Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG. Enteignung von Westeigentum nach dem Baulandgesetz der DDR nach den rechtlichen und politischen Umwälzungen ab 18. Oktober 1989. unzulässige generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentum im Wege einer umfassenden Liste unter bewußter Nichtbeteiligung der Westeigentümer
Leitsatz (amtlich)
Die generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentümern im Wege einer Globalliste und unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR, nach dem 18. Oktober 1989 stellt eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer Machenschaften dar.
Nach Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996 S. 412) war auch bei Enteignung von Westeigentum und der sich anschließenden Nutzungsrechtsverleihung an DDR-Bürger eine genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig.
Die Redlichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 und 3 VermG erfordert im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die Berücksichtigung einer „Gesamtoperation” von DDR-Behörden, mit der planmäßig und manipulativ Westeigentümer dadurch ausgeschaltet wurden, daß zunächst unter Verstoß gegen die Rechtsordnung „Listen-Enteignungen” durchgeführt und dann unmittelbar nach Überführung des Grundstücks in das Volkseigentum den Besitzern der bereits errichteten Eigenheime dingliche Nutzungsrechte verliehen wurden.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 3, § 4 Abs. 2-3
Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 11.09.1997; Aktenzeichen 1 K 2411/95) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. September 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück Gemarkung Teltow, Flur 1, ursprünglich Flurstück 131, nach dessen Teilung im Juni 1990 Flurstücke 131/1 (276 qm) und 131/2 (205 qm) nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).
Als Grundstückseigentümerin war seit 1938 eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, die aus Frau I. B., Herrn H. B. und Frau C. S., geborene B., bestand, der 1981 verstorbenen Mutter der Kläger. Diese sind ausweislich des Erbscheins des staatlichen Notariats Potsdam-Land vom 1. September 1986 Erben zu je 1/2 ihrer Mutter, die ihrerseits ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Schöneberg Alleinerbin ihrer 1958 verstorbenen Mutter I. B. war. Die Rechtsnachfolge nach Herrn H. B., der 1990 mit amtsgerichtlichem Beschluß für tot erklärt worden ist, ist nicht nachgewiesen.
Das Grundstück wurde gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 vorläufig verwaltet. Staatlicher Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Teltow. Das ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ist um 1971 wegen Baufälligkeit abgerissen worden. Auf ihren beim Rat des Kreises Potsdam gestellten Antrag vom 15. September 1986 sind die Kläger anstelle ihrer Mutter am 20. Juni 1988 im Grundbuch eingetragen worden.
Zwischen 1987 und 1990 haben die Beigeladenen zu 4 und 5 auf dem Flurstück 131/2 eine Doppelhaushälfte als Eigenheim errichtet, das sie auch derzeit bewohnen. Die Beigeladenen zu 2 und 3 beantragten unter dem 26. Juni 1989 beim Rat der Stadt Teltow/Rat des Kreises Potsdam den Bau eines Eigenheims auf dem heutigen Flurstück 131/1 unter Übernahme des Vorhabens der ursprünglichen Bauherrn, wozu im Juli 1989 der Rat der Stadt Teltow seine Zustimmung zur Weiterführung des Bauwerks erklärte.
Unter dem 16. Oktober 1989 beantragte der Rat der Stadt Teltow – FO Bauwesen/Werterhaltung – unter Bezugnahme auf §§ 12, 22 des Baulandgesetzes beim Rat des Kreises Potsdam den Entzug des Eigentums von „Ida B. und Erben” am streitbefangenen Grundstück zur Sicherung der Baumaßnahme „Eigenheimbau (Doppelhaus)”. Begründet wurde dies damit, daß wegen der bestehenden staatlichen Verwaltung weder mit den Eigentümern noch mit dem Verwalter ein Kaufvertrag abgeschlossen und den Bauwilligen kein anderweitiges Grundstück zur Verfügung gestellt werden könne. Durch Beschluß des Rates des Kreises Potsdam-Land vom 7. Februar 1990 ist das Eigentum zugunsten des Volkseigentums unter Bezugnahme auf § 16 BaulandG, die zum Baulandgesetz erlassene Durchführungsverordnung, das Entschädigungsgesetz nebst dazu ergangener Durchführungsverordnung und Durchführungsbestimmung entzogen worden. Der Beschluß selbst enthält keine Angaben zu dem betroffenen Grundstück oder dessen Eigentümern, sondern verweist auf eine Anlage (lfd. Nr. 81 der Anlage zum Beschluß), die auszugsweise in der Altakte wiedergegeben ist. In dem Auszug sind 84 Grundstücke aufgelistet, die überwiegend im Eigentum von Bürgern von West-Berlin standen und staatlich verwaltet wurden. Ausweislich eines Vermerks soll der Enteignungsbeschluß am 7. Februar 1990 rechtskräftig geworden sein. Auf Ersuchen des Rates des Kreises Potsdam vom 16. Februar 1990 wurde am 31. Mai 1990 im Grundbuch „Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt Teltow” eingetragen.
Für die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum ist mit Feststellungsbescheid vom 16. Februar 1990 eine Entschädigung nach § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 209) in Höhe von 1 443 DM (3 Mark pro qm) festgesetzt worden. Der auf den 1. Januar 1971 festgesetzte Einheitswert des Grundstücks betrug 1 440 M.
Mit Nutzungsurkunden jeweils vom 14. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises den Beigeladenen zu 2 und 3 für das Flurstück 131/1 und den Beigeladenen zu 4 und 5 für das Flurstück 131/2 ein dingliches Nutzungsrecht mit Wirkung vom 31. Mai 1990. Unter dem 19. Juni 1990 schlossen der Rat der Stadt Teltow sowie die Beigeladenen zu 2 und 3 und die Beigeladenen zu 4 und 5 vor dem Staatlichen Notariat jeweils Kaufverträge über die jeweiligen Grundstücke ab, die grundbuchrechtlich noch nicht vollzogen sind. Die Kaufpreise betrugen 615,– M bzw. 828,– M.
Die Kläger waren bereits mit Schreiben vom 2. März 1990 „als rechtmäßiger Eigentümer” des Grundstücks an den Rat des Kreises Potsdam herangetreten und hatten um verschiedene Auskünfte gebeten. Im Mai 1990 wiesen sie mit anwaltlichem Schreiben die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie 4 und 5 auf ihr Eigentum hin und widersprachen darin jeglicher Nutzung ihres Grundstücks. Mit an den Rat des Kreises Potsdam gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1990 erhoben die Kläger Einwände gegen den Verkauf und legten anschließend Einspruch ein.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juli 1990 meldeten sie beim Landratsamt Potsdam vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der streitbefangenen Grundstücke an. Ihren auf Rückübertragung des Grundstücks gerichteten Antrag lehnte der Beklagte, der das Verfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VermG an sich gezogen hatte, mit Bescheid vom 15. Mai 1995 im wesentlichen mit der Begründung ab, das Grundstück sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen.
Ihre Klage haben die Kläger im wesentlichen darauf gestützt, daß sich aus den behördlichen Unterlagen nicht ergebe, daß tatsächlich ein das streitbefangene Grundstück betreffender Enteignungsbeschluß gefaßt worden sei. Auch seien die Verfahrensvorschriften des Baulandgesetzes nicht eingehalten worden. Insbesondere sei die Zustellung des Feststellungsbescheides an die Kläger unterblieben. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß die Enteignung erst Anfang 1990 und damit zu einer Zeit erfolgt sei, in der den Klägern das Eigentum gegen ihren Willen nicht mehr habe entzogen werden dürfen. Schließlich seien zu diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen längst eingeleitet und teilweise abgeschlossen gewesen. Die Beigeladenen zu 4 und 5 hätten ohne Baugenehmigung gebaut. Der staatliche Eigentumsentzug habe diese Geschehnisse lediglich nachträglich bemänteln sollen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß Verfahrensfehler im Zuge des Enteignungsverfahrens keine unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG begründen könnten. Eine Beteiligung der außerhalb der vormaligen DDR lebenden Grundeigentümer hätten die früheren Rechtsvorschriften gerade nicht vorgesehen. Auch hätte es für Enteignungen nach dem Baulandgesetz keines Inanspruchnahmebescheides bedurft.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 11. September 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Vermögenswertes zu. Sie seien nämlich keine Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes. Weder seien ihre Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen, noch seien sie Rechtsnachfolger. Ein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG liege nicht vor.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger im wesentlichen vor, daß bereits zweifelhaft sei, ob das streitbefangene Grundstück überhaupt Gegenstand einer Enteignung gewesen sei. Dies ergebe sich jedenfalls nicht hinreichend sicher aus dem Enteignungsbeschluß vom 7. Februar 1990. Eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liege deshalb vor, weil weder die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Baulandgesetz vorgelegen hätten, noch das Verfahren entsprechend den hierfür vorgesehenen Vorschriften durchgeführt worden sei und gerade in der unterlassenen Beteiligung der Kläger am Verfahren eine unlautere Machenschaft zu sehen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. September 1997 und des Bescheides des Beklagten vom 15. Mai 1995 diesen zu verpflichten, die Grundstücke Flur 1 Flurstücke 131/1 und 131/2 der Gemarkung Teltow an die Kläger in Erbengemeinschaft mit der Erbengemeinschaft nach H. B. zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und tritt der Rechtsauffassung der Kläger entgegen. Eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liege nicht vor. Die Nichtbeteiligung der Westeigentümer am Verfahren sei grundsätzlich unbeachtlich. Nur wenn diese gerade mit dem Ziel erfolgt sei, die Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen, könne von einer unlauteren Machenschaft die Rede sein. Auch für Enteignungen, die Anfang 1990 durchgeführt worden seien, gelte nichts anderes.
Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält eine Nichtbeteiligung von Westeigentümern nach dem 26. Januar 1990 von der DDR-Rechtsordnung nicht mehr für gedeckt und sieht darin eine unlautere Machenschaft, wenn das bewußte Unterlassen der Beteiligung erfolgte, um die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht zu gefährden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu Unrecht verneint. Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Ausreichende tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen des Ausschlußgrundes des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG sind nämlich von der Vorinstanz nicht getroffen worden.
1. Die entscheidungstragende Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitbefangene Grundstück sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen, entspricht nicht der Rechtslage.
a) Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß weder der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a VermG noch derjenige des § 1 Abs. 1 lit. b VermG eingreift. Die Enteignung auf der Grundlage des Baulandgesetzes löste eine Entschädigungspflicht nach dem Entschädigungsgesetz aus. Im vorliegenden Fall ist eine Entschädigung festgesetzt worden. Der Entschädigungsbetrag ist mit anderen Verbindlichkeiten verrechnet worden. Der Umstand, daß die Entschädigung im Einzelfall nicht zur Auszahlung gelangte, führt nicht zur Annahme einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a VermG (Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – BVerwGE 95, 284).
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine geringere Entschädigung gewährt worden ist, als sie Bürgern der DDR zustand. Zwar entspricht die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 3 M pro qm dem heutigen Wert des streitgegenständlichen Grundstücks auch nicht annähernd; in der DDR bestand jedoch auch in ihrer Spätphase kein freier Grundstücksmarkt. Die Heranziehung des seinerzeit gültigen niedrigen Bodenpreises ist daher nicht zu beanstanden. Die Entschädigung entsprach im übrigen sowohl dem zuletzt festgestellten Einheitswert als auch einer Kaufpreisermittlung des Rates des Kreises Potsdam. Für das Vorliegen einer diskriminierend niedrigen Entschädigung – von solcher kann nur die Rede sein, wenn gerade im Hinblick auf Westeigentümer eine Entschädigungsregelung Anwendung gefunden hätte, die den Zugriff auf deren Eigentum erleichtern sollte (vgl. Urteil des vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 – BVerwGE 95, 289) – bieten das Vorbringen der Beteiligten und der Inhalt der Verwaltungsvorgänge keine Anhaltspunkte.
b) Allerdings ist das streitbefangene Grundstück entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG betroffen. Nach dieser Norm erstreckt sich das Vermögensgesetz auch auf Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnet § 1 Abs. 3 VermG solche Eigentumsentziehungen, bei denen in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR und die sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen nicht „alles mit rechten Dingen” zugegangen ist (Urteil vom 29. September 1993 – BVerwG 7 C 42.92 – Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 9; Beschluß vom 31. März 1994 – BVerwG 7 B 171.93 – NJW 1995, 147; Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 25.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113). Das streitige Grundstück ist in diesem Sinne in „manipulativer Weise” enteignet worden.
Die zuständigen DDR-Behörden haben vorliegend Westeigentum „in letzter Minute” unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnormen der §§ 11, 12 und 16 des Baulandgesetzes der DDR entzogen und in einer offenkundigen „Gesamtoperation” noch dazu später das Nutzungsrecht an die Beigeladenen übertragen.
aa. Nicht mit der DDR-Rechtsordnung vereinbar ist zunächst, daß der Beschluß des Rates des Kreises Potsdam vom 7. Februar 1990 die Enteignung auf § 16 BaulandG stützte, obwohl dieser sich nur auf die Modernisierung, den Um- oder Anbau sowie die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden und nicht deren Errichtung bezieht. Die in dem Beschluß verfügte Entziehung des Eigentums ist damit auf eine ersichtlich falsche Ermächtigungsgrundlage gestellt worden. Maßgebend für den Entzug der Eigentumsrechte an den listenmäßig erfaßten Grundstücken hätten allenfalls §§ 11 und 12 des Baulandgesetzes sein können.
bb. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Vor einer Enteignung hätte danach zunächst versucht werden müssen, „zwischen dem Bauauftraggeber – für die Errichtung von Eigenheimen oder den Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen dem Rat der Stadt … – und dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften einen Vertrag abzuschließen”.
Das wiederholt auch § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1985 (GBl I S. 205), wonach der Entzug des Eigentumsrechts „nur erfolgen darf, wenn vorher alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages ausgeschöpft wurden”.
Erst wenn ein derartiger Vertrag nicht zustande gekommen war, konnte auf Antrag des Bauauftraggebers das Eigentumsrecht am Grundstück, Gebäude oder an der baulichen Anlage entzogen oder ein Rechtsträgerwechsel angeordnet werden, § 12 Abs. 1 Baulandgesetz. Wenn der staatliche Verwalter nicht über das Eigentumsrecht verfügen konnte, hätte sich die DDR-Dienststelle damit an die ihr bekannten West-Eigentümer halten müssen, um einen derartigen Übertragungsvertrag bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze herbeizuführen. Keineswegs durfte die Dienststelle, wie in der Begründung des Bescheides vom 7. Februar 1990 dargelegt, zu einer Enteignung schreiten, nur weil kein Vertrag nach § 11 BaulandG vorlag. Durch die bewußte Nichtbeteiligung der bekannten West-Eigentümer hat sie damit den Zugriff auf das Eigentum wesentlich erleichtert, da nicht auszuschließen war, daß die West-Eigentümer die Enteignung mit politischen oder rechtlichen Mitteln in der Spätphase der DDR verhindert hätten. Die zeitliche Abfolge der im wesentlichen nach dem 18. Oktober 1989 zügig durchgeführten Maßnahmen zur Enteignung der Kläger zugunsten der Beigeladenen legt eine entsprechende Absicht der DDR-Dienststelle nahe. Weiterhin fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 4 BaulandG überhaupt geprüft worden wären.
cc. Ein weiterer, die unlautere Machenschaft begründender Rechtsmangel liegt schließlich darin, daß mit dem Beschluß vom 7. Februar 1990 eine listenmäßige Globalenteignung von mehr als 80 Grundstücken von West-Eigentümern erfolgte. Diese Listenenteignung gewissermaßen „in letzter Minute” widerspricht in grober Weise den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Einzelfallprüfung, wie sie nach dem Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, S. 412) – vgl. hierzu unter dd – geboten war.
Für den manipulativen Charakter der erfolgten Enteignung spricht überdies die bereits am Tage der Beschlußfassung eingetretene Bestandskraft; dies setzte die koordinierte Herbeiführung von Verzichtserklärungen aller staatlichen Verwalter der betroffenen Grundstücke voraus. Bezeichnenderweise finden sich in den Akten derartige Verzichtserklärungen nicht. Zudem ist entgegen § 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz der Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nicht in einer Ausfertigung dem Eigentümer ausgehändigt worden.
dd. Für Fälle, die sich vor dem Sturz des Staatsratsvorsitzenden Honnecker am 18. Oktober 1989 zugetragen haben, ist allerdings nach der Rechtsprechung des 7. Senats anerkannt, daß eine die Enteignung inkriminierende unlautere Machenschaft regelmäßig nicht allein darin liegt, daß der in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen westlichen Staat lebende Eigentümer an dem Verfahren über die Enteignung nicht beteiligt worden ist, da dies der generellen Praxis in der DDR entsprochen hatte und nicht den Zweck verfolgte, den Zugriff auf das Eigentum erst zu ermöglichen; dieser hätte vielmehr auch bei Beteiligung des Westeigentümers ohne weiteres herbeigeführt werden können (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 (190 f.).
Auf diese zu Enteignungen nach dem Aufbaugesetz ergangene Rechtsprechung, die wegen der identischen Interessenlage auch für die hier vorliegende Enteignung nach dem Baulandgesetz heranzuziehen ist, hat sich jedoch das Verwaltungsgericht bei der hier im Februar 1990, also in der Spätphase der DDR, erfolgten Eigentumsentziehung zu Unrecht gestützt. Zu diesem Zeitpunkt war die Nichtbeteiligung von Westeigentümern, um so das Grundstück frei von deren Widerstand in Anspruch zu nehmen, für den Enteignungserfolg keineswegs unerheblich; in dieser Spätphase hatte nämlich die Beachtung des Gesetzesrechts in der DDR-Rechtsanwendung gegenüber früher entscheidend an Bedeutung gewonnen.
Durch die nach dem 18. Oktober 1989 eingetretenen rechtlichen und politischen Umwälzungen haben sich die Maßstäbe für das, „was mit rechten Dingen zugegangen ist”, erheblich verändert. Im rechtlichen Bereich sind zahlreiche Normen erlassen worden, die zu einem Wandel des kommunistischen Staates in einen Rechtsstaat beitrugen:
Die verschiedenen Amnestien (Beschluß des Staatsrats vom 27. Oktober 1989, GBl I S. 237 und Beschluß der Volkskammer vom 6. Dezember 1989, GBl I S. 266), der Beschluß der Volkskammer über die Errichtung eines zeitweiligen Ausschusses zur Überprüfung von Amtsmißbrauch und Korruption u.a. vom 18. November 1989 (GBl I S. 249), das Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1989 (GBl I S. 265), – Aufgabe des Führungsanspruch der SED –, die Verordnung über Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland etc. in und durch die Deutsche Demokratische Republik vom 21. Dezember 1989 (GBl I S. 271), der Beschluß der Volkskammer vom 29. Januar 1990 über die Runden Tische in den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten (GBl I S. 32), das verfassungsändernde Gesetz der DDR (GBl I S. 59) über die Grundsätze eines freien Wahlrechts, das Gesetz über die – ersten freien – Wahlen zur Volkskammer der DDR vom 20. Februar 1990 (GBl I S. 30) und das Gesetz über die Rechte von Eigentümern von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134).
Diese Rechtsänderungen waren von tiefgreifenden politischen Umwälzungen begleitet, die im Sturz Honneckers, in der faktischen Zulassung von Großdemonstrationen, einer freien Berichterstattung und Parteiengründung und u.a. in der Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 ihren Ausdruck fanden und schließlich den völligen Zusammenbruch des bisherigen politischen DDR-System zur Folge hatten.
Die dadurch vorgezeichnete Entwicklung auf dem Weg zu einer Rechtsstaatlichkeit findet für den Bereich der Verwaltung, insbesondere für die Behandlung des Grundstückseigentums deutlichen Ausdruck in dem genannten Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, S. 412). Darin ist ausgeführt, daß die Beschlüsse des Ministerrats vom 23. Dezember 1976, vom 20. Juli 1978 und vom 3. Juli 1985 nicht mehr Grundlage der Arbeit auf dem Gebiet der praktischen und rechtlichen Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit ausländischem Grundbesitz seien, sondern künftig eine genaue Einzelfallprüfung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit durchzuführen sei. Baulandgesetzenteignungen seien nur unter strenger Wahrung der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen und mit einer rechtlichen Begründung möglich. Mit dieser für alle nachgeordneten Stellen sichtbaren Abkehr vom alten kommunistischen Rechtsverständnis, wobei nicht die individuelle Kenntnis der einzelnen DDR-Bediensteten von diesem Erlaß maßgebend ist, war die vorliegende generelle Durchführung von Enteignungen der Westeigentümer im Wege einer umfassenden Liste unter deren bewußten Nichtbeteiligung unvereinbar.
2. Das Verwaltungsgericht hat sich – von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig – bisher nicht mit der Frage befaßt, ob der begehrten Restitution ein Ausschlußgrund gemäß §§ 4 und 5 VermG entgegenstehen kann. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der erkennende Senat diese Frage nicht abschließend entscheiden, obwohl nach der Aktenlage wenig für die Redlichkeit der Beigeladenen beim Erwerb des ihnen am 14. Juni 1990 zeitnah mit der Enteignung verliehenen dinglichen Nutzungsrechts spricht. Das Verwaltungsgericht wird bei der Prüfung der Redlichkeit der Beigeladenen zu berücksichtigen haben, daß im vorliegenden Fall bei der anzustellenden Gesamtwürdigung der Geschehnisse eine planmäßige manipulative Ausschaltung von West-Eigentümern in einer „Gesamtoperation” vorlag. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Verleihung des Nutzungsrechts als solches mit der Rechtsordnung der DDR vereinbar war. Vielmehr ist auch die unmittelbar vorausgegangene Enteignung mit einzubeziehen. Das gesamte verwaltungsmäßige Geschehen ermöglicht den Schluß, daß hier alles auf die Entziehung von West-Eigentum zugunsten der Beigeladenen ausgerichtet war. Die manipulative Überführung des Eigentums der Kläger in Eigentum des Volkes steht in einer zeitnahen Verbindung mit der Verleihung des Nutzungsrechts, die ihrerseits unmittelbar die Vorstufe zum geplanten Verkauf an die Grundstücksbewerber ist. Die im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG erörterte Rechtswidrigkeit der Enteignung erstreckt sich unter den hier gegebenen besonderen Umständen auch auf die als Teil eines von vornherein bestehenden Gesamtplans erscheinende Verleihung des Nutzungsrechts. Die Vorinstanz wird damit im wesentlichen nur noch die Frage zu prüfen haben, ob die Beigeladenen diese Rechtswidrigkeit kannten oder hätten kennen müssen, § 4 Abs. 3 lit. a VermG (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1999 – BVerwG 7 C 17.98 – UA S. 13).
Auch insoweit wird das Verwaltungsgericht den manipulativen Gesamtvorgang zu würdigen haben. Die oben näher umschriebenen rechtlichen und politischen Umwälzungen nach dem 18. Oktober 1989 sind auch in bezug auf die Maßstäbe, nach denen mit Westeigentum bisher verfahren wurde, allgemein nicht unbekannt geblieben. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, daß die Beigeladenen bei dem Bau des Eigenheims wußten oder wissen mußten, daß die Grundstücke einem Westeigentümer gehörten und sie kein Nutzungsrecht besaßen, also auf fremdem Grund und Boden bauten.
Bedeutsam für die Frage der Kenntnis des manipulativen Gesamtvorgangs ist schließlich auch der Umstand, daß die Eintragung zugunsten des Volkseigentums erst am 31. Mai 1990 erfolgte und den Beigeladenen das Nutzungsrecht am 14. Juni 1990 rückwirkend zum 31. Mai 1990 verliehen worden ist.
Schließlich wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die beigeladenen Nutzungsberechtigten bereits vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch durch anwaltliches Schreiben der Kläger auf das bestehende West-Eigentum hingewiesen worden sind.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß, Golze
Fundstellen
Haufe-Index 1392619 |
NJW 1999, 3356 |
NWB 1999, 2627 |
BVerwGE |
BVerwGE, 81 |
VIZ 1999, 523 |
NJ 1999, 660 |
OVS 1999, 288 |