Zur Absicherung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Bau eines Hauses werden oft Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.
Handelt es sich dabei um einen reinen Risikolebensversicherungsvertrag, so stehen den Aufwendungen keine kapitalwerten Anwartschaften gegenüber. Für die Frage von Zugewinnansprüchen oder Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung sind solche Versicherungsverträge deshalb ohne Bedeutung.
Ansprüche aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung sind dagegen beachtlich. In den meisten Fällen ergeben sich keine Komplikationen oder Besonderheiten.
Beispiel:
Frau und Herr Müller haben zusammen eine Immobilie erworben. Sie hat am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens einen Wert von 300.000 EUR. Die Restvaluta betreffend die Hausschulden beträgt 200.000 EUR. Zudem wurde eine Lebensversicherung allein auf den Namen von Herrn Müller abgeschlossen, die zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 50.000 EUR hat und an die Bank abgetreten ist.
- Die Bank ist Forderungsinhaber aufgrund der Abtretung. Auch wenn nur Herr Müller Versicherungsnehmer ist, gilt ihr Kapitalwert als das Darlehen senkend. Jede Partei hat einen Zugewinn von ½ von 300.000 EUR - 200.000 EUR + 50.000 EUR = 150.000 EUR, also 75.000 EUR erworben, so kein Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist.
- Kam es zu keiner Abtretung, hat Herr Müller z.B. den Lebensversicherungsvertrag ohne eine solche Absprache mit der Bank abgeschlossen, um später die Restvaluta tilgen zu können, so beträgt der Zugewinn der Frau 50.000 EUR und seiner 100.000 EUR, ist er deshalb über 25.000 EUR ausgleichspflichtig, womit rechnerisch das Ergebnis dasselbe ist.
- Anders liegen die Dinge aber, wenn Herr Müller z.B. über ein hohes Anfangsvermögen verfügt. Hatte er ein solches von 100.000 EUR, so ist sein Zugewinn Null, der der Frau weiterhin 50.000 EUR, weshalb dann sie ausgleichspflichtig ist, während bei Abtretung der Ansprüche an die Bank er keinen Ausgleichsanspruch hat.
Ebenso ist die Unterscheidung wichtig, wenn Gütertrennung vorliegt.
Beachte auch: Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bleiben beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt, wenn die an einen Darlehensgeber abgetreten sind (OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 1015).
Nach wie vor Probleme bereitet die Umsetzung der Rechtsprechung zur Frage nach der Wertbestimmung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag. Die Kapitalwerte sind bei den Versicherungen zu erfragen, es kommt aus den "vollen wirtschaftlichen Wert" an (BGH, BGHZ 118, 242). Der Rückkaufs- oder Liquidationswert ist nur dann anzusetzen, wenn die Liquidierung als Folge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ansteht (BGH, a.a.O.). Macht der Versicherungsnehmer dies zu seinem Gunsten geltend, so ist zu prüfen, ob er die finanzielle Absicherung nicht auch über § 1382 BGB erreichen kann.
Ergänzung: "Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle 'der Ehegatte der versicherten Person' Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll." (BGH, NJW-RR 2007, 976)