“Flächen für den Gemeinbedarf”, die für Post-Universaldienstleistungen bestimmt sind, können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden. Die städtebauliche Ordnungsfunktion dieses Festsetzungsmittels erfasst auch Einrichtungen des Post-Universaldienstes.
1.1 “Flächen für den Gemeinbedarf” legen die Art der baulichen Nutzung fest. Sie sind mit einer konkretisierenden Zweckbestimmung zu versehen, um die Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an die Festlegung der Nutzungsart zu erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 – BVerwG 4 B 140.88 – Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verwendete Begriff des Gemein-bedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt und durch Beispiele erläutert (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 – BVerwG 4 NB 15.94 – NVwZ 1994, 1004). Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 – BVerwG 4 NB 15.94 – a.a.O., S. 1005; Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – BVerwGE 102, 351 ≪356≫). Aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass Gemeinbedarfsanlagen Einrichtungen der Infrastruktur darstellen, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der “Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs” zugeordnet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – a.a.O., S. 354).
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermächtigt die Gemeinden, durch Standortvorsorge die gemeindliche Infrastruktur zu gestalten und auf diese Weise eine auf die örtlichen Verhältnisse zugeschnittene Infrastrukturpolitik zu betreiben. Mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen kann die Gemeinde ihre Infrastruktur wirksamer steuern als mit der Ausweisung von Baugebieten (§§ 2 bis 11 BauNVO), die zwar je nach Gebietscharakter auch Gemeinbedarfsanlagen (z.B. Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) offen stehen, jedoch eine Mehrzahl unterschiedlicher Nutzungsarten zu einem Baugebietstyp zusammenfassen und den Standort einzelner Einrichtungen und Anlagen nicht festlegen. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermöglicht der Gemeinde, außerhalb der Baugebiete gezielt Flächen für Anlagen des “Gemeinbedarfs” zu reservieren und von anderen Nutzungen freizuhalten. Diese Festsetzung bietet sich vor allem für solche Anlagen und Einrichtungen an, die auf einen bestimmten, in der Regel allgemein zugänglichen Standort angewiesen sind oder eine sonst nicht verfügbare größere Fläche für sich beanspruchen.
Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung. Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an. Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. In früheren Entscheidungen hat der erkennende Senat den erforderlichen Gemeinwohlbezug einer Anlage oder Einrichtung daher bejaht, “wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter der etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt” (Beschluss vom 18. Mai 1994 – BVerwG 4 NB 15.94 – a.a.O., S. 1005; ebenso Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – a.a.O., S. 356). Auf dieser Grundlage ist der Gemeinbedarfscharakter des Verwaltungsgebäudes eines Sozialversicherungsträgers (Beschluss vom 23. Dezember 1997 – BVerwG 4 BN 23.97 – NVwZ-RR 1998, 538), eines “unabhängigen selbst verwalteten Kultur- und Begegnungszentrums” (Beschluss vom 18. Mai 1994 – BVerwG 4 NB 15.94 – a.a.O., S. 1004) und einer (gemeinnützigen) ambulanten Einrichtung der Drogenhilfe (Beschluss vom 16. Dezember 2000 – BVerwG 4 B 4.00 – NVwZ-RR 2001, 217) bejaht worden. Arztpraxen stellen dagegen keine Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dar; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – a.a.O., S. 356).
Die vom Senat bisher herangezogenen Kriterien zur Bestimmung von Gemeinbedarfsanlagen im Städtebaurecht sind jedoch nicht abschließend. Die Wahrnehmung “einer dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogenen öffentlichen Aufgabe” (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – a.a.O.) ist zwar ein herkömmliches und typisches, aber kein zwingendes Merkmal von Gemeinbedarfsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es ist als Abgrenzungskriterium entwickelt worden, bevor mit der Liberalisierung und Privatisierung ehemaliger Verwaltungsmonopole etwa in den Bereichen der Bahn, der Post und der Telekommunikation neue Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen entstanden sind, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung zur Sicherung des Allgemeinwohls mit einer besonderen staatlichen Infrastrukturverantwortung verbinden, die marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für die Bevölkerung verhindern soll. Die staatliche “Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit” (vgl. Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band III, 4. Auflage 2001, Rn. 21 zu Art. 87 f GG) kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorausgesetzten Gemeinwohlbezug auch solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
1.2 Post-Universaldienstleistungen nach § 11 ff. PostG, deren Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen seit der Liberalisierung des Postmarktes durch die Postreform II unter dem Vorbehalt des Gewährleistungsauftrags in Art. 87 f Abs. 1 GG stehen, erfüllen die Voraussetzungen, die § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB an Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs stellt.
Art. 87 f GG verbindet die Grundentscheidung für die Aufgabenprivatisierung auf dem Postsektor (Absatz 2) mit dem an den Bund gerichteten Auftrag, im Bereich des Postwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (Absatz 1). Der Gewährleistungsauftrag enthält auch eine Befugnis zur Regulierung. Der Infrastruktursicherungsauftrag soll verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung des Postwesens zu einer Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb (noch) nicht funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 1712/01 – BVerfGE 108, 370 ≪393≫). Die staatliche Infrastrukturverantwortung wird durch das Postgesetz und die Post-Universaldienstleistungsverordnung einfach-rechtlich umgesetzt. Für den Vollzug wurde die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation errichtet (§ 71 ff. des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl I S. 1120).
Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 GG). Die staatliche Regulierung soll nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sowie eine flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sicherstellen. Universaldienstleistungen sind nach § 11 PostG ein Mindestangebot an lizenzpflichtigen Postdienstleistungen (insbesondere die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Paketen), die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst umfasst nur solche Dienstleistungen, “die allgemein als unabdingbar angesehen werden” (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PostG). Eine optimale Infrastruktur ist nicht gefordert. Die Gewährleistungspflicht greift gerade dort ein, wo eine Grundversorgung auf längere Sicht im Wettbewerb nicht abzudecken ist (vgl. Uerpmann, in: von Münch/Kunig ≪Hrsg.≫, GG, Band III, 5. Auflage 2003, Rn. 8 zu Art. 87 f GG m.w.N.).
Die Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung legt § 2 Nr. 1 PUDLV fest. Bundesweit müssen bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 12 000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können. In allen Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten von Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern muss eine stationäre Einrichtung grundsätzlich in maximal 2 000 m für die Kunden erreichbar sein (vgl. § 2 Nr. 1 Sätze 4 und 5 PUDLV i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des PostG, BGBl I 2002 S. 572). § 2 Nr. 2 bis 5 PUDLV enthält weitere Anforderungen an das Briefkastennetz und an die Betriebsabläufe. § 13 PostG sieht die Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten vor, wenn feststeht oder zu besorgen ist, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird. Vorschriften über die Entgeltregulierung (Genehmigungspflicht) enthalten §§ 19 ff. PostG.
Die Einbeziehung von Postfilialen für den Universaldienst in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB rechtfertigt sich letztlich aus der besonderen städtebaulichen Zielsetzung, die der Gesetzgeber diesem Festsetzungsmittel beigemessen hat. Wie bereits ausgeführt stellt die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ein Mittel der Standortvorsorge und der Flächensicherung für Infrastruktureinrichtungen dar, die der Allgemeinheit dienen und einen gesteigerten Gemeinwohlbezug aufweisen. Darunter fällt auch die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst), auf die ein Großteil der Bevölkerung nach wie vor angewiesen ist. Der gesteigerte Gemeinwohlbezug, der die “Flächen für den Gemeinbedarf” kennzeichnet, zeigt sich in der staatlichen Infrastrukturverantwortung und ihrer einfach-rechtlichen Ausgestaltung. Der staatliche Gewährleistungsauftrag (Art. 87 f Abs. 1 GG) ermöglicht in Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zugleich die Abgrenzung der Postzwecken dienenden Gemeinbedarfsanlagen von sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Postsektors sowie von anderen privatwirtschaftlichen Dienstleistungen (etwa im Gesundheitswesen: Ärzte, Apotheker, sonstige Heilberufe) und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gebrauchsgütern des täglichen Lebens (Einzelhandel, Einkaufszentren), die zwar auch in einem weiteren Sinne dem öffentlichen Interesse (dem “allgemeinen Wohl”) dienen, von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber eindeutig nicht erfasst werden.
1.3 Zur Klarstellung sei angemerkt:
Die Zulässigkeit der Festsetzung einer “Gemeinbedarfsfläche” mit dem Zusatz “Post” ergibt sich nicht bereits daraus, dass § 33 Abs. 1 PostG jeden Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen (z.B. §§ 175 ff. ZPO) und der Gesetze, welche die Verwaltungszustellung regeln (§ 41 VwVfG, § 3 VwZG), förmlich zuzustellen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG ist der Lizenznehmer im Umfang dieser Verpflichtung zwar mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und wird als beliehener Unternehmer tätig. Die förmliche Zustellung setzt jedoch einen Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gewerbsmäßig erbringt, voraus und ist für den Post-Universaldienst nicht prägend.
Der Gemeinbedarfscharakter einer Postfiliale für den Universaldienst besteht im Übrigen unabhängig davon, dass der Deutschen Post AG nach der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG (i.V.m. dem Ersten Gesetz zur Änderung des PostG vom 2. September 2001, BGBl I S. 2271) bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zusteht, Briefsendungen und adressierte Kataloge bis zu einem bestimmten Einzelgewicht gewerbsmäßig zu befördern. Der Gemeinwohlbezug der Post-Universaldienstleistungen ist insbesondere nicht an die Fortdauer dieser gesetzlichen Exklusivlizenz geknüpft. Die Lizenzregelung, die durch Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG abgesichert wird und den stufenweisen Strukturwandel im Postsektor erleichtern soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 1712/01 – a.a.O., S. 397 ff.), suspendiert zwar (übergangsweise) den Wettbewerb in den von ihr erfassten Bereichen. Sie lässt jedoch die staatliche Infrastrukturverantwortung, die den Gemeinwohlbezug des Post-Universaldienstes herstellt, unberührt. Das gilt für die Dauer der Exklusivlizenz ebenso wie für die Zeit nach ihrem Auslaufen.
Eine andere Frage ist, ob der Plangeber mit der Bezeichnung “Postamt” eine Festsetzung zugunsten eines bestimmten Trägers, nämlich der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder (nach Abschluss der Postreform) der Deutschen Post AG, hat treffen wollen. Auch das betrifft zunächst die Auslegung von (irrevisiblem) Landesrecht und beurteilt sich nach der konkreten Planungssituation und den Vorstellungen des Plangebers. Festsetzungen einer Gemeinbedarfsanlage zugunsten eines bestimmten Trägers setzen aber voraus, dass der jeweilige Bedarf dem Grunde oder seinem wesentlichen Umfang nach nur von diesem Träger gedeckt werden kann, die Festsetzung mit ihm also “steht oder fällt” (vgl. hierzu Bielenberg, in: Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 64 zu § 9 BauGB). Das trifft bis zum Ablauf der Exklusivlizenz für den Universaldienst der Deutschen Post AG zu. Eine “individualisierte” Festsetzung zugunsten der Deutschen Post AG wird jedoch in dem Maße fragwürdig, in dem nach Ablauf der Lizenz auch andere private Anbieter auf den Postmarkt drängen und in der Lage sein werden, Universaldienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Es kann sich daher als klärungsbedürftig erweisen, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz “Post” auch andere private Anbieter von Postdienstleistungen erfassen soll, die später auf der festgesetzten Fläche an die Stelle der zunächst in Aussicht genommenen Deutschen Post AG treten wollen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zuzustimmen, dass die Festsetzung “Fläche für den Gemeinbedarf – Post” für das Grundstück der Antragstellerin § 1 Abs. 3 und 6 BauGB nicht verletzt.
3.1 Der Streitfall gibt dem erkennenden Senat Anlass zu betonen, dass die kommunale Bauleitplanung sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen darf. Die gesonderte Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Postfiliale, in der Universaldienstleistungen erbracht werden, ist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglich, bietet sich jedoch in der Regel nur an, wenn ein konkreter Bedarf an einem bestimmten Standort besteht oder absehbar ist und der Flächenbedarf nach der jeweiligen örtlichen Planungssituation in anderen Baugebieten nicht standortgerecht gesichert werden könnte. In dieser Hinsicht hat die Aufgabenprivatisierung auf den Postmärkten zu erheblichen Veränderungen geführt. Der Flächenbedarf des Post-Universaldienstes ist deutlich geringer als der Raumbedarf der Deutschen Bundespost, unter deren Dach die Tätigkeitsbereiche ihrer drei Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank) zusammengefasst waren. Die Antragstellerin weist auch zu Recht darauf hin, dass § 2 Nr. 1 PUDLV die Anforderungen an das Filialnetz verändert hat. Nach dieser Vorschrift können Universaldienstleistungen in “stationären Einrichtungen” erbracht werden, zu denen nicht nur Postfilialen im herkömmlichen Sinne, sondern auch “Postagenturen” etwa in Lebensmittelgeschäften, Apotheken oder Tankstellen gehören können (vgl. von Danwitz, in: Badura, von Danwitz, Herdegen, Sedemund, Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, Rn. 6 zu § 2 PUDLV im Anhang zu § 11 PostG m.w.N.). Auch Postagenturen dieser Art können das Erfordernis allgemeiner Zugänglichkeit erfüllen und die Aufgaben des Universaldienstes nach Maßgabe der postrechtlichen Vorschriften erfüllen.
Zu den Belangen des Postwesens, welche die Gemeinde nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach dem Abschluss der Postreformen zu berücksichtigen hat, gehören auch die Auswirkungen des Strukturwandels auf den Flächenbedarf und die Standortsicherung im Postsektor. Es kann im Einzelfall abwägungsfehlerhaft sein, an der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die “Post” festzuhalten, obwohl diese Fläche und das auf ihr stehende Gebäude von der Deutschen Post AG für Zwecke des Universaldienstes nicht mehr benötigt werden und einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Abwägungsbeachtlich sind allerdings nur solche Belange, die für die planende Gemeinde bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sind (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Werden private Belange nicht geltend gemacht, so sind sie nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der Gemeinde die Betroffenheit Privater aufdrängen musste. Das gilt auch für die Deutsche Post AG als Trägerin des Universaldienstes. Ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als einwendungsberechtigte Grundeigentümerin und Trägerin öffentlicher Belange (Universaldienst) im Planaufstellungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, § 4 BauGB) entspricht daher eine gesteigerte Mitwirkungslast. Das Abstimmungserfordernis in § 2 Nr. 1 Satz 4 PUDLV ist ein Ausdruck dieser Obliegenheit.
Auf die Veränderungen des Flächen- und Raumbedarfs bei der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen und auf neue Standortkonzeptionen der Deutschen Post AG kann die Gemeinde nur mit den Mitteln des Bauplanungsrechts reagieren. Eine Aufsichtsbehörde, die eine Posteinrichtung auf Antrag der Deutschen Post AG – einer “Entwidmung” vergleichbar – aus der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entlassen könnte, kennt das Städtebaurecht nicht. Die Gemeinde muss sich daher bei der Überplanung einer “Gemeinbedarfsfläche-Post” vergewissern, dass die Fläche am Standort und im bisherigen Umfang weiterhin für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen gebraucht wird. Einem verringerten Flächen- und Raumbedarf kann sie z.B. Rechnung tragen, indem sie die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Festsetzung mehrerer Nutzungszwecke, die sich gegenseitig nicht ausschließen, verbindet (Doppelfestsetzung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 ≪694≫) oder die Nutzung zu Postzwecken nach § 9 Abs. 3 BauGB auf ein Geschoss, eine Ebene oder sonstige Teile der baulichen Anlage beschränkt. Ausgewiesene Flächen für das Parken von Fahrzeugen dürfen nicht überdimensioniert sein. Abwägungsfehlerhaft dürfte es ferner sein, im Zuge der Überplanung an der bisherigen Ausweisung eines “Postamts” allein aus Gründen der Tradition festzuhalten, weil es sich dabei um die “althergebrachte” Nutzung handelt. Das Postamt klassischer Prägung existiert nicht mehr. Überdies muss die Gemeinde im Falle der – rechtswirksamen – Festsetzung einer “Gemeinbedarfsfläche-Post” in Betracht ziehen, dass sie sich einem Entschädigungsanspruch nach Planungsschadensrecht aussetzt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann der Eigentümer einer “Fläche für den Gemeinbedarf” sogar die Übernahme der Fläche verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen (vgl. hierzu Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, Rn. 8 zu § 40 BauGB m.w.N.).
3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hebt zu Recht hervor, dass das Interesse der Antragstellerin, als privatwirtschaftliches Unternehmen ihre Immobilien gewinnbringend zu nutzen, bei der Überplanung einer Postfiliale einen wichtigen Abwägungsbelang darstellt. Er sieht diesen Belang auch dadurch als gewahrt an, dass auf einer “Gemeinbedarfsfläche-Post” eine weitere “postfremde” gewerbliche Nutzung zulässig ist, soweit sie – wie etwa der Verkauf von Papier- und Schreibwaren – die Postdienstleistungen ergänzt und Postdienstleistungen die prägende Nutzung bleiben. Ein solcher Festsetzungsinhalt werde auch vom Planungswillen der Antragsgegnerin getragen. Diese Ausführungen sind, soweit sie die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB betreffen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der erkennende Senat in einem weiteren Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 4 C 3.03 – (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) entschieden. Darauf wird verwiesen.
3.3 Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen und in Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Einwand der Revision, das Normenkontrollurteil verletze § 1 Abs. 3 und 6 BauGB, zurückzuweisen.
Aus der Planbegründung folgt, dass die Antragsgegnerin mit der umstrittenen Festsetzung keine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Negativplanung betrieben hat. Das Ziel, einen zentralen Bereich des Dorfes, der durch den Neubau des Verkehrs-amtes, den Umbau und die Erweiterung des Rathauses sowie durch das Postamt geprägt ist, im Interesse “einer optimalen Infrastruktur” für die Bürger zu erhalten und nicht für “weitere Wohnbebauung oder störende Gewerbeansiedlungen” zu öffnen, ist rein städtebaulicher Natur und ausreichend, um die getroffene Planungsentscheidung zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Festsetzung “Gemeinbedarfsfläche-Post” für das Grundstück der Antragstellerin getroffen, um der Poststelle ihren für die Bürger günstigen Standort im Ortszentrum neben dem Rathaus und dem Verkehrsamt zu sichern. Standorterwägungen und Bedarfsgesichtspunkte, die dieser städtebaulichen Zielvorstellung hätten entgegenstehen können, hat die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren nicht vorgebracht. Dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin als Grundeigentümerin wird durch die Zulassung einer über den Postdienst hinausgehenden gewerblichen Nutzung Rechnung getragen. Zu weitergehenden Überlegungen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weil die Antragstellerin während der Planaufstellung andere Nutzungsabsichten nicht konkret geltend gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.