Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Lastenausgleich. Schadensausgleich. anwendbare Fassung des § 349 Abs. 5 LAG. intertemporales Verfahrensrecht. Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich. Rückforderungsfrist. Vierjahresfrist. Unterbrechungen. Zehnjahresfrist. Verlängerung der Rückforderungsfrist über zehn Jahre
Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 – BVerwG 3 C 17.07 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).
Normenkette
LAG § 349 Abs. 3, 5 Sätze 4-5
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen M 4 K 09.2674) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 DM wegen eines festgestellten Wegnahmeschadens an anteiligem landwirtschaftlichem Vermögen und an dem Betriebsvermögen einer Gastwirtschaft in Thüringen zuerkannt und ausgezahlt worden war.
Rz. 2
Eines der Grundstücke einschließlich aller Aufbauten, zu denen die Gastwirtschaft gehörte, erhielt der Kläger aufgrund einer gütlichen Einigung vom 27. Juni 1994 zurück. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – Landesvermögensamt – stellte die einvernehmliche Regelung fest und übersandte den darüber gefertigten Bescheid vom 19. August 1994 unter dem 24. Oktober 1996 dem Landratsamt München als der zuständigen Ausgleichsbehörde; dort ging der Bescheid am 28. Oktober 1996 ein.
Rz. 3
Nachdem die Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist durch Mitteilung an den Kläger vom 19. Juni 1998 unterbrochen hatte, forderte sie von ihm wegen der Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens Lastenausgleich in Höhe von 3 063,10 DM zurück. Der Bescheid vom 23. November 1998 ist unanfechtbar geworden.
Rz. 4
Mit weiteren Schreiben vom 26. April 2002 und 29. März 2006 unterbrach die Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist erneut und verlangte mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 19. April 2007 wegen der Rückerlangung des Betriebsvermögens (der Gastwirtschaft) vom Kläger die Rückzahlung weiteren Lastenausgleichs in Höhe von 4 377,52 €. Auf die Beschwerde des Klägers erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 9. November 2007 einen Restschaden an und minderte den Rückforderungsbetrag. Dies machte der Beschwerdeausschuss rückgängig und wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 28. Mai 2009 insgesamt zurück.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Bescheide der Ausgleichsbehörde vom 9. November 2007 und des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 2009 wegen Ablaufs der Rückforderungsfrist aufgehoben. Die Frist von zehn Jahren für die Rückforderung habe am 1. Januar 1997 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen; die Rückforderungsfrist sei über zehn Jahre hinaus nicht verlängerbar.
Rz. 6
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Frist von zehn Jahren sei keine absolute Obergrenze für die Rückforderung. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sei möglich, wenn die vierjährige Frist entsprechend unterbrochen werde. Gegenteiliges sei weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zur Einfügung der Zehnjahresfrist im 32. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 27. August 1995 zu entnehmen. Die Begründung für die Einfügung der Zehnjahresfrist in § 290 Abs. 1 und § 350a LAG, die Akten sollten nach zehn Jahren endgültig geschlossen werden, könne nicht auf § 349 LAG übertragen werden, denn in jenen Vorschriften sei keine Möglichkeit zur Unterbrechung vorgesehen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) ergebe sich nichts anderes, weil dort nur die Zehnjahresfrist, nicht aber die Verlängerung der Vierjahresfrist angesprochen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht offengelassenen materiellen Voraussetzungen der Rückforderung seien gegeben. Dies sei im Beschluss des Beschwerdeausschusses und in der Klageerwiderung der Regierung von Mittelfranken im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 dargelegt; hierauf werde Bezug genommen.
Rz. 7
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 8
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 9
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rückzahlung von Lastenausgleich (§ 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) wegen Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht mehr verlangt werden kann.
Rz. 10
1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere Fassung, die im Zeitpunkt des Schadensausgleichs und bei Beginn der Rückforderungsfrist im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 – BVerwG 9 C 47.84 – Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält keine Übergangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 ≪zu Art. 1 Nr. 13≫). Dementsprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 – BVerwG 3 C 40 und 48.06 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und Nr. 13).
Rz. 11
2. Die streitige Rückforderung ist hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist.
Rz. 12
a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 – BVerwG 3 B 3.08 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Danach trifft mit Blick auf den 1994 bewirkten Schadensausgleich zwar die Erwägung zu, dass die Vierjahresfrist wiederholt unterbrochen worden ist, daher ebenso oft neu zu laufen begonnen hat und bei Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 19. April 2007 nach letztmaliger Unterbrechung im März 2006 noch nicht abgelaufen war. Verstrichen waren zu diesem Zeitpunkt jedoch zehn Jahre ab Beginn der Rückforderungsfrist. Über die zehn Jahre des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG hinaus ist die Rückforderungsfrist keiner Verlängerung zugänglich (dazu 3). Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, konnte der Rückforderungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt werden.
Rz. 13
b) Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.
Rz. 14
Ein Schadensausgleich, der die Rückforderung rechtfertigen konnte, war im August 1994 mit der Einigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kläger und dem darüber gemäß § 31 Abs. 5 VermG erlassenen Bescheid des Thüringer Landesvermögensamtes über die – auch das Betriebsvermögen umfassenden – Rückgabe der Grundstücke erfolgt. Dass die Rückübertragung eines Wirtschaftsgutes an den Empfänger der dafür gezahlten Hauptentschädigung einen Schadensausgleich im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG bewirkt hat, ist nicht fraglich. Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 – BVerwG 3 C 17.07 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208). Aus dem Bescheid des Landesvermögensamtes konnte die Ausgleichsbehörde auch die Person des Verpflichteten ersehen. Mit diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei dies noch – wie hier – der Empfänger der Hauptentschädigung oder dessen Erbe oder Erbeserbe (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 14).
Rz. 15
Die danach erforderlichen Kenntnisse hat die Ausgleichsbehörde hier im Oktober 1996 mit dem Erhalt des die Einigung feststellenden Bescheides des Landesvermögensamtes erlangt. Es ist gleichgültig, woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass dies gerade auf eine Mitteilung des Verpflichteten zurückgeht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 11 ff.).
Rz. 16
c) Bei Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides waren zehn Jahre nach Auslösung der Rückforderungsfrist verstrichen.
Rz. 17
Die Rückforderungsfrist begann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und mit Rückwirkung versehenen Fassung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG mit dem auf die Kenntniserlangung folgenden Jahr, hier also am 1. Januar 1997, und endete am 31. Dezember 2006.
Rz. 18
3. Die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beträgt höchstens zehn Jahre. Sie ist darüber hinaus nicht verlängerbar, auch nicht durch wiederholte Unterbrechungen der vierjährigen Frist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend. Am Charakter der Zehnjahresfrist als Höchstfrist ist festzuhalten. Die Zehnjahresfrist ist der Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Zwar lässt sich die Unterbrechungsmöglichkeit nach dem Wortlaut des Satzes 5 und wegen ihrer Geltung für die (einheitliche) “Frist” nach Satz 4 unabhängig von deren Dauer deuten und damit auch auf die dort festgelegten zehn Jahre beziehen. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG ist jedoch einschränkend zu verstehen. Nach der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist betrifft die Unterbrechung ausschließlich die vierjährige Frist und soll nicht dazu führen können, dass sie über zehn Jahre hinaus ausgedehnt wird. Die Möglichkeit der Ausgleichsbehörde, die Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten zu unterbrechen, ist – vor Einführung der zehnjährigen Frist – durch Art. 3 Nr. 25 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1389) als Satz 4 angefügt worden und konnte sich nur auf die Vierjahresfrist beziehen. Es ist als redaktionelle Ungenauigkeit zu werten, dass sich die Unterbrechungsmöglichkeit, die im Zuge der Ergänzung des § 349 Abs. 5 LAG durch das 33. ÄndG LAG in einen neuen Satz 5 verschoben wurde, seither ihrem unverändert gebliebenen Wortlaut nach auf den ganzen Satz 4 zu erstrecken scheint. Die Notwendigkeit ihrer Verengung auf die Vierjahresfrist ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist. Diese dient der endgültigen Klärung der Verhältnisse nach dem bei Fristablauf vorliegenden Erkenntnisstand, mag dieser auch unvollkommen sein, und damit dem Rechtsfrieden in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnisse. Darauf weist die Gesetzesbegründung deutlich hin, nach der die Ergänzung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG um die Frist von zehn Jahren der Anpassung an die Regelungen in §§ 290 und 350a LAG diente. Diesen Vorschriften waren Zehnjahresfristen bereits durch Art. 3 Nr. 3 und Nr. 27 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 angefügt worden, die es ausdrücklich ermöglichen sollten, dass “die Akten endgültig geschlossen werden können” (BTDrucks 12/2170 S. 20). Derselbe Zweck liegt erkennbar der Neufassung der Rückforderung von Lastenausgleich in Fällen des Schadensausgleichs zugrunde. Er ist nur zu verwirklichen, wenn ein Fristlauf von zehn Jahren als absolute Obergrenze verstanden wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich somit gerade nicht der vom Beklagten gezogene Schluss herleiten, zumal auch er davon ausgeht, dass die Zehnjahresfrist in § 290 LAG als eine dem Rechtsfrieden dienende absolute Grenze gemeint ist. Dann aber berührt es den Gesetzeszweck nicht, dass in § 290 LAG keine Unterbrechungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Kley, Liebler, Buchheister, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen
Haufe-Index 2800093 |
DÖV 2012, 164 |
LKV 2011, 559 |
DVBl. 2012, 53 |