Entscheidungsstichwort (Thema)
Unlautere Machenschaften. Erbausschlagung. Berechtigter. Kettenerbausschlagung. erfolglose Restitutionsanträge vorrangiger Erben. Berechtigung des nachrangigen Erben. rechtliches Gehör. Überzeugungsgrundsatz. Begründungspflicht. Erheblichkeit des Verfahrensfehlers. absoluter Revisionsgrund
Leitsatz (amtlich)
Auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung kann vermögensrechtliche Ansprüche begründen.
In den Fällen der so genannten Kettenerbausschlagung steht der vermögensrechtlichen Berechtigung des nachrangigen Erben nur ein erfolgreicher Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben entgegen; der bloße, später zurückgenommene oder bestandskräftig abgelehnte Antrag ist unschädlich.
Ist der Vortrag eines Beteiligten zu Rechtsfragen vom Tatsachengericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen worden, kann der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren geheilt werden.
Zu den Anforderungen an den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1-2, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Halle (Saale) (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 1 A 378/99) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Februar 2001 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin verpflichtet wird, andere Grundstücke als das Flurstück 27/1 der Flur 5 auf den Kläger zurückzuübertragen. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Beigeladene zu 1 wendet sich mit der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, mit dem der Beklagte verpflichtet wird, die zum früheren ca. 28 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb B.straße 36 in Sch. gehörigen 14 Grundstücke an den Kläger zurückzuübertragen.
Ursprünglicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes war Kurt B. Dieser hatte den Betrieb durch Nutzungsvertrag vom 2. Juni 1956 gegen eine jährliche Nutzungsgebühr von 1 290 M zunächst der LPG „B. E.” in Sch., später dem Rat des Kreises überlassen. Nach dessen Tod im Januar 1975 schlugen vor dem Staatlichen Notariat in Z. zunächst dessen im Testament als Alleinerbe berufener Sohn Joachim B. sowie dessen minderjähriger Sohn, vertreten durch seine Eltern, die Erbschaft aus, sodann auch die als Ersatzerbin eingesetzte Tochter Irma P. und deren drei Kinder, u.a. zuletzt – so jedenfalls die Notariatsurkunde vom 4. November 1975 – auch der Kläger für sich und zusammen mit seiner Ehefrau auch für seine minderjährigen Kinder. Daraufhin erteilte das Staatliche Notariat am 25. März 1976 einen Erbschein, wonach die DDR Erbe des Kurt B. sei. Im Grundbuch wurde sodann „Eigentum des Volkes” eingetragen sowie als Rechtsträger die LPG „7. Oktober H.”.
Derzeitige Verfügungsberechtigte hinsichtlich der Grundstücke – mit Ausnahme des Hofgrundstücks (Flurstück 27/1 der Flur 5), das der Beigeladenen zu 2 zugeordnet wurde – ist die Beigeladene zu 1.
Im Oktober 1990 meldeten der erstberufene Erbe Joachim B., die Schwester des Klägers und Miterbin Ingrid Sch. und dieser selbst Rückübertragungsansprüche an, wobei im klägerischen Antrag zur Begründung ausgeführt war: „Ich musste damals unter den gegebenen Umständen das Erbe zu Gunsten des Staates ablehnen”. Als „Erbschein” reichte der Kläger später ein Schreiben des Staatlichen Notariats in Z. vom 23. September 1975 ein, in dem es u.a. heißt:
„Ihre Mutter … hat die … angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Durch die Ausschlagung sind Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen Erbe geworden. Auch für Sie besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist binnen sechs Wochen … bei uns abzugeben …. Jedes Staatliche Notariat ist bereit, Ihre Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form entgegenzunehmen. Zum Nachlass soll nur der landwirtschaftliche Betrieb in Sch., B.straße 36 … gehören.”
Ausweislich eines Vermerks des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. August 1994 sollen der Kläger und seine Ehefrau an diesem Tage anlässlich einer Akteneinsicht erklärt haben, sie hätten ursprünglich das Erbe annehmen wollen. Erst nachdem ihnen die Notarin vorgerechnet habe, dass sie Erbschaftssteuern zahlen und für Instandsetzungen aufkommen müssten, hätten sie die Ausschlagung erklärt. Auch seien sie noch Eigentümer eines weiteren Grundstücks gewesen.
Durch Bescheid vom 20. September 1994 wies der Beklagte die Restitutionsanträge des Klägers und der übrigen Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Berechtigter sei im Rahmen von Kettenerbausschlagungen wie vorliegend nur der erstausschlagende Erbe anzusehen. Dies sei hier Joachim B., so dass der Kläger und Frau Sch. schon nicht Berechtigte seien. Unbegründet sei aber auch der Restitutionsantrag des Joachim B.; denn der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG liege nicht vor.
Zur Begründung des allein vom Kläger erhobenen Widerspruchs hat dieser geltend gemacht, er könne sich nicht erinnern, das Erbe nach Kurt B. jemals ausgeschlagen zu haben, seine Unterschrift müsse gefälscht sein. Im Übrigen werde die Ausschlagung auch angefochten.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1996 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers wegen fehlender Berechtigung als lediglich nachrangiger Erbe zurück.
Mit der am 27. Dezember 1996 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend, er habe zwischenzeitlich beim Nachlassgericht in Z. die Einziehung des Erbscheines wegen Fälschung seiner Unterschrift beantragt und rein vorsorglich die Ausschlagung angefochten. Jedenfalls seien er und seine Ehefrau im Notarstermin massiv unter Druck gesetzt worden. So habe die Notarin erklärt, er könne nicht Erbe werden, da er nicht LPG-Mitglied und im Übrigen auch schon Eigentümer eines anderen Grundstücks sei. Zudem würden auch Erbschaftssteuern und sonstige Unterhaltskosten anfallen, für die es keine Kreditmittel gebe. Überschuldet seien die Grundstücke damals allerdings nicht gewesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 machten im Wesentlichen geltend, der Kläger sei als nachberufener Erbe angesichts des Restitutionsantrags des Joachim B. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögensrechtlich nicht berechtigt. Ferner sei das Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau widersprüchlich. Im Übrigen sei auch kein Schädigungstatbestand erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage – nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu den Umständen des Zustandekommens der Notariatsurkunde vom 4. November 1975 – durch Urteil vom 21. Februar 2001, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger sei Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes, weil er von der Notarin im Termin am 4. November 1975 zur Erbausschlagung genötigt worden sei. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Bekundungen der auch glaubwürdigen Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vor der Kammer sowie aus einer Reihe von zusätzlichen Indizien, die diese Aussage bestätigten.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beigeladene zu 1 die Verletzung formellen und materiellen Rechts:
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Februar 2001 aufzuheben, soweit es die Beklagte zur Rückübertragung anderer Grundstücke als des Flurstücks 27/1 der Flur 5 verpflichtet, und insoweit die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, der keinen Revisionsantrag gestellt hat, hat sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision mit § 1 Abs. 3 VermG vereinbar, eine unlautere Machenschaft auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte zu einer Erbausschlagung genötigt wurde (1.). Es verstößt auch nicht gegen Bundesrecht, dass das Verwaltungsgericht den Kläger im Falle einer Schädigung gemäß § 1 VermG als Berechtigten angesehen hat, obwohl er nur nachrangiger Erbe war und ein Teil der vorrangigen Erben ebenfalls Restitutionsanträge gestellt hat, die inzwischen aber bestandskräftig abgewiesen sind (2.). Es liegen aber Verfahrensfehler vor, auf denen das Urteil beruhen kann (3.). Deswegen muss das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (4.).
1. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 ≪188≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108 S. 324 ≪325 f.≫, vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 23.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 S. 49 ≪53≫ – insoweit in BVerwGE 112, 106 nicht abgedruckt – und vom 24. Oktober 2001 – BVerwG 8 C 32.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 S. 88 ≪91≫). Generell setzt die Annahme einer zum Vermögensverlust führenden unlauteren Machenschaft keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfasst wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, neben rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen z.B. auch ein hoheitlicher Erwerbsakt in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignung (Urteile vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 39.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ≪145≫ m.w.N. und vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – Buchholz a.a.O. Nr. 108 S. 324 ≪326≫). So ist die Aufzählung „Verkauf, Schenkung oder Verzicht” in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen des ausreisebedingten Verlustes von Grundstücken und Gebäuden (vgl. u.a. Urteile vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310 ≪313 f.≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 ≪193 f.≫, vom 20. November 1997 – BVerwG 7 C 16.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131 S. 401 ≪402 f.≫ und vom 29. September 1999 – BVerwG 8 C 8.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4 S. 13 ≪14 f.≫ sowie Beschlüsse vom 6. Juni 2000 – BVerwG 8 B 98.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 14, vom 26. Juni 2000 – BVerwG 7 B 26.00 – Buchholz a.a.O. Nr. 15 und vom 26. Juni 2001 – BVerwG 8 B 117.01 – Buchholz a.a.O. Nr. 26) ersichtlich nicht abschließend gemeint. Bereits aus den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (BTDrucks 11/7831 S. 3) ergibt sich, dass mit dem Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften „in erster Linie die Fälle gemeint (sind), in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, dass der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte entgeltlich oder unentgeltlich veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete.” Entscheidend für die gesetzliche Regelung war, dass die Drohung z.B. in den Fällen der Ausreiseanträge zum Verlust des Grundvermögens geführt hat. Dies gilt bei einer Erbausschlagung ebenso wie bei einem sonstigen Verzicht auf das Eigentum oder bei dessen rechtsgeschäftlicher Veräußerung.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im Falle der Erbausschlagung das Erbe rückwirkend als nicht angefallen galt (Fiktion des § 404 Satz 1 ZGB) und sich das Erbrecht des Staates sodann nach § 369 Abs. 1 ZGB, d.h. aus dem Gesetz ergab. Denn der unmittelbare gesetzliche Erwerb ist dabei lediglich die Folge einer vorangegangenen unlauteren Einwirkung auf den berufenen Erben. Hierin liegt die unlautere Machenschaft, die lediglich wegen der rechtlichen Konstruktion zu einem gesetzlichen Erwerb des Staates führt. Eine andere Auffassung hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Alternative „Erbausschlagung” auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 VermG in keinem Falle zum Tragen käme, weil der Ausschlagende wegen der erbrechtlichen Fiktion immer rückwirkend nicht Erbe geworden ist und deswegen nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hätte werden können.
Die Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 8. Dezember 1992 – 1 W 1997/91 – DtZ 1993, 87 ≪88≫), wonach Veräußerer und Erwerber sich über die Übertragung eines Vermögenswertes einig sein müssen und woran es fehle, wenn sich der Vermögenszuwachs auf Seiten des Staates nur aus den gesetzlichen Folgen der Erbausschlagung ergebe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Weder der Gesetzeswortlaut noch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck geben etwas dafür her, Fälle der Erbausschlagung vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG auszunehmen (vgl. auch Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR – RVI – Stand: April 2002, B 100 VermG § 1 Rn. 103; Säcker/Busche in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 1 VermG Rn. 97).
2. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Restitutionsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass einige der vorrangig berufenen Erben hinsichtlich des streitigen Grundstücks ebenfalls Restitutionsanträge gestellt haben.
a) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass beim Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG in Fällen der Kettenerbausschlagung Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich der erstausschlagende Erbe ist, während nachfolgende Erben nur dann von der Schädigungsmaßnahme betroffen und damit Berechtigte sind, „wenn es die vor ihnen berufenen Erben bei der Rechtswirkung ihrer Ausschlagung belassen, indem sie keinen Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 30 VermG stellen” (Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 3 und 8.93 – BVerwGE 95, 106 ≪107 f.≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 13 S. 2 ≪4≫; vgl. auch Urteile vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 70.96 – BVerwGE 105, 172 ≪174 f.≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 120 S. 374 ≪376≫ und – BVerwG 7 C 1.97 – VIZ 1998, 33 ≪34≫). Diese Rechtsprechung kann allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin gehend verstanden werden, dass bereits die bloße Antragstellung die Berechtigung des nachrangigen Erben ausschließt, auch wenn der Antrag später zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen nämlich damit begründet, dass sich in Fällen der Erbausschlagung die Wiedergutmachung in der Weise vollzieht, dass im Ergebnis die erbrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Erbfalles wiederhergestellt wird und sich die vom Gesetz angeordnete Restitution deswegen wie eine Anfechtung der Erbausschlagung auswirkt. Ebenso wie eine zivilrechtliche Anfechtung der Erbausschlagung, nur wenn sie begründet ist, den nachrangigen Erben aus seiner Erbenstellung verdrängt, bedarf es auch im Vermögensrecht für den Ausschluss des nachrangigen Erben eines erfolgreichen Restitutionsantrages. Dies zeigt auch die Tatsache, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der nachrangige Erbe einen zu Gunsten des vorrangigen Erben ergangenen Restitutionsbescheid dann mit Aussicht auf Erfolg angreifen kann, wenn die neben der Übernahme in Volkseigentum erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG nicht vorgelegen haben.
b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob hinsichtlich des vorrangig berufenen Erben objektiv ein Schädigungstatbestand vorlag und deswegen das Restitutionsbegehren hätte Erfolg haben müssen. Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob der Restitutionsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Maßgebend sind dafür folgende Erwägungen:
Ob ein vorrangiger Erbe einen nachrangigen Erben ausschließt, betrifft materiell das Konkurrenzverhältnis mehrerer (potentieller) Erben und regelt sich nach dem erbrechtlichen Rangverhältnis dahin gehend, dass Letztere keine Erben sind, soweit Erstere die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (vgl. auch Marotzke in: Staudinger, BGB, § 1930 BGB Rn. 7). Nichts anderes gilt für die Beseitigung der vermögensrechtlichen Schädigung durch Restitution. Auch dort existiert hinsichtlich der Berechtigung ein Konkurrenzverhältnis, wobei das Rangverhältnis durch das Erbrecht bestimmt wird. So wird in den genannten Urteilen vom 28. August 1997 der Vorrang des erstausschlagenden Erben aus der „erbrechtlichen Betrachtung” sowie daraus abgeleitet, dass dieser gegenüber den nachberufenen Erben „vorrangig … schutzbedürftig” ist. Dies gilt jedoch nur für denjenigen Restitutionsantragsteller, der das Restitutionsverfahren erfolgreich abschließt, nicht aber für den, der sein – möglicherweise – berechtigtes Begehren aufgibt oder damit im Restitutionsverfahren scheitert und deshalb Vermögenswerte aus der Erbschaft nicht zurückerlangt. Steht bestandskräftig fest, dass dem vorrangigen Erben kein Restitutionsanspruch zusteht, gibt es kein Schutzbedürfnis für ihn und deswegen auch keinen Grund, den nachrangigen Erben, der seinerseits von einem schädigenden Ereignis betroffen wurde, nicht als Berechtigten anzusehen.
c) Würde man demgegenüber die bloße Restitutionsantragstellung des vorrangigen Erben oder auch das objektive Bestehen eines Restitutionsanspruchs dieses Antragstellers genügen lassen, um einen nachrangigen Erben dauerhaft auszuschließen, hätte die Rücknahme des Antrags des Erstausschlagenden bzw. die Nichtweiterverfolgung dieses Anspruchs nach behördlicher Ablehnung zur Folge, dass es letztlich bei der Erbschaft durch den Fiskus verbliebe. Dies stünde zum einen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung, dass der Staat stets nur nachrangiger Erbe nach allen anderen Erben sein soll. Zum anderen würde regelmäßig die Bundesrepublik Deutschland kraft Rechtsnachfolge von der Schädigung der nachrangigen Erben durch die DDR profitieren, ohne dass es hierfür einen zwingenden Grund gäbe. Es kommt hinzu, dass die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung dazu führen müsste, dass es unter Umständen von der Willkür eines vermögensrechtlich nichtberechtigten, jedoch vorrangigen Erben abhängig wäre, ob ein vermögensrechtlich geschädigter, aber nachrangiger Erbe Restitutionsansprüche besitzt.
Wollte man zwar nicht die bloße Antragstellung wohl aber das objektive Bestehen eines Restitutionsanspruchs eines vorrangigen Erben als Ausschlussgrund für den nachrangig berufenen Erben ausreichen lassen, ließe sich im Übrigen für die unterschiedliche Behandlung der unterlassenen Antragstellung einerseits und eines aus welchen Gründen auch immer zurückgenommenen Antrags andererseits kein sachlicher und einleuchtender Grund feststellen.
d) Die Ansicht des Senats, dass ein nachrangig Geschädigter nur im Falle eines Erfolgs des vorrangigen Erben im Restitutionsverfahren dauerhaft ausgeschlossen ist, wird auch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 3 Abs. 2 VermG bestätigt. Diese Norm betrifft ebenfalls das Konkurrenzverhältnis von Antragstellern bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche hinsichtlich desselben Vermögenswertes und regelt dies nach dem Grundsatz der Priorität im Ergebnis dahin gehend, dass der Zweitgeschädigte nur insoweit als Berechtigter ausgeschlossen bleibt, als im Zeitpunkt der Entscheidung noch konkurrierende Ansprüche des Erstgeschädigten existieren. Die zunächst untergegangenen Ansprüche des Zweitgeschädigten leben im Falle der Rücknahme des Restitutionsantrags bzw. der Wahl von Entschädigung statt Restitution durch den Erstgeschädigten wieder auf. Dementsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der später Geschädigte, der eine Rechtsposition bewahren will, die Feststellung der Berechtigung des Erstgeschädigten nur dann angreifen, wenn sie als Grundlage einer Rückübertragung dienen soll, nicht aber bei der Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 13.94 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 10).
e) Vor diesem Hintergrund ist es hinzunehmen, dass die Berechtigung nachrangiger Erben vom Schicksal des Restitutionsanspruchs des vorrangigen Erben abhängt und bis zur abschließenden Entscheidung über diese (vorrangigen) Ansprüche in der Schwebe bleibt. Diese Situation ist dem Vermögensrecht, wie die Ausführung zu § 3 Abs. 2 VermG zeigen, nicht fremd.
f) Da im vorliegenden Fall die vorrangig berufenen Erben, soweit sie Anträge nach dem Vermögensgesetz gestellt haben, den ablehnenden Bescheid haben bestandskräftig werden lassen, steht der Berechtigung des Klägers insoweit nichts entgegen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Frage nicht weiter nachgegangen, ob im vorliegenden Fall alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben (Feststellungen zu den Erben zweiter und dritter Ordnung fehlen); denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. August 1997, a.a.O.) hat eine so genannte unvollständige Kettenerbausschlagung für die vermögensrechtlichen Ansprüche keine Bedeutung.
3. Die Revision rügt aber zu Recht einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (a) und gegen den Überzeugungsgrundsatz in Verbindung mit der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO (b), wobei das angefochtene Urteil auf dem genannten zweiten Verfahrensfehler auch beruhen kann.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Beigeladenen zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es sich mit dem „Hauptargument” der Beigeladenen zu 1 – und des Beklagten, der allein damit den Restitutionsantrag des Klägers in den angegriffenen Bescheiden abgelehnt hatte –, nämlich der Grundsatzfrage der Berechtigung eines nachrangigen Erben bei Restitutionsantragstellung des erstberufenen Erben nicht befasst hat, obwohl diese Frage ersichtlich entscheidungserhebliche Bedeutung besaß und sich dies dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und auf das Vorbringen im Prozess aufdrängen musste.
Dass die Frage der Berechtigung bei einer Kettenerbausschlagung im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils als Begründung des behördlichen Bescheides für die Ablehnung der Rückübertragung an den Kläger erwähnt wird, stellt den Gehörsverstoß entgegen der Ansicht des Klägers nicht infrage. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen, dies setzt aber voraus, dass das wesentliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird (BVerfGE 47, 182 ≪188 f.≫; 54, 43 ≪46≫; 86, 133 ≪146≫; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1990 – 2 BvR 1236/89 – InfAuslR 1990, 280 ≪281≫, vom 29. Januar 1991 – 2 BvR 513/90 – InfAuslR 1991, 179 ≪180≫, vom 14. Januar 1992 – 2 BvR 472/91 – InfAuslR 1992, 222 ≪225≫ und vom 13. November 1992 – 1 BvR 708/92 – NJW 1993, 1461; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen hat. Enthält dagegen das Urteil zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. auch Beschlüsse vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – a.a.O. und vom 22. November 2001 – BVerwG 8 B 166.01 – n.v. sowie Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 153).
Der dargelegte Verfahrensfehler allein kann jedoch vorliegend nicht zur Zurückverweisung des Urteils an das Verwaltungsgericht führen. Zwar findet § 144 Abs. 4 VwGO bei Vorliegen von absoluten Revisionsgründen regelmäßig keine Anwendung. Dies gilt in den Fällen des Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) jedoch dann nicht, wenn die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör getroffene Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich war (vgl. Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 11 C 48.92 – Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10) oder wenn lediglich nicht hinreichend Gelegenheit bestand, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Nichts anderes gilt, wenn der Vortrag eines Beteiligten zu Rechtsfragen vom Tatsachengericht nicht in Erwägung gezogen wurde. Denn ein solcher Mangel ist im Revisionsverfahren heilbar, und führt deswegen zwar zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht aber auch ohne weiteres zu ihrem Erfolg, es sei denn, es handelte sich um eine reine Verfahrensrevision (Urteil vom 30. Juni 1965 – BVerwG 5 C 29.64 – BVerwGE 21, 274 ≪275≫ = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 15). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht dem Vorliegen einer Kettenerbausschlagung – wie dargelegt – im Ergebnis zu Recht keine Bedeutung beigemessen hat, beruht das Urteil nicht auf dem festgestellten Gehörsverstoß.
b) Dagegen greift der weiter von der Revision gerügte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 VwGO durch. Das Urteil ist mit den Anforderungen an den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht vereinbar.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Bestimmung verpflichtet das Verwaltungsgericht, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 63 ≪64≫ m.w.N.). Ebenso wie es dem Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes verboten ist, eine Auswahl und Selektion von Beweismitteln vorzunehmen und abweichende Erkenntnismittel nicht in nachprüfbarer Weise zu berücksichtigen (Urteil vom 20. März 1990 – BVerwG 9 C 91.89 – BVerwGE 85, 92 ≪95≫ = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 221 S. 42 ≪43 f.≫), muss ein Tatsachengericht bei der ihm obliegenden Entscheidung, ob die Bekundungen eines Zeugen glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig erscheint, alle sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Umstände einbeziehen und sich mit den einzelnen Gesichtspunkten abwägend auseinander setzen (vgl. auch Dawin, a.a.O., Rn. 28 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 108 Rn. 4). Dementsprechend fordert die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (BGH, Urteil vom 25. März 1992 – IV ZR 54/91 – NJW-RR 1992, 920 ≪921≫). Es verstößt gegen § 108 Abs. 1 VwGO, wenn das Gericht gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe in den Entscheidungsgründen übergeht. Auch die gebotene Beschränkung in den Entscheidungsgründen auf das Wesentliche kann insoweit keinen ausreichenden Grund für fehlende Erörterungen abgeben. Schweigt sich das Gericht gleichwohl aus, muss angenommen werden, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil vom 25. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – a.a.O. S. 64 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –; vgl. auch Urteil vom 19. August 1992 – BVerwG 6 C 25.90 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 S. 16 ≪21≫ sowie Beschlüsse vom 27. Mai 2002 – BVerwG 7 B 3.02 – n.v. BA S. 6 f. und vom 25. Juni 2002 – BVerwG 7 B 89.01 – n.v. BA S. 7).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es beruht entscheidungstragend auf der Annahme, die Ehefrau des Klägers habe als Zeugin glaubhaft bekundet, dass der Kläger und sie bei ihrem Besuch im Staatlichen Notariat zur Abgabe einer Erbausschlagungserklärung genötigt worden seien. Die Zeugin sei auch glaubwürdig. Dabei hat sich das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinander gesetzt, dass die Zeugin bei einer früheren Vernehmung vor dem Amtsgericht (BA III, Bl. 26) im Rahmen des vom Kläger betriebenen Verfahrens auf Einziehung des Erbscheins bekundet hatte, der Kläger und sie hätten die bei den Akten befindliche Ausschlagungserklärung nicht unterschrieben. Mit diesen widersprüchlichen Angaben der Zeugin hätte sich das Verwaltungsgericht auch deswegen näher auseinander setzen müssen, weil die Zeugin zunächst auch vor dem Verwaltungsgericht bekundet hatte, die Unterschriften auf der ihr vorgelegten Ausschlagungserklärung stammten nicht von dem Kläger und ihr. Die erst auf Vorhalt gemachte Erklärung, sie hätten schließlich einen abgedeckten Text unterschreiben müssen, ist gegenüber der Aussage vor dem Amtsgericht neu. Warum sie glaubhaft sein sollte, müsste das Verwaltungsgericht begründen. Dasselbe gilt für den Nötigungstatbestand, insbesondere den erstmals in der Zeugenvernehmung vorgebrachten Umstand, ihnen sei von der Notarin erklärt worden, ihre Kinder könnten nicht studieren, wenn sie sich gegen den Staat stellten. Wenn dieses Druckmittel den vom Verwaltungsgericht angenommenen Stellenwert gehabt haben soll, hätte es nahe gelegen, dass sich die Zeugin auch schon bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht daran erinnert hätte und dies entsprechend ausgesagt hätte. Auch damit hätte sich das Verwaltungsgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinander setzen müssen. Die – wie das Verwaltungsgericht es bezeichnet – „spontane” Angabe weiterer, im bisherigen langjährigen Streit zu keinem Zeitpunkt erwähnter Nötigungsmittel spricht zumindest ebenso gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin wie nach Meinung des Verwaltungsgerichts für sie. Diese Ambivalenz nicht erkannt oder zumindest in den Entscheidungsgründen nicht verarbeitet zu haben, stellt ebenfalls einen revisiblen Fehler der Beweiswürdigung dar (vgl. Urteile vom 2. Februar 2000 – BVerwG 8 C 29.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 und vom 24. April 2002 – BVerwG 8 C 9.01 – ≪zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen≫ sowie BGH NJW 1987, 1557 f. und NJW 1991, 1894 ≪1895≫; Kopp/Schenke, a.a.O.). Dies gilt auch für eine Reihe weiterer vom Verwaltungsgericht angeführter Indizien, die nach seiner Ansicht die Aussage der Zeugin bestätigen:
aa) Nicht tragfähig ist insoweit der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass auch die Miterbin Ingrid Sch. in der Anmeldung ihrer restitutionsrechtlichen Ansprüche angegeben habe, „zur Erbausschlagung genötigt worden zu sein”. Ausweislich der bei den Beiakten befindlichen Anmeldung (BA V, Bl. 2) hat die Miterbin ausgeführt: „Die LPG Tierproduktion nutzte sämtliche Gebäude, einschließlich Wohnhaus, so dass ich keine Möglichkeit hatte, den Betrieb zu nutzen und deshalb genötigt war, die Erbschaft auszuschlagen.” In dieser Erklärung ist zwar das Wort „genötigt” enthalten, es ist nach dem Gesamtzusammenhang aber wohl eher in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Miterbin durch die Umstände zu der Erbausschlagung gezwungen sah. Jedenfalls lässt sich der Erklärung nicht entnehmen, es liege der Tatbestand einer Nötigung im Rechtssinne vor, nämlich einer rechtswidrigen Einflussnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. dazu Urteile vom 29. September 1993 – BVerwG 7 C 42.92 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 9 und vom 24. Oktober 2001 – BVerwG 8 C 32.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 S. 88 ≪92≫ m.w.N.). Nur dann aber hätte die Angabe in dem Restitutionsantrag der Miterbin den ihr vom Verwaltungsgericht beigemessenen bestätigenden Inhalt der Zeugenaussage.
bb) Aktenwidrig ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus den „Altunterlagen” ergebe sich, dass es zur Ablösung des Nutzungsvertrages mit der LPG durch einen neuen Nutzungsvertrag „infolge des Todes des Alteigentümers nicht mehr” gekommen sei. Wie der sich bei den Akten (BA IV) befindliche Vertragsentwurf ausweist, sollte dieser neue Nutzungsvertrag nicht mit dem Erblasser, sondern mit dem erstberufenen Erben, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, also nach Eintritt des Erbfalls (12. Januar 1975) abgeschlossen werden. Dementsprechend wurde nach § 4 des Vertragsentwurfs noch die Berichtigung des Grundbuchs als erforderlich angesehen.
cc) Nicht nachvollziehbar ist weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, ausweislich der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und vor dem Amtsgericht seien der Kläger und sie zur Vorsprache beim Staatlichen Notariat „vorgeladen” gewesen. Insoweit ist schon anzumerken, dass von einer „Vorladung” im Protokoll über die Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht weder wörtlich noch sinngemäß die Rede ist. Auch in dem Protokoll der Zeugenvernehmung des Amtsgerichts vom 19. August 1996 ist das Wort „vorgeladen” nicht genannt. Vielmehr heißt es dort: „Wir erhielten im gleichen Jahr ein Schreiben, nachdem wir uns wegen der Erbschaft in Z. melden sollten.” Auch wenn diese Bekundung unter Umständen gerade noch als Vorladung auszulegen sein könnte, hätte sich das Verwaltungsgericht aber mit dem bei den Akten (u.a. BA VI, Bl. 6) befindlichen Schreiben des Staatlichen Notariats vom 25. September 1975 auseinander setzen müssen, wonach der Kläger über die Erbausschlagung seiner Mutter und den dadurch bewirkten Erbanfall an ihn informiert wurde und er auf die Möglichkeit der Erbausschlagung hingewiesen wurde, wobei „jedes Staatliche Notariat” zur Entgegennahme der Erklärung bereit sei. Wie dies mit der angeblichen Vorladung des Klägers und der Zeugin zu vereinbaren sein soll, hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt. Dann lässt sich diese „Vorladung” aber auch nicht als Bestätigung der Nötigungsabsicht der Notarin anführen.
dd) Schließlich ist auch der in den Vorgängen des Staatlichen Notariats (BA VIII, Bl. 57) enthaltene handschriftliche Vermerk „Dietmar muss noch ausschlagen” als Indiz für eine Nötigungsabsicht nicht zwingend. Auch insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der möglichen Auslegung des Vermerks auseinander setzen müssen, dies sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Staat gesetzlicher Erbe werde. Bei einer anderweitigen Auslegung des Vermerks hätte sich dem Verwaltungsgericht im Übrigen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufdrängen müssen, die amtierende Notarin zur Bedeutung dieses Vermerks – und im Übrigen wohl auch zu den erstmaligen Angaben der Ehefrau des Klägers vor dem Verwaltungsgericht – als Zeugin zu vernehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Notarin bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht bekundet hatte, sich an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern zu können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihr dabei der handschriftliche Vermerk vorgehalten worden sein sollte, zumal es bei dem damaligen Verfahren nicht um den Vorwurf der Nötigung des Klägers durch die Notarin, sondern um eine angebliche Fälschung der Unterschriften ging.
4. Da der Senat die Beweiswürdigung nicht anstelle des Verwaltungsgerichts vornehmen darf, muss das Urteil – soweit es nicht rechtskräftig geworden ist – aufgehoben und die Sache in dem angefochtenen Umfang an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird – ggf. nach ergänzender Beweisaufnahme durch Vernehmung der Notarin und unter Umständen auch des Klägers als Partei – erneut eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen haben.
Weiter wird das Verwaltungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob es sich im Zeitpunkt der Erbausschlagung um einen lebenden landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. dazu Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 8 C 6.00 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42) handelte, wofür insbesondere der Inhalt des Entwurfs eines Nutzungsvertrages mit der LPG sprechen könnte. Dann käme hier aber keine Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern nur eine Restitution nach § 6 VermG, insbesondere nach dessen Abs. 6 a in Betracht.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer, Golze, Postier
Fundstellen
NJW 2003, 1338 |
NVwZ 2003, 224 |
VIZ 2003, 68 |