Leitsatz (amtlich)
›1. Der Widerruf der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (F. 1962) bedarf nicht der förmlichen Zustellung.
2. Die Nebentätigkeit eines Richters als stellvertretender Vorsitzender eines Berufungsausschusses für Zahnärzte (§ 368 b Abs. 6 Satz 1 RVO) ist Ausübung vollziehender Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG.
3. Die Vorschrift des § 4 DRiG, daß ein Richter - mit den in § 4 Abs. 2 DRiG bestimmten Ausnahmen - Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen darf, steht nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Grundgesetzes.‹
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW |
VG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 3037532 |
BVerwGE 25, 210 |
BVerwGE, 210 |
DRiZ 1967, 395 |
DVBl. 1967, 794 |
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