Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, der auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, und der Erteilung eines "Härtefallaufnahmebescheids" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.
2. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).
3. Kehrt ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurück, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte.
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 01.10.2018; Aktenzeichen 11 A 1805/18) |
VG Köln (Urteil vom 10.04.2018; Aktenzeichen 7 K 7283/17) |
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Rz. 2
Der... in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Sein Vater ist ukrainischer Volkszugehörigkeit. Bei der Mutter wurde die Nationalität im Inlandspass 2001 von "Russisch" in "Deutsch" geändert. Mitte 2011 reiste sie als deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet ein. Sie ist im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung. Der Kläger verfügt über ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache vom Oktober 2014, wonach er die Prüfung mit dem Gesamtergebnis B1 bestanden hat. Auch er ließ 2001 seine Nationalität im Inlandspass in "Deutsch" ändern.
Rz. 3
Der Kläger stellte erstmals im November 1991 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Im Oktober 2012 reiste er in das Bundesgebiet ein und erhob Anfang 2015 Untätigkeitsklage. Während des Gerichtsverfahrens kehrte er nach Russland zurück und stellte im Oktober 2016 unter Berufung auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG einen "Folgeantrag". Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ab. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger erneut einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet habe, fehle es an den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Außerdem wurde der Bescheid von ihm in das anhängige Klageverfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 erklärte er, dass er die Klage insoweit zurücknehme; im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit (weiterem) Bescheid vom 21. Februar 2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne sich nicht auf einen Härtefall berufen und erfülle auch nicht die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen. Bei Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland im Oktober 2012 sei er nach der damals geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2007 kein deutscher Volkszugehöriger gewesen. Mit (getrennten) Widerspruchsbescheiden vom 11. April 2017 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 4. Januar 2017 und 21. Februar 2017 zurück. Hinsichtlich des Bescheids vom 21. Februar 2017 wurde zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weiterhin in Deutschland gemeldet und habe keine Härtefallgründe geltend gemacht; außerdem erfülle er nicht die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Hinsichtlich des Bescheids vom 4. Januar 2017 wurde darauf verwiesen, dass selbst bei Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur gelte, wenn ein Härtefallantrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte abgelehnt worden sei.
Rz. 4
Die gegen diese Entscheidungen erhobene Klage hat der Kläger nachträglich auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017 beschränkt. Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 1. Oktober 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2017 liege ein Folgeantrag im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG vor. Der Anwendung der Wohnsitzfiktion stehe nicht entgegen, dass die Ablehnung eines Härtefallaufnahmebescheids nicht allein auf das Fehlen eines Härtefalls gestützt worden sei. Kehre ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung eines Härtefallaufnahmebescheids (unverzüglich) zurück, werde er so gestellt, als habe er das Aussiedlungsgebiet nie verlassen. Folglich bedürfe es der (erstmaligen oder nochmaligen) Prüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag geltenden Rechtslage. In der Zwischenzeit könnten sich Veränderungen der Sach- und Rechtslage ergeben, die dem ursprünglichen "einheitlichen Streitgegenstand" nicht mehr zugeordnet werden könnten.
Rz. 5
Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass sich auf die Wohnsitzfiktion nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete nur berufen könne, wer zum Zeitpunkt der vorherigen Aufenthaltnahme in Deutschland die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 6 BVFG erfüllt habe. Der Gesetzgeber habe mit der Wohnsitzfiktion verhindern wollen, dass einem Aufnahmebewerber allein wegen der irrigen Annahme, er könne sich, ohne im Besitz eines Aufnahmebescheids zu sein, auf eine besondere Härte berufen, der Spätaussiedlerstatus unwiderruflich verloren gehe.
Rz. 6
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Rz. 7
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und teilt die Auffassung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er sich nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen könne, ohne dass es darauf ankomme, ob er bei Verlagerung seines Wohnsitzes nach Deutschland die sonstigen Voraussetzungen erfüllte, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht verkennt, dass es für eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG schon an einem Folgeantrag fehlt (1.). Auch in einem - wie hier - nach Rückkehr fortgeführten Erstverfahren gilt die Wohnsitzfiktion bei entsprechender Anwendung nur, wenn alleiniger Grund für die Nichterteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege das Fehlen eines Härtefallgrundes war, der Aufnahmebewerber also bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte (2.). Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Oktober 2012 - die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids erfüllte, kann der Senat nicht abschließend entscheiden und ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.).
Rz. 9
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (hier: 1. Oktober 2018), soweit nicht aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, hier etwa bei der Frage, ob der Kläger bei Verlagerung seines Wohnsitzes nach Deutschland im Oktober 2012 bis auf die fehlende Einreise im Aufnahmeverfahren alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 ≪115≫ und vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11). Das auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilt sich mithin vor allem auf der Grundlage des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das während des Revisionsverfahrens am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des Berufungsgerichts aber nicht geändert.
Rz. 10
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG).
Rz. 11
Nach Rückkehr des Klägers in die Aussiedlungsgebiete kommt als Anspruchsgrundlage für sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hier nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Ob er nach (erneuter) Begründung eines ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte, beurteilt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Danach setzt die Spätaussiedlereigenschaft für - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 1992 geborene Abkömmlinge von Personen, die die in der Vorschrift genannten Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, (u.a.) einen ununterbrochenen Wohnsitz ("seit") in den Aussiedlungsgebieten voraus. Daran fehlt es, da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 und 18 f.), die sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat (UA S. 8), im Oktober 2012 seinen Wohnsitz in K. aufgab, einen neuen Wohnsitz in Deutschland begründete und diesen erst im März 2017 wieder nach K. zurückverlagerte.
Rz. 12
1. Für eine unmittelbare Anwendung der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bedürfte es nach dem klaren Wortlaut eines Folgeantrags und damit eines abgeschlossenen Erstverfahrens. Daran fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, weil das vom Kläger 1991 eingeleitete Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nie abgeschlossen worden ist.
Rz. 13
a) Ein (erster) ablehnender Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom Februar 1994 wurde dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben, da eine Zustellung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit (nur) an den nicht zustellungsbevollmächtigten Großvater des Klägers erfolgte. Damit kommt den (weiteren) "Anträgen" des Klägers vom Mai 2011 und November 2013 rechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.
Rz. 14
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger im Oktober 2016 ausdrücklich einen "Folgeantrag" gestellt hat. Verlegt ein Antragsteller während eines laufenden Aufnahmeverfahrens unter Aufrechterhaltung seines Aufnahmebegehrens seinen Wohnsitz in das Bundesgebiet oder von dort in die Aussiedlungsgebiete zurück, führt dies lediglich zu einer Änderung der für sein Aufnahmebegehren maßgeblichen Anspruchsgrundlage. Damit handelt es sich bei dem vom Kläger im Oktober 2016 während eines laufenden Klageverfahrens vom Aussiedlungsgebiet aus gestellten (weiteren) Aufnahmeantrag - entgegen der vom Kläger seinerzeit gewählten Bezeichnung - verfahrensrechtlich nicht um einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen (Aufnahme-)Verfahrens ("Folgeantrag"), sondern um die Fortführung des 1991 von den Aussiedlungsgebieten aus durch einen entsprechenden Antrag eingeleiteten und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet (vorübergehend) auf das Vorliegen eines Härtefalls gestützten (Erst-)Aufnahmeverfahrens.
Rz. 15
c) Auch die vom Kläger in Bezug auf einzelne Bescheide des Bundesverwaltungsamts erklärten "Klagerücknahmen" führten nicht zu einer wirksamen Beendigung des Aufnahmeverfahrens. Soweit er im Februar 2017 seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 4. Januar 2017 zurücknahm, erfolgte dies wegen der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger sodann erneut Klage. Soweit er im April 2018 seine Klage gegen den - eine Aufnahme im Härtefallwege ablehnenden - Bescheid vom 21. Februar 2017 zurücknahm bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung seines Klagebegehrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2017 und des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017, reagierte er damit nur auf den Umstand, dass er sich inzwischen nicht mehr im Bundesgebiet, sondern erneut im Aussiedlungsgebiet aufhielt und damit als Anspruchsgrundlage statt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nunmehr (wieder) § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht kam, dessen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsamt im Bescheid vom 4. Januar 2017 verneint hatte.
Rz. 16
d) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Aufnahmeantrag des Klägers durch Bescheid vom 21. Februar 2017 und Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 bestandskräftig abgelehnt worden sei und es sich bei dem streitgegenständlichen Antrag um einen "Folgeantrag" handele (UA S. 7), verkennt, dass dem Aufnahmebegehren des Klägers ein einheitlicher, nicht teilbarer Streitgegenstand zugrunde liegt.
Rz. 17
Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand zum einen durch die mit dem Klageantrag erstrebte Rechtsfolge und zum anderen durch den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 8 Rn. 13 m.w.N.). Damit liegt ein einheitlicher Streitgegenstand auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz; BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 15).
Rz. 18
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und der Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG um zwei - sich lediglich auf Tatbestandsebene gegenseitig ausschließende - Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren. Diese beziehen sich nach ihren Anspruchsvoraussetzungen auf unterschiedliche Fallgestaltungen, sind aber ohne Unterschied in den Rechtsfolgen und im Klagegrund auf das gleiche Ziel, nämlich die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26 ff. BVFG gerichtet. Damit stehen beide Anspruchsgrundlagen in materieller Anspruchsnormenkonkurrenz und beziehen sich auf den gleichen Streitgegenstand. Folglich konnte das auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtete (Erst-)Verfahren nicht allein durch die vom Kläger erklärte "Rücknahme" seiner Klage gegen den Bescheid vom Februar 2017 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung seines Klagebegehrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017 wirksam beendet werden.
Rz. 19
2. Kehrt ein Antragsteller - wie hier - während eines laufenden Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurück, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen zwar an einem Folgeantrag. Allerdings ist die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG aufgrund der mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung, den Aufnahmebewerber vor den Rechtsnachteilen einer übereilten Ausreise zu schützen (BT-Drs. 12/3341 S. 7 und BT-Drs. 12/3597 S. 44 f.), auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Denn für den mit der Wohnsitzfiktion verfolgten Zweck macht es keinen Unterschied, ob der Aufnahmebewerber den negativen Abschluss seines Aufnahmeverfahrens in Deutschland abwartet und sodann nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet mittels eines Folgeantrags ein neues Aufnahmeverfahren einleitet oder ob er während eines laufenden Aufnahmeverfahrens in der Erkenntnis, dass sein Aufnahmeantrag mangels Vorliegens eines Härtefalls in Deutschland keinen Erfolg haben kann, zurückkehrt und das Verfahren vom Aussiedlungsgebiet aus fortführt.
Rz. 20
a) Schon bei unmittelbarer Anwendung greift die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur, wenn ein Härtefallantrag nach Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17). An diesem Erfordernis ist auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Bedenken festzuhalten.
Rz. 21
aa) Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit die Anwendung der Wohnsitzfiktion die Ablehnung eines Antrags nach Satz 2 voraussetzt, kann dies auch dahin verstanden werden, dass die Wohnsitzfiktion nur greift, wenn die Ablehnung gerade auf das Nichtvorliegen eines Härtefalls gestützt worden ist.
Rz. 22
bb) Für eine enge Auslegung spricht vor allem der vom Gesetzgeber mit der Fiktion eines fortbestehenden Wohnsitzes verfolgte Zweck. Die Wohnsitzfiktion wurde durch das Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt (seinerzeit § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG), weil es für die Spätaussiedlereigenschaft eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten bedarf. Mit der Fiktion sollte nach den Gesetzesmaterialien der nicht gewollte Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG vermieden werden. Da ein Härtefallantrag die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet voraussetze, müsse bei Ablehnung eines Aufnahmebescheids im Härteweg grundsätzlich erneut ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet werden, was einem Statuserwerb nach § 4 BVFG dauerhaft entgegenstünde. Damit würde die Ablehnung eines Härtefallantrags automatisch zu einem dauernden Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus führen. § 27 BVFG wolle dem Betroffenen aber eine erneute Antragstellung vom Heimatgebiet aus ermöglichen. Deshalb werde mittels einer Fiktion der ursprüngliche Wohnsitz des Spätaussiedlers aufrechterhalten (BT-Drs. 12/3341 S. 7 und BT-Drs. 12/3597 S. 44 f.). Ein - nach den Gesetzesmaterialien nicht gewollter - automatischer und dauernder Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus konnte aufgrund der seinerzeit vergangenheitsbezogenen weiteren Spätaussiedlervoraussetzungen aber nur eintreten, wenn der Betroffene bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte. In diesem Fall sollte er aus einer übereilten Ausreise in Bezug auf seine Spätaussiedlereigenschaft keine Nachteile erleiden und nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26 und Beschluss vom 26. August 2005 - 5 B 72.05 - juris Rn. 3). Dieses Ziel ließ sich bei Personen, die ansonsten bei Einreise alle Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten, nur über eine Wohnsitzfiktion vermeiden. Erfüllte ein Aufnahmebewerber hingegen schon bei Einreise außer dem fehlenden Aufnahmeverfahren auch ansonsten nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler, beruht die Ablehnung eines (Härtefall-)Aufnahmebescheids nicht auf einer übereilten Ausreise, weil der Betroffene, auch wenn er im Aussiedlungsgebiet verblieben wäre und das Verfahren von dort aus geführt hätte, keinen Aufnahmebescheid erhalten hätte. Damit führte das Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht zu einem vom Gesetzgeber "nicht gewollten" Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus.
Rz. 23
cc) Auch systematische Gründe sprechen für eine enge Auslegung der Wohnsitzfiktion. Denn sie begründet eine Ausnahme vom vertriebenenrechtlichen Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten. Hierfür bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, die fehlt, wenn der Betroffene nicht lediglich über das Vorliegen eines Härtefalls irrte, sondern beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete auch die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllte. In diesen Fällen bedarf er wegen seiner Ausreise und der damit verbundenen Aufgabe seines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vertriebenenrechtlich keines Schutzes und ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht einem Aufnahmebewerber gleichzustellen, der seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nie aufgegeben hat.
Rz. 24
dd) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stehen dieser Einschätzung die Ausführungen im Urteil des Senats vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - (juris Rn. 21) nicht entgegen. In diesem Verfahren ging es nicht um die Erteilung eines Aufnahmebescheids, sondern um die Einbeziehung eines Familienangehörigen, der zuvor auf der Grundlage eines eigenen, später zurückgenommenen Aufnahmebescheids in das Bundesgebiet ausgereist war. In diesem Zusammenhang hat der Senat lediglich die seinerzeit aufgeworfene Frage aufgegriffen, ob im Falle eines nicht im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Familienangehörigen bei Rückkehr ein ununterbrochenes Verbleiben in Ausnahmefällen nach dem "Rechtsgedanken" des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG fingiert werden könne, etwa wenn der Aufenthalt des Familienangehörigen allein auf einem irrtümlich angenommenen Spätaussiedlerstatus beruhte, ohne sich hierzu inhaltlich zu verhalten. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich der Wohnsitzfiktion - entgegen den vorstehenden Ausführungen - der vom Berufungsgericht angenommenen Erweiterung unterliegt. Im Übrigen hat der Senat eine entsprechende Anwendung der Wohnsitzfiktion auf Familienangehörige inzwischen ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26).
Rz. 25
b) Kehrt ein Antragsteller - wie hier - nach Ablehnung seines Aufnahmeantrags durch das Bundesverwaltungsamt aber vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurück und verfolgt er sein Aufnahmebegehren von dort aus weiter, fehlt es nicht nur an einem Folgeantrag, sondern mangels Bestands- bzw. Rechtskraft auch an einer bindenden Entscheidung über die Gründe, die einer Aufnahme im Härtefallweg entgegenstanden. Für eine entsprechende Anwendung der Wohnsitzfiktion auf diese Fallkonstellation bedarf es daher der inzidenten Prüfung, ob der Betroffene bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte, da ansonsten auch in dieser Fallkonstellation die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht auf einer übereilten Ausreise beruhte und es damit auch hier an einem "ungewollten" Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus fehlt.
Rz. 26
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsamt die Ablehnung einer Aufnahme im Härtefallweg im Bescheid vom 21. Februar 2017 und in dem auf diesen Bescheid bezogenen Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 auch mit dem Nichtvorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen begründet. Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtefallweg zu erteilenden Aufnahmebescheid nach der im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltenden Rechtslage bestimmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - NWVBl. 2019, 62 Rn. 23 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - allerdings keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage der bei Einreise im Oktober 2012 geltenden Rechtslage zu Recht das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen verneint hat. Dieser inzidenten Prüfung bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen trotz der vom Kläger im April 2018 erklärten "Rücknahme" seiner Klage gegen den eine Aufnahme im Härtefallweg ablehnenden Bescheid vom Februar 2017 und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid, weil es sich bei dem Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Damit konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts über die Nichterteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallweg bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht isoliert in Bestandskraft erwachsen.
Rz. 27
3. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob beim Kläger bei Einreise im Oktober 2012 die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung - BVFG 2007 - vorlagen. Denn nur dann greift nach den vorstehenden Ausführungen die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und macht den Weg frei für eine Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen nach aktueller Sach- und Rechtslage.
Rz. 28
Für die Anwendung der Wohnsitzfiktion kann sich der Kläger hingegen nicht auf die zwischenzeitlichen Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) - Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - berufen, da diese mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung keine Rückwirkung auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten finden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung s.a. Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz sieht indes keine Übergangsregelung vor und hat mithin keine Bedeutung für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - NWVBl. 2019, 62 Rn. 25 f.).
Rz. 29
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Fundstellen
DÖV 2020, 494 |
JZ 2020, 389 |
ZAR 2020, 302 |