"Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung."

 

Rz. 1

§ 64 Satz 1 GmbHG ist mit Wirkung am dem 1.1.2020 durch § 15b InsO abgelöst worden, siehe daher die Kommentierung unter § 15b InsO. § 64 Satz 1 GmbH gilt noch für alle Auszahlungen, die bis zum 31.12.2020 erfolgten (siehe Art. 103m EGInsO).

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