Rz. 26

Die Gesellschaft kann ggf. Subventionen für sich in Anspruch nehmen. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB kann daher durchaus eine praktische Bedeutung erlangen. Bereits bei der Beantragung können falsche Angaben getätigt werden. Auch können die Angaben zwar zutreffend sein, doch besteht von Anfang an die Absicht die sodann erhaltene Subventionen vollständig oder teilweise zweckwidrig zu verwenden, liegt bereits darin ein Subventionsbetrug. Dies sind die beiden wichtigen Fallgruppen in der Praxis. Was eine Subvention im strafrechtlichen Sinne ist legt § 264 Abs. 8 StGB fest. Danach ist eine Subvention eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.[1]

 

Rz. 27

 

Beispiel: "Abruf in der Insolvenz"[2]

Leon Lug (L) ist Geschäftsführer einer GmbH, die ein Café betreibt. Die Personalkosten eines Mitarbeiters werden aus öffentlichen Mitteln bezuschusst. In den Subventionsrichtlinien ist vorgesehen, dass der Personalkostenzuschuss endet, wenn über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzantrag gestellt wird. Obwohl das Finanzamt bereits Insolvenzantrag gestellt hat, fordert der Geschäftsführer die Zuschüsse für die Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags beim Subventionsgeber an, worauf die Mittel auch ausbezahlt werden. Leon dürfte einen Subventionsbetrug begangen haben. Er hat sich nicht nur strafbar gemacht, sondern haftet dem Subventionsgeber gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 264 StGB auch persönlich für die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse.

 

Rz. 28

Die Einordnung des Subventionsbetrugs als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist umstritten, auch ob dies für alle Varianten des § 264 StGB gleichermaßen angenommen werden kann. Der BGH bejaht dies zumindest für die beiden ersten Varianten, da § 264 StGB nicht nur die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit, sondern auch das staatliche Vermögen schütze[3]. In dem vom BGH entschiedenen Fall aus dem Jahre 1988 wurde die Schadensersatzpflicht eines Geschäftsführers bejaht, der leichtfertig einen von seinem Buchhalter vorbereiteten Antrag über die Zuwendung von Personalkostenzuschüssen aus Bundesmitteln mit falschen Angaben u.a. über die Aufwendungen für das in Forschung und Entwicklung tätige Personal ohne weitere Prüfung unterschrieben hat.

 

Rz. 29

Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs wird bereits bei leichtfertigem Handeln ausgelöst. Es ist also nicht erforderlich, dass vorsätzlich gehandelt wird. Daher ist hier Raum für eine Deckung aus der D&O-Versicherung. Diese lässt sich gerade im vorgenannten vom BGH entschiedenen Fall bejahen, bei dem den Geschäftsführer ein Aufsichtsversäumnis trifft. Der Versicherer könnte indes versuchen, eine wissetliche Pflichtverletzung in dem ungeprüften Unterschreiben des Subventionsantrags zu erblicken und deshalb den Versicherungsschutz versagen (siehe zum Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und der Wirksamkeit desselben, die Ausführungen unter A-7 AVB D&O IV 5).

[1] Bei Leistungen der Europäischen Union verzichtet das Gesetz auf das Tatbestandsmerkmal der Förderung der Wirtschaft.
[2] Entnommen aus Jula Der GmbH-Geschäftsführer 3. Teil C II 2 d.
[3] BGH, Urt. v. 13.12.1988, VI ZR 235/87, BGHZ 106, 204, 206 zu § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB und BGH, Urt. v. 16.7.2013, VI ZR 442/12, juris zu § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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