Entscheidungsstichwort (Thema)
Planfeststellung. naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen. Eignung. Erforderlichkeit. individuelle Zumutbarkeit. zukünftige Grundstücksnutzung. Vereitelung. Existenzvernichtung. Ersatzlandbereitstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen kommen nur auf Flächen in Betracht, die ökologisch aufwertungsfähig sind.
2. Ist die Frage der Existenzvernichtung eines Betriebs für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muß die Planfeststellungsbehörde klären, ob eine Existenzvernichtung eintritt oder sich durch die Bereitstellung von Ersatzland vermeiden läßt.
Normenkette
FStrG § 19; LNatSchG § 1 Abs. 3; LEntG § 5 Abs. 2
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger drei Viertel, der Beklagte ein Viertel.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines gut 47 ha großen Grundstücks, das im östlichen Randbereich am Waidbach als Grünland und im übrigen als Ackerbaufläche genutzt wird. Es war längere Zeit verpachtet. Der Kläger beabsichtigt, es in Zukunft selbst zu bewirtschaften.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 18. Mai 1998 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 in dem Streckenabschnitt zwischen den Anschlußstellen Bützow und Ziesendorf. Nach den Planunterlagen durchschneidet die Straßentrasse das Grundstück des Klägers in West-Ost-Richtung mittig. Der Flächenbedarf für das Straßenbauwerk wird mit 3,6 ha beziffert. Außerdem sind entlang des Waidbachs naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen, für die mit 2,5 ha ein erheblicher Teil des Gründlandstreifens des Klägers dauerhaft beschränkt werden soll. Südlich der Trasse ist insbesondere die Anlegung eines Bruchwaldes geplant (Maßnahme E 6). Der nördliche Teil soll einer natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen und durch einen Gehölzrandstreifen von den landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt werden (Maßnahmen E 1 und E 5).
Im Anhörungsverfahren machte der Kläger folgendes geltend: Durch den Autobahnbau werde ein arrondierter Landkomplex vom Hof abgeschnitten. Dem müsse im Planfeststellungsbeschluß dadurch Rechnung getragen werden, daß ihm dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen werde. Vom Gehöft bis zum Südosten des Grundstücks führe entlang der Ackerkante ein Weg, der nicht unterbrochen werden dürfe, da es anderenfalls zu unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernissen komme. Er habe die Absicht, das Grundstück in Zukunft selbst zu bewirtschaften. Werde ein Großteil des Grünlandes für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen, so werde ihm die Grundlage für eine sinnvolle Rinder- oder Schafhaltung entzogen, die für den zukünftigen Betrieb von existentieller Bedeutung sei.
Der Beklagte wies die Einwendungen des Klägers wie folgt zurück: Die Kompensationsmaßnahmen seien unverzichtbar. Sie seien Teil der Renaturierung des Waidbachtals. Alternativen, die ernsthaft mit dem Ausgleichskonzept konkurrieren könnten, seien nicht sichtbar geworden. Von einer Existenzgefährdung könne nicht ausgegangen werden, da der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Daran vermöge auch die relativ kurze Laufzeit der Verpachtung nichts zu ändern. Die Erreichbarkeit der südlichen Grundstücksteile werde durch einen Weg gewährleistet, der parallel zur A 20 verlaufe. Unabhängig hiervon bleibe es dem Träger des Vorhabens unbenommen, eine Durchfahrt unter der Waidbachtalbrücke zu ermöglichen. Über Entschädigungsforderungen für Grundabtretungen und sonstige Nachteile könne nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden.
Der Kläger hat gegen den ihm am 4. Juni 1998 zugestellten Planfeststellungsbeschluß am 3. Juli 1998 Klage erhoben. Er trägt vor: Auf das für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Grünland könne er nicht verzichten. Er habe im Anhörungsverfahren dargelegt, warum er auf diese Fläche angewiesen sei. Die Planfeststellungsbehörde gehe hierauf mit keinem Wort ein. Sie stelle in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf ab, daß er keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dabei verkenne sie, daß eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition durch die objektive Nutzbarkeit bestimmt werde. Das Pachtverhältnis ende mit Ablauf des September 1999. Danach wolle er das Grundstück selbst im landwirtschaftlichen Nebenerwerb bewirtschaften. Das naturschutzfachliche Ziel lasse sich auch auf andere Weise erreichen. In Betracht kämen eine Erweiterung der Renaturierung des Waidbaches nach Norden und die Umsetzung des Renaturierungsprojekts „Neukirchener See”. Diese Maßnahmen seien als höherwertig einzustufen, da sie sich außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereichs der A 20 ausführen ließen. Die im Planfeststellungsbeschluß angeordnete Kompensation erweise sich auch deshalb als wenig wirkungsvoll, weil sie über die derzeitige Festsetzung des Waidbachtals als Landschaftsschutzgebiet nicht wesentlich hinausgehe. Das Ziel der Renaturierung sei mit weniger weitreichenden Maßnahmen erreichbar. Um eine Wiedervernässung zu gewährleisten, brauche nur ein 10 bis 20 m breiter Uferstreifen in Anspruch genommen zu werden. Falls die Grünlandflächen ein unverzichtbarer Bestandteil des naturschutzrechtlichen Kompensationskonzepts sein sollten, müsse der Verlust durch die Gestellung von Ersatzland ausgeglichen werden. Ohne das Grünland sei das Grundstück schwerlich zu verpachten oder für eine Eigenbewirtschaftung geeignet. Für ihn sei es nicht hinnehmbar, daß die Wegeverbindung zwischen dem Gehöft und dem südlichen Teil des Grundstücks wegfallen solle. Der im Planfeststellungsbeschluß angeführte Parallelweg zur A 20 sei für ihn keine zumutbare Alternative, da er nur über die Landesstraße L 131 erreichbar sei und sich die Fahrtstrecke deutlich verlängere.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er führt aus: Die Belange des Klägers seien ausreichend berücksichtigt worden. Die mit den Kompensationsmaßnahmen verbundene Grundstücksinanspruchnahme sei auf das Unerläßliche beschränkt worden. Im Rahmen der Renaturierung des Waidbachtals werde durch eine Anhebung des Grundwasserspiegels eine Wiedervernässung des Flußtalmoores in dem gesamten Niederungsbereich zwischen der Wasserscheide am Landweg Wilsen-Konow und der Mündung des Waidbachs in die Beke angestrebt. Dabei sei es aus topographischen und wassertechnischen Gründen nicht möglich, die östlichen Flurstücksrandbereiche des Klägers inselartig auszusparen. Daß die Maßnahmen im Bereich der Waidbachniederung von beschränktem Wert seien, stelle ihre Eignung nicht in Frage, da sie nicht isoliert betrachtet werden dürften. Trassennahe Alternativflächen stünden nicht zur Verfügung. Der Oberlauf des Waidbaches sei wegen seines naturnahen Zustandes in weit geringerem Maße aufwertungsfähig als der mittlere begradigte Teil. Die Ersatzlandproblematik habe nicht erörtert zu werden brauchen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens müßten nur dann Aussagen zu Entschädigungsfragen gemacht werden, wenn von seiten eines Betroffenen eine Existenzgefährdung geltend gemacht werde. Beim Kläger, der sein Grundstück verpachtet habe, treffe dies nicht zu. Der Vorhabenträger sei damit einverstanden, daß unter der Waidbachunterführung ein Weg angelegt werde, über den der südliche Grundstücksteil vom Gehöft aus unmittelbar erreichbar bleibe.
Soweit der Kläger ursprünglich die Verpflichtung begehrt hat, „eine Zuwegung zu den südlichen Teilflächen des Flurstückes 47/1 der Gemarkung Groß Bölkow entlang des Waidbaches unter der künftigen BAB A 20 hindurch planfestzustellen”, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im übrigen beantragt der Kläger,
den Planfeststellungsbeschluß vom 18. Mai 1998 insoweit aufzuheben, als dieser die Inanspruchnahme des Grundstücks, Flurstück …, Flur …, Gemarkung G. B., für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen vorsieht,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, für die Inanspruchnahme von Grünlandflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück …, Flur … der Gemarkung G. B. die Notwendigkeit der Entschädigung in Ersatzland festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im übrigen ist die Klage mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet.
Die Ersatzmaßnahmen E 1, E 5 und E 6, von denen der Kläger im Bereich des Waidbachtals betroffen wird, finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992. Nach Maßgabe dieser Vorschrift hat der Verursacher eines Eingriffs Ersatzmaßnahmen durchzuführen, soweit ein Ausgleich im Sinne des § 8 Abs. 2 BNatSchG nicht möglich ist. Da sich die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch auf Flächen erstreckt, auf denen nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, ist beim Zugriff auf private Flächen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – BVerwG 4 A 29.95 – Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 und vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178).
Die in Anspruch genommenen Grundstücksteile sind zur Erreichung des mit ihnen erstrebten Kompensationszwecks objektiv geeignet. Sie erfahren durch die vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen eine ökologische Aufwertung. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich in dem Bereich, in dem die Autobahntrasse das Waidbachtal kreuzt, wegen der zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten keine optimalen Verhältnisse schaffen lassen. Das Ziel der Maßnahme ist es, den teilweise begradigten und um Entwässerungsgräben erweiterten Waidbachlauf auf einem längeren Abschnitt in einen naturnahen Zustand zurückzuversetzen und auf diese Weise den ursprünglichen Charakter eines Flußtalmoores wiederherzustellen. Um dies zu erreichen, ist ein Wiedervernässen des in der Vergangenheit trockengelegten Talraumes geplant. Zu diesem Zweck soll der Wasserspiegel des Bachs durch den Einbau mehrerer Stützschwellen angehoben werden. In diesem Gesamtkonzept, das den Niederungsbereich des Waidbachs zwischen der Wasserscheide am Landweg Wilsen-Konow und der Mündung in die Beke erfaßt, läßt sich, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, schon aus topographischen und wassertechnischen Gründen nicht ein Zwischenstück inselartig aussparen. Der Renaturierungserfolg hängt davon ab, daß auch im näheren Umfeld der projektierten Autobahnbrücke eine Wiedervernässung stattfindet. Die Tatsache, daß der fragliche Bereich Teil eines Landschaftsschutzgebietes ist, steht der Eignung ebenfalls nicht entgegen. Die Schutzverordnung schafft lediglich die rechtlichen Voraussetzungen dafür, daß in einem schmalen Gewässerrandstreifen Pflegemaßnahmen ausgeführt werden, die Niederung ansonsten landwirtschaftlich extensiv ohne Gülleeinsatz genutzt wird und Grünland- oder Brachflächen nicht umgebrochen oder umgewandelt werden. Die vom Kläger angefochtenen Ersatzmaßnahmen gehen über diese Ge- und Verbote hinaus. Südlich der Autobahntrasse ist insbesondere die Anlegung eines Bruchwaldes geplant. Der nördliche Teil soll einer natürlichen Vegetationsentwicklung unter Ausschluß jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
Die angeordneten Ersatzmaßnahmen sind auch erforderlich im Sinne des Landesnaturschutzrechts und des Enteignungsrechts. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß in dem maßgeblichen Landschaftsraum Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, auf denen sich die Maßnahmen ebensogut durchführen ließen. Er beschränkt sich auf den Einwand, daß eine Kompensation auch an anderer Stelle möglich gewesen wäre. Er zeigt indes nicht auf, daß der Planungsträger dort besser geeignete Flächen vorgefunden hätte. Vielmehr läßt sich den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten entnehmen, daß sich der Kompensationszweck an den vom Kläger bezeichneten Alternativstandorten nicht oder nur unzulänglich erreichen ließe. Der Oberlauf des Waidbaches bietet für Ersatzmaßnahmen schon deshalb weniger günstige Voraussetzungen, weil er als noch weitgehend naturbelassener Landschaftsraum in geringerem Maße aufwertungsfähig ist. Hinzu kommt, daß er ebenso wie der Neukirchener See mit dem Eingriffsort nicht in dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang steht. § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG läßt es nicht zu, daß Ersatzmaßnahmen an einem beliebigen Ort durchgeführt werden. Vielmehr verlangt er, daß die beeinträchtigten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Raum wiederhergestellt oder möglichst ähnlich und gleichwertig ersetzt werden. Das Grundstück des Klägers wird auch nicht stärker als notwendig in Anspruch genommen. Das mit den Ersatzmaßnahmen E 1, E 5 und E 6 verfolgte Kompensationsziel ist es, die Waidbachniederung wieder in einen naturhaften Zustand zurückzuversetzen. Hierfür reicht es nicht aus, in einem Uferrandstreifen von 10 bis 20 m Veränderungen herbeizuführen. Die in dieser Zone vorgesehenen Maßnahmen dienen, kombiniert mit Anpflanzungen, als Mittel, um langfristig den gesamten Niederungsbereich ökologisch aufzuwerten.
Der mit der Anordnung von Ersatzmaßnahmen verbundene Eingriff in das Grundeigentum belastet den Kläger auch nicht unzumutbar. Der Planfeststellungsbeschluß leidet in diesem Punkt zwar an einem argumentativen Defizit, doch läßt sich die Entscheidung im Ergebnis nicht beanstanden.
Der Kläger hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, daß das Flurstück 47/1 zwar noch – kurzfristig kündbar – verpachtet sei, er aber beabsichtige, es selbst zu bewirtschaften. Diese Möglichkeit werde ihm verbaut, wenn ihm das Grünland am Waidbach entzogen werde. Das Restgrundstück biete, für sich allein, keine tragfähige Grundlage für einen eigenständigen Betrieb. Deshalb müsse bereits im Planfeststellungsverfahren sichergestellt werden, daß er Ersatzland erhalte. Mit diesem Vorbringen hat sich der Beklagte wie folgt auseinandergesetzt (PFB S. 24): „Ein Anspruch auf Ersatzland wegen der behaupteten Existenzgefährdung kann nicht anerkannt werden, da der Einwender gegenwärtig keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Daran vermag auch die relativ kurze Laufzeit der Verpachtung nichts zu ändern.”
Dieser Auffassung des Beklagten ist nur im Grundansatz zu folgen. Bei der Planfeststellungsentscheidung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Zu dieser Zeit war der Kläger nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Existenz durch den Flächenentzug hätte gefährdet werden können. Vielmehr war das Flurstück 47/1 verpachtet. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß diese Art der Eigentumsnutzung durch die angefochtenen Ersatzmaßnahmen ernsthaft in Frage gestellt worden sei.
Der Beklagte durfte sich bei der Würdigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aber nicht gleichsam mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt wird, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 – BVerwG 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297 und vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 C 32.84 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70). Lassen sich im Wege einer Prognose künftige Entwicklungen hinreichend sicher abschätzen, so hat die Planungsbehörde sie in ihre planerische Entscheidung einzubeziehen. Der Beklagte mußte sich mit den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen sachlich auseinandersetzen oder darlegen, welche Gründe es aus seiner Sicht rechtfertigten, der Ankündigung des Klägers keine Beachtung zu schenken.
Die Entscheidung wäre indes im Ergebnis auch dann nicht anders ausgefallen, wenn der Beklagte die ihm unterbreiteten Zukunftsplanungen berücksichtigt hätte. Der Kläger pocht zwar verständlicherweise auf sein Recht, das Flurstück 47/1 nicht weiter als Renditeobjekt zu nutzen, sondern von den Nutzungsmöglichkeiten, die ihm das Grundeigentum bietet, anderweitig Gebrauch zu machen. Er verwahrt sich dagegen, daß diese als Ausfluß der grundgesetzlich verbürgten Dispositionsfreiheit hinzunehmende Entscheidung dadurch sollte zunichte gemacht werden können, daß ihm die Grundlage für eine solche geänderte Nutzung entzogen wird. Sein Vorbringen geht jedoch an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Der Kläger räumt selbst ein, daß seine wirtschaftliche Existenz nicht auf der Nutzung des Flurstücks 47/1 gründet. Nach seinen eigenen Angaben plant er lediglich den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Die Bewirtschaftung des Grundstücks soll dazu beitragen, die Einkünfte aufzubessern, die er im Sanitärgroßhandel erzielt. Nach seinen eigenen Bekundungen steht und fällt das von ihm beabsichtigte Vorhaben auch nicht damit, daß ihm der Grünlandanteil in der Waidbachniederung erhalten bleibt. Zwar entspricht die Kombination von Acker- und Grünlandnutzung am ehesten seinen betrieblichen Vorstellungen. Diese Möglichkeit der betrieblichen Gestaltung wird ihm durch die angefochtenen Ersatzmaßnahmen indes nicht abgeschnitten. Trotz der planungsbedingten Flächenverluste stehen ihm weiterhin knapp 42 ha zur Verfügung. Dabei handelt es sich zwar fast ausschließlich um Ackerland. Das bedeutet aber nicht, daß einer Grünlandnutzung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen; denn der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, daß sich ein Teil des Ackerlandes in Grünland umwandeln läßt. Von unzumutbaren Einbußen im Sinne des Übermaßverbots kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bereits im Planfeststellungsbeschluß die Notwendigkeit der Entschädigung in Ersatzland festgestellt wird. Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine vom Gesetz vorgesehene besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung (vgl. § 5 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 – GVBl S. 178 – i.V.m. § 100 BauGB). Fragen der Entschädigung brauchen grundsätzlich nicht in der Planfeststellung erörtert und beschieden zu werden. § 19 FStrG weist sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu. Wird ein Betrieb durch die Planfeststellung beeinträchtigt, kann die Frage der Ersatzlandbereitstellung allerdings im Rahmen planerischer Abwägung dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Existenz ernsthaft gefährdet ist oder vernichtet werden wird und Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so muß die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen. Sie darf nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen, wenn sie zur Verwirklichung der Planungsziele die Zerstörung einer wirtschaftlichen Existenz in Kauf nimmt. Ist in einem derartigen Falle die Frage der Existenzvernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muß sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht. Denn dies kann – anders als bei einer Geldentschädigung – für das Gewicht, welches sie dem privaten Belang im Rahmen ihrer Abwägung beimißt, von Bedeutung sein. Einer derartigen Klärung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran läßt, daß das planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung verwirklicht werden soll.
Weiteres bedarf hier keiner Vertiefung. Der Kläger kann jedenfalls aus planungsrechtlicher Sicht keine Feststellung darüber verlangen, daß Ersatzland vorhanden ist und ihm zur Abwendung einer Existenzvernichtung zur Verfügung stehen wird. Er gerät zur Überzeugung des erkennenden Gerichts durch die vorgesehenen planerischen Maßnahmen nicht in existenzielle Not.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, weshalb die Wegeverbindung, die dem Kläger im nachhinein zugestanden worden ist, nicht bereits im Planfeststellungsbeschluß den Gegenstand einer entsprechenden Regelung hätte bilden können.
Unterschriften
Berkemann, Hien, Heeren, Halama, Rojahn
Fundstellen
Haufe-Index 1392561 |
NVwZ-RR 1999, 629 |
NZV 1999, 350 |
NuR 1999, 510 |
ZUR 1999, 235 |
ZfBR 1999, 234 |
BRS 2000, 901 |
UPR 1999, 268 |