Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögenszuordnung. Zuordnungsanspruch. Surrogat. Erlösauskehr. Erlösauskehranspruch. Verfügung. verfügende Stelle. Verfügungsbefugnis. Berechtigter. Zuordnungsberechtigter. Sondervermögen. Bundeseisenbahnvermögen. Deutsche Bahn AG. Übergabebescheid. Veräußerungsgeschäft. Kaufpreis. gesetzlicher Eigentumswechsel. Eigentumsverschaffung. Eigentumsverschaffungsanspruch. Unmöglichkeit. Gegenleistung. ungerechtfertigte Bereicherung. Verjährung. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Verzinsung. Prozesszinsen. Verzugszinsen
Leitsatz (amtlich)
Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grundstück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet.
Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes – BEZNG – für den bahnintern Berechtigten und – falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte – zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuordnungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend eingetragen ist.
War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertragen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG analog anwendbar.
Normenkette
EV Art. 26; VZOG § 8 Abs. 1-2, 4, § 18; ENeuOG Art. 2, 11 Abs. 1 S. 1; BEZNG §§ 1, 22-23; BGB § 187 Abs. 1, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, §§ 291, 812 Abs. 1; EGBGB Art. 229 §§ 2, 5, 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB a.F. §§ 195, 284 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 S. 1, §§ 306, 323 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 27 A 247.06) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen zu einem höheren Zinssatz als 5 % über dem Basiszinssatz verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin, ein privatisierter ehemals volkseigener Betrieb, beansprucht von der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus der im Jahre 1994 vorgenommenen Veräußerung eines früher volkseigenen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehenden Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes – VZOG –. Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts war die Klägerin selbst, die der Beklagten das Grundstück zum Preis von insgesamt 443 364,35 DM (= 226 688,59 €) abkaufte.
Rz. 2
Auf Antrag der Klägerin stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass sie vorbehaltlich privater Rechte Dritter am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes – TreuhG – Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden sei. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2006 zur Herausgabe des Veräußerungserlöses bis zum 9. August 2006 auf. Die Beklagte verweigerte dies wie bereits im Zuordnungsverfahren.
Rz. 3
Am 24. August 2006 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Veräußerungserlöses nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 erhoben.
Rz. 4
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Zwar werde die Beklagte in § 8 Abs. 1 VZOG nicht als eine zur Verfügung befugte Stelle genannt, ihre Verfügung sei jedoch als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen; denn sie habe über ein Grundstück verfügt, das mangels Aussonderung nach § 23 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes – BEZNG – noch zum Bundeseisenbahnvermögen gehört habe. Ihre Verfügung gelte nach § 22 Abs. 1 BEZNG als Verfügung des Berechtigten, nämlich des Bundeseisenbahnvermögens. Somit sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG direkt anzuwenden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt; für ihn gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.
Rz. 5
Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei schon deswegen nicht anwendbar, weil der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Kaufvertrag vorrangig sei, der den Rechtsgrund für den gezahlten Kaufpreis bilde. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Zunächst liege keine Verfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG vor; denn die Kammer führe selbst aus, dass die Verfügung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG wirksam geworden sei. Dann bestehe aber kein Raum für die Verleihung einer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Im Übrigen gebe es keine wirksame Verfügung; vielmehr sei die Klägerin vor und nach der Auflassung des Grundstücks dessen Eigentümerin gewesen. Der Bund sei, insbesondere in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens, niemals Berechtigter gewesen. Auch zivilrechtliche Bereicherungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil solche Ansprüche spätestens mit Ende des zehnten Jahres nach der Zahlung des Kaufpreises, mit der der Anspruch entstanden wäre, und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien. Schließlich habe die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch aus § 346 BGB. Sie habe weder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, noch stehe ihr ein Rücktrittsrecht zu. Die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ergebe sich nach zehn Jahren insbesondere aus den Wertungen von § 121 Abs. 2 BGB, wonach Verträge nach zehn Jahren nicht mehr anfechtbar seien, und § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche auf Leistungskondiktion nach zehn Jahren verjährten.
Rz. 6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und erwidert: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ohne Belang, dass das Grundstück niemals im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens gestanden habe; denn dies sei für die Verfügungsberechtigung der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und für den an die Verfügung anknüpfenden Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr ohne Bedeutung. Da der Beklagten der Erlös aus dem Verkaufsgeschäft aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 23 Abs. 6 BEZNG zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten zugesprochen worden sei, müsse sie ihn auch anstelle der nicht durchführbaren Grundbuchberichtigung auskehren. Dasselbe würde sich ergeben, wenn § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar wäre. Der Anspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie – die Klägerin – beim Erwerb des Grundstücks, ohne dies zu wissen, bereits Eigentümerin gewesen sei; denn dieser Zufall dürfe nicht dazu führen, dass die von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG beabsichtigte Zielsetzung, die umgewandelten Kapitalgesellschaften mit dem erforderlichen Betriebsvermögen auszustatten, verfehlt werde. Daran ändere auch der Kaufvertrag nichts. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer, der ein Grundstück in Unkenntnis seines Eigentums vom Verfügungsberechtigten gemietet habe, von diesem nach § 988 BGB die gezahlte Miete als gezogene Nutzung herausverlangen könne (Urteil vom 22. Juni 2007 – V ZR 136/06 – NJW 2008, 221), dürfe der Eigentümer einen gezahlten Kaufpreis für den vermeintlichen Eigentumserwerb zurückfordern. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob der Zuordnungsberechtigte selbst oder ein Dritter Partei des der Verfügung zugrunde liegenden Vertrages sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt, selbst wenn es sich um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch handeln sollte; denn sie habe erst mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides, frühestens aber zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Zuordnung Kenntnis von einem möglichen Anspruch erhalten, so dass die dreijährige Frist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB erst am 31. Dezember 2008 und damit nach Klageerhebung abgelaufen sei.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das angegriffene Urteil lässt mit Ausnahme des der Klägerin zuerkannten Zinsanspruchs keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht stattgegeben, hinsichtlich der Nebenforderung hat es der Klägerin allerdings einen zu hohen Zinssatz zuerkannt.
Rz. 8
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG hat. Diese Vorschrift verpflichtet die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Grundstücksveräußerung im Rahmen der dem Bund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eingeräumten Verfügungsbefugnis und war daher die verfügende Stelle im Sinne dieser Norm (a). Dem daraus folgenden Anspruch der zuordnungsberechtigten Klägerin auf Erlösauskehr kann die Beklagte weder entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, noch dass die Verfügung zugunsten der Klägerin wirkungslos blieb, weil sie bereits zuvor auf gesetzlichem Wege Eigentümerin des Grundstücks geworden war (b).
Rz. 9
a) Die Beklagte handelte bei der Veräußerung im Jahre 1994 als verfügende Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 VZOG. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aktiengesellschaft (Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 – BGBl I S. 2378 – ≪Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG≫, insoweit in Kraft getreten am 1. Januar 1994, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG) und gehörte damit nicht mehr zu den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis d VZOG aufgeführten verfügungsbefugten Personen. Dennoch ist ihre Verfügung als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BEZNG.
Rz. 10
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG ist die Beklagte unter anderem zu Verfügungen über Liegenschaften befugt, die – wie seinerzeit das betroffene Grundstück – als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend im Grundbuch eingetragen sind und damit zu dem Vermögen gehören, das nach § 1 BEZNG vom Bund als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen Bundeseisenbahnvermögen verwaltet wird. Diese Verfügungsbefugnis endet nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BEZNG mit der Vollziehbarkeit eines Übergabebescheides nach § 23 BEZNG und einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag. Ein solcher Übergabebescheid war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Veräußerung des Grundstücks nicht ergangen. Die Beklagte handelte daher im Rahmen der ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG eingeräumten Verfügungsbefugnis, so dass das Rechtsgeschäft nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG als ein solches des Berechtigten gilt, mithin als eines des Bundes als Träger des Sondervermögens.
Rz. 11
Das bedeutet jedoch nicht, dass – wie offenbar die Beklagte meint – neben diesen speziellen Regelungen des Eisenbahnneuordnungsrechts kein Raum für die Anwendung des § 8 Abs. 1 VZOG und die daran anschließenden Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts verbleibt. Vielmehr gewinnen diese Bestimmungen Bedeutung, wenn der Vermögenswert, über den die Beklagte mit Wirkung für das Sondervermögen verfügt hat, einem Dritten außerhalb des – untechnisch gesprochen – Bahnbereichs (so schon der Sprachgebrauch im Urteil des Senats vom 19. August 2003 – BVerwG 3 C 30.02 – Buchholz 428.2 § 18 VZOG Nr. 2) hätte zugeordnet werden müssen. Dessen Rechte werden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewahrt, anders ausgedrückt: Die Beklagte handelt “bahnintern” für das vom Bund gehaltene Bundeseisenbahnvermögen, nach “außen” handelt der Bund in Gestalt der Beklagten für den Zuordnungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG mit den sich daraus nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ergebenden Verpflichtungen. Nur diese, die bahninternen Verhältnisse von dem Außenverhältnis zu Dritten trennende Betrachtungsweise macht die Regelung des § 22 Abs. 4 BEZNG erklärlich, nach der die Beklagte zwar dem Bundeseisenbahnvermögen Mitteilung von allen Veräußerungsgeschäften nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG machen muss, den Erlös aber nach Satz 2 nur in den Fällen an das Bundeseisenbahnvermögen auszukehren hat, in denen der Vermögensgegenstand diesem durch vollziehbaren Übergabebescheid zugeordnet wird. Die Beschränkung der Erlösauskehr auf diese Fälle verdeutlicht, dass der Gesetzgeber hier nur die bahninterne Konkurrenz zwischen Bundeseisenbahnvermögen und Beklagter im Blick hatte. Folgerichtig trifft das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz keine Aussage dazu, was mit dem Erlös zu geschehen hat, wenn der Vermögenswert weder der Beklagten noch dem Bundeseisenbahnvermögen, sondern einem Dritten zugestanden hat. In diesen Fällen muss die Beklagte, die den Erlös vereinnahmt hat und ihn nicht an das Bundeseisenbahnvermögen weiterreichen muss, daher notwendigerweise Adressat des Anspruchs des Dritten aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sein. Sie ist diejenige, die für das Sondervermögen und damit für den Bund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BEZNG im eigenen Namen die Verfügung getroffen hat.
Rz. 12
Dieses Verständnis des Zusammenspiels der allgemeinen vermögenszuordnungsrechtlichen Bestimmungen mit denen des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Art. 26 des Einigungsvertrages – EV – und dem zu seiner Umsetzung geschaffenen § 18 VZOG zu den §§ 20 ff. BEZNG zugrunde (vgl. Urteil vom 19. August 2003 a.a.O.). Auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass der erste Normkomplex die Frage regelt, ob der Vermögensgegenstand überhaupt dem Bahnbereich zugeordnet werden kann, während der zweite Normkomplex die bahninterne Aufteilung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten bestimmt.
Rz. 13
Aus der dargelegten Systematik ergibt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 9. Dezember 2009 – 27 A 318.08) – zugleich, dass selbst dann, wenn es einen Übergabebescheid zugunsten der Beklagten gegeben hätte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht ausgeschlossen gewesen wäre, obwohl mit der Vollziehbarkeit eines solchen Bescheides und dem Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BEZNG die Verfügungsbefugnis der Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG endet. Zwar ist dann die Beklagte selbst – bahnintern gesehen – die Berechtigte, sie handelt insoweit nicht mehr für den Bund in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens. Nach außen betrachtet ändert sich jedoch im Verhältnis zu einem zuordnungsberechtigten Dritten nichts, weil die bahninterne Verteilung zuordnungsrechtlich betrachtet nicht endgültig ist, selbst wenn sie mit der Eintragung der beklagten Aktiengesellschaft im Grundbuch endet. Zwar ersetzt die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BEZNG die Zuordnung des Vermögens nach Art. 26 EV und vergleichbaren Vorschriften. Die nächsten beiden Sätze dieses Absatzes stellen jedoch klar, dass diese Zuordnung nicht nur unter dem Vorbehalt privater Rechte Dritter, sondern auch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Zuordnungsberechtigung steht. So ist in § 23 Abs. 5 Satz 3 BEZNG vorgesehen, dass ein zuordnungsberechtigter Dritter im Nachhinein die Herstellung einer seinen Rechten entsprechenden Grundbuchlage von dem durch den Übergabebescheid Begünstigten verlangen kann. An diesen Primäranspruch muss im Falle einer wirksamen Veräußerung des Vermögensgegenstandes ebenfalls der in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG vorgesehene Sekundäranspruch anknüpfen, weil es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, diesen Fall vermögenszuordnungsrechtlich anders zu behandeln als eine Verfügung vor einer bahninternen Verteilung. Insoweit ergibt sich bei wortgetreuem Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eine planwidrige Lücke, die dahin zu schließen ist, dass unter dem Bund im Sinne dieser Norm auch die Beklagte zu verstehen ist, die aufgrund eines Übergabebescheides bereits Rechtsinhaberin geworden war, bevor sie zu Lasten eines dritten Zuordnungsberechtigten verfügt hat.
Rz. 14
b) Dem Erlösauskehranspruch kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, an das der Anspruch anknüpft. Der daraus abgeleitete Einwand, der Vertrag zwischen den Beteiligten bilde den Rechtsgrund dafür, den Erlös behalten zu dürfen, geht ebenso an Sinn und Zweck des Anspruchs vorbei wie der Einwand, die Verfügung über das Grundstück sei ins Leere gegangen, weil die Klägerin bereits Eigentümerin gewesen sei.
Rz. 15
aa) Es versteht sich von selbst, dass ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG durch die vertraglichen Regelungen des Kaufvertrages, die den Rechtsgrund für die Übertragung der betroffenen Fläche bilden, nicht ausgeschlossen wird; der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch knüpft im Gegenteil an die Wirksamkeit des Leistungsaustausches an, mit anderen Worten: wenn die in Vollzug des Kaufvertrages vorgenommene Grundstücksübertragung wirksam vorgenommen worden ist und dadurch der Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz untergegangen ist, besteht ein Anspruch auf das Surrogat, also auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses, mindestens auf Zahlung des Grundstückswerts. Dies ist vollkommen unproblematisch, wenn der wirksam Verfügende das Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, weil er sich gegenüber dem nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts Berechtigten von vornherein nicht auf ein sich aus dem Kaufvertrag ergebendes Recht zum Behaltendürfen des Kaufpreises berufen könnte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber auch nicht dann, wenn der Vertrag mit der Person abgeschlossen worden ist, deren vermögenszuordnungsrechtliche Berechtigung im Nachhinein festgestellt wird. Auch in diesem Fall kann der Verkäufer gegenüber einem Erlösauskehranspruch nicht geltend machen, dass ihm ein Rechtsgrund zum Behalten des Kaufpreises zur Seite stehe, und erst recht nicht, dass der Zuordnungsanspruch erfüllt worden sei. Eine solche Betrachtung lässt außer Acht, dass es auch bei Identität von Vertragspartner und Berechtigtem nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verknüpfung der Ansprüche gibt, sondern die Erfüllung des Kaufvertrages – soweit sie überhaupt möglich ist (vgl. unten unter bb) – lediglich bewirkt, dass sich der primäre, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllbare Zuordnungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums in einen Sekundäranspruch auf Erlösauskehr umwandelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die vertraglichen Regelungen den Zuordnungsanspruch einbeziehen und damit eine Verknüpfung beider Ansprüche herstellen. Zwar behauptet die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Juni 2011, die Parteien des Kaufvertrages hätten die Unsicherheit über die Eigentümerstellung der Klägerin beseitigen und eine endgültige, zweifelsfreie Zuordnung des Grundstücks bewirken wollen. Aber abgesehen davon, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag vom 11. März 2010 (Bl. 207 der VG-Akte) steht, wonach beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass das Grundstück jedenfalls nicht der Klägerin gehört habe, würde selbst eine mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht bedeuten, dass damit auch ein etwaiger Zuordnungsanspruch erfüllt werden sollte mit der Folge, dass auch Sekundäransprüche entfallen. Für einen solchen Vertragsinhalt geben weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das bisherige Vorbringen der Beteiligten auch nur ansatzweise etwas her, zumal er einen erkennbaren Niederschlag in der Kaufpreisbemessung hätte finden müssen.
Rz. 16
bb) Der Erlösauskehranspruch der Klägerin entfällt aber auch nicht deswegen, weil ihr kein bloßer Restitutionsanspruch, also ein infolge der Veräußerung nicht mehr erfüllbarer Eigentumsverschaffungsanspruch zugesprochen, sondern festgestellt worden ist, dass sie zum maßgeblichen Stichtag bereits Eigentümerin geworden ist. Damit ging die später zu ihren Gunsten vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten in der Tat ins Leere. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG knüpft aber – wie gesagt – daran an, dass der vermögenszuordnungsrechtliche Primäranspruch durch die rechtsgeschäftliche Übertragung untergegangen und deswegen nicht mehr erfüllbar ist und nicht umgekehrt daran, dass der Vertrag nicht erfüllbar ist, weil bereits zuvor ein gesetzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Dennoch erfassen Sinn und Zweck der Bestimmung auch diesen Fall und gebieten ihre entsprechende Anwendung.
Rz. 17
Der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch richtet sich gegen den Verfügenden, weil er den Wert der Sache vereinnahmt hat, der kraft Zuordnungsbescheides dem Berechtigten zusteht. Dieser Gesetzeszweck wird auch erfüllt, wenn die Verfügung nicht zum Untergang des Eigentumsrechts des Zuordnungsberechtigten führen konnte, weil dieser selbst die Sache schon zuvor erworben hat; denn erst durch die im Nachhinein kraft Zuordnungsrechts getroffene Berechtigtenfeststellung der Behörde ergibt sich, dass die Verfügung ins Leere gegangen ist und der vermeintlich Verfügende sich durch den Verkauf der Sache deren Wert zu Lasten des Erwerbers angeeignet hat. Der Grund für den Anspruch des Erwerbers auf den Erlös wurzelt daher nach wie vor im öffentlichen Recht, weil er auch unter diesen Voraussetzungen an die nach den Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsrechts getroffene Eigentumsfeststellung anknüpft. Diese führt zwar wegen der sich daraus ergebenden Identität von Eigentümer und Erwerber auch dazu, dass der vertragliche Leistungsaustausch gestört ist. Die daraus folgenden zivilrechtlichen Ansprüche schließen jedoch eine Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht aus. Anders als bei jenen Ansprüchen geht es im Vermögenszuordnungsrecht auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darum, eine Rückgewähr von Leistungen oder einen Bereicherungsausgleich wegen einer fehlgeschlagenen vertraglichen Vereinbarung zu gewähren, sondern dem Berechtigten den Wert einer ihm nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gehörenden Sache zuzuweisen. Der Umstand, dass die von den Vertragsparteien vereinbarte Verfügung hier ins Leere ging, ändert nichts daran, dass das Zuordnungsrecht dieses Geschäft grundsätzlich gebilligt (vgl. § 8 Abs. 1 VZOG) und daran die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 VZOG geknüpft hat. Der Zufall, dass der Erwerber bereits, ohne dies zu wissen, kraft Zuordnungsrechts Eigentümer war, ändert nichts an der Vergleichbarkeit mit dem “Normalfall” des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in dem die Verfügung den Eigentumsverschaffungsanspruch oder das Eigentumsrecht des Berechtigten vernichtet hat. In beiden Fällen hat sich der tatsächlich oder vermeintlich Verfügende aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis den Wert der Sache zu Lasten des Berechtigten angeeignet, was die Gleichbehandlung hinsichtlich der daran anknüpfenden Folgen rechtfertigt.
Rz. 18
Dass der Erlösauskehranspruch der Klägerin nicht verjährt ist, ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats, nach der die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. gilt (Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 37.07 – BVerwGE 132, 324).
Rz. 19
2. a) Rechtsfehlerhaft begründet und im Ergebnis nur teilweise richtig ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch, soweit es der Klägerin ausgehend von einem Anspruch auf die Hauptforderung aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 zuspricht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (Urteil vom 20. September 2001 – BVerwG 5 C 5.00 – BVerwGE 115, 139 m.w.N.).
Rz. 20
Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (Urteil vom 15. März 1989 – BVerwG 7 C 42.87 – BVerwGE 81, 312 ≪317≫). Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, der als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzusehen ist (Urteil vom 11. Dezember 2008 – a.a.O. Rn. 9 m.w.N.), nicht. Für solche gesetzlichen Ansprüche fehlt es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 – BVerwG 3 C 24.03 – BVerwGE 120, 227 ≪239≫).
Rz. 21
Die Klägerin kann demgemäß eine Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erlösauskehr nur unter dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, also in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und erst ab dem 25. August 2006, dem Tag nach Klageerhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 – NJW-RR 1990, 518 ≪519≫). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den 25. August 2006 als den Tag der Klageerhebung bezeichnet; dies ist jedoch aktenwidrig. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Klage am 24. August 2006 eingegangen. Dies führt in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB zum Zinsanspruch ab dem folgenden Tag.
Rz. 22
b) Die Klägerin kann dennoch auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 verlangen, weil sie sich für die Hauptforderung neben dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf einen auf denselben Betrag gehenden Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises aufgrund bürgerlichen Rechts berufen kann. Das angegriffene Urteil erweist sich somit im Ergebnis nur hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Zinssatzes, nicht aber hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes als fehlerhaft.
Rz. 23
Nach den Überleitungsbestimmungen des Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung des Art. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) findet auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse regelmäßig das alte Recht Anwendung. Dies gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70 Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend davon kann die Klägerin den geleisteten Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern: Der Beklagten ist die Eigentumsverschaffung aus von ihr nicht zu vertretenen Umständen unmöglich geworden oder von Anfang an unmöglich gewesen, je nachdem, ob man in der nachträglichen, aber auf den 1. Juli 1990 zurückwirkenden Eigentumsfeststellung einen Fall anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit sieht. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch im Falle anfänglicher Unmöglichkeit entweder § 440 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB a.F. greift, wonach der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert (BGH, Urteil vom 10. November 1982 – VIII ZR 252/81 – BGHZ 85, 267 ≪271≫) oder – wenn es sich um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt – der Vertrag nach § 306 BGB a.F. nichtig ist. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, finden in beiden Fällen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung, sei es über § 323 Abs. 3 BGB a.F., sei es direkt.
Rz. 24
Dieser Anspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt die gegenüber § 195 BGB a.F. (30 Jahre) kürzere Verjährungsfrist des neuen Rechts, die nach § 195 BGB n.F. regelmäßig drei Jahre und nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. – kenntnisunabhängig – höchstens zehn Jahre beträgt und ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntnis hatte die Klägerin erst mit Bestandskraft des im Jahre 2006 ergangenen Zuordnungsbescheides, so dass der Anspruch bei Klageerhebung keinesfalls verjährt war, sondern die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn man den Zeitpunkt der Kenntnis auf den Beginn des Zuordnungsverfahrens im Jahre 2005 vorverlegte, wäre eine Verjährung nicht eingetreten. Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. endete frühestens am 31. Dezember 2011.
Rz. 25
Diese Geldschuld muss die Beklagte seit dem 10. August 2006 verzinsen, weil sie ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug war. Dieser setzt nach altem und neuem Recht (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Der Anspruch der Klägerin war jedenfalls mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheides am 26. Juli 2006 fällig. Die Klägerin hat mit ihrer Zahlungsaufforderung vom 31. Juli 2006 unter Fristsetzung bis zum 9. August 2006 gemahnt, so dass sie berechtigt ist, ab dem 10. August 2006 Verzugszinsen zu fordern.
Rz. 26
Der Zinsanspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Vielmehr gilt insoweit – ausgehend von der Anwendbarkeit alten Rechts – nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) und damit nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ein Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242). An die Stelle dieses Basiszinssatzes ist nach Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des BGB getreten. Der Klägerin stehen somit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über diesem Basiszinssatz zu.
Rz. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 und aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Kley, Liebler, Buchheister, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen
Haufe-Index 2728085 |
DÖV 2011, 903 |
LKV 2011, 416 |
DVBl. 2011, 1224 |