind.
Gegen eine Einordnung auch sehr schwerwiegender Einzeltaten der allgemeinen Kriminalität als Verstoß gegen die “Grundsätze der Menschlichkeit” spricht im Übrigen, was das Häftlingshilfegesetz betrifft, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes einen eigenständigen Ausschlussgrund für den Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren normiert, der neben den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG geregelten Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten tritt.
2.3 Für eine Nichtanwendung des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG auf im persönlichen Kontext verbleibende Straftaten der allgemeinen Kriminalität und gegen die Annahme eines allgemeinen “Unwürdigkeitstatbestandes” spricht der systematische Gesichtspunkt, dass gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a BVFG die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwirbt, wer die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen hat. Dieser Ausschlussgrund erfasst nicht eine mögliche “Unwürdigkeit” wegen einer bereits erfolgten Strafverfolgung wegen einzelner Straftaten. Als Regelung der vertriebenenrechtlichen Folgen allgemeiner Kriminalität rechtfertigt dies den Umkehrschluss, dass nach abgeschlossener Strafverfolgung Delikte der allgemeinen Kriminalität nicht schon nach Nr. 1 einen Ausschlussgrund bilden sollen; insoweit hat der Gesetzgeber die vertriebenenrechtlichen Reaktionen auf allgemeines kriminelles Unrecht durch einen Sondertatbestand abschließend geregelt.
2.4 Die Entstehungsgeschichte der anzuwendenden Fassung des Gesetzes ergibt keinen Hinweis darauf, dass § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG einen allgemeinen Unwürdigkeitstatbestand bei Personen normieren könnte, die schwere Straftaten begangen haben (BTDrucks 12/3212 S. 23):
“Die Ausschlußtatbestände in § 5 lehnen sich an entsprechende frühere Regelungen in § 11 an. Außerdem sind – in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung – neue Ausschlußtatbestände aufgenommen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass der Betroffene kein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat oder die Aussiedlung aus kriminellen Gründen anstrebt. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die den Ausschluss von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen vorsehen, wird jetzt der Status des Spätaussiedlers nicht mehr erworben, wenn ein Ausschlußtatbestand vorliegt.”
Hätte der Gesetzgeber allein dadurch, dass er den zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang eines zum Ausschluss führenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mit bestimmten politischen Systemen nicht in § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG übernommen hat, abweichend von dem gefestigten Begriffsverständnis einen allgemeinen – also auch die allgemeine Kriminalität erfassenden – Unwürdigkeitstatbestand schaffen wollen, wäre angesichts des insoweit im sachlichen Kern unveränderten Wortlauts ein Hinweis in der Begründung zu erwarten und zu verlangen gewesen; dies ist nicht geschehen.
Keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG erlaubt auch die Streichung des § 5 Nr. 1d BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung und die Neufassung unter Einfügung als § 5 Nr. 2b BVFG. Diese Änderungen stellten lediglich klar, dass es sich um einen Tatbestand handelt, der nicht wie die Ausschlussgründe des § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG an die Unwürdigkeit, sondern wie § 5 Nr. 2 BVFG an das fehlende Kriegsfolgenschicksal eines Antragstellers anknüpft; Annahme ist, dass eine Person, die eine Stellung im kommunistischen Herrschaftssystem inne hatte, die für dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt, nicht (mehr) den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlag (BTDrucks 14/1636 S. 175 f.).
2.5 Die vom Berufungsgericht im Anschluss an den Beklagten vertretene Auslegung findet auch keinen Niederschlag in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl 2004, 1059), die für den Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1964 – BVerwG 8 C 60.62 – (BVerwGE 19, 1) nehmen, um dann auszuführen (zu § 5 Nr. 3):
“Danach verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wer sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, Menschen ihrer Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an ihrer Verfolgung mitwirkt oder einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert (BVerwG vom 23.9.1957 – 5 B 488.56).”
Auch die Erläuterung zu Nr. 2 (s. BVFG-VwV zu § 5 Nr. 5) “Wurde im Herkunftsgebiet wegen eines Delikts bereits eine Strafe verbüßt, ist dieses Delikt nicht mehr zu berücksichtigen”, in der nicht auf Nr. 1 Buchst. b verwiesen wird, spricht gegen eine Rechtsansicht, nach der eine isolierte schwere Straftat der allgemeinen Kriminalität den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG auszufüllen geeignet ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 1512259 |
BVerwGE 2006, 344 |
DVBl. 2006, 982 |