Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivildienstrecht. Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden
Leitsatz (amtlich)
- Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).
- Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).
- Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens.
Normenkette
ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 S. 1, §§ 30, 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; BGB §§ 249, 278, 670, 831, 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 8 A 940/02) |
VG Köln (Entscheidung vom 16.01.2002; Aktenzeichen 8 K 3658/99) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das ein Fahrzeug des Beigeladenen zu 2, einer anerkannten Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende, versichert hatte. Der Beigeladene zu 1 beschädigte dieses Fahrzeug, als er auf einer Dienstfahrt, die er als Zivildienstleistender im Auftrag des Beigeladenen zu 2 am 13. September 1996 durchführte, infolge eines Rotlichtverstoßes einen Verkehrsunfall verursachte. Die Klägerin ersetzte den Kaskoschaden des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 5 322,49 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland weigert sich, für diese Aufwendungen einzustehen.
Die Schadensersatzklage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren teilweise eingestellt, das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam erklärt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 76,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 2000 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne nur Ansprüche geltend machen, die auf sie übergegangen seien. In Betracht kämen Ansprüche der Beschäftigungsstelle gegen den Bund. Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG könne allerdings nur vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Auf § 831 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden, weil der Dienstleistende die Dienstfahrt nicht als Verrichtungsgehilfe des Bundes durchgeführt habe. Mit der Beleihung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle im Sinne des Zivildienstgesetzes sei jedoch zwischen diesem und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis entstanden. Dieses Schuldverhältnis habe die Beklagte schuldhaft verletzt, so dass der Beschäftigungsstelle ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zustehe. Der Bund habe es schuldhaft unterlassen, den Dienstleistenden vor Verjährungseintritt aus § 34 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Anspruch zu nehmen. Hierzu sei er verpflichtet gewesen. Allerdings finde die Richtlinie des Bundes über die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Zivildienstverhältnis Anwendung, so dass die Klägerin lediglich den Betrag von 76,69 € (entspricht 150 DM) zuzüglich 4 % Prozesszinsen seit dem 6. Mai 2000 verlangen könne.
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2002 aufzuheben, soweit es die weitergehende Berufung zurückweist, und es dahin abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin insgesamt 5 322,49 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte wegen Verletzung des zwischen beiden bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses abgelehnt, soweit er den Betrag von 76,69 € übersteigt.
1. Mit der Anerkennung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) entstand zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Beklagten ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – BVerwGE 106, 272 ≪274 f.≫; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 – NVwZ 1990, 1103 ≪1104≫; BGHZ 135, 341 ≪344 f.≫). Ihre Pflichten aus diesem Schuldverhältnis hat die Beklagte verletzt, weil sie den ihr gegenüber dem Beigeladenen zu 1 zustehenden Rückgriffsanspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht vor dessen Verjährung geltend gemacht hat. Grundlage des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs sind die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung.
a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG hat ein Dienstleistender, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach der zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts hat der Beigeladene zu 1 seine Dienstpflicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, das ihm zu dienstlichen Zwecken überlassene Fahrzeug des Beigeladenen zu 2 pfleglich zu behandeln und im Straßenverkehr vor Schäden zu bewahren, grob fahrlässig verletzt (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 – BVerwG 2 C 21.96 – Buchholz 237.7 § 84 NWLBG Nr. 7 S. 1 f., vom 11. März 1999 – BVerwG 2 C 15.98 – Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 3).
b) Die Verletzung der Dienstpflicht führte zu einem Schaden. Dieser bestimmt sich nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB und entspricht dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 2 C 20.93 – Buchholz 448.11 § 34 ZDG Nr. 1 S. 3 sowie – zu § 24 SG – Urteile vom 7. Mai 1990 – BVerwG 6 C 40.88 – Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 15 S. 16 und vom 10. Februar 2000 – BVerwG 2 A 4.99 – Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10 m.w.N.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, ist dem Beigeladenen zu 2 ein Schaden in Höhe von 5 322,49 € (entspricht 10 409,90 DM) entstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadens die Grundsätze des Vorteilsausgleichs außer Acht gelassen und die Zahlung der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn der Schadensersatzanspruch des aus der Kaskoversicherung Begünstigten geht gemäß § 67 VVG auf das Versicherungsunternehmen über und entlastet den Schädiger nicht.
c) Zwar ist der Schaden nicht bei der Beklagten, sondern bei dem Beigeladenen zu 2 entstanden. Die Beklagte hat aber als Dienstherr des Dienstleistenden Schäden der Beschäftigungsstelle nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Allerdings haftet ein Dienstleistender für die Verletzung seiner Dienstpflichten – ebenso wie ein Beamter nach § 78 BBG (vgl. dazu Beschluss vom 8. Dezember 1994 – BVerwG 2 B 101.94 – Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 3) oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und ein Soldat nach § 24 Abs. 1 SG – allein seinem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat und zu dem er in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Deshalb sind anderweitige Ansprüche des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Dienstleistenden ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 2 C 20.93 – a.a.O. ≪zu § 34 ZDG in der Fassung vom 31. Juli 1986 – BGBl I S. 1205 –≫). Diese Anspruchskonzentration führt aber nicht dazu, dass der Dienstleistende aus der Haftung nach § 34 ZDG entlassen wird. Denn dessen Haftung für die Folgen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil deren Folgen wegen der gemeinschaftlichen Verantwortung des Bundes und des Trägers der Beschäftigungsstelle für den Vollzug des Zivildienstgesetzes nicht den Dienstherrn, sondern den Träger der Beschäftigungsstelle treffen. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Drittschadensliquidation sind daher auch im Rahmen des § 34 ZDG anzuwenden.
d) Die Beklagte hat den Beigeladenen zu 1 nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht vor Eintritt der Verjährung in Anspruch genommen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZDG verjährt der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen besitzt der Dienstherr diese Kenntnis, wenn das zuständige Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist, aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 – BVerwGE 100, 280 ≪284 m.w.N.≫). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZDG, die seit dem 1. Januar 1993 durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1030) der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelung angepasst worden ist, als auch im Bereich der Drittschadensliquidation (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 – VI ZR 39/65 – NJW 1967, 931 f. sowie BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1998 – BVerwG 2 B 38.98 – ≪nicht veröffentlicht≫).
Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Beigeladenen zu 1 ist das Bundesamt für den Zivildienst, so dass auf dessen Kenntnis abzustellen ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Bundesamt für Zivildienst von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen mit dem Eingang des die Regressforderung betreffenden Schreibens der Klägerin vom 22. April 1997 am 5. Mai 1997 die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erlangt, so dass der Anspruch – worauf sich der Beigeladene zu 1 berufen hat – am 5. Mai 2000 verjährt ist (§ 188 Abs. 2 BGB).
e) Die Unterlassung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2 dar. Nicht nur die Berechtigung (vgl. dazu Beschluss vom 8. Dezember 1994 – BVerwG 2 B 101.94 – a.a.O.), sondern auch die Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen zu 1 in Regress zu nehmen, ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis. Die Beklagte hat den Beigeladenen zu 2 mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle und der Zuweisung von Dienstleistenden nach näherer Maßgabe der Vorschriften des Zivildienstgesetzes in die Durchführung des Zivildienstes einbezogen. Insoweit enthält die auf Antrag erteilte Anerkennung eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber dem Dienstleistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O., S. 274 m.w.N.). Dadurch ist auch ein gemeinsamer organisatorischer Verantwortungsbereich entstanden, der den Bund und den Träger der Beschäftigungsstelle zur Kooperation verpflichtet. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Bund den Dienstleistenden für Schäden, die er verursacht, die aber nicht beim Dienstherrn, sondern bei der Beschäftigungsstelle eintreten, auf dem Wege der Drittschadensliquidation in Anspruch zu nehmen. Denn der Bund ist infolge der Anerkennung der Beschäftigungsstelle nicht aus seiner Pflicht zur Dienstaufsicht über die Erfüllung der dem Dienstleistenden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG obliegenden Pflichten entlassen (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O.).
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen. Das Bundesamt für den Zivildienst hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Es hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss und die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt (vgl. Urteil vom 17. September 1964 – BVerwG 2 C 147.61 – BVerwGE 19, 243 ≪248≫). Das Bundesamt für den Zivildienst hätte in Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erkennen können und müssen, dass nach der Einziehungsrichtlinie vom 8. Januar 1993 eine Dienstpflichtverletzung des Beigeladenen zu 1 vorliegt und von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht abgesehen werden durfte. Es hätte auch erkennen können und müssen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auf das Zivildienstverhältnis übertragbar sind, zumal die Einziehungsrichtlinie unter B I 6 vorsieht, dass das Bundesamt für den Zivildienst den eingezogenen Ersatzbetrag unverzüglich an die Beschäftigungsstelle abführt, bei der der Schaden eingetreten ist, wenn dem Bund selbst kein Schaden entstanden ist. Schließlich hätte sich dem Bundesamt aufdrängen müssen, dass die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den Beigeladenen zu 1 drohte und nach Ablauf der Verjährungsfrist der Ersatz ausgeschlossen war.
f) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in der Einziehungsrichtlinie vorgesehene Haftungsbeschränkung auf den Fall der Drittschadensliquidation angewandt und die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin abgewiesen.
Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des adäquat kausal entstandenen Schadens, d.h. die den Schaden verursachende Handlung muss nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet sein, den Schaden herbeizuführen. Besteht die Pflichtverletzung – wie hier – in einem Unterlassen, ist dieses für den Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 – a.a.O., S. 286). Die Vermögenseinbuße des Beigeladenen zu 2, die darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte ihren Anspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG gegen den Beigeladenen zu 1 nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, beläuft sich auf 76,69 €. Hätte nämlich das Bundesamt den Beigeladenen zu 1 nach dieser Vorschrift vor Eintritt der Verjährung in Anspruch genommen, hätte es – entsprechend seiner vom Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellten Einziehungspraxis – die in der Einziehungsrichtlinie vorgeschriebene Haftungsbegrenzung (vgl. A I und II 2 a, aa, II 3, B I 1 und B I 5) beachtet und nur diesen Betrag geltend gemacht. Diese innenrechtliche Haftungsbeschränkung beim Schadensausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstleistenden ist in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Danach ist der Dienstleistende, ebenso wie Beamte und Soldaten zum Schadensersatz nur insoweit heranzuziehen, als dies angemessen, verhältnismäßig und billig ist (vgl. bereits Urteile vom 11. März 1970 – BVerwG 6 C 15.65 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 S. 20 und vom 8. August 1973 – BVerwG 6 C 15.71 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 19 S. 54). Ist ein besonders hoher Schaden entstanden, dessen voller Ersatz die Lebensführung des Beamten in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde, kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn von der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs teilweise oder vollständig abgesehen werden (vgl. ≪zur beamtenrechtlichen Haftung≫ Urteile vom 17. September 1964 – BVerwG 2 C 147.61 – a.a.O., S. 252, vom 11. März 1970 – BVerwG 6 C 15.65 – a.a.O. sowie Beschluss vom 18. Februar 1981 – BVerwG 2 B 4.80 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26; ≪zur soldatenrechtlichen Haftung≫ Urteil vom 11. März 1999 – BVerwG 2 C 15.98 – Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 6). Hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht – wie vorliegend – durch den Erlass einer Richtlinie konkretisiert, bindet er hierdurch seine Ermessensausübung, von der er nicht grundlos zum Nachteil des Beamten oder Zivildienstleistenden abweichen darf (vgl. Urteil vom 11. März 1970 – BVerwG 6 C 15.65 – a.a.O.). Die sehr niedrige Höhe der Haftungsgrenze nimmt zutreffend auf den Umstand Rücksicht, dass der Zivildienstleistende im Rahmen seiner allgemeinen Dienstpflicht handelt, er ferner nur sehr niedrige Bezüge erhält (§ 35 ZDG) und regelmäßig vor Ableistung des Dienstes auch noch nicht im allgemeinen Erwerbsleben Fuß gefasst hat. Außerdem ist er haftungsrechtlich einem Wehrpflichtigen gleichzustellen, der seinen Wehrdienst beim Bund leistet.
Diese Beschränkung der Ersatzverpflichtung zu Gunsten des Dienstleistenden gilt auch, wenn, wie hier, der Bund den Schaden des Trägers der Beschäftigungsstelle geltend macht. Von der Beschränkung in der Höhe ist der Anspruch des Bundes betroffen. Diese auf der Fürsorgeverpflichtung des Anspruchsinhabers beruhende Beschränkung entfällt nicht, weil der Schaden nicht beim Anspruchsinhaber, sondern bei einem Dritten eingetreten ist. Denn der Anspruch des Beigeladenen zu 2 aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zum Bund ging dahin, dass der Bund seinen Anspruch so, wie er bestanden hat, rechtzeitig gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend macht. Der Träger der Beschäftigungsstelle wird durch diese Einschränkung auch nicht extra treuwidrig benachteiligt. Denn er hat sich mit seinem Anerkennungsantrag nach § 4 ZDG und der mit der Anerkennung erfolgten Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O.) in die gemeinschaftliche Verantwortung zur Durchführung des Zivildienstes als hoheitliche Aufgabe begeben. Er wird daher ebenso durch den Fürsorgegrundsatz in die Pflicht genommen wie der Bund selbst.
Die Anwendbarkeit der Einziehungsrichtlinie im Rahmen der Drittschadensliquidation mit Wirkung gegenüber der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, dass die Richtlinie nicht veröffentlicht worden ist. Da es sich um eine das Ermessen bindende, innerdienstliche Verwaltungsvorschrift handelt, ist nach Treu und Glauben lediglich erforderlich, dass die Beklagte die Beigeladenen – wie hier im Berufungsverfahren geschehen – davon unterrichtet, dass sie den Anspruch aus § 34 ZDG in Anwendung der Richtlinie nur beschränkt geltend macht (vgl. hierzu Urteil vom 16. September 1980 – BVerwG 1 C 89.79 – BVerwGE 61, 40 ≪42 ff.≫).
Der Schadensersatzanspruch des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte ist damit nach § 67 VVG lediglich in Höhe von 76,69 € auf die Klägerin übergegangen.
2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht keine weitergehenden Ansprüche zuerkannt. Solche ergeben sich weder aus übergegangenen Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung des Schuldverhältnisses zwischen dem Bund und dem Beigeladenen zu 2 wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1, aus §§ 831, 823 Abs. 1 BGB, aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch aus § 6 ZDG oder aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB.
a) Voraussetzung dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit § 278 BGB zusteht, ist, dass der Beigeladene zu 1 mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig geworden ist (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O., S. 276; BGHZ 152, 380 ≪383≫ m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.
Zwar wird die Tätigkeit des Zivildienstleistenden auch dann im Interesse des Allgemeinwohls (vgl. § 1 ZDG) ausgeübt, wenn er für eine privatrechtlich organisierte und privatrechtlich handelnde Beschäftigungsstelle tätig wird. Er nimmt daher mit seiner Dienstleistung dienstliche Obliegenheiten auch des Bundes wahr. Aus diesem Grunde können Schädigungen Dritter durch den Dienstleistenden Amtshaftungsansprüche gegen den Bund auslösen (vgl. u.a. BGHZ 118, 304 ≪308 ff.≫). Hinzu kommt, dass der Bund seiner Verantwortung für die Durchführung des Zivildienstes als hoheitliche Aufgabe durch die Einbindung der Beschäftigungsstelle nicht ledig wird. Denn er selbst weist die Dienstleistenden den Beschäftigungsstellen zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG), kann auf die Gestaltung des Einführungsdienstes Einfluss nehmen (§ 25 a ZDG) und behält die Staatsaufsicht über die Durchführung des Zivildienstes (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O., S. 274, 279). Allerdings bedeutet dies nicht, worauf sich im Ergebnis auch das berufungsgerichtliche Urteil stützt, dass der Dienstleistende bei Ausführung einer konkreten Aufgabe für die Beschäftigungsstelle insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschäftigungsstelle und Staat nur dessen Interessen wahrnimmt. Wenn der Dienstleistende von seiner Beschäftigungsstelle für Aufgaben eingesetzt wird, die einerseits dem Allgemeinwohl – vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZDG) – dienen und andererseits weithin auf vertraglicher Grundlage von der Beschäftigungsstelle in ihrem privatrechtlich festgelegten Aufgabenbereich erbracht werden, ist die Tätigkeit des Zivildienstleistenden – ungeachtet seines öffentlich-rechtlichen Status – dadurch geprägt, dass er im jeweils konkreten Fall für die Beschäftigungsstelle eine Aufgabe aus dem Kreis ihrer Aufgaben wahrnimmt. Die Beschäftigungsstelle ist es auch, welche die Zeit, den Ort, die Art und die näheren Bedingungen des konkreten Einsatzes festlegt und damit den unmittelbaren Einfluss auf die daraus erwachsenden Risiken hat. Der Dienstleistende wird daher bei der Wahrnehmung der ihm durch die Beschäftigungsstelle übertragenen Aufgaben nicht als Erfüllungsgehilfe des Bundes tätig (vgl. BGHZ 135, 341 ≪349≫; 152, 380 ≪384≫).
Hierfür spricht, dass der Beklagten im Rahmen des zum Beigeladenen zu 2 bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses lediglich die gemeinsame Verantwortung für die beiden nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes obliegende hoheitliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes als einer vom Allgemeinwohlinteresse geprägten staatlichen Einrichtung obliegt. Der Bund weist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG der Beschäftigungsstelle im Rahmen der Anerkennung Zivildienstleistende zu, erstattet ihr nach § 6 Abs. 2 ZDG entstandene Aufwendungen und gewährt nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 ZDG Zuschüsse. Im Rahmen dieser Pflichten hat der Bund den Träger der Beschäftigungsstelle vor Schäden zu bewahren (ebenso wie andererseits der Träger der Beschäftigungsstelle bei der Beschäftigung des Dienstleistenden dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser nicht geschädigt wird und somit Ansprüche gegen den Bund erwachsen können ≪vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O.). Nur in diesem Pflichtenkreis haftet der Bund für seine Organe, also insbesondere für die Anordnungen des für den Zivildienst zuständigen Bundesamts für Zivildienst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
Nach dem Zivildienstgesetz besteht keine Pflicht des Bundes, die Beschäftigungsstelle vor Schäden zu bewahren, die ihr daraus erwachsen können, dass sie dem Dienstleistenden Gegenstände aus ihrem Eigentum zur Ausführung der von ihr festgelegten Aufgaben anvertraut. Der Dienstleistende erfüllt mit dem Zivildienst seine dem Bund gegenüber bestehende Wehrpflicht (vgl. Art. 12a Abs. 2 GG). Dementsprechend handelt es sich um eine allein dem Dienstleistenden obliegende Amtspflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum der Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 – BVerwG 2 C 21.96 – a.a.O., vom 11. März 1999 – BVerwG 2 C 15.98 – a.a.O.). Diese Pflicht besteht nicht nur aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund als Dienstherrn, sondern auch gegenüber der Beschäftigungsstelle als einer Einrichtung, die nachgeordnet mit dem Bund an der Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten hoheitlichen Aufgabe, namentlich der Durchführung des Zivildienstes, mitwirkt (vgl. BGHZ 87, 253 ≪257≫; 116, 312 ≪316). Deshalb handelt es sich nicht um eine drittgerichtete Amtspflicht gegenüber der Beschäftigungsstelle (a. A. Papier, JZ 1983, 766 f.). Vielmehr wird der Zivildienstleistende auch und überwiegend im Interesse der Beschäftigungsstelle tätig, die nach § 30 ZDG über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden entscheidet, gemäß § 30a ZDG die Pflicht hat, ihn zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes anzuhalten (vgl. BGHZ 135, 341 ≪343 f.≫), und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG verpflichtet ist, dem ihr zugewiesenen Dienstleistenden eine dem “Wesen des Zivildienstes” entsprechende Beschäftigung zuzuweisen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 8 C 69.86 – BVerwGE 79, 274 ≪279≫).
Der Beigeladene zu 1 hat daher eine nur ihm persönlich obliegende Pflicht verletzt, die nicht dem Pflichtenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Er ist deshalb nicht als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Dass die Beklagte auf andere Weise, etwa bei der Zuweisung des Beigeladenen zu 1, schuldhaft ihre gegenüber dem Beigeladenen zu 2 obliegenden Pflichten verletzt hat, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
b) Aus der fehlenden Drittgerichtetheit der Diensthandlung des Beigeladenen zu 1 im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2 scheitert auch dessen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend für den Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Geschäftsherrn. Dieser kann die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen (vgl. BGHZ 45, 311 ≪313≫). Dies ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 87, 253 ff.) beim Dienstleistenden nicht der Fall, weil die allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes hinter der der Beschäftigungsstelle gemäß § 30 ZDG zustehenden Weisungsbefugnis zurücktritt.
c) Ob der Beigeladene zu 2 gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz hat, kann der Senat nicht entscheiden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in Verbindung mit Art. 34 Satz 3 GG).
d) § 6 ZDG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Aus dem Funktionszusammenhang von § 6 Abs. 1 und 2 ZDG ergibt sich, dass die Beschäftigungsstelle die mit der Beschäftigung Dienstleistender regelmäßig verbundenen Kosten zu tragen hat und eine Erstattung durch den Bund nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 ZDG stattfindet (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1988 – BVerwG 8 C 112.86 – Buchholz Nr. 448.11 § 4 ZDG Nr. 3 S. 19 f.). Hierunter fällt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – nicht der Ersatz von Schäden.
e) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches des Arbeitnehmers für Sachschäden gegen den Arbeitgeber nach § 670 BGB (vgl. u.a. BAGE 33, 108 ≪111≫; BAG, Urteile vom 14. Dezember 1995 – 8 AZR 875/94 – NJW 1996, 1301, vom 17. Juli 1997 – 8 AZR 480/95 – NJW 1998, 1170 f.). Die dort entwickelten Grundsätze haben in der Rechtsprechung des Senats Berücksichtigung für das Dienstrecht zwar insoweit gefunden, als bei Verwendung eines Fahrzeugs des Beamten für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich anerkannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen hat. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht zu vertreten hat, zu tragen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1985 – BVerwG 2 C 45.82 – BVerwGE 72, 170 ≪171≫). Die bei diesen Fallkonstellationen berücksichtigte Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. zwischen Beamten und Dienstherrn ist jedoch mit der Risikoverteilung zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle nicht vergleichbar.
Die Beschäftigungsstelle wird durch die Anerkennung nach § 4 ZDG in die Erfüllung der dem Bund obliegenden Aufgabe einbezogen und dadurch gemeinsam mit dem Bund für die Durchführung des Zivildienstes verantwortlich (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 6.97 – a.a.O., S. 274 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 – a.a.O.; BGHZ 135, 341 ≪344 f.≫). Es fehlt somit an der Vergleichbarkeit zum bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis (vgl. dazu Urteil vom 25. Mai 1961 – BVerwG 1 A 10.59 – BVerwGE 12, 253 ≪254≫). Denn die Beschäftigungsstelle handelt hier – zumindest auch – in eigener Zuständigkeit im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse. Zum anderen ist der Bund nicht verpflichtet, der Beschäftigungsstelle die Personal- und Sachmittel zu verschaffen. Deren Bereitstellung obliegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG der Beschäftigungsstelle. Durch den von ihr im konkreten Fall angeordneten Einsatz (vgl. § 30 ZDG) des Dienstleistenden erfüllt die Beschäftigungsstelle vorrangig die ihr selbst obliegenden Aufgaben, für die sie ihre Anerkennung beantragt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG). Ohne diese Anerkennung müsste sie selbst die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Sach- und Personalmittel bereitstellen. Zwar erspart sich zugleich der Bund durch die Beschäftigungsstelle die weitere Organisation des Zivildienstes. Doch erstattet er nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 3 ZDG die Aufwendungen der Beschäftigungsstelle und bewilligt ihr Zuschüsse. Die mit dem konkreten Einsatz der Zivildienstleistenden verbundenen wirtschaftlichen Vorteile fließen also allein der Beschäftigungsstelle zu, weshalb es nicht unbillig ist, ihr das Risiko einer Beschädigung ihres Eigentums durch den von ihr veranlassten Einsatz eines Zivildienstleistenden aufzubürden.
3. Das Berufungsgericht hat die Prozesszinsen zutreffend festgesetzt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind Prozesszinsen im öffentlichen Recht bei Geldforderungen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – wie hier – keine abweichende Regelung trifft (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 2002 – BVerwG 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 ≪325≫ m. w. N.). Der Zinsanspruch besteht ab Eintritt der Rechtshängigkeit, es sei denn, dass die Schuld erst später fällig wird (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch aus Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses ist nach Eintritt der Verjährung der Regressforderung aus § 34 ZDG entstanden und fällig geworden. Die Verzinsung beginnt daher nicht mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 8. Mai 1999 (§ 90 Abs. 1 VwGO), sondern in entsprechender Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB am 6. Mai 2000. Obwohl § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in seiner nunmehr geltenden Fassung bereits auf Forderungen Anwendung findet, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, hat das Berufungsgericht wegen des insoweit nur begrenzt geltend gemachten Anspruchs auf Prozesszinsen diesen zu Recht nur in Höhe von 4 v.H. zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
BVerwGE 2004, 370 |
ZBR 2004, 352 |
DÖD 2005, 16 |
DVBl. 2004, 1369 |
GV/RP 2006, 294 |
JWO-VerkehrsR 2004, 277 |
FuBW 2006, 90 |
FuHe 2006, 132 |
JT 2005, 150 |
NWVBl. 2005, 25 |