Die GmbH hat ein Stammkapital von 100.00 EUR. Letztes Jahr hat sie 50.000 EUR Gewinn erzielt, den die Gesellschafter nach Steuern ausschütten wollen. Sie fassen daher im Juni des Folgejahres einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss. Der Geschäftsführer verweigert die Ausschüttung. Bereits im ersten Quartal habe die GmbH einen außerordentlichen Verlust von 60.000 EUR erzielt. Damit sind die Gewinne aufgezehrt, weitere Rücklagen gäbe es nicht. Durch die Ausschüttung würde das Reinvermögen der Gesellschaft unter die Eigenkapitalziffer von 100.000 EUR fallen. Der Geschäftsführer muss hier die Auszahlung insoweit verweigern wie eine Unterbilanz entstehen könnte. Dies gilt erst dann, wenn sich eine bestehende Unterbilanz vergrößern würde oder sogar eine Überschuldung bestünde. Die Unterbilanz, die aufzustellen ist, folgt dem Bilanzrecht. Es gelten die den allgemeinen für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätze. Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts sind stets zu passivieren. Hier bestehen also Unterschiede zum Überschuldungsstatus (siehe zu diesem die Ausführungen bei § 15 b InsO). Der Geschäftsführer, der gegen das Auszahlungsverbot verstößt, haftet der GmbH auf Ersatz der Zahlungen. Hier kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass er doch lediglich einen Gewinnausschüttungsbeschluss der Gesellschafter ausführte. Dazu sagt § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG: "Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben." In der Praxis wird die Gesellschaft Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Kaitalerhaltung erst in der Insolvenz geltend machen, dann handelt für diese der Insolvenzverwalter. Vorher wird die GmbH, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer darauf drängen, zunächst versuchen die empfangene Leistung von den Gesellschaftern zurückzuverlangen, die diese empfangen haben. Soweit von diesen nichts zu erlangen ist, trifft übrigens den Mitgesellschaftern unabhängig davon, ob sie auch etwas bekommen haben für den Ausfall eine Ausfallhaftung. Für diese Ausfallhaftung haftet allerdings der Geschäftsführer, der die Auszahlung nicht verhindert hat auf Erstattung gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern (§ 31 Abs. 6 GmbHG). Diese vorgenannten Ersatzansprüche, so sie denn tatsächlich relevant werden, können unter die D&O-Deckung fallen, wobei der Geschäftsführer den Verstoß, das heißt die Ausschüttung nicht als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kapitalerhaltung erkannt haben darf. Dann hätte er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und hätte dafür keinen Versicherungsschutz (§ 103 VVG). Auch eine wissentliche Pflichtverletzung kann bestehen, wenn der Geschäftsführer in Kenntnis des Verstoßens gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften den Verstoß vornimmt. Soweit der D&O-Versicherer leistet, würden Ausgleichsansprüche des Geschäftsführers, etwa gegen den empfangenen Gesellschafter auf diesen übergehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).