Leitsatz (amtlich)

›1. Der Widerruf der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (F. 1962) bedarf nicht der förmlichen Zustellung.

2. Die Nebentätigkeit eines Richters als stellvertretender Vorsitzender eines Berufungsausschusses für Zahnärzte (§ 368 b Abs. 6 Satz 1 RVO) ist Ausübung vollziehender Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG.

3. Die Vorschrift des § 4 DRiG, daß ein Richter - mit den in § 4 Abs. 2 DRiG bestimmten Ausnahmen - Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen darf, steht nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Grundgesetzes.‹

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW

VG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037532

BVerwGE 25, 210

BVerwGE, 210

DRiZ 1967, 395

DVBl. 1967, 794

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