Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 2 S 1519/08) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einem auf den Kläger zugelassenen Pkw. Der Kläger lebt seit (mindestens) 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Elke H…, die seit (mindestens) dem gleichen Jahr als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet war. Der Kläger ist seit 2001 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und seiner Lebenspartnerin gemeinsam genutzt. Am 13. Juli 2005 besuchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den Kläger und meldete ihn mit Schreiben vom selben Tag als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio ab Juli 2001 an.
Rz. 2
Nachdem der Kläger von der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) eine Bestätigung der Anmeldung erhalten hatte, gab er gegenüber der GEZ mit Schreiben vom 4. August 2005 an, dass er zusammen mit Frau H… einen gemeinsamen Haushalt führe und Frau H… dafür den ordnungsgemäßen Beitrag an die GEZ entrichte. Des Weiteren benutzten sie seinen Pkw gemeinsam. Diesen Sachverhalt habe er auf eine Anfrage vom 27. Dezember 2001 mit Schreiben vom 9. Januar 2002 mitgeteilt. Zuvor sei ihm telefonisch gesagt worden, dass der Beitrag für sein Autoradio mit der Anmeldung von Frau H… ebenfalls abgedeckt sei, da sie kein eigenes Kraftfahrzeug besitze.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2001 bis August 2005 in Höhe von 266,98 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. Oktober 2005 Widerspruch. Am 4. Dezember 2005 meldete sich der Kläger bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio und einem Fernsehgerät zum 1. Januar 2006 an. Gleichzeitig meldete sich Frau H… unter Hinweis auf die mit dem Kläger bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft als Rundfunkteilnehmerin ab. Mit Bescheid vom 7. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Gebührenanspruch bestehe zu Recht. Bis zum Besuch des Gebührenbeauftragten sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger einen Pkw mit Autoradio habe. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 4. August 2005 sei das Teilnehmerkonto seiner Lebensgefährtin zum 31. August 2005 abgemeldet worden. Seit September 2005 werde der Kläger als Rundfunkteilnehmer für den gemeinsamen Haushalt mit einem Radio- und Fernsehgerät geführt.
Rz. 4
Der Kläger hat am 10. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, er und seine Lebenspartnerin hätten in dem fraglichen Zeitraum ein Fernsehgerät, ein Radio sowie ein Autoradio gemeinsam genutzt. Für diese Geräte habe seine Lebenspartnerin Rundfunkgebühren entrichtet. Die Erhebung zusätzlicher Rundfunkgebühren sei nicht nachvollziehbar.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. März 2007 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 aufgehoben.
Rz. 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Kläger für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum (Juli 2001 bis August 2005) nicht gebührenpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte. Für Autoradios treffe § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gelte, für den das Kraftfahrzeug zugelassen sei. Zwischen den Beteiligten stehe außer Streit, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf ihn zugelassenen Pkw ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten habe. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV seien damit gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe, greife jedoch zu Gunsten des Klägers § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten würden, keine Rundfunkgebühren zu leisten seien. Der Kläger sei nicht nur hinsichtlich des Autoradios, sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung Rundfunkteilnehmer gewesen, weil diese Geräte von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten worden seien.
Rz. 7
Dagegen hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er meint, die Revision sei wegen Verletzung des RGebStV, jedenfalls aber wegen Verstoßes des Berufungsurteils gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG begründet und hält an seiner Rechtsauffassung zur Gebührenpflicht des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum fest.
Rz. 8
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Rz. 10
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 11
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 12
1. Zum revisiblen Recht, das der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat, gehören nicht die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 20. November 1991 in der hier noch anzuwendenden Fassung von Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005.
Rz. 13
Vielmehr betrifft der Rechtsstreit irrevisibles Landesrecht.
Rz. 14
Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des Rundfunkrechts bereits durch § 48 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung Gebrauch gemacht. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf den hier in Rede stehenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Urteile vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫ = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 32 S. 46 f. und vom 21. September 2005 – BVerwG 6 C 16.04 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 35). Dessen Bestimmungen wurden erst mit Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung von Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Januar 2007 – RGebStV 2007 – durch die Einfügung des neuen § 10 RGebStV mit Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten “Bestimmungen dieses Staatsvertrages” sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (Beschlüsse vom 14. November 2008 – BVerwG 6 B 61.08 – und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Die Regelungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind auf den streitgegenständlichen Sachverhalt noch nicht anzuwenden, denn maßgeblich dafür ist die Rechtslage in dem vom streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2005 betroffenen Zeitraum, mit dem gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2001 bis August 2005 in Höhe von 266,98 € festgesetzt wurden. Dieser Zeitraum liegt vollständig vor dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. März 2007.
Rz. 15
2. Dem Verwaltungsgerichtshof sind bei der vom Revisionsgericht grundsätzlich als richtig hinzunehmenden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung des irrevisiblen Landesgebührenrechts keine Verstöße gegen Bundesrecht unterlaufen.
Rz. 16
a) Das angefochtene Urteil verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 17
aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seiner Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht etwa rechtsirrig an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden gefühlt.
Rz. 18
Zwar läuft die Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis darauf hinaus, dass Ehepartner und die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (oder auch andere in einer Wohnung zusammenlebende Personen) rundfunkgebührenrechtlich weitgehend gleich behandelt werden. Zu dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht deswegen gelangt, weil er sich aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG dazu verpflichtet gefühlt hat. Vielmehr sind seine Erwägungen ausschließlich einfachrechtlicher Natur. Die Gleichbehandlung ähnlicher Fallvarianten wurzelt nicht stets im verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn Art. 3 Abs. 1 GG für die Rechtsanwendung den Ausschlag gibt, also im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung. Davon kann hier ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Urteil keine Rede sein.
Rz. 19
bb) Dass Art. 3 Abs. 1 GG die vorbezeichnete Gleichbehandlung verbietet, ist nicht erkennbar. Der Gleichheitssatz verbietet es, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Er ist verletzt, wenn Ungleichheiten von Lebenssachverhalten unberücksichtigt bleiben, obwohl sie so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 – BVerfGE 103, 242 ≪258≫). Der Verwaltungsgerichtshof hat hier angenommen, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft typischerweise und auch im vorliegenden Fall – ebenso wie Ehepartner – gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereithalten und damit zwangsläufig in den Genuss der zweitgerätebezogenen Privilegierung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 RGebStV gelangen. Die Gerechtigkeitsidee verbietet dieses Auslegungsergebnis auch mit Blick auf die Unterschiede beider Partnerschaftsformen offensichtlich nicht.
Rz. 20
Die Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Gestalt des Willkürverbots. Dieses wird durch eine gerichtliche Entscheidung erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dem Richter ist es verwehrt, dem Gesetz einen Sinn zu unterlegen, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1992 – 1 BvR 1772/91 – BVerfGE 86, 59 ≪62 f., 64≫). Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs kann hier mit guten Gründen an den Wortlaut der zentralen materiellen Regelung für die Rundfunkgebührenpflicht in § 1 Abs. 2 RGebStV anknüpfen. Die Annahme einer sachwidrigen Behandlung verbietet sich daher, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis im Sinne der Ausführungen des Beklagten ebenfalls denkbar sein mag.
Rz. 21
b) Auch Art. 6 Abs. 1 GG ist offensichtlich nicht verletzt. Diese Vorschrift verbietet die Benachteiligung der Ehe. Sie hindert aber weder Gesetzgebung noch Rechtsanwendung daran, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft im Hinblick auf die Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Rundfunkempfangsgeräte gleich zu behandeln.
Rz. 22
c) Gleichfalls nicht verletzt ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Von einer Auslegung contra legem durch den Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein. Dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV sind und deswegen folgerichtig die Gebühr für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 RGebStV entfällt, ist jedenfalls eine mögliche Auslegung der einschlägigen rundfunkgebührenrechtlichen Bestimmungen. Die in der Revisionsbegründung zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Dort ging es um die Ableitung des materiellen Rechts aus allgemeinen Rechtsgrundlagen für das betreffende Rechtsverhältnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212 ≪226 f.≫). Grundlage für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofs waren hier jedoch spezielle Rechtsgrundlagen, welche mit herkömmlichen Methoden ausgelegt wurden.
Rz. 23
d) Schließlich liegt die vom Beklagten unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemachte Verletzung der Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht vor. Der Beklagte nimmt hin, dass die Gebührenpflicht für das Zweitgerät entfällt, wenn derjenige Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, auf welchen das Kraftfahrzeug zugelassen ist, als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass die betroffenen Rundfunkteilnehmer sich künftig entsprechend verhalten werden. Das vom Beklagten erwartete Gebührenaufkommen aus dem Kreis der Partner eheähnlicher Gemeinschaften ist mithin auch auf der Grundlage seiner Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages keineswegs gesichert. Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor, wenn eine rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung rundfunkgebührenrechtlicher Bestimmungen zu nennenswerten Gebührenausfällen führt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls zu reagieren. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass das Rundfunkgebührenrecht von den Gerichten im Zweifel stets im Sinne des Bestehens der Gebührenpflicht auszulegen ist, besteht nicht.
Rz. 24
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier, Dr. Möller
Fundstellen