Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem Heizöl. Wärmepreisdifferenz
Normenkette
Drittes VerstrG §§ 1, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 7, 12, § 13 Abs. 1, 4, § 17 Abs. 3; Zweites VerstrG § 2
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 8 UE 75/94) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.10.1993; Aktenzeichen I/3 E 2849/89) |
Tenor
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1997 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 15/100 und die Klägerin zu 85/100.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Mehrkostenausgleichs, der der Klägerin dafür zusteht, daß sie in ihrem Heizkraftwerk Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem Heizöl eingesetzt hat.
Die Klägerin betreibt in U… ein vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenes Kraftwerk mit einer Nennleistung von mehr als einem Megawatt. Durch Bewilligungs- und Zusagebescheid vom 29. Juni 1981 sagte ihr die Beklagte für die Jahre 1981 bis 1995 die Gewährung von Zuschüssen zum Ausgleich der durch den Einsatz von Steinkohle entstehenden Mehrkosten zu.
Für das Jahr 1986 bewilligte die Beklagte durch Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 1988 einen Zuschuß in Höhe von 7 587 497,74 DM. Dabei legte sie für den größten Teil des Jahres gemäß Ziff. 3.1.3 Abs. 2 der Richtlinien zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 19. Dezember 1980 (BAnz 1981 Nr. 8 S. 5 vom 14. Januar 1981) der Berechnung der Wärmepreisdifferenz den Preis der eigenen Heizölbezüge der Klägerin zugrunde, weil diese in den jeweiligen Monaten mehr als 25 % der eingesetzten Steinkohle entsprachen. Da der Heizöleinsatz im April 1986 diesen Anteil nicht erreichte, ermittelte die Beklagte die Wärmepreisdifferenz für diesen Monat anhand des Preises für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von bis zu 1 % (sog. Max-1-Ware). Zur Begründung führte sie aus, durch die Änderungsrichtlinie vom 14. Mai 1986 (Bundesanzeiger Nr. 93 S. 6289 vom 23. Mai 1986) sei diese Heizölqualität mit Wirkung zum 1. Januar 1986 zur alleinigen Referenzware bestimmt worden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem Mehrkostenausgleich müsse nach der alten Fassung der Richtlinien der – niedrigere – Preis für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,5 % (sog. Max-3-Ware) zugrunde gelegt werden. Durch Bescheid vom 12. Oktober 1989 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Mehrkostenausgleich für April 1986 auf der Grundlage des Heizölpreises für Max-3-Ware vorzunehmen. Dazu hat sie vorgetragen, die Richtlinienänderung vom 14. Mai 1986 sei mit der Definition der Wärmepreisdifferenz in § 17 Abs. 3 des Dritten Verstromungsgesetzes i.d.F. vom 17. November 1980 (BGBl I S. 2137) nicht zu vereinbaren. Außerdem verstoße die Richtlinienänderung gegen das Rückwirkungsverbot. Die Klägerin habe im April 1986 nur deshalb nicht die für die Berücksichtigung des eigenen Heizölbezuges erforderliche Mindestmenge erreicht, weil in diesem Monat Reparaturarbeiten an den Vorratstanks ausgeführt worden seien. Wenn bekannt gewesen wäre, daß die Richtlinien geändert werden sollten, hätte sie die Arbeiten auf einen anderen Zeitpunkt verschoben. Durch die Änderung der Richtlinien sei ein Schaden von 24 736 DM entstanden. Durch Urteil vom 21. Oktober 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Begehren mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß sie in erster Linie die Festsetzung des Mehrkostenausgleichs auf der Grundlage der Preise ihres eigenen Heizölbezuges im April 1986 und hilfsweise auf der Grundlage des Preises für Max-3-Ware verlange. Ergänzend zu ihrem früheren Vorbringen hat sie vorgetragen, in Übereinstimmung mit den Umweltschutzbestimmungen sei in ihrem Kraftwerk stets ganz überwiegend schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,5 % eingesetzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, für den Monat April 1986 einen höheren Zuschuß unter Zugrundelegung des Durchschnittspreises aller Heizölqualitäten festzusetzen. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Dazu hat er ausgeführt, die Klägerin könne nicht die Berücksichtigung ihrer eigenen Heizölbezüge verlangen, weil diese nicht den nach den Richtlinien erforderlichen Umfang gehabt hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, daß der Mehrkostenausgleich allein auf der Basis des Preises für Heizöl mit mehr als 1,5 % Schwefelgehalt vorgenommen werde. Die entsprechende Bestimmung in den Richtlinien vom 19. Dezember 1980 sei durch die Änderungsrichtlinie vom 14. Mai 1986 aufgehoben worden. Unmittelbar aus dem Gesetz lasse sich ein entsprechender Anspruch nicht herleiten.
Die Beklagte habe den Wärmepreisausgleich aber deshalb zu niedrig festgesetzt, weil sie bei der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz allein den Preis für schwefelarmes Heizöl zugrunde gelegt habe. Sie sei verpflichtet gewesen, den Durchschnittspreis aller getätigten Öllieferungen an Kraftwerke unter Einbeziehung aller Heizölqualitäten zu berücksichtigen. Zwar sage § 17 Abs. 3 Drittes VerstrG in der Definition der Wärmepreisdifferenz nichts darüber, wie die beiden insoweit maßgeblichen Größen, der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle und der Preis für schweres Heizöl, zu ermitteln seien. Grundsätzlich sei es Sache der vom Bundesminister für Wirtschaft zu erlassenden Richtlinien, hierzu Bestimmungen zu treffen. Die ausschließliche Bestimmung von schwefelarmem Heizöl zur Referenzware sei jedoch durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt. Die Meldepflicht der Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres Heizöl eingesetzt werde, nach § 13 Abs. 4 Drittes VerstrG sei eingeführt worden, um den Mehrkostenausgleich durchführen zu können. Der Gesetzgeber sei folglich davon ausgegangen, daß aus den Preisen der tatsächlichen Lieferungen ein Durchschnittspreis gebildet werden solle. Damit sei es unvereinbar, etwa die Hälfte aller tatsächlich erfolgten Heizöllieferungen bei der Bestimmung der Wärmepreisdifferenz unbeachtet zu lassen. Auch § 17 Abs. 3 Drittes VerstrG sehe eine Differenzierung nach Heizölqualitäten und die Nichtberücksichtigung der Hälfte aller Heizöllieferungen nicht vor.
Es seien auch keine sachlichen Gründe erkennbar, der Durchschnittspreisberechnung entsprechend der Richtlinienänderung vom 14. Mai 1986 ausschließlich Heizölbezüge der Max-1-Ware zugrunde zu legen. Das Inkrafttreten der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV) vom 22. Juli 1983 (BGBl I S. 719) zum 1. Juli 1983 rechtfertige es nicht, die Hälfte aller tatsächlich erfolgten Heizöllieferungen außer Ansatz zu lassen. Selbst die von der Beklagten angeführten fiskalischen Erwägungen seien kein legitimer Grund für die vorgenommene Berechnungsänderung. Nur bei der Bestimmung des maßgeblichen Kohlepreises sei dem Bundeswirtschaftminister in § 3 Abs. 7 Drittes VerstrG die Befugnis eingeräumt worden, im Rahmen der Richtlinien dafür zu sorgen, daß es zu keinen unangemessenen Preisentwicklungen komme. Der Preis für Heizöl sei dagegen ein Marktpreis, auf den der Bundeswirtschaftsminister keinen Einfluß nehmen könne. Wachse der Mehrkostenausgleich durch rapide gefallene Heizölpreise ins Unbezahlbare, sei es Sache des Gesetzgebers, entweder durch eine Erhöhung der Mittel des Ausgleichsfonds oder durch eine Kürzung der Zuschüsse für Abhilfe zu sorgen. Dies sei beispielsweise beim Wegfall des Zuschusses für niederflüchtige Kohle und zum Ausgleich von Revierunterschieden geschehen. Dagegen gehöre die Zuschußkürzung durch Einführung einer anderen Berechnungsart nicht zur Regelungskompetenz des Richtliniengebers.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Die Klägerin begehrt weiterhin die Bewilligung des Mehrkostenausgleichs auf der Grundlage der von ihr im April 1986 gezahlten Preise für schweres Heizöl und hilfsweise für schweres Heizöl mit mehr als 1,5 % Schwefelgehalt. Sie trägt vor, durch die rückwirkende Richtlinienänderung sei ihr ein Vertrauensschaden entstanden. Wäre die Richtlinienänderung im April 1986 bereits bekannt gewesen, so hätte sie die erforderliche Reparatur in einen Monat verlegt, in dem der Eigenbezugsanteil für die Zuschußhöhe keine Rolle gespielt habe. In diesem Falle hätte sie im April 1986 auf der Grundlage des eigenen Heizölbezuges abrechnen können. Dies habe das Berufungsgericht verkannt, weil es den entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen habe.
Außerdem beruft sich die Klägerin darauf, in dem Bewilligungs- und Zusagebescheid vom 29. Juni 1981 sei ihr die Anwendung der Richtlinien in der Fassung vom 19. Dezember 1980 bis zum Jahre 1995 zugesagt worden. Die abweichende Auslegung durch das Berufungsgericht verletze § 133 BGB. Schließlich ergebe sich der entsprechende Anspruch unmittelbar aus dem Dritten Verstromungsgesetz. Dieses verlange eine konkret-individuelle Berechnung der Mehrkosten, die in der konkreten Kraftwerksanlage durch den Einsatz von Steinkohle anstelle von Heizöl entstünden. Das folge aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die durch den Steinkohleneinsatz bedingten Kostennachteile der Kraftwerksbetreiber, die auf den Einsatz des preisgünstigeren schweren Heizöls verzichtet hätten, “im wesentlichen” auszugleichen. Dies gebiete den vollständigen Ausgleich aller durch den Kohleeinsatz tatsächlich verursachten Mehrkosten. Die Ermittlung dieser Mehrkosten sei nur bei konkret-individueller Berechnung möglich.
Insoweit habe die Beklagte auch keinen Ermessensspielraum gehabt. Die Zahlung des Mehrkostenausgleichs sei keine Subvention an die Kraftwerksbetreiber. Sie sei vielmehr die Gegenleistung für die von den Kraftwerksbetreibern übernommene Verpflichtung, Steinkohle zur Stromerzeugung einzusetzen. Es habe daher nicht in der Kompetenz des Bundeswirtschaftsministers als Richtliniegeber gelegen, den Ausgleichsanspruch der Klägerin aus fiskalischen Gründen oder aus sonstigen Erwägungen einzuschränken.
Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dazu trägt sie im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe der Richtlinienänderung vom 14. Mai 1986 zu Unrecht die Anerkennung versagt. Das Dritte Verstromungsgesetz bestimme in § 3 Abs. 9 Satz 2 ausdrücklich, daß Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet würden. Dem entspreche es, daß § 3 Abs. 2 und 3 Drittes VerstrG wegen des Ausgleichs der Mehrkosten jeweils auf Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft verweise. § 3 Abs. 7 Drittes VerstrG zeige, daß mit Hilfe der Richtlinien auch unangemessene Preisentwicklungen verhindert und die Ausgabenhöhe gestalterisch beeinflußt werden dürften. Insgesamt ergebe sich daraus, daß es sich bei den Zuschüssen um Subventionen handle, deren Ausprägung weitgehend dem Richtliniengeber überlassen sei.
Von dieser Kompetenz habe der Bundesminister für Wirtschaft bei der Richtlinienänderung sachgerecht Gebrauch gemacht. Er habe berücksichtigen dürfen, daß im Jahr 1986 schwefelarmes Heizöl bereits etwa die Hälfte aller Heizöllieferungen ausgemacht habe. Im Hinblick auf die Bestimmungen der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes habe die Annahme nahegelegen, daß sich diese Entwicklung fortsetzen werde. Außerdem habe der drastische Preisverfall für schweres Heizöl die Wärmepreisdifferenz derart ansteigen lassen, daß die Finanzierbarkeit des Systems in Frage gestellt worden sei. Es sei die Pflicht des Ministers gewesen, mit Hilfe der Richtlinien dieser Gefahr entgegenzuwirken.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten sind unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin der Mehrkostenausgleich für den Einsatz von Steinkohle anstelle von schwerem Heizöl auf der Grundlage des Durchschnittspreises aller von Kraftwerken getätigten Heizölbezüge ohne Rücksicht auf den Schwefelgehalt des eingesetzten Heizöls zusteht.
1. Außer Zweifel steht, daß die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf den von ihr begehrten Zuschuß zum Ausgleich der genannten Mehrkosten hat. Grundlage dieses Anspruchs ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Drittes VerstrG. Danach gewährt das Bundesamt für Wirtschaft aus Mitteln des “Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes” Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4. Einschlägig ist hier § 3 Abs. 2 Drittes VerstrG. Dieser bestimmt, daß für Kraftwerke über 1 Megawatt Nennleistung, die wie das Kraftwerk der Klägerin, vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind, der Ausgleich der Mehrkosten jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft erfolgt. Die hier streitige Wärmepreisdifferenz ist in § 17 Abs. 3 Drittes VerstrG definiert als Unterschied zwischen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengenbezug.
Allerdings läßt sich den genannten Bestimmungen unmittelbar ein Rechtsanspruch auf Mehrkostenausgleich nicht entnehmen. Das folgt schon aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 Drittes VerstrG, wo lediglich die Leistungsgewährung durch das Bundesamt angesprochen ist, ein Rechtsanspruch der Begünstigten aber nicht erwähnt wird. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 9 Satz 2 Drittes VerstrG, daß Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet werden.
Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus dem Bewilligungs- und Zusagebescheid der Beklagten vom 29. Juni 1981. In diesem ist der Klägerin der Mehrkostenausgleich bis zum Jahre 1995 verbindlich zugesagt worden. Damit hat sich die Beklagte insoweit des ihr durch das Dritte Verstromungsgesetz eingeräumten Ermessens begeben. Daran ist sie gebunden.
2. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß der Berechnung der Wärmepreisdifferenz für April 1986 der Preis ihrer eigenen Heizölbezüge in diesem Monat zugrunde gelegt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reichten die eigenen Heizölbezüge der Klägerin im fraglichen Monat nicht aus, um nach Ziff. 3.1.3 Abs. 2 der Richtlinien zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes bei der Bestimmung der Wärmepreisdifferenz Berücksichtigung zu finden. Hiergegen sind Revisionsrügen nicht erhoben worden.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens kann die Klägerin die Berücksichtigung ihrer eigenen Heizöllieferungen nicht verlangen. Dabei kann offenbleiben, auf welcher Rechtsgrundlage ein entsprechender Schadensersatzanspruch beruhen könnte. Jedenfalls könnte dieser Anspruch allenfalls dahin gehen, so gestellt zu werden, als wäre das Vertrauen nicht enttäuscht worden. Da die Klägerin das schädigende Ereignis in der am 14. Mai 1986 vorgenommenen rückwirkenden Änderung der Richtlinien zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes sieht, läge der dadurch hervorgerufene Schaden in der Änderung der Berechnungsgrundlagen. Ein Ausgleich des Vertrauensschadens könnte mithin nur dadurch erfolgen, daß der Berechnung der Wärmepreisdifferenz, wie von der Klägerin seinerzeit erwartet, die Richtlinien i.d.F. vom 19. Dezember 1980 zugrunde gelegt würden. Eine Berücksichtigung der eigenen Heizölbezüge der Klägerin ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
3. Zu Unrecht meint die Klägerin, der Bewilligungs- und Zusagebescheid verpflichte die Beklagte, bei der Festsetzung des Mehrkostenausgleichs im Rahmen der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz ausschließlich den niedrigen Preis für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,5 % in Ansatz zu bringen. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung dieses Bescheides die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Bestimmung des § 133 BGB verletzt, geht fehl. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Bescheid überhaupt nicht ausgelegt. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, weil sich keiner der Beteiligten darauf berufen hat. Er befand und befindet sich nicht bei den Akten. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Grund zu prüfen, ob sich daraus eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Mehrkostenausgleichs ergab.
4. Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Drittes VerstrG verpflichte die Beklagte zwingend zu einer konkret-individuellen Berechnung des Mehrkostenausgleichs mit der Folge, daß in ihrem Falle die Wärmepreisdifferenz auf der Grundlage des Preises für Max-3-Ware zu ermitteln sei, weil sie rechtlich und technisch zum Einsatz dieses Materials in der Lage gewesen wäre. Für die von der Klägerin geforderte konkret-individuelle Berechnung bietet das Gesetz keine Grundlage.
a) Dagegen steht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Drittes VerstrG. Danach gewährt das Bundesamt die Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den “Einsatz” von Gemeinschaftskohle gegenüber dem “Einsatz” von schwerem Heizöl entstehen. Das Gesetz stellt mithin den Einsatz von Gemeinschaftskohle dem Einsatz von schwerem Heizöl gegenüber. Dabei steht außer Zweifel, daß in diesem Vergleichspaar mit dem “Einsatz von Gemeinschaftskohle” der tatsächlich erfolgte Einsatz in einem Kraftwerk gemeint ist. In der Regel ist davon auszugehen, daß beim mehrmaligen Gebrauch desselben Wortes in einer einzigen Vorschrift dieses Wort jeweils dieselbe Bedeutung hat. Das spricht dafür, daß im zweiten Teil des Vergleichspaares mit dem Begriff “Einsatz” ebenfalls auf einen tatsächlich erfolgten Einsatz und nicht auf einen fiktiven oder hypothetischen Einsatz abgestellt wird. Vergleichsgegenstand ist danach der tatsächlich erfolgte Einsatz von Heizöl in – anderen – Kraftwerken und nicht der in Wahrheit nicht erfolgte hypothetische Einsatz im Kraftwerk der Klägerin.
Daß der Gesetzgeber den tatsächlichen Heizöleinsatz in anderen Kraftwerken zur Grundlage des Mehrkostenausgleichs gemacht hat, ergibt sich auch aus § 13 Drittes VerstrG. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung haben die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres Heizöl eingesetzt werden kann, dem Bundesamt jeweils für einen Monat Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu melden. Nach Abs. 1 Nr. 2 des § 13 Drittes VerstrG dienen diese Angaben der Berechnung des Mehrkostenausgleichs. Der Gesetzgeber setzt damit den Heizöleinsatz in anderen Kraftwerken unmittelbar in Beziehung zum Mehrkostenausgleich.
b) Gegen die von der Klägerin für richtig gehaltene konkret-individuelle Berechnung sprechen darüber hinaus durchgreifende Praktikabilitätserwägungen. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine Berechnungsgrundlage gewählt hat, die zumindest bei einem Teil der Begünstigten ins Leere gehen würde. Nicht jedes Kohlekraftwerk wäre – jedenfalls ohne eine mehr oder weniger aufwendige technische Umrüstung – zur Verfeuerung von schwerem Heizöl geeignet. Die von der Klägerin in den Mittelpunkt gestellte Frage, welches Heizöl sie in ihrem Kraftwerk verfeuert hätte, wenn sie es mit Heizöl statt mit Steinkohle betrieben hätte, wäre in diesen Fällen gegenstandslos. Selbst bei bi- oder trivalenten Kraftwerken, die die technischen Voraussetzungen für den Einsatz von schwerem Heizöl erfüllten, könnte die Antwort auf die Frage, welche Heizölqualität der Betreiber eingesetzt haben würde, wenn er nicht Steinkohle verfeuert hätte, nur spekulativ sein. Angesichts der Vielzahl der insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kann jedenfalls die Aussage, der Betreiber würde stets die billigste verfügbare Qualität verwendet haben, keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bilden.
In Bereichen, in denen die konkret-individuelle Berechnung der Mehrkosten derartige Schwierigkeiten aufwirft, hat der Gesetzgeber auch im übrigen von dieser Berechnungsmethode abgesehen. In § 3 Abs. 2 Satz 2 Drittes VerstrG ist festgelegt, daß der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus in den Richtlinien festzusetzen ist. Der Gesetzgeber stellt mithin nicht darauf ab, welche sonstigen Betriebskosten angefallen wären, wenn das konkrete Kraftwerk mit Heizöl statt mit Steinkohle betrieben worden wäre. Er wählt vielmehr den Weg der Pauschalierung, um die ansonsten unumgänglichen praktischen Probleme einer zuverlässigen Feststellung zu vermeiden.
c) Schließlich stehen auch Sinn und Zweck des Gesetzes der konkret-individuellen Berechnung des Mehrkostenausgleichs entgegen. Seit dem Erlaß des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft (Zweites Verstromungsgesetz – Zweites VerstrG –) vom 5. September 1966 (BGBl I S. 545) war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den Einsatz von Heizöl in Kraftwerken zurückzudrängen. Die Genehmigungspflichten nach § 2 Zweites VerstrG und § 12 Drittes VerstrG sind hierfür ein eindeutiger Beleg. Vor diesem Hintergrund konnte es nicht Sinn des Gesetzes sein, den Betreiber eines Kraftwerks individuell so zu stellen, als hätte er anstelle seines möglicherweise seit Jahrzehnten ausschließlich so betriebenen Steinkohlekraftwerks ein Heizölkraftwerk betrieben. Zur Erreichung des Zieles, im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung den Anteil der Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zu erhalten (§ 1 Drittes VerstrG), genügte vielmehr ein Ausgleich der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen, die kostengünstige Energien wie Heizöl oder Erdgas verwendeten, und denjenigen, die kostenungünstige Steinkohle einsetzten. In der Begründung zum Gesetzentwurf des Dritten Verstromungsgesetzes ist dieser Wettbewerbsausgleich ausdrücklich als Ziel der gesetzlichen Regelung bezeichnet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 1/2). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1984 (BVerwG 7 C 70.82 – Buchholz 451.175 Drittes VerstrG Nr. 2 S. 7) dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit entscheidendes Gewicht beigemessen.
Die Ansicht der Klägerin, der Gesetzgeber sei wegen des Zusammenhangs des Dritten Verstromungsgesetzes mit den zwischen den Kraftwerksbetreibern und den Bergbauunternehmen geschlossenen Abnahmeverträgen (“Jahrhundertvertrag”) gezwungen gewesen, eine konkret-individuelle Berechnung des Mehrkostenausgleichs vorzusehen, geht fehl. Einerseits war in den genannten Verträgen eine Ausstiegsklausel enthalten für den Fall, daß der Gesetzgeber den beteiligten Kraftwerksbetreibern keinen ausreichenden Mehrkostenausgleich gewährte. Andererseits trifft es nicht zu, daß die Kraftwerksbetreiber beim Einsatz der Steinkohle ausschließlich fremdnützig tätig geworden wären. § 1 Drittes VerstrG bezeichnet als Ziel der gesetzlichen Regelung die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung. Dieses Anliegen betrifft auch die Kraftwerksbetreiber. Naturgemäß entbindet dieses Interesse sie nicht von der Beachtung der Gesetzmäßigkeiten des Marktes, auf dem sie tätig sind. Der Gesetzgeber mußte daher einen ausreichenden Anreiz schaffen, um die Kraftwerksbetreiber zum – weiteren – Einsatz von Steinkohle anstelle von schwerem Heizöl zu veranlassen. Dafür, daß dies nur auf der Grundlage eines konkret-individuellen Mehrkostenausgleichs möglich gewesen wäre, ist aber nichts ersichtlich.
5. Das Begehren der Klägerin kann auch nicht darauf gestützt werden, in ihrem Fall sei bei der Bestimmung der Referenzware für den Heizölpreis weiterhin nach den Richtlinien in der Fassung vom 19. Dezember 1980 zu verfahren, weil die Rückwirkung der Änderungsrichtlinie vom 14. Mai 1986 jedenfalls den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Ebensowenig kann die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden erstinstanzlichen Urteils verlangen mit der Begründung, durch die Änderungsrichtlinie sei das schwefelarme Heizöl verbindlich als Referenzware vorgeschrieben worden. Der Gesetzgeber hat selbst entschieden, daß der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz der durchschnittliche Preis aller von Kraftwerken bezogenen schweren Heizöle ohne Rücksicht auf deren Qualität zugrunde zu legen ist. Insoweist ist dem Richtliniengeber keinerlei Entscheidungskompetenz eingeräumt worden. Die Änderungsrichtlinie vom 14. Mai 1986 erweist sich damit als rechtswidrig. Das führt aber nicht zum Wiederaufleben der das schwefelreiche Heizöl in den Vordergrund stellenden Regelung vom 19. Dezember 1980. Das Vertrauen der Klägerin in die Geltung dieser Richtlinie ist nicht schutzwürdig, weil ihre Unbeachtlichkeit aus dem Widerspruch zum Gesetz und nicht auf der rückwirkenden Änderung beruht.
a) Grundlage der hier vertretenen Auslegung ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Drittes VerstrG. Danach werden die Mehrkosten bezuschußt, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen. Die Vorschrift bezeichnet damit schweres Heizöl ohne jede Differenzierung als den maßgeblichen Bezugspunkt der Mehrkostenberechnung. Eine solche Formulierung spricht dafür, daß der Gesetzgeber schweres Heizöl als einheitliches Produkt gesehen hat, das im Rahmen des Mehrkostenausgleichs keiner differenzierenden Betrachtung nach Qualitätsmerkmalen unterliegen sollte.
Diese Sicht wird durch die weiteren Vorschriften des Dritten Verstromungsgesetzes bestätigt. So werden in § 13 Abs. 4 Drittes VerstrG die Kraftwerksbetreiber verpflichtet, jeweils Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu melden. Eine Unterscheidung nach Heizölqualitäten ist hier ebenfalls nicht vorgesehen. Da diese Angaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Drittes VerstrG dazu dienen, den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 zu berechnen, muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber der Heizölqualität keine Bedeutung für den Mehrkostenausgleich beigemessen hat.
Schließlich stellt auch die Definition der Wärmepreisdifferenz in § 17 Abs. 3 Drittes VerstrG ohne jede Differenzierung auf den Preis für schweres Heizöl frei Kraftwerk bei entsprechendem Mengenbezug ab. Der Gesetzgeber vermeidet mithin durchgängig in allen Bestimmungen die Bezugnahme auf bestimmte Heizölqualitäten.
b) Allerdings ist der Mehrkostenausgleich in § 3 Abs. 2 Satz 1 Drittes VerstrG unter einen Richtlinienvorbehalt gestellt worden. Danach erfolgt der Mehrkostenausgleich durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft. Die damit eröffnete Richtlinienkompetenz umfaßte jedoch nicht die Befugnis, in den Richtlinien Bestimmungen darüber zu treffen, daß – nur – bestimmte Heizölqualitäten bei der Berechnung der Wärmepreisdifferenz zu berücksichtigen seien.
Die Festlegung einer bestimmten Heizölqualität als Referenzware hat, wie der vorliegende Rechtsstreit und verschiedene Parallelverfahren zeigen, schwerwiegende Auswirkungen auf die Höhe der aus dem Ausgleichsfonds an die Kraftwerksbetreiber zu leistenden Zuschüsse. Es handelt sich um einen grundlegenden Eingriff in die Erstattungsvoraussetzungen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes zeigen eindeutig, daß der Gesetzgeber dem Richtliniengeber die Befugnis für einen derartigen Eingriff nicht einräumen wollte.
In § 3 Abs. 7 Drittes VerstrG ist dem Bundesminister für Wirtschaft ausdrücklich das Recht zugestanden worden, in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4 zu bestimmen, von welchem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszugehen ist. Dabei ist ihm aufgetragen, eine unangemessene Preisentwicklung für Kraftwerkskohle zu verhindern. Die ausdrückliche Einräumung der Kompetenz, den bei der Ermittlung der Wärmepreisdifferenz zu berücksichtigenden Preis für Kraftwerkskohle unter marktpolitischen Gesichtspunkten in der Richtlinie festzulegen, legt den Gegenschluß nahe, daß das Schweigen im Hinblick auf den zweiten Bestandteil der Wärmepreisdifferenz, den Preis für schweres Heizöl, die Verweigerung einer entsprechenden Gestaltungskompetenz beinhalten solle.
Diese Annahme drängt sich besonders deshalb auf, weil dem Richtliniengeber auch im Hinblick auf die sonstigen Betriebsmehrkosten ausdrücklich ein politisches Gestaltungsermessen eingeräumt worden ist. In § 3 Abs. 2 Satz 2 Drittes VerstrG ist bestimmt, daß bei der Festsetzung dieser Betriebsmehrkosten das Einsatzziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen sind. Angesichts der Bedeutung des Heizölpreises für die Wärmepreisdifferenz wäre es unverständlich, wenn der Gesetzgeber hier ein entsprechendes Gestaltungsermessen ohne jede Konkretisierung der dabei zu berücksichtigenden Umstände stillschweigend eingeräumt hätte.
c) Dies stünde im übrigen im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften. Im Entwurf des Dritten Verstromungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch weitgehend auf die gesetzliche Festlegung der Zuschußvoraussetzungen verzichtet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 4 f.). Der Bundesrat widersprach dem mit der Begründung, die Gewährung von Subventionen von solcher Bedeutung und von solchem Gewicht, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen seien, bedürfe nicht nur nach finanzpolitischen, sondern auch nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einer wesentlich schärferen Definition (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 21). Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, legte die Bundesregierung neue Formulierungen vor, die im wesentlichen in § 3 Drittes VerstrG Gesetz geworden sind. Dazu erklärte sie, die neue Fassung solle die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrkostenausgleichs und der Zuschüsse im Gesetz selbst deutlicher bestimmen. Es war mithin die Absicht des Gesetzgebers, die wesentlichen Voraussetzungen der Zuschußgewährung im Gesetz selbst festzulegen. Mit dieser Absicht wäre die Einräumung einer Gestaltungskompetenz an den Richtliniengeber bei der Bestimmung des für die Wärmepreisdifferenz maßgebenden Heizölpreises ohne konkrete inhaltliche Vorgaben nicht vereinbar.
d) Es kommt hinzu, daß nach § 13 Abs. 4 Drittes VerstrG die Kraftwerksbetreiber sämtliche Heizölbezüge an das Bundesamt für Wirtschaft zu melden haben. Diese Verpflichtung wäre aber überflüssig, wenn, wie in der Änderungsrichtlinie vom 14. Mai 1986 bestimmt, nur noch schwefelarmes Heizöl bei der Bestimmung der Wärmepreisdifferenz zu berücksichtigen wäre. Die Verpflichtung zur Meldung von Menge und Preis der übrigen bezogenen Heizölqualitäten wäre sinnlos. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, daß er den Bundesminister für Wirtschaft zu Richtlinien ermächtigt, die den gesetzlichen Regelungen teilweise widersprechen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel
Fundstellen