Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;. Restitutionsausschlussgrund. Ausschlussgrund. Nutzungsänderung. Änderung der Nutzungsart. erheblicher baulicher Aufwand. öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung. Abwendungsbefugnis durch Vermietungsangebot. Verweis auf andere verfügbare Grundstücke im Eigentum der Gemeinde;. Restitution von Teilflächen
Leitsatz (amtlich)
Die Rückübertragung eines unter erheblichem baulichen Aufwand umgenutzten Grundstücks ist auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen, wenn die verfügungsberechtigte Gemeinde in der Nähe des streitigen Grundstücks ein anderes, ohne weiteres verfügbares und für die Nutzungsart grundsätzlich geeignetes Grundstück besitzt.
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 63.94 – Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1).
Normenkette
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
VG Weimar (Entscheidung vom 12.05.1999; Aktenzeichen 1 K 2013/97.We) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Mai 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Rückübertragung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 287 (vormals 681), in der Gemarkung O.
Ursprünglicher Alleineigentümer dieses – ursprünglich mit einem 88 qm großen, fünfzimmrigen Haus bebauten – Grundstücks war der Rechtsvorgänger der Kläger. Das Landgericht Chemnitz verurteilte diesen als vermeintlich nazistischen Lehrer mit Urteil vom 14. Mai 1950 im Rahmen der so genannten „Waldheim-Prozesse” wegen Verbrechens gegen die Kontrolldirektive 38 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren und ordnete die Einziehung seines Vermögens an. Aufgrund dessen und auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 201 wurde daraufhin mit Feststellungsbescheid des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1951 das streitgegenständliche Grundstück in Volkseigentum unter der Rechtsträgerschaft des Rats der Gemeinde O. überführt. Seit August 1951 betrieb die Gemeinde O. auf diesem Grundstück einen Kindergarten. Im Jahre 1956 errichtete sie einen ca. 13 qm großen Anbau, um dem Platzbedarf der 35 untergebrachten Kinder besser gerecht zu werden; hierfür wurden im Bauantrag Kosten in Höhe von 3 000 Mark angegeben. 1976/77 wurde ein zweiter, ca. 87 qm großer unterkellerter zweigeschossiger Anbau errichtet, in dem weitere Gruppenräume und ein Sportraum untergebracht werden sollten; die Gesamtkosten hierfür wurden mit 79 280 Mark beziffert. Südlich des Gebäudes sind verschiedene Spielgeräte fest installiert.
Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben des am 10. Dezember 1981 verstorbenen ursprünglichen Eigentümers; das gegen diesen ergangene „Waldheim-Urteil” vom 4. Mai 1950 wurde mit Beschluss des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 18. Mai 1992 für nichtig erklärt und in vollem Umfang aufgehoben.
Den Rückübertragungsantrag der Kläger lehnte das Landratsamt Weimar-Land mit Teilbescheid vom 17. November 1994 unter Feststellung der Berechtigung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG ab. Zur Begründung verwies es auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG wegen der Nutzung als Kindergarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 1997 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es aus: Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude sei mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart und Zweckbestimmung verändert worden; ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung bestehe weiterhin. Schon die durchgeführten Arbeiten ließen nach den vorliegenden Unterlagen den sicheren Schluss zu, dass eine Veränderung der Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand durchgeführt worden sei. Da die Gemeinde dargelegt habe, dass angesichts der Bedarfsermittlung die bestehende Nutzung auch in Zukunft fortgesetzt werden solle, diene die Nutzung des Grundstücks weiterhin öffentlichen Zwecken. Die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung der Kindertagesstätte stehe dem Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht entgegen, weil gemäß § 5 Abs. 2 VermG die Verhältnisse am 29. September 1990 maßgeblich seien. Der Widerspruchsausschuss hat ferner festgestellt, dass die Kindertagesstätte zu 82 % und die nächstgelegenen Kindereinrichtungen zu 96 % bzw. 89,8 % ausgelastet seien; eine Unterbringung in anderen, weiter entfernten Kindertagesstätten sei für Eltern und Kinder unzumutbar, eine weitere Schließung von Kindereinrichtungen nach den Angaben der Beigeladenen wegen der seit 1995 steigenden Geburtenrate nicht beabsichtigt.
Mit ihrer Klage haben die Kläger den Rückübertragungsanspruch weiter verfolgt und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Zweifel gezogen. Das öffentliche Interesse an der Kindergartennutzung bestehe nicht fort. Dies belege zunächst die Schließung von Kindereinrichtungen im örtlichen Bereich der Beigeladenen. Der Ausschlussgrund des § 5 VermG sei bei Vermögenseinziehungen aufgrund der so genannten „Waldheim-Urteile” wegen deren besonderen Verwerflichkeit nicht anwendbar; jedenfalls müsse in diesen Fällen das Restitutionsinteresse das öffentliche Interesse überwiegen. Wegen des Fehlens einer Rückfallklausel und wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip sei § 5 VermG verfassungswidrig. Mit Urteil vom 12. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht Weimar die auf die abgelehnte Rückübertragung des Grundstücks beschränkte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des Grundstücks. Sie seien zwar – wie der Beklagte zu Recht festgestellt habe – insoweit Berechtigte, da das Grundstück aufgrund eines inzwischen aufgehobenen Strafurteils entzogen worden sei. Der Rückgabe stehe jedoch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG entgegen, der auch in den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG bei Vermögenseinziehungen im Rahmen der so genannten Waldheim-Prozesse anwendbar sei; auch insoweit gelte die Verpflichtung, einen sozialverträglichen Interessenausgleich herzustellen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG seien erfüllt. Die in der Einrichtung eines Kindergartens liegende Nutzungsänderung sei zeitlich nach der schädigenden Maßnahme vollzogen worden. Sie sei mit erheblichem baulichen Aufwand verbunden gewesen. Die 1956 und 1976/77 errichteten An-, Auf- und Erweiterungsbauten hätten zusätzliche Räume für die Kinder und spezielle sanitäre Einrichtungen für einen Kindergarten geschaffen und nicht bloße Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen zum Gegenstand gehabt; außerdem seien auf den Außenflächen Spielgeräte installiert worden. Dieser berücksichtigungsfähige bauliche Aufwand sei erheblich gewesen, wobei dahinstehen könne, ob insoweit allein auf die Höhe der Kosten oder aber auf eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustands abzustellen sei. Denn beide Betrachtungsweisen führten zu demselben Ergebnis: Hier sei auch ohne Belegung durch einzelne Rechnungen von einem Kostenaufwand in Höhe von über 80 000 Mark im Hinblick auf die im Preisvorschlag zu dem 1976/77 errichteten Anbau angesetzten angemessenen Baukosten auszugehen; dieser Kostenaufwand sei erheblich und zwar sowohl dann, wenn man die Kosten im Verhältnis zum Einheits- bzw. Gebäudewert als auch wenn man sie im Verhältnis zum Verkehrswert betrachte. Aber auch bei vergleichender Betrachtung des Ausgangszustandes mit dem Ist-Zustand erscheine das Grundstück nicht mehr als dasselbe wie vor der Schädigung, weil es sowohl in der äußeren Form als im inneren Zuschnitt stark verändert worden sei und in seinem heutigen Erscheinungsbild im Ergebnis nicht mehr einem Einfamilienwohnhaus entspreche. An dem Fortbestehen der geänderten Nutzung bestehe schließlich auch ein öffentliches Interesse, weil Kindertagesstätten dem Gemeinwohl dienten. Dieses öffentliche Interesse habe am Stichtag bestanden; es sei auch absehbar, dass die Nutzung als Kindereinrichtung in Zukunft bestehen bleibe. Denn die für eine Aufnahme der Kinder in Betracht kommenden sonstigen Einrichtungen seien nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen mit 96 % bzw. knapp 90 % ausgelastet. Angesichts der bereits erfolgten Verknappung von Kindergartenplätzen und der nunmehrigen gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Kindergartenplätzen sei die Annahme gerechtfertigt, dass die noch vorhandenen Einrichtungen bestehen blieben. Für den Vorwurf der Kläger, bei der Auswahl der zu schließenden Einrichtungen sei die Beigeladene von sachfremden Erwägungen ausgegangen, fehle es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten, zumal für die Fortführung des streitigen Kindergartens nachvollziehbare Kriterien vorlägen. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Kindergartennutzung entfalle entgegen der Auffassung der Kläger nicht dadurch, dass die öffentliche Hand im selben Ort anderweitige Grundstücke oder Gebäude besitze, durch deren Verwendung der geänderte Nutzungszweck ebenfalls verwirklicht werden könnte. Deshalb komme es auf den Leerstand der „Neuen Schule” nicht an. Das Angebot der Kläger, das zurückzuübertragende Gebäude der Beigeladenen zu vermieten bzw. verpachten zu wollen, sei ebenfalls nicht geeignet, den Restitutionsausschluss zu verhindern. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Mit der Revision rügen die Kläger im Zusammenhang mit der Annahme eines erheblichen baulichen Aufwandes durch das Verwaltungsgericht die Verletzung formellen und bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Verletzung materiellen Rechts. Sie machen u.a. geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Nutzung als Kindertagesstätte bejaht und dabei den Leerstand der nur 140 m entfernten, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Schule ebenso wie die Auflösung der in unmittelbarer Nachbarschaft betriebenen Kinderkrippe und die Veräußerung dieses Grundstücks an einen Privaten für unerheblich gehalten. Überdies hätten der Beklagte und die Beigeladene nicht überzeugend dargelegt, dass auch für die Zukunft ein Bedarf an den Kindergartenplätzen auf dem streitigen Grundstück bestehe. Das hier geltend gemachte Interesse an der Beibehaltung von Kindergartenplätzen sei nicht so gravierend, dass es den Ausschluss der Ansprüche der Kläger rechtfertigen könne; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Mai 1999 sowie den Teilbescheid des Landratsamtes Weimar-Land vom 17. November 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. August 1997 – letztere insoweit, als die Rückübertragung des Grundstücks in O., Flur 2, Flurstück 287, abgelehnt wird – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das bezeichnete Grundstück an die Erbengemeinschaft nach K. H. zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass das mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Kindergartenplätzen verbundene und durch die konkrete Nutzung des streitigen Grundstücks verwirklichte öffentliche Interesse den Restitutionsausschluss rechtfertige und es nicht gestatte, die Beigeladene auf ein Ersatzobjekt zu verweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Bedarfsplanfortschreibung für die Kindertagesstätten der Stadt für das Kindergartenjahr 1998/99; die leer stehende Schule sei als Ersatzstandort im Hinblick auf die nahe gelegene, unfallträchtige Straße nicht geeignet.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren und tritt ebenfalls dem angefochtenen Urteil bei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des – im gerichtlichen Verfahren nach der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung der Kläger gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 VermG allein streitigen – Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen (– 1. bis 4. –), es hat aber nicht geprüft, ob der Rückübertragungsausschluss unter den gegebenen Umständen die Rückgabe des gesamten Grundstücks erfasst oder die Restitution von Teilflächen gestattet (– 5. –). Das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil verletzt deshalb Bundesrecht; für eine abschließende Entscheidung fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lägen vor, steht mit Bundesrecht in Einklang. Danach ist die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude unter erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 34.98 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – UA S. 10 ≪zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen≫ sowie Beschluss vom 8. März 2000 – BVerwG 7 B 181.99 – RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 – BVerwGE 100, 70 ≪75 f.≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 ≪8≫). Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll.
1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 – BVerwG 7 B 82.00 – RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.
a) „Baulicher Aufwand” in diesem Sinne sind – entsprechend dem dargelegten Zweck der Vorschrift – nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 bzw. S. 5). Deshalb dürfen nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepasst wurde. Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).
Von dieser Beschränkung geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. Nach seinen Feststellungen standen die Baumaßnahmen der Jahre 1956 und 1976/77 im Zusammenhang mit der Umnutzung des bisherigen Wohngebäudes zum Kindergarten (UA S. 8) und hatten nicht lediglich Renovierungen und Schönheitsreparaturen oder ohnehin notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung der bestehenden Substanz – und schon gar nicht lediglich zur Erhaltung der früheren Zweckbestimmung – zum Gegenstand. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf die Art der Aufwendungen – 1956 ein An- bzw. ein Aufbau, 1976/77 Erweiterungsbauten jeweils zur Schaffung neuer kindgerechter Räume mit u.a. sanitären und küchentechnischen Einrichtungen für Gruppen wie zusätzlichen Toiletten, Waschräumen und Kochmöglichkeiten – und auf den diesbezüglichen Nachweis durch entsprechende Bau- und Lagepläne. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit des baulichen Aufwands bejaht.
Zwar hat es dabei zu Unrecht offen gelassen, ob insoweit allein auf die Höhe der Kosten oder auf eine vergleichende Betrachtung des Grundstücks in seinem früheren und in seinem veränderten Zustand abzustellen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 73 bzw. S. 5 f.) sind weder ausschließlich die Kosten im Verhältnis zum Einheitswert noch allein die Änderung des Erscheinungsbildes maßgeblich; vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustands unter dem Blickwinkel geboten, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen. Dabei haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne dass einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner alternativen Betrachtung auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht angenommen, dass das Gebäude bzw. Grundstück wegen der starken Veränderungen der äußeren Form und des inneren Zuschnitts, insbesondere der für eine Wohnnutzung untypischen Einbauten, nicht mehr dasselbe ist wie vorher. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist dagegen ebenso wenig einzuwenden wie gegen die resümierende Folgerung, das Gebäude entspreche in seinem heutigen Erscheinungsbild im Ergebnis nicht mehr einem Einfamilienwohnhaus.
c) Die dagegen erhobene Verfahrensrüge der Kläger greift nicht durch. Soweit sie sich auf vermeintliche Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Kosten der baulichen Maßnahmen im Einzelnen und – darauf resultierend – auf einen entsprechenden Verstoß gegen das Überzeugungsgebot (§ 108 Abs. 1 VwGO) bezieht, bleibt sie schon deshalb erfolglos, weil sie insoweit nur den einen der beiden alternativen Argumentationsgänge des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung der Erheblichkeit des baulichen Aufwands angreift, die zweite insoweit selbständig tragende Begründung – vergleichende Betrachtung ohne Maßgeblichkeit der Kosten im Einzelnen – aber nicht betrifft (vgl. UA S. 9). Da – wie dargelegt – diese zweite Begründungsweise der Rechtslage entspricht, käme es im Übrigen bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf die Ermittlung des Kostenaufwandes im Einzelnen nicht an (§ 144 Abs. 4 VwGO, vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 73 bzw. S. 6). Da die Höhe der Baukosten nur ein Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.); es genügt insoweit für eine ausreichende Überzeugungsbildung die Feststellung, dass die entstandenen Kosten in die Nähe des Werts eines den vorgenommenen Umbauten entsprechenden Einfamilienhauses kommen (UA S. 9; Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.). Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Beklagten über die Größenordnung der Kosten von „über 80 000 M” auch ohne Beleg durch Rechnungen als „gerechtfertigt” übernommen hat. Das Verwaltungsgericht durfte – zumal insoweit keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden sind – diese Kostenangaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den vor Durchführung der Maßnahmen in den Bauunterlagen enthaltenen Schätzungen bzw. Preisvoranschlägen sowie aufgrund von Art und Umfang der Baumaßnahmen auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde als realistisch zugrunde legen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. ebenso Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.). Der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze liegt ebenfalls nicht vor; die Folgerung des Verwaltungsgerichts, die tatsächlich erfolgte Nutzungsänderung belege nach Art und Umfang bei vergleichender Betrachtung die Erheblichkeit des baulichen Aufwands, entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass das Grundstück durch die baulichen Maßnahmen in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist. Das frühere private Wohngebäude ist nämlich zu einem Kindergarten umgewidmet worden; die Nachhaltigkeit dieser Änderung wird durch die verschiedenen An- und Erweiterungsbauten sowie im Innenbereich durch die Anlegung von Gruppenräumen, Sanitär- und Kocheinrichtungen für Kinder belegt. Die diese Veränderungen kennzeichnenden tatsächlichen Umstände lagen auch bereits am Stichtag des 29. September 1990 (§ 5 Abs. 2 VermG) vor und bestehen bis heute. Dass die Kindergartennutzung gegenüber der früheren privaten Wohnnutzung eine wesentliche Änderung der Nutzungsart darstellt, liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber hatte bei § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG gerade Kindergärten und ähnliche öffentliche Einrichtungen vor Augen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 7; Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 75 bzw. S. 8). Dagegen erhebt die Revision zu Recht keine Einwände.
3. An dem Fortbestand der so geänderten Nutzung besteht nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG.
a) Ein solches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl, insbesondere bei Kindergärten oder Schulen, die der Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – hier vor allem im Auge hatte (BTDrucks 11/7831 S. 7; Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 5 VermG Rn. 26).
b) Dieses öffentliche Interesse muss über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen (Hellmann, a.a.O., Rn. 27). In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 – Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 ≪22≫ und vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 226.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 – 31 A 35.95 – ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 – 2 K 918/94 – KPS § 1 III VermG 101/96).
Das Verwaltungsgericht hat dieses Erfordernis ohne Rechtsfehler durch die Feststellung bejaht (UA S. 10), es sei „zum gegenwärtigen Zeitpunkt … absehbar, dass die Nutzung als Kindereinrichtung in Zukunft bestehen bleibt”. Die bezüglich des Fortbestands des öffentlichen Interesses an der geänderten Nutzung erforderliche Prognoseentscheidung (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1996, a.a.O.) ist – soweit sie auf tatsächlichen Annahmen beruht – revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Einwände der Revision gegen den zukünftigen Bedarf an Kindergartenplätzen greifen nicht durch, weil sie die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht infrage stellen und letztlich nur die Überzeugungskraft der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht bezweifeln. Das Verwaltungsgericht hat unter Darlegung der Auslastung des streitigen Kindergartens und benachbarter Kindereinrichtungen auch ohne Rückgriff auf einen Bedarfsplan gemäß § 8 Abs. 1 KitaG nachvollziehbar dargelegt, dass der Kindergarten auf dem streitigen Grundstück in absehbarer Zeit nicht geschlossen wird, vielmehr „auch in Zukunft ein Bedarf für diesen Kindergarten besteht” (UA S. 10); es hat diese Prognose ergänzend mit der gesetzlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorhaltung der erforderlichen Kindergartenplätze gemäß § 22 Abs. 2 KitaG untermauert.
c) § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG fordert entgegen der Auffassung der Revision weder generell noch im vorliegenden besonderen Fall im Hinblick auf die Wiedergutmachung des eklatanten Unrechts der Waldheim-Prozesse ein „besonders gewichtiges” öffentliches Interesse.
Eine einengende Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie die Kläger sie für richtig halten, ist zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit der Norm entgegen der Ansicht der Revision nicht geboten. Auch ohne Eingrenzung des öffentlichen Interesses auf solche von besonderem Gewicht ist die Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, den der Gesetzgeber nicht nur bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch dann zu beachten hat, wenn er im Rechts- und Sozialstaatsgedanken wurzelnde Wiedergutmachungsansprüche näher ausgestaltet. Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 VermG sollen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorstellung des Gesetzgebers die widerstreitenden Interessen der Alteigentümer einerseits und der Verfügungsberechtigten sowie der Allgemeinheit andererseits in einen sozialen, auf die Schaffung von Rechtsfrieden gerichteten Ausgleich bringen, indem sie in der Zeit der DDR entstandene Fakten nicht rückgängig machen und die Betroffenen auf Entschädigungsansprüche verweisen (BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 1579/95 – VIZ 1999, 468 ≪469≫). Dieser angestrebte Interessenausgleich wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erst dann erreicht, wenn an der weiteren Nutzung in ihrer Nutzungsart veränderter Grundstücke ein existenzielles oder besonders gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Der rechtfertigende Grund für den Ausschluss der Restitution in diesen Fällen liegt nicht allein in dem öffentlichen Interesse an der weiteren Nutzung des Grundstücks, sondern auch in der ihr vorangegangenen Veränderung des Grundstücks und dem dafür getätigten Aufwand. Der Gesetzgeber hat den Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG von der Erfüllung besonderer baulicher Anforderungen abhängig gemacht. Er wollte mit dieser Vorschrift die Rückgabe solcher Vermögenswerte ausschließen, an deren geänderter Nutzung gerade wegen der baulichen Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Die Weiterführung öffentlicher Einrichtungen soll nicht durch die Rückgabe der von ihnen genutzten Anwesen gefährdet werden, wenn diese bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben (Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 75 f. bzw. S. 5 f.). Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Blick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht durch die Rückgabe der Immobilie nutzlos werden soll. Da der von der Vorschrift bezweckte Schutz des öffentlichen Interesses den Schutz erheblicher baulicher Investitionen einschließt und maßgeblich darauf abstellt, ist ein besonderes Gewicht des öffentlichen Nutzungsinteresses weder unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch aus sonstigen Gründen verfassungsrechtlich geboten (Beschluss vom 4. August 2000 – BVerwG 7 B 82.00 – RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f.).
d) Das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der Kindergartennutzung wird auch durch die Angebote der Kläger zum Abschluss langfristiger Miet- oder Pachtverträge unter Beibehaltung der Kindergartennutzung nicht beseitigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine solche Abwendungsbefugnis des Berechtigten abgelehnt. Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lässt dies nicht zu. Anders als § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, der für seinen Anwendungsbereich die Rückgabe nur dann ausschließt, wenn diese nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens möglich ist, enthalten die anderen Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG mit ihrer Anknüpfung an eine im öffentlichen Interesse durchgeführte Nutzungsänderung keine derartige Einschränkung. Bei ihnen führt deshalb bereits die Nutzungsänderung allein zum Restitutionsausschluss, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, dem Berechtigten sei im Wege teleologischer Reduktion des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG eine derartige Anwendungsbefugnis einzuräumen (vgl. Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 5 VermG Rn. 13), nicht beigetreten (Beschluss vom 19. Januar 1998 – BVerwG 7 B 347.97 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 14).
e) Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Kindergartennutzung wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beigeladene in der Umgebung des streitigen Grundstücks über leer stehende Gebäude verfügt, die – gegebenenfalls nach Umbauten – für die Unterbringung eines Kindergartens in Betracht kommen. Ohne Erfolg verweist die Revision insoweit auf das im Eigentum der Beigeladenen stehende, ca. 140 m entfernte und ungenutzte Gebäude der „Neuen Schule”. Zwar wäre es denkbar, dass der geänderte Nutzungszweck – dessen Fortbestand § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sichern will – auf diese Weise im Ergebnis erhalten werden könnte. Dies würde jedoch zwangsläufig durch Verzicht auf die getätigten Investitionen, auf Kosten der beigeladenen Gemeinde und unter Eingriff in deren Selbstverwaltung geschehen, überdies würde ein derartiger Verweis auf anderweitig verfügbare Grundstücke unübersehbare Folgen für die durch den Umzug verursachten Kosten und deren Haftung mit sich bringen. Eine Lösung im Sinne der Kläger lässt sich dem Vermögensgesetz insoweit nicht entnehmen. Außer dem – wie bei dem Problem der Abwendungsbefugnis – gegen diese Aufweichung sprechenden Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG stehen letztlich erhebliche praktische Probleme gegen die Ansicht der Revision. Die Verweisung der verfügungsberechtigten Gemeinde auf „Ersatzgrundstücke” zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Interesses würde nämlich die Offenlegung der Planungsabsichten der Gemeinde sowie ggf. ihre Ermittlung und Bewertung durch das Verwaltungsgericht notwendig machen; die damit verbundenen Schwierigkeiten liegen auf der Hand. Es kommt hinzu, dass der Ausschlusstatbestand den Verfügungsberechtigten vor jeder Gefährdung durch einen Ortswechsel schützen will (Wasmuth, RVI, § 5 VermG Rn. 29; ebenso Hellmann, a.a.O., Rn. 27 a, 28). Dieses Ergebnis steht – zumindest mittelbar – auch mit der Nr. 3 b der Gemeinsamen Erklärung und – ursprünglich – § 9 Satz 1 VermG zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes in Einklang, wonach auf „Ersatzgrundstücke” zur Entschädigung des Alteigentümers nur bei Restitutionsausschluss durch redlichen Erwerb, nicht aber bei Unmöglichkeit der Rückgabe zurückgegriffen werden muss (vgl. Hellmann, a.a.O., Rn. 28).
f) Anhaltspunkte für eine – ggf. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilende – arglistige und willkürliche Aufrechterhaltung der Kindergartennutzung auf dem streitigen Grundstück mit dem ausschließlichen Ziel, die Rückgabe des Grundstücks zu verhindern, hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können (UA S. 10). Ein solches Verhalten stünde allerdings der Berufung auf den Restitutionsauschluss entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Beigeladenen aber „sachgerechte Auswahlkriterien” für die Beibehaltung des streitigen Kindergartens und die Schließung anderer Kindereinrichtungen bestätigt. Daran ist der Senat gebunden.
4. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in erster Linie auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützten Bedenken der Revision sind – wie bereits zu 3 c dargelegt – nicht begründet. Aus den dort genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht vor, zumal sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erst auf die durch das Vermögensgesetz begründeten Rechte bezieht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999, a.a.O.).
Worin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegen soll, hat die Revision nicht dargetan. Soweit unter Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein Gleichheitsverstoß darin gesehen wird, dass der Anspruch der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers anders als bei anderen Rückübertragungsberechtigten ohne sachlichen Grund allein wegen eines fortbestehenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen würde, ist der Einwand unbegründet. Der sachliche Grund für den Ausschluss auch unter Ablehnung der Verweisung auf andere verfügbare Grundstücke liegt bei § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in der Durchführung erheblicher baulicher Maßnahmen auf dem konkreten Grundstück zur Nutzungsänderung und deren Werterhaltung im öffentlichen Interesse. Das Sozialstaats- und das Rechtsstaatsprinzip werden – soweit sie für die Auslegung der streitigen Vorschrift im Hinblick auf den dort geschützten Fortbestand einer im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung überhaupt durchgreifende Bedeutung haben – in ausreichendem Maße durch die noch zu erörternde Beschränkung des Ausschlussgrundes auf Teilflächen berücksichtigt.
5. Das Verwaltungsgericht hat jedoch Bundesrecht dadurch verletzt, dass es – obwohl die Umstände des Falles darauf hindeuteten (vgl. die entsprechenden Vergleichsverhandlungen schon im Verwaltungsverfahren sowie den ausdrücklichen Antrag der Kläger vom 10. November 1995 an das LARoV, zumindest Teilflächen zurückzuübertragen) – nicht geprüft hat, ob der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe des gesamten, 2 139 qm großen Grundstücks erfasst oder wenigstens die Rückgabe von Teilflächen gestattet. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, also aus materiellem Recht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind geschädigte Vermögenswerte zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. So wenig danach die Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Zweck nicht mehr aufrechterhalten wird oder werden soll, so wenig steht der Ausschlussgrund der Rückgabe von Teilflächen entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie nicht benötigt werden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 – BVerwG 7 C 20.99 – ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 63.94 – Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 – BVerwGE 100, 70 ≪73≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 ≪6≫, vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 – BVerwGE 104, 193 ≪199≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ≪32 f.≫; Beschluss vom 22. September 1997 – BVerwG 7 B 157.97 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47). Dies setzt allerdings die Teilbarkeit der Fläche in einen von der restitutionsausschließenden Verwendung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden Bereich voraus. Maßgeblich ist insoweit die Prägung des Grundstücks (Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O.).
b) Diese Rechtsprechung erfasst zum einen Sachverhalte, bei denen von vornherein nur ein Teil des Grundstücks für die im öffentlichen Interesse liegende veränderte Nutzungsart herangezogen worden ist, der übrige Teil jedoch weiterhin dem ursprünglichen Zweck diente. Sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen selbständig nutzbare Teilflächen des streitigen Grundstücks abgetrennt werden können, ohne dass die im öffentlichen Interesse liegende geschützte Nutzung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995, a.a.O.). Unter diesen Umständen kann der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG der Rückgabe solcher Teilflächen nicht entgegen gehalten werden. In Betracht kommt unter diesem Blickwinkel in erster Linie der nördlich der Gebäude liegende Grundstücksteil zur Goethestraße hin, aber u.U. auch ein Geländestreifen an der südlichen Grundstücksgrenze.
Die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen unumgänglich. Das Verwaltungsgericht wird zu ermitteln haben, welche rechtlich abteilbaren, selbständig nutzbaren Teilflächen ohne Beeinträchtigung des konkreten Kindergartenbetriebes von dem Grundstück abgetrennt und daher zurückgegeben werden können. Anhaltspunkte für die „Betriebsnotwendigkeit” können den bisherigen, erfolglos gebliebenen Vergleichsangeboten der Beigeladenen entnommen werden.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Müller, Golze, Postier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.02.2001 durch Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 600641 |
ZAP 2001, 861 |
NJ 2001, 496 |