Rz. 5
Zu unterscheiden ist zwischen dem Geltendmachungsbeschluss, wonach Ersatzansprüche verfolgt werden sollen und dem Beschluss über die Bestellung der besonderen Vertreter. Der Geltendmachungsbeschluss muss so bestimmt gefasst werden, dass die Ansprüche eingrenzt und verfolgt werden können. Ein Geltendmachungsbeschluss ist nichtig, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend individualisierbar sind. Der BGH hielt folgenden Beschluss, bei dem der Vorwurf im Raum stand, die Organe hätten den überhöhten Ankauf einer Hotelkette vom Mehrheitsaktionär veranlasst, für hinreichend bestimmt:
„Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:
Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich, veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf den 16./17.Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung, den Erwerb der C. Hotel S.A. zum Kaufpreis von EUR 34 Mio. vorgeschlagen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch soll dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. … Die aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenden Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend zu machen.”
Der BGH führte dazu aus: "Der Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Ersatzanspruch gestützt wird, muss in einem Geltendmachungsbeschluss gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG ausreichend klar und konkret beschrieben sein, damit Vorstand und Aufsichtsrat bzw. der besondere Vertreter den Umfang ihres Mandats erkennen können (… ) und die Gerichte - im Falle der Bestellung eines besonderen Vertreters - dessen Vertretungsmacht zu prüfen in der Lage sind."
Rz. 6
Dieser Geltendmachungsbeschluss kann angefochten werden, während der Beschluss der Hauptversammlung über Bestellung besonderer Vertreter ist nicht gesondert anfechtbar sein soll, bzw. wegfällt, wenn der Geltendmachungsbeschluss für nichtig erklärt wird. Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt, so der BGH, lediglich voraus, dass ein Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG bereits gefasst wurde oder zeitgleich gefasst wird. Der Beschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist nicht deswegen nichtig, weil es keine Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen der Organpersonen gibt, dies könnte aber einen Anfechtungsgrund darstellen. Nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an die Tatsachengrundlage gestellt wird, die dem Beschluss zugrunde zu legen ist, also ob z.B. die Pflichtverletzung und der Schaden im Beschluss bzw. seiner Begründung darzulegen sind. Der BGH hat dies nicht abschließend entschieden, aber für die AG ausgeführt, dass man dies so wie bei der GmbH sehen müsse: "Danach reicht es grundsätzlich aus, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht; "ähnlich wie bei der von einer Minderheit nach § 147 AktG zu erzwingenden Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer, Vorstandsmitglieder etc. …" kommt es im GmbH-Recht nicht darauf an, ob der Prozess Aussicht auf Erfolg hat."