Die Revision ist – mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 VwGO) – auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, der Sozialhilfebezug der Eltern des Klägers stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an ihn entgegen, Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Abweisung der auf Neubescheidung gerichteten Klage kann hierauf nicht gestützt werden. Der Senat kann über das Begehren des Klägers indes nicht abschließend entscheiden, da das Verwaltungsgericht bisher – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Beklagten stehende Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann die Ausländerbehörde einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und dessen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen gesichert ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG vorliegen, d.h. der Ausländer als Arbeitnehmer eine Arbeitsberechtigung besitzt (Nr. 2), er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Nr. 3), er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (Nr. 4), über ausreichenden Wohnraum verfügt (Nr. 5) und wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt (Nr. 6). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz seit deutlich mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen. Die Beklagte hat bislang die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stets mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich den (unstreitigen) Sozialhilfebezug seiner Eltern als Ausweisungs- und Versagungsgrund nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, §§ 45, 46 Nr. 6 AuslG entgegenhalten lassen (a). Nur damit hat sich das Verwaltungsgericht auseinander gesetzt. Hingegen ist bisher nicht geprüft, ob der Kläger den weiteren Anforderungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AuslG genügt (b).
a) Ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG liegt nach dem Grund- und Auffangtatbestand des § 45 Abs. 1 AuslG vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 46 Nr. 6 AuslG ist das insbesondere auch der Fall, wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss. Der Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrundes, der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (hier: einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) grundsätzlich ausschließt, muss dabei nur gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Ausländer wegen des festgestellten Ausweisungsgrundes im Einzelfall auch (konkret) rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Juni 1997 – BVerwG 1 B 122.97 – ≪juris≫; Urteile vom 27. August 1996 – BVerwG 1 C 8.94 – BVerwGE 102, 12 ≪17≫ und vom 16. Juli 2002 – BVerwG 1 C 8.02 – BVerwGE 116, 378 ≪385≫, vgl. auch Renner AuslR, 7. Aufl. 1999, § 7 AuslG Rn. 13 ff. ≪15≫). Denn mit dem Verweis auf Ausweisungsgründe nach §§ 45 ff. AuslG sollen die öffentlichen Interessen bereits bei der Aufenthaltsgewährung (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 3 AuslG) und Aufenthaltsverfestigung (vgl. auch § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG) vorbeugend und in weiterem Umfang als bei der Aufenthaltsbeendigung durch Ausweisung zur Geltung gebracht werden. Daran ist festzuhalten.
Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung des Ausweisungsgrundes des Sozialhilfebezugs von Angehörigen gemäß § 46 Nr. 6 AuslG als Erlaubnisversagungsgrund die Ziele zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Die Vorschrift dient allgemein und in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie soll, soweit sie einer Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsverfestigung entgegensteht, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit verhindern und im Falle der Ausweisung beenden. Mit diesem Regelungsgehalt steht die Verweisung auf § 46 Nr. 6 AuslG in einem Spannungsverhältnis zu dem humanitären Begünstigungszweck, den § 35 Abs. 1 AuslG nach der Gesetzesbegründung verfolgt. Die Vorschrift soll danach zwar “denjenigen Ausländern die Möglichkeit zur Erlangung eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts … eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist” (BTDrucks 11/6321, S. 68). Ihnen soll diese Vergünstigung aber nur zugute kommen, wenn sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit zugleich keine “geringeren Integrationsanforderungen” erfüllen als andere Ausländer, die einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt anstreben (vgl. BTDrucks 11/6321, a.a.O.). Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Mindestdauer eines legalen Aufenthalts von acht Jahren und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Ausländers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG, stellen ferner Indikatoren für eine “bereits tatsächlich vollzogene Integration” dar, welche die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG “lediglich … auch ausländerrechtlich nachvollzieht” (vgl. BTDrucks 11/6321, a.a.O.). Mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG wird ferner sichergestellt, dass für die humanitäre Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG insgesamt keine geringeren (Integrations-) Bedingungen gelten als für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.
Danach reicht es für die begehrte Aufenthaltsverfestigung – entgegen der Ansicht der Revision – allein nicht aus, dass der Kläger für sich selbst keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und – was bisher allerdings nicht abschließend geprüft worden ist – darüber hinaus sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG; vgl. auch § 24 Abs. 2 AuslG). Er muss vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch dafür einstehen, dass seine Familienangehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, keine Sozialhilfe beziehen, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 46 Nr. 6 AuslG trotz seines unscharfen Wortlauts (Inanspruchnahme von Sozialhilfe “für … seine Familienangehörigen”) nicht anders ausgelegt und verstanden werden kann (vgl. Hailbronner, AuslR, § 46 AuslG Rn. 59; Renner, a.a.O. § 46 AuslG Rn. 41 f.; Vormeier in: GK-AuslR, § 46 AuslG Rn. 118).
Der Ausländer “haftet” nach dieser Bestimmung jedoch ausländerrechtlich für seine Familienangehörigen, zu denen die Eltern gehören, nicht voraussetzungslos und unbeschränkt. Das gilt auch, soweit § 46 Nr. 6 AuslG nicht als Ermächtigung für eine Ausweisung, sondern als Versagungsgrund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis – hier nach § 35 Abs. 1 AuslG – anzuwenden ist. So rechnet § 46 Nr. 6 AuslG den Sozialhilfebezug von Familienangehörigen dem Ausländer nur dann zu, wenn er ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist, d.h. wenn er ihnen nach dem anzuwendenden Recht Unterhalt schuldet. Das hat das Verwaltungsgericht durch seine vollständige Bezugnahme auf die Gründe der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, welche eine libanesische Staatsangehörige betraf, angenommen und für den aus dem Iran stammenden Kläger nicht mehr selbständig überprüft. Mit dieser Annahme verletzt die Entscheidung Bundesrecht, weil für den Kläger als iranischen Staatsangehörigen nicht – wie etwa für libanesische Staatsangehörige – nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II, 837) deutsches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen in Deutschland lebenden Eltern nach iranischem Recht zu bestimmen. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens (Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929, RGBl 1930 II, 1002, 1006 und 1931 II, 9), das nach wie vor in Geltung ist (vgl. die Bekanntmachung über die deutsch-iranischen Vorkriegsverträge vom 15. August 1955, BGBl 1955 II, 829; vgl. ferner etwa Hohloch in: Erman, BGB, 10. Aufl. 2000, Art. 18 EGBGB Rn. 3 ff., 6 und Schotten/Wittkowski, Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen im Familien- und Erbrecht, FamRZ 1995, 264 ff.). Ob der Kläger seinen Eltern nach iranischem Recht unterhaltspflichtig ist, ist nicht festgestellt. Dieser Fehler des angegriffenen Urteils wirkt sich auf die Revisionsentscheidung jedoch nicht aus. Er würde eine Zurückverweisung nur gebieten, wenn der Sozialhilfebezug der Eltern – eine Unterhaltspflicht des Klägers nach iranischem Recht unterstellt – der Erteilung der begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entgegenstünde. Das ist aber nicht der Fall. Die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG hängt nämlich zusätzlich auch davon ab, dass der Sozialhilfebezug von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den mit dem abstrakten Versagungsgrund verbundenen Regelungszweck überhaupt berührt.
Das kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung auch tatsächlich die mit dem Versagungsgrund geschützten fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist zwar regelmäßig und typischerweise dann der Fall, wenn der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers Sozialhilfe beziehen, weil deren aufenthaltsrechtlicher Status mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters und Ehemanns zusammenhängt und nach § 35 Abs. 2 AuslG verfestigt wird, falls diesem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt wird. Eine in diesen Fällen mit Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG notwendigerweise verbundene “Verfestigung” auch des Sozialhilfebezugs der Familienangehörigen widerspricht den öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu Lasten der Allgemeinheit und steht deshalb der Gewährung eines humanitären Daueraufenthaltsrechts nach § 35 Abs. 1 AuslG entgegen. Dasselbe muss für alle weiteren Fallkonstellationen gelten, in denen die Aufenthaltsverfestigung für den Antragsteller zugleich Auswirkungen auf die Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen (etwa nach § 17 Abs. 2, § 22 AuslG) und anderen Personen hat, deren Sozialhilfebezug sich der Ausländer nach § 46 Nr. 6 AuslG im Sinne eines abstrakten Versagungsgrundes entgegenhalten lassen muss. In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises – und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug – von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein deutscher Familienangehöriger des Ausländers Sozialhilfe bezieht (vgl. zutreffend VG Düsseldorf, InfAuslR 1993, 344 und Vormeier, a.a.O., Rn. 119). Unter solchen Umständen kann der nach dem Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG im Einzelfall vorliegende “Ausweisungsgrund” des Sozialhilfebezugs in seiner Funktion als Versagungsgrund einer Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht entgegenstehen.
Nach dieser teleologischen Auslegung des abstrakten Versagungsgrundes der Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach § 35 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG ist der Sozialhilfebezug der Eltern des Klägers hier nicht geeignet, die Versagung der von ihm begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Denn die Eltern des Klägers leiten ihren Aufenthaltsstatus in keiner Weise vom Kläger ab. Eine dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG hätte weder auf das Aufenthaltsrecht seiner Eltern noch auf deren Sozialhilfebezug eine rechtlich oder tatsächlich erhebliche Rückwirkung. Mit der Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lässt sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch die Eltern des Klägers weder vermeiden noch beenden.
Soweit die Beklagte hierzu der Sache nach einwendet, die (drohende) Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könne dem Ziel der Vermeidung von Soziallasten mittelbar dadurch dienen, dass der in § 46 Nr. 6 genannte Personenkreis im Interesse des antragstellenden Ausländers faktisch von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen absehen könne, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Regelungszweck. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Gesetzgeber – wie der Vertreter des Bundesinteresses geltend macht – dem Ausländer bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbeschränkte aufenthaltsrechtliche “Haftung” (hier: des Sohnes für seine Eltern) im Hinblick darauf aufbürden wollte, dass Eltern und Kinder nach deutschem Unterhaltsrecht als eine wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft betrachtet werden. Beides widerspräche den humanitären Absichten des Gesetzgebers, solchen Ausländern einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt zu ermöglichen, die sich seit langem hier aufhalten und die sich selbst in das wirtschaftliche und soziale Leben integriert haben.
b) Das Verwaltungsgericht hat bisher nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG (die bereits erwähnte spezielle Anforderung der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen) und nach § 24 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 AuslG erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, hierzu eigene Feststellungen zu treffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Diese wird das Verwaltungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.