Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtungsklage. Prozeßzinsen. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Nutzungen. Zinsen. Versicherungsanspruch. Verzugszinsen. Vermutung der Zinsziehung. Entreicherung. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Bescheid nach § 10 BetrAVG, auf den unter Vorbehalt Beiträge zur Insolvenzsicherung entrichtet worden sind, erfolgreich angefochten, entsteht allein dadurch kein Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen auf den Erstattungsbetrag ab Erhebung der Anfechtungsklage (wie Beschluß vom 4. Mai 1994 – BVerwG 1 B 26.94 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9).
2. Der wegen rechtsgrundlos entrichteter Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein schließt entsprechend § 818 Abs. 1 BGB die Erstattung gezogener Nutzungen ein.
3. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Pensions-Sicherungs-Verein rechtsgrundlos erlangte Beiträge als Betriebsmittel einsetzt und daraus Nutzungen zieht.
Normenkette
BGB §§ 291, 818 Abs. 1; BetrAVG §§ 7, 10, 14 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen 24 A 5373/94) |
VG Köln (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 5 K 3731/91) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1997 wird geändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger gewährt seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung und erhebt zur Aufbringung der erforderlichen Mittel Beiträge. Er veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 20. November 1987 für das gesamte Jahr 1987. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag unter Vorbehalt, erhob aber gegen den Bescheid nach erfolglosem Vorverfahren insoweit Klage, als Beiträge für die Zeit nach dem 13. Oktober 1987 verlangt wurden. Von diesem Zeitpunkt an war ein Konkurs des Klägers landesgesetzlich ausgeschlossen (Art. 6 Nr. 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 vom 6. Oktober 1987 ≪GV. NW S. 342, 344≫). Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid mit Urteil vom 14. März 1991 – BVerwG 3 C 38.89 – im Umfang der Anfechtung auf. Daraufhin erstattete der Beklagte dem Kläger am 2. April 1991 den überzahlten Betrag von 343.653,44 DM, Der Kläger forderte erfolglos, den erstatteten Betrag mit jährlich 4 v.H. ab dem 19. Februar 1988, dem Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage, zu verzinsen.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Zinsanspruch ergebe sich sowohl aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB als auch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Der Beklagte habe durch die Beitragszahlungen ungerechtfertigt Leistungen empfangen und diese gewinnbringend angelegt. Er habe wegen des Rechtsstreits des Klägers und anderer Rundfunkanstalten Rückstellungen gebildet, um gegebenenfalls vereinnahmte Beiträge und Zinsen erstatten zu können.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Zinsanspruch gemäß § 291 BGB scheitere daran, daß der Kläger lediglich eine Anfechtungsklage erhoben habe, ohne diese mit einer Leistungsklage zu verbinden. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei nicht gegeben; § 818 Abs. 1 BGB sei nicht entsprechend anwendbar. Er habe zwar in den Jahren 1988 bis 1991 Kapitalerträge in Höhe von jeweils 50 Mio DM und mehr erwirtschaftet; diese Erträge seien jedoch durch sein Finanzierungssystem (Rentenwert-Umlageverfahren) im Wege der Beitragsermäßigung als Vorteil an seine Mitglieder weitergegeben worden. Ohne derartige Erträge hätten die Beiträge erhöht werden müssen. Bei den Rückstellungen handele es sich nicht um Rückstellungen für Zinsen auf Erstattungsbeträge, sondern um eine Vorsorge zur Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Beiträge und Säumniszinsen. Abgesehen davon bestehe für die öffentliche Hand und damit auch für den Beklagten eine Verzinsungspflicht nur dann, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet sei. An einer solchen Regelung fehle es.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Zinsforderung rechtfertige sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser schließe grundsätzlich den Anspruch auf die Herausgabe gezogener Nutzungen ein. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach einen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Zahlung eines Nutzungsgewinns verneint. Der Grund dafür sei aber, daß die öffentliche Hand über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge, was die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile meist ausschließe. Dieser Gesichtspunkt treffe hier nicht zu, weil der Beklagte als Versicherungsträger sein Vermögen ertragreich anlegen müsse. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte mit dem bezahlten Betrag Zinsen erwirtschaftet habe.
Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage durch Urteil vom 30. September 1997 (Leitsatz in BB 1998, 377) im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung enthalte keine Regelung über die Zinspflicht hinsichtlich zu Unrecht erhobener Beiträge. Es gebe auch keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richteten sich nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht, das hier keine Zinspflicht vorsehe. Der Beklagte müsse den Erstattungsbetrag auch nicht in entsprechender Anwendung des § 291 BGB verzinsen. Der Kläger habe die Möglichkeit ungenutzt gelassen, neben der Anfechtung des Beitragsbescheides auch Leistung des Erstattungsbetrages einschließlich der Prozeßzinsen zu fordern. Unter diesen Umständen komme eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB nicht in Betracht. Der Kläger könne auch aus den dem § 49 a VwVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift finde ausschließlich bei Forderungen der öffentlichen Hand gegen den Bürger Anwendung.
Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch zu Unrecht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeleitet. Dieser diene dazu, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht rückgängig zu machen, und habe seine innere Rechtfertigung im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Demgemäß habe der Beklagte den für das Jahr 1987 zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückgezahlt. Die Herausgabe von möglicherweise mit diesem Betrag erwirtschafteten Zinsen könne der Kläger aber nicht verlangen. Der Rechtsgedanke des § 818 Abs. 1 BGB, nach dem die aus zu Unrecht erhaltenem Vermögen gezogenen Nutzungen ebenfalls herausgegeben werden müßten, sei unanwendbar, wenn die öffentliche Hand zur Erstattung verpflichtet sei. Denn der Staat solle seine öffentlich-rechtlichen Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegen, sondern verfüge über sie stets im Interesse der Allgemeinheit. Auch die Beiträge des Klägers seien in der Überzeugung ihrer Rechtmäßigkeit erhoben und als planmäßig erwartete, in die Beitragskalkulation eingegangene Mittel in den allgemeinen Haushalt des Beklagten eingeflossen und verausgabt worden. Der Beklagte sei zwar privatrechtlich organisiert, die Insolvenzsicherung und damit die Verwendung der Beiträge diene aber öffentlichen Zwecken. Eine herauszugebende Nutzung als Bereicherung im Sinne des bürgerlichen Rechts werde aus den Beiträgen nicht gezogen. Darüber hinaus sei nicht festzustellen, daß der Beklagte gerade aus dem rechtswidrig erhobenen Teilbeitrag bestimmte Nutzungen gezogen habe. Angesichts von Gesamteinnahmen im Jahre 1987 in Höhe von etwa 672 Mio DM lasse sich die Verwendung der rund 344.000 DM überzahlter Beiträge des Klägers nicht verfolgen. Die im jeweiligen Jahr verbuchten Beiträge dienten allein der Finanzierung der Aufwendungen des jeweiligen Geschäftsjahres, nicht aber der Kapitalbildung. Die Höhe der Kapitalanlagen hänge nicht von der Höhe des Beitragsaufkommens ab. Die in einem Geschäftsjahr erwirtschafteten Kapitalerträge gingen ebenfalls in die jeweilige Gewinn- und Verlustrechnung ein und seien damit ausgegeben. Ohne Berücksichtigung der Kapitalerträge müßten die Beiträge jeweils höher festgesetzt werden.
Ein Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen ergebe sich auch nicht daraus, daß der Beklagte in bezug auf die Beiträge und Zinsen der Rundfunkanstalten verzinsliche Rücklagen in Höhe von 60 Mio DM gebildet habe. Die Erläuterungen zur Jahresbilanz 1987 wiesen aus, daß diese Rücklage im Jahre 1987 vorsorglich gebildet worden sei, um einen Teil des die Vorjahre betreffenden Beitragsvolumens zu neutralisieren. Dies fasse der Senat so auf, daß die Rücklage aus den (Nach-)Veranlagungen der Rundfunkanstalten für die Jahre bis 1986 gebildet worden sei, nicht jedoch aus den Beiträgen für das Jahr 1987. Im übrigen sei diese Rücklage nicht zur Verzinsung eventueller Rückzahlungsbeiträge gebildet worden.
Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob nicht schon daraus, daß der Beklagte seinerseits für rückständige Beiträge keine Zinsen verlangen könne, folge, daß auch zuviel gezahlte Beiträge nicht verzinst werden müßten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:
Die Herausgabe von Nutzungen rechtsgrundloser Leistungen sei vom öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch umfaßt. Es gehe nicht um die Verwendung von Mitteln zugunsten der Allgemeinheit, sondern um die Frage, ob die Nutzungen unrechtmäßig erlangter Leistungen der Allgemeinheit verbleiben sollten. Das sei zu verneinen, da anderenfalls der Leistende zu einem Sonderopfer genötigt werde. Das Haushaltsrecht stehe einem solchen Verständnis nicht entgegen. Außerdem sei der Beklagte ein privatrechtlich verfaßtes Versicherungsunternehmen und deshalb ebenso wie andere Private zu behandeln. Nur beim Beitragseinzug betätige er sich als Beliehener hoheitlich. Die Verwendung der Beiträge sei hingegen eine Angelegenheit des privaten Rechts. Zudem würden die dem Beklagten zufließenden Mittel gewinnbringend verwendet. Dabei könne es nicht auf die konkrete Verwendung der überzahlten Beiträge ankommen. Daß diese Beträge in die Beitragskalkulation eingeflossen seien, hindere nicht die Annahme, der Beklagte habe Nutzungen gezogen. Unerheblich sei insbesondere, ob die Überzahlungen und Kapitalerträge zu einer Beitragsreduzierung geführt hätten und damit rechnerisch „verbraucht” worden seien. Daraus folge nicht etwa ein Wegfall der Bereicherung. Die Berufung auf Entreicherung sei ohnehin im öffentlichen Recht nicht möglich. Schließlich sei die geltend gemachte Forderung entsprechend § 291 BGB begründet. Der Anspruch auf Prozeßzinsen setze im öffentlichen Recht nicht die Erhebung einer Leistungsklage voraus. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid reiche aus.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das Berufungsurteil und verweist ergänzend darauf, daß für den Beklagten eine Verzinsungspflicht für Erstattungsbeträge erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) zum 1. Januar 1999 eingeführt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und ist zu ändern. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Zinsbetrages.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch auf Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB abgelehnt. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Ein solcher Anspruch kann selbständig geltend gemacht werden (Urteil vom 24. September 1987 – BVerwG 2 C 27.84 – Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5 = NVwZ 1988, 441). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozeßzinsen sind jedoch nicht erfüllt. Die genannte Vorschrift ist zwar im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden, wenn das einschlägige Fachrecht, wie hier, keine gegenteilige Regelung enthält (Urteil vom 28. Juni 1995 – BVerwG 11 C 22.94 – BVerwGE 99, 53 ≪54≫). Sie kann dabei nicht nur bei Klagen auf eine Geldleistung eingreifen, sondern auch bei Verpflichtungsklagen auf Erlaß eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts. Denn die Verpflichtungsklage ist ein Unterfall der Leistungsklage (vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1987, a.a.O.). Dabei muß aber vorausgesetzt werden, daß mit der Verpflichtungsklage der Erlaß eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts erstrebt wird. Die Verpflichtung muß in der Weise konkretisiert sein, daß der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1998 – BVerwG 2 C 28.97 – DVBl 1998, 1082 ≪1083≫ = NJW 1998, 3368 ≪3369≫). Eine solche, die analoge Anwendung des § 291 BGB im öffentlichen Recht ermöglichende Situation ist aber nicht gegeben, wenn auf Anfechtung hin ein Leistungsbescheid lediglich aufgehoben worden ist, auf den bereits, wenn auch unter Vorbehalt, Leistungen erbracht worden sind. Abgesehen davon, daß in solchen Fällen etwa bei bestehenden Rückständen oder Aufrechnungslagen durchaus Streit darüber entstehen kann, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, fehlt es an der für die entsprechende Anwendung der Vorschrift grundlegenden Voraussetzung der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Erstattung des überzahlten Betrages. Von dieser Voraussetzung des § 291 BGB kann auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift im öffentlichen Recht nicht abgesehen werden. Zwar darf und muß im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß ein Hoheitsträger gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach gerichtlicher Aufhebung seines Leistungsbescheides dem Betroffenen darauf bereits erbrachte Leistungen erstattet. Dieser Umstand ersetzt aber nicht die zwingende Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB verlangt. Dementsprechend könnte das Gericht allein aufgrund des Anfechtungsantrages den Beklagten auch nicht zur Erstattung verpflichten. Es besteht kein Anlaß, von dieser Voraussetzung im Verwaltungsprozeß abzusehen, denn § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO bieten ein geeignetes Instrument, die Anfechtungsklage mit einer Klage auf Leistung des Erstattungsbetrages zu verbinden (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1994 – BVerwG 1 B 26.94 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9). Für eine solche Leistungsklage ist grundsätzlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Leistungsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, daß es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf.
2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, daß die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage im Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der hier maßgeblichen Fassung findet. Auch eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil sie nicht, wie es erforderlich wäre, gesetzlich vorgesehen ist. § 49 a VwVfG trifft auf die hier gegebene Lage unbeschadet der Frage seiner zeitlichen Erstreckung auf zurückliegende Jahre nicht zu, sondern regelt nur Erstattungsansprüche nach Aufhebung begünstigender Leistungsverwaltungsakte.
3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag als Teil eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der wegen rechtsgrundlos erbrachter Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung besteht, also der Rückabwicklung eines bundesrechtlich geregelten Beitragsanspruchs dient. Mit der gegenteiligen Auffassung verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Der dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in gesetzlichen Regelungen niedergeschlagen, z.B. im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in deren § 37. Wo es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (Urteile vom 17. August 1995 – BVerwG 1 C 15.94 – BVerwGE 99, 101 ≪103≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14, S. 47 und vom 30. November 1995 – BVerwG 7 C 56.93 – BVerwGE 100, 56 ≪59≫). Danach sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen herauszugeben. Dies entspricht den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 37 AO und trägt bei Erstattungsansprüchen gegen die öffentliche Hand dem Gedanken Rechnung, daß die Erstattung ungerechtfertigter Leistungen durch Hoheitsträger ihre innere Rechtfertigung in dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat. Grundsätzlich widerspricht es diesem Grundsatz, wenn zu Unrecht erhaltene Mittel bei dem Hoheitsträger verbleiben (vgl. Urteil vom 17. August 1995, a.a.O., S. 107 bzw. S. 50). Demgemäß sind auch zu Unrecht erhobene Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung herauszugeben. Die Leistung aufgrund eines wirksamen Verwaltungsakts ist allerdings nicht ohne Rechtsgrund erfolgt (Urteile vom 12. Dezember 1967 – BVerwG 1 C 30.67 – DVBl 1968, 918 und vom 17. August 1995, a.a.O., S. 103 bzw. S. 47). Der Beitragsbescheid vom 20. November 1987 ist jedoch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1991 – BVerwG 3 C 38.89 – teilweise aufgehoben worden und bildet deshalb im Umfang seiner Aufhebung keine Rechtsgrundlage für den Beitrag. Demgemäß hat der Beklagte den entsprechenden Teilbeitrag erstattet.
b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch schließt auch die Herausgabe von Nutzungen ein. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich der Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung auf die gezogenen Nutzungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß auch der auf Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gerichtete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen Bürger, die zu Unrecht Leistungen der öffentlichen Hand erhalten haben, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen einschließt (Urteile vom 18. Mai 1973 – BVerwG 7 C 3.72 – Buchholz 451.80 Außenhandelsrecht – Allgemeines Nr. 18 = NJW 1973, 2122, vom 24. November 1977 – BVerwG 3 C 72.76 – Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 40 = DVBl 1978, 608 ≪609≫, vom 22. April 1982 – BVerwG 3 C 71.81 – Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 43, vom 7. Februar 1985 – BVerwG 3 C 33.83 – BVerwGE 71, 48 ≪55≫ und vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 – BVerwGE 71, 85 ≪93≫). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine „Verzinsung” wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil zwar § 818 Abs. 1 BGB auch in dieser Konstellation entsprechend anzuwenden sei, der Staat aber öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge (Urteil vom 18. Mai 1973 – BVerwG 7 C 21.72 – Buchholz 451.80 Außenhandelsrecht – Allgemeines Nr. 19 = NJW 1973, 1854). Ob diese Rechtsprechung, wie der Kläger meint, generell der Überprüfung bedarf, kann auf sich beruhen. Jedenfalls kann sie bei Erstattungsansprüchen gegen den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein nicht eingreifen.
Der Beklagte ist eine „Art Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft” (Urteil vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – BVerwGE 72, 212 ≪220≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, S. 24). Er ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verfaßt und damit eine juristische Person des privaten Rechts. Der Gesetzgeber hat eine „zentrale staatliche Einrichtung” als Träger der Insolvenzsicherung abgelehnt und eine privatrechtliche Trägerschaft bevorzugt (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 12). Der Beklagte wurde am 7. Oktober 1974 durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, den Bundesverband der Deutschen Industrie und den Verband der Lebensversicherungsunternehmen gegründet. Ihm wurden allerdings durch das Gesetz öffentliche Aufgaben übertragen. Er ist nach § 14 Abs. 1 BetrAVG Träger der Insolvenzsicherung. Die Regelung des § 10 Abs. 1 BetrAVG stellt klar, daß die Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-rechtlicher Natur sind (BTDrucks 7/2843, S. 10). Insoweit ist der Beklagte als beliehener Unternehmer befugt, hoheitlich tätig zu werden (vgl. dazu auch Urteil vom 22. November 1994 – BVerwG 1 C 22.92 – BVerwGE 97, 117 ≪120≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12, S. 25 f.). Er ist aber nicht über den Bereich der Beitragserhebung hinaus mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 – BVerwG 1 C 32.92 – BVerwGE 98, 280 ≪298≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, S. 45). Die durch Beiträge erzielten Mittel fließen nicht, auch nicht mittelbar, einem „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen” zu (Urteil vom 14. November 1985, a.a.O., S. 221 bzw. S. 25). Namentlich wird die Verwendung zugeflossener Mittel nicht von der öffentlich-rechtlichen Einbindung erfaßt.
§ 7 BetrAVG begründet im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers einen privatrechtlichen Anspruch der Versorgungsempfänger und der Inhaber einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gegen den Beklagten. Es handelt sich um einen Versicherungsanspruch, der dem Privatversicherungsrecht zuzuordnen ist (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1997, § 7 Rn. 7; § 10 Rn. 34). Mit Eintritt des Sicherungsfalles entsteht kraft Gesetzes ein versicherungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Versorgungsempfänger. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind darauf aber nicht anwendbar, weil es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, § 7 Rn. 12 f.). Hinsichtlich der Verwendung der Mittel gilt für den Beklagten grundsätzlich nichts anderes als für sonstige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Er ist als juristische Person privaten Rechts namentlich nicht an die Grundsätze der öffentlichen Haushaltsführung gebunden, so daß Hinweise auf Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung fehlgehen. Auf ihn ist grundsätzlich das Versicherungsaufsichtsgesetz anwendbar; demgemäß unterliegt er der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (§ 14 BetrAVG).
Ist sonach die Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen für seine jenseits der Beitragserhebung liegende Wirtschaftsführung ohne Bedeutung, muß sich der Beklagte als Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bezüglich der Herausgabe gezogener Nutzungen wie jeder andere private Schuldner behandeln lassen.
Die Ziehung von Nutzungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 seiner Satzung (in den Fassungen 1979 und 1995) nicht die Erzielung von Gewinnen bezweckt. Dies schließt die wirtschaftlich sinnvolle, gewinnbringende Anlage von Mitteln nicht aus. Ebensowenig besteht entgegen der Ansicht des Beklagten ein Zusammenhang zwischen seiner Steuerfreiheit und der Frage der Nutzungsziehung. Der Beklagte kann dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen auch nicht mit Erfolg die Erwägung entgegenhalten, daß er keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach verspäteter Zahlung von Beiträgen (Urteil vom 27. September 1990 – BVerwG 3 C 56.88 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 7) habe und sich daraus als „Kehrseite” ergebe, daß dem Arbeitgeber nach Erstattung überzahlter Beiträge ebenfalls keine Zinsen zustünden. Er beruft sich dabei zu Unrecht auf das Urteil vom 24. November 1977 (a.a.O.). Im hier vorliegenden Zusammenhang geht es nämlich nicht um Verzugszinsen, sondern um die davon zu unterscheidende Erstattung gezogener Nutzungen entsprechend § 818 Abs. 1 BGB.
c) Im vorliegenden Fall spricht bereits eine Vermutung dafür, daß der Beklagte aus dem überzahlten Betrag jedenfalls in Höhe von 4 v.H. Nutzungen gezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob festgestellt werden kann, daß der Beklagte „gerade aus dem rechtswidrig erhobenen Teilbeitrag bestimmte Nutzungen gezogen hat”, wie das Berufungsgericht meint. Bei einem Versicherungsunternehmen mit mehreren hundert Millionen DM Jahreseinkünften kann im allgemeinen nicht konkret zurückverfolgt werden, wie ein bestimmter Beitrag, dessen Erhebung sich nachträglich als unrechtmäßig herausgestellt hat, genutzt worden ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung muß davon ausgegangen werden, daß ein Versicherungsunternehmen Nutzungen im Wert der üblicherweise zu erzielenden Zinsen erwirtschaftet. Wenn Kapital in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten läßt, ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Zinsziehung zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 – VIII ZR 360/95 – LM § 139 BGB Nr. 85, Bl. 4 R = NJW 1997, 933 ≪935≫, m.w.N.). Dies gilt namentlich dann, wenn ohne Rechtsgrund empfangene Darlehen als Betriebsmittel eingesetzt und dadurch genutzt werden. Dann sind die Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86 – BGHZ 102, 41 ≪48≫, m.w.N.). Entsprechendes kann bezüglich ersparter Schuldzinsen der Fall sein, wenn mit rechtsgrundlos zugeflossenen Mitteln Kredite getilgt worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1998 – V ZR 244/96 – JZ 1998, 955). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Dabei macht es bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied, aus welchem fehlgeschlagenen Rechtsgrund die Mittel dem Unternehmen zur Verfügung stehen. In einem Versicherungsunternehmen „arbeitet” Geld auch dann, wenn es aus ungerechtfertigter Beitragsleistung stammt.
Der Beklagte kann die Vermutung der wirtschaftlichen Nutzung des später erstatteten Betrages nicht widerlegen. Im Gegenteil: Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich vielmehr, daß der Beitrag des Klägers auch einen Nutzungsvorteil von wenigstens 4 v.H., wie er hier eingefordert wird, erbracht hat. Der Beklagte hat die Beiträge im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verwendet. In den fraglichen Jahren hat er mit dem jährlichen Beitragsaufkommen und sonstigen Einnahmen einerseits seine Verpflichtungen aus der Insolvenzsicherung erfüllt sowie seine sonstigen Kosten bestritten, andererseits seine Verlustrücklage und seinen Ausgleichsfonds erhöht sowie (mit der Bilanz für das Geschäftsjahr 1987) eine Rückstellung in Höhe von 60 Mio DM für eine etwa erforderliche Rückzahlung der Beiträge an die Rundfunkanstalten gebildet. Er hat Kapitalerträge in Höhe von rd. 50 bis 60 Mio DM erwirtschaftet. Bei Berücksichtigung aller Ausgaben und Einnahmen hat zu dem Betriebsergebnis der zu Unrecht erhobene Beitrag des Klägers beigetragen. Daß Zinsen gezogen wurden, ergibt sich namentlich auch aus der Darstellung des Beklagten, die dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 24. September 1996 vorgelegt worden ist. Danach hat die Rückstellung für die vom Beklagten für möglich gehaltene Rückzahlung der Beiträge an die Rundfunkanstalten durchschnittlich zu etwas über 7 v.H. Jahreszinsen in den Jahren 1988 bis 1991 geführt. Dafür, daß der Beklagte aus den ihm zufließenden Mitteln Nutzungen zieht, kann der Zinsertrag aus der erwähnten Rückstellung selbst dann ein Beleg sein, wenn diese aus Mitteln gebildet worden sein sollte, die für die Jahre vor 1987 gezahlt wurden.
Die Annahme, daß Zinsen erwirtschaftet wurden, kann auch nicht mit dem Argument widerlegt werden, daß der überzahlte und im Jahre 1991 erstattete Beitrag des Klägers in die Beitragskalkulation eingegangen sei, sich beitragsermäßigend ausgewirkt habe, für die Aufgaben der Insolvenzsicherung verwendet worden sei und deswegen keinen Ertrag habe erbringen können. Dasselbe gilt für die Erwägung, daß die Beiträge der Arbeitgeber entsprechend dem Finanzierungssystem des Beklagten unter Berücksichtigung der Zinserlöse festgesetzt worden seien und ohne sie rechnerisch um etwa 0,02 Promille höher ausgefallen wären. Dabei ist unerheblich, ob sich der Beklagte damit auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung) berufen will. Es kann daher auf sich beruhen, ob dem Beklagten nicht ohnehin der Einwand der Entreicherung abgeschnitten ist, wie es grundsätzlich bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gegen die öffentliche Hand unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Fall ist (vgl. dazu Urteil vom 17. September 1970 – BVerwG 2 C 48.68 – BVerwGE 36, 108 ≪113 f.≫; Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 – BVerwGE 71, 85 ≪88 f.≫; Beschluß vom 27. Dezember 1989 – BVerwG 2 B 84.89 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 16). Aus der bereits angeführten Darstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 24. September 1996 ergibt sich, daß angesichts der vom Beklagten stets praktizierten Festlegung der Beitragssätze mit höchstens einer Nachkommastelle beim Promillesatz eine Auswirkung der hier in Rede stehenden Zinserträge auf die Beiträge nur ausnahmsweise vorstellbar ist. Außerdem kommt es nicht darauf an, welche wirtschaftlichen Maßnahmen der Beklagte getroffen hätte, wäre ihm die rechtsgrundlose Zahlung nicht zugeflossen, sondern darauf, ob er mit ihr einen Ertrag erzielt hat. Der Beklagte hat auch unter Berücksichtigung einer etwa unterbliebenen Beitragserhöhung das dargestellte Betriebsergebnis, in das sämtliche Einnahmen und Ausgaben eingeflossen sind, erzielt. Selbst wenn man, obwohl ein Zurückverfolgen der Verwendung konkreter Einnahmen grundsätzlich nicht möglich ist, zugunsten des Beklagten annehmen wollte, mit dem Beitrag des Klägers oder den Zinserträgen seien Verpflichtungen des Beklagten erfüllt worden, so sind dadurch entsprechende andere Beträge zur ertragbringenden Anlage frei geblieben. Auch bei dieser Betrachtung greift daher der Einwand des Beklagten nicht durch, er habe keine Nutzungen gezogen.
Daß durch eine Erstattung von Nutzungen entsprechend § 818 Abs. 1 BGB das Finanzierungsgefüge des Beklagten in „Schiefläge” geraten könnte, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beklagte Beitragserstattungen auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen kann, ist nicht zu erkennen, warum dies in bezug auf die darauf gezogenen Zinsen nicht möglich sein soll, wenn nicht dafür ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 der Satzung des Beklagten) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 BetrAVG) verwendet werden können. Von einer solchen Mittelaufbringung geht auch der Beklagte selbst aus, wie sich aus seiner erwähnten Stellungnahme ergibt.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Meyer, Mallmann, Hahn, Groepper, Gerhardt
Fundstellen
NJW 1999, 1201 |
BVerwGE, 304 |
NVwZ 1999, 522 |
EWiR 1999, 981 |
KTS 1999, 347 |
ZIP 1999, 202 |
DZWir 1999, 198 |